Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestimmungen insbesondere über:
a. das Plangenehmigungsverfahren und die Konzessionserteilung;
b. die Betriebsbewilligung, die Betriebsorganisation, das Personal und die technische Leitung, den Betrieb und die Instandhaltung sowie die Beseitigung der Seilbahn;
c. die Aufsicht;
d. die Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungsverfahren und die Anforderungen an Sachverständige;
e. das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen;
f. den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des SebG.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 3 Begriffe
1 Kleinseilbahnen sind Seilbahnen, die für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind.
2 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
3 Ein sicherheitsrelevantes Bauteil ist jedes Bauteil der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
4 Es gelten die Begriffe in Artikel 3 Nummern 1–10, 12, 13, 16–18 und 22–27 der Verordnung (EU) 2016/424 (EU-Seilbahnverordnung).
5 Das Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils auf dem Schweizer Markt.
6 Ein Bevollmächtigter ist eine in der Schweiz ansässige Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
7 Ein Importeur ist eine in der Schweiz ansässige Person, die ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil aus dem Ausland in Verkehr bringt.
8 Die in Artikel 3 Nummern 19–21 der EU-Seilbahnverordnung genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen.
9 Als sicherheistrelevante Tätigkeiten gelten:
a. das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen und Unfällen;
b. das Führen und Überwachen von Kabinen;
c. das Überwachen der Ein- und Ausstiege;
d. das Bergen.
10 Ein Seilbahnunternehmen ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung.
11 Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer im Betrieb und in der Instandhaltung der entsprechenden Anlagentypen tätig ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 3a Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Seilbahnverordnung:
a. Hersteller: Artikel 11;
b. Bevollmächtigte: Artikel 12;
c. Importeure: Artikel 13;
d. Händler: Artikel 14.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 15 der EU-Seilbahnverordnung.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Artikel 16 der EU-Seilbahnverordnung.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Art. 4 Kantonale Bewilligung für den Bau und den Betrieb
1 Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung:
a. Schlepplifte (Skilifte);
b. Kleinseilbahnen;
c. andere Anlagen, sofern sie keine Personenbeförderungskonzession benötigen.
2 Zum Nachweis der Sicherheit sind der Bewilligungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 12 und Anhang 1 einzureichen.
3 Die Bewilligungsbehörde führt für die Beurteilung der Sicherheit die Prüfungen nach Anhang 2 durch.
4 Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die Bestimmungen des SebG und der EU-Seilbahnverordnung dies zulassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 4a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung
1 Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale Bewilligung:
a. Skilifte;
b. Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion;
c. andere Anlagen unter den in Artikel 7 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung genannten Voraussetzungen.
2 Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:
a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes, namentlich der Raumplanung, des Waldes, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes oder der Landesverteidigung, entgegenstehen; oder
b. die Anlage konzessionierte Transportunternehmen wesentlich konkurrenziert.
3 Die Bewilligung wird in der Regel mit der Baubewilligung erteilt. Sie ist spätestens mit der Betriebsbewilligung zu erteilen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
SR 745.11
Art. 5 Grundlegende Anforderungen
1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.
2 Die zuständige Behörde kann Plangenehmigungs- oder Baubewilligungsgesuche und Betriebsbewilligungsgesuche auf der Grundlage der Vorschriften und Normen bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten.
3 Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
4 Die Pflicht, eine CE-Kennzeichnung anzubringen, besteht nicht. Die CE-Kennzeichnung ist zulässig, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erfolgt. Für weitere Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 der EU-Seilbahnverordnung.
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 6
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 6a Abweichung von technischen Normen
Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete
1 Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.
2 Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen.
3 Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.
Art. 8 Seile
1 Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile.
2 Seilprüfstellen für zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen müssen als solche durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.
3 Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine akkreditierte Seilprüfstelle beizuziehen ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 9
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten
1 Die Erhebung der Daten für die Befragung für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025.
2 Die Betriebs- und Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahnunternehmen dürfen publiziert werden.
SR 431.011
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).
Art. 11 Gesuch
1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen:
a. betreffend die Sicherheit: die Unterlagen nach Anhang 1;
b. für Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen pro Transporteinheit: die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit;
c. bei Neubauten, Ersatzanlagen und Änderungen gemäss Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung: ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Artikel 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983;
d. ein Bericht über die erfolgte Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere über die Konformität mit den Richt- und Nutzungsplänen;
e. die Nachweise darüber, dass die zum Bau und zum Betrieb erforderlichen Rechte erworben oder zugesichert wurden;
f. die Unterlagen, die zur Beurteilung der Einhaltung der übrigen massgebenden Vorschriften erforderlich sind;
g. das Konzessionsgesuch.
2 Die Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 müssen es dem BAV ermöglichen zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungs- beziehungsweise Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen allfällige Abweichungen von technischen Normen darlegen.
3 Das BAV kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind.
3bis Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen muss das Gesuch insbesondere Pläne enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
4 Bei vereinfachten Verfahren legt das BAV im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Unterlagen fest.
5 Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so räumt das BAV dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen ein.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
SR 814.011
SR 814.01
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
SR 700.1
Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659).
Art. 12 Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht
1 Für die Sicherheitsanalyse und den Sicherheistbericht gelten die in Artikel 8 der EU-Seilbahnverordnung enthaltenen Regelungen.
2 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und sichergestellt werden kann, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 26) geführt werden kann.
3 Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur der Seilbahn enthalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 13 Aussteckung
1 Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:
a. Die Flächen, die für Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
b. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten sind durch Profile zu kennzeichnen; von den Stützen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets nur ihre Standorte und die Fundamenteckpunkte zu kennzeichnen.
2 Das BAV kann verlangen, die Höhe der Stützen ausserhalb des Siedlungsgebiets kenntlich zu machen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
SR 451
Art. 14 Publikationskosten
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuchs in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 15 Behandlungsfristen
1 Das BAV behandelt das Plangenehmigungs- und das Konzessionsgesuch in der Regel innerhalb von:
a. 9 Monaten beim ordentlichen Plangenehmigungsverfahren;
b. 18 Monaten, wenn Enteignungen erforderlich sind;
c. 3 Monaten beim vereinfachten Verfahren.
2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald das BAV die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.
Art. 16 Beurteilung der Unterlagen durch das BAV
Das BAV beurteilt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die eingereichten Unterlagen wie folgt:
a. Für die Beurteilung der Sicherheit führt es die Prüfungen nach Anhang 2 durch.
b. Es prüft die Einhaltung der übrigen Vorschriften.
Art. 17 Umwelt-Bauabnahme
Das BAV kann die Plangenehmigung mit der Auflage verbinden, dass spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt wurden.
Art. 18 Baubeginn
1 …
2 Das BAV kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten:
a. sofern keine unerledigten Einsprachen vorliegen;
b. sofern vom betroffenen Kanton und den Fachstellen des Bundes keine Einwände erhoben wurden; und
c. soweit mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 19 Zwischen- und Teilverfügungen
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass das BAV über Teilaspekte des Plangenehmigungsgesuchs vorab entscheidet, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
Art. 19a Voraussetzungen der Erteilung
1 Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Unternehmen die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.
2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass er oder sie über alle Rechte verfügt, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind.
3 Er oder sie muss zur Beurteilung der folgenden Punkte die nachstehenden Angaben machen:
a. Zweckmässigkeit des Angebots: Angaben über die Art, den Standort und die Beförderungsleistung sowie die Erreichbarkeit der Anlage;
b. Wirtschaftlichkeit des Angebots: Angaben über:1. die erwartete Nachfrage,
2. die für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage,
3. die bestehende und vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots,
4. die vorgesehene Finanzierung,
5. den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg,
6. die Deckung der Kosten für den Unterhalt und die Abschreibung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge;
c. keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse: Angaben über:1. die Art des bestehenden Transportangebots im Gebiet und seine Nutzung,
2. eine allfällige erhebliche Verschlechterung des bestehenden Transportangebots durch das neue Angebot.
4 Er oder sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 20 Gesuch
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss dem BAV das Konzessionsgesuch mit dem Plangenehmigungsgesuch einreichen.
2 Mit dem Gesuch um erstmalige Erteilung einer Konzession sind einzureichen:
a. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Investitionsplan und Finanzierungsplan einschliesslich Finanzierungsnachweisen;
b. eine Planerfolgsrechnung und eine Planbilanz der nächsten fünf Jahre;
c. die Geschäftsberichte der letzten fünf Jahre;
d. die übrigen Unterlagen, die zur Beurteilung der Konzessionsvoraussetzungen erforderlich sind.
3 Das BAV legt im Einzelfall fest, welche Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe d einzureichen sind.
4 Es bestimmt im Einzelfall, wie viele Exemplare des Gesuchs auf Papier einzureichen sind und inwieweit das Gesuch in elektronischer Form einzureichen ist.
5 Die Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 5 sind anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 20a Anhörung
Die Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise erfolgt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 20b Dauer
1 Die Konzession wird für die Dauer von 40 Jahren erteilt oder erneuert.
2 Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, namentlich wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies beantragt;
b. absehbar ist, dass die Konzessionsvoraussetzungen für weniger als 40 Jahre erfüllt sein werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 21 Erneuerung
1 Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzession einzureichen.
2 Die Konzession kann erneuert werden, wenn sich aus den bisherigen Erkenntnissen über Veränderungen der Anlage oder ihrer Umgebung ergibt, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Erneuerung entgegenstehen.
