1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.
2 Sie überprüft mit Stichproben risikoorientiert:
a. die Sachverständigenberichte;
b. ob die sicherheitsrelevanten Bauteile und Teilsysteme bestimmungsgemäss verwendet werden;
c. ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Art. 34 Personenbeförderung vor Erteilung der Betriebsbewilligung
Vor Erteilung der Betriebsbewilligung dürfen mit einer Seilbahn nur Personen befördert werden, die am Bau oder an der Erprobung beteiligt sind. Voraussetzung ist die Einwilligung der Ersteller.
Art. 35 Ankündigung der Betriebsaufnahme
1 Vor Erteilung der Betriebsbewilligung darf das Datum der Betriebsaufnahme nur öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbewilligung noch ausstehe.
2 Die Ankündigung bindet die Bewilligungsbehörde nicht.
Art. 35a Erteilung der Betriebsbewilligung
1 Betriebsbewilligungen werden auf Gesuch hin erteilt.
2 Sie sind unbefristet.
3 Kantonale Betriebsbewilligungen können befristet erteilt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung
1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.
2 Die Bewilligungsbehörde teilt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit, welche Verfahren durchzuführen und welche Unterlagen einzureichen sind.
3 Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn Änderungen der Seilbahn beziehungsweise des Betriebs nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen
1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.
2 Eine technische Änderung ist unwesentlich, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und:
a. sie innerhalb eines Teilsystems vorgenommen wird;
b. sie innerhalb eines sicherheitsrