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Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung

Confederation · 743.011 · ordinance

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 3a Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
  5. Art. 4 Kantonale Bewilligung für den Bau und den Betrieb
  6. Art. 4a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung
  7. Art. 5 Grundlegende Anforderungen
  8. Art. 6
  9. Art. 6a Abweichung von technischen Normen
  10. Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete
  11. Art. 8 Seile
  12. Art. 9
  13. Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten
  14. Art. 11 Gesuch
  15. Art. 12 Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht
  16. Art. 13 Aussteckung
  17. Art. 14 Publikationskosten
  18. Art. 15 Behandlungsfristen
  19. Art. 16 Beurteilung der Unterlagen durch das BAV
  20. Art. 17 Umwelt-Bauabnahme
  21. Art. 18 Baubeginn
  22. Art. 19 Zwischen- und Teilverfügungen
  23. Art. 19a Voraussetzungen der Erteilung
  24. Art. 20 Gesuch
  25. Art. 20a Anhörung
  26. Art. 20b Dauer
  27. Art. 21 Erneuerung
  28. Art. 22 Änderung
  29. Art. 23 Übertragung
  30. Art. 23a Betriebsvertrag
  31. Art. 24 Ende der Konzession
  32. Art. 25 Anhörung der Kantone
  33. Art. 25a Amtliche Bezeichnung
  34. Art. 26 Sicherheitsnachweis
  35. Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen
  36. Art. 28 Konformitätsbescheinigung
  37. Art. 29 Sachverständigenberichte
  38. Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit
  39. Art. 31
  40. Art. 32 Projektänderungen vor der Betriebsbewilligung
  41. Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde
  42. Art. 34 Personenbeförderung vor Erteilung der Betriebsbewilligung
  43. Art. 35 Ankündigung der Betriebsaufnahme
  44. Art. 35a Erteilung der Betriebsbewilligung
  45. Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung
  46. Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen
  47. Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs
  48. Art. 38
  49. Art. 39 Übertragung der Betriebsbewilligung
  50. Art. 40 Ende der Bewilligung
  51. Art. 41 Allgemeine Anforderungen
  52. Art. 42 und 43
  53. Art. 44 Bergungsorganisation
  54. Art. 45 Personal
  55. Art. 46 Technische Leitung
  56. Art. 46a Technische Leiter und Leiterinnen
  57. Art. 46b Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen
  58. Art. 46c Technische Leiter und Leiterinnen von Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung
  59. Art. 47 Pflichten der Seilbahnunternehmen
  60. Art. 47a Tätigkeitsverbot
  61. Art. 47b Selbstkontrolle und Meldung bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
  62. Art. 47c Hinderung an der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
  63. Art. 47d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen
  64. Art. 47e Für die Kontrolle zuständige Stelle
  65. Art. 47f Ergänzende Bestimmungen
  66. Art. 48 Sicherheitsvorkehren
  67. Art. 49 Beförderung gefährlicher Güter
  68. Art. 50 Aufzeichnungspflicht
  69. Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze
  70. Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung
  71. Art. 52a Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
  72. Art. 53 Prüfungen
  73. Art. 54 Beizug von Dritten
  74. Art. 55
  75. Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht
  76. Art. 56a Meldepflichten
  77. Art. 57 Aufbewahrungspflicht
  78. Art. 58 Rechnungswesen
  79. Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung
  80. Art. 60 Massnahmen
  81. Art. 61 Marktüberwachung
  82. Art. 62
  83. Art. 63 Anforderungen
  84. Art. 64 Rechte und Pflichten
  85. Art. 65 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile
  86. Art. 66 Sprache der Konformitätsbewertungsstelle
  87. Art. 67 Fachliche Anforderungen
  88. Art. 68 Unabhängigkeit
  89. Art. 68a Juristische Personen
  90. Art. 68b Beizug und Anforderungen
  91. Art. 68c Haftung und Versicherung
  92. Art. 69
  93. Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
  94. Art. 71 Änderung anderer Verordnungen
  95. Art. 72 Bestehende Anlagen
  96. Art. 73 Periodische Prüfungen
  97. Art. 74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Oktober 2017
  98. Art. 75

98 provisions

Art. 61 Marktüberwachung

1 Die Aufsichtsbehörden können Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. 2 Ergibt die Kontrolle, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen. 3 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das den grundlegenden Anforderungen entspricht, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen. 4 Genügen die vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Hersteller, der Importeur oder der Händler weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen. 5 Darüber hinaus richten sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 10 Absätze 2–6 und den Artikeln 12–14 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG). 6 Die Aufsichtsbehörden unterrichten unverzüglich sich gegenseitig, die betroffene Konformitätsbewertungsstelle sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). 7 Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer betroffener Personen richten sich nach Artikel 11 PrSG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). SR 930.11

Art. 62

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 1998 beziehungsweise den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. SR 742.102

Art. 63 Anforderungen

1 Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine genügende Versicherung, mindestens in der Höhe von fünf Millionen Franken, nachweisen; oder b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen. 2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse). SR 946.512

Art. 64 Rechte und Pflichten

Die Konformitätsbewertungsstellen haben sinngemäss die in den Anhängen III–VII der EU-Seilbahnverordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Art. 65 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile

1 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, nachdem ihre Konformität bewertet und bescheinigt wurde. 2 Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen ist nach Wahl des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 2 der EU-Seilbahnverordnung durchzuführen: a. nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäss Anhang III der EU-Seilbahnverordnung in Verbindung mit:1. der Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäss Anhang IV der EU-Seilbahnverordnung, oder 2. der Prüfung der Produkte (Modul F) gemäss Anhang V der EU-Seilbahnverordnung; b. nach dem Verfahren der Einzelprüfung (Modul G) gemäss Anhang VI der EU-Seilbahnverordnung; c. nach dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H I) gemäss Anhang VII der EU-Seilbahnverordnung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Art. 66 Sprache der Konformitätsbewertungsstelle

Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Landes abgefasst, in dem die Konformitätsbewertungsstelle, die die in Artikel 65 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle verwendeten Sprache. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

Art. 67 Fachliche Anforderungen

Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind, insbesondere indem sie: a. eine geeignete Ausbildung nachweisen können; und b. vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben.

Art. 68 Unabhängigkeit

1 Sachverständige dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilligungsobjekt befasst haben. 2 Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein; insbesondere dürfen sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein.

Art. 68a Juristische Personen

Juristische Personen können als Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, welche die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.

Art. 68b Beizug und Anforderungen

Das BAV erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen und die Anforderungen an diese sowie an ihre Berichte.

Art. 68c Haftung und Versicherung

1 Die Sachverständigen dürfen die Haftung für ihre Berichte nicht unverhältnismässig einschränken. 2 Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Sachverständigen den Umfang ihrer Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

Art. 69

Auf Antrag wird nach Artikel 25a Absatz 2 SebG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen: a. Artikel 34; b. Artikel 36 Absatz 1; c. Artikel 50; d. Artikel 56 Absätze 1–4; e. Artikel 57. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung vom 10. März 1986 über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen; b. Verordnung vom 8. November 1978 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen; c. Verordnung vom 22. März 1972 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte; d. Verordnung vom 24. Oktober 1961 über subventionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession; e. Verordnung vom 15. Februar 1957 über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben. [AS 1986 632, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 4, 1994 1233 Art. 145, 1997 1008 Anhang Ziff. 6, 1999 754 Anhang Ziff. 5, 2000 2103 Anhang Ziff. II 3 2538, 2005 4957] [AS 1978 1806, 1987 1052 Art. 52 Bst. e, 1989 342, 1996 146 Ziff. I 7, 1997 2779 Ziff. II 50, 1999 704 Ziff. II 25 754 Anhang Ziff. 4] [AS 1972 664, 1974 1973, 1991 370 Anhang Ziff. 5, 1998 54 Anhang Ziff. 7, 1999 704 Ziff. II 27] [AS 1961 921, 1972 2655] [AS 1957 143, 2002 3933]

Art. 71 Änderung anderer Verordnungen

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: … Die Änderungen können unter AS 2007 39 konsultiert werden.

Art. 72 Bestehende Anlagen

1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig. 2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt fort, solange die Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

Art. 73 Periodische Prüfungen

1 Für Anlagen und Anlagenteile, die vor dem 1. Januar 2007 errichtet wurden, bleiben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in den Ziffern 94 und 104 sowie in Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind: a. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 1986; b. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 1987; c. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988; d. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991. 2 Für kantonal bewilligte Anlagen gelten die kantonalen Vorgaben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). SR 743.121.1 SR 743.121.2 SR 743.121.3 SR 743.121.6

Art. 74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Oktober 2017

1 Vollständige Plangenehmigungsgesuche können bis zum 20. April 2018 nach den Bestimmungen eingereicht werden, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 11. Oktober 2017 galten. Sie werden im Rahmen des Plangenehmigungs- und des Betriebsbewilligungsverfahrens nach bisherigem Recht beurteilt. 2 Konformitätsbescheinigungen für Sicherheitsbauteile, die bis zum 20. April 2018 gemäss der Richtlinie 2000/9/EG ausgestellt werden, behalten ihre Gültigkeit. 3 Betriebsbewilligungen, die nicht bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurden, werden auf Gesuch hin unbefristet erneuert. Massnahmen nach Artikel 60 bleiben vorbehalten. 4 Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als technische Leiter oder Leiterinnen anerkannt wurden, gilt der Nachweis der Fachkunde nach Artikel 46a Absatz 1 als erbracht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr; ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.

Art. 75

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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