3 Das BAV hört hierzu den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die betroffenen Kantone an.
4 Die Kantone informieren das BAV über alle Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sein können, insbesondere über Veränderungen in der Raumplanung, die seit der Erteilung der Konzession erfolgt sind.
5 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 22 Änderung
1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen geändert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.
2 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.
3 Die Erhöhung der stündlichen Förderleistung um weniger als 30 Prozent und weniger als 300 Personen erfordert keine Änderung der Konzession.
4 Wird die Verkehrsleistung während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt, so ist keine Änderung der Konzession erforderlich. Das BAV kann diese Frist auf Gesuch hin verlängern.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 23 Übertragung
Das BAV kann die Konzession auf Gesuch hin auf eine andere Person übertragen, wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt und die bisherige Konzessionärin oder der bisherige Konzessionär zustimmt.
Art. 23a Betriebsvertrag
1 Der Konzessionär oder die Konzessionärin kann einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere den Fahrbetrieb, mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen.
2 Er oder sie ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.
3 Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so gelten die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG auch für das beauftragte Unternehmen.
4 Die Betriebsverträge sind dem BAV auf Verlangen zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 24 Ende der Konzession
1 Die Konzession kann auf Antrag des Konzessionärs oder der Konzessionärin aufgehoben werden. Die Transport-, die Fahrplan- und die Betriebspflicht gelten bis zur Aufhebung der Konzession.
2 Die Konzession wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann entzogen werden, wenn die Betriebsbewilligung widerrufen worden ist.
3 Sie erlischt mit:
a. ihrem Ablauf;
b. ihrer Aufhebung;
c. ihrem Entzug;
d. ihrem Widerruf;
e. drei Jahre nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 25 Anhörung der Kantone
1 Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, der Änderung, der Übertragung sowie vor dem Entzug oder dem Widerruf der Konzession anzuhören.
2 Die Anhörung von Gemeinden ist Sache der Kantone.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 25a Amtliche Bezeichnung
1 Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und die Initialen fest.
2 Die amtliche Bezeichnung und die Initialen des Unternehmens sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 26 Sicherheitsnachweis
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.
2 Er oder sie hat hierzu:
a. die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (Art. 28) und Sachverständigenberichte (Art. 29) einzureichen;
b. nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (Art. 30);
c. die in Anhang 3 zusätzlich genannten Unterlagen einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen
Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus.
Art. 28 Konformitätsbescheinigung
1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
a. jedes Sicherheitsbauteil;
b. jedes Teilsystem.
2 Einer Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem müssen folgende technischen Unterlagen beiliegen:
a. die Konformitätserklärungen für die Sicherheitsbauteile des betreffenden Teilsystems;
b. eine Übersichtszeichnung des Teilsystems, aus der die möglichen Anordnungen der Sicherheitsbauteile innerhalb des Teilsystems ersichtlich sind;
c. eine Liste der Merkmale, die den Einsatzbereich des Teilsystems bestimmen;
d. die Betriebs- und Wartungsanleitung oder Vorgaben für deren Erstellung.
3 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 und Anhang VIII der EU-Seilbahnverordnung verlangen.
4 Die Unterlagen sind in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Art. 29 Sachverständigenberichte
1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:
a. der Nutzungsvereinbarung und der Projektbasis;
b. der Schnittstellen zwischen den Teilsystemen und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur;
c. der Tragsicherheits-, Ermüdungssicherheits- und der Gebrauchstauglichkeitsnachweise der sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur.
2 Bei der Erstellung des Sachverständigenberichts nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Erkenntnisse aus den Gutachten zu den Umwelteinflüssen zu berücksichtigen.
3 Bei Umbauten und Änderungen sind Sachverständigenberichte nur erforderlich:
a. bezüglich des umgebauten oder geänderten Teils der Anlage;
b. soweit der Umbau oder die Änderung Auswirkungen auf die restliche Anlage oder den Betrieb haben kann.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:
a. vorschriftskonform ausgeführt wurde; und
b. sicher betrieben werden kann.
2 Er oder sie kann sich für die Erklärung auf die Erklärungen der Ersteller stützen.
3 Er oder sie hat nachzuweisen, dass die nachstehenden Teile entsprechend den in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung genannten grundlegenden Anforderungen ausgeführt wurden, und hat hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss Artikel 19 und Anhang IX der EU-Seilbahnverordnung einzureichen für:
a. die Sicherheitsbauteile;
b. die Teilsysteme gemäss Anhang I der EU-Seilbahnverordnung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 31
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 32 Projektänderungen vor der Betriebsbewilligung
1 Wird vor der Betriebsbewilligung das Projekt geändert, so sind die davon betroffenen Dokumente in aktualisierter Form neu einzureichen.
2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und wie weit ein neues Plangenehmigungsverfahren beziehungsweise kantonales Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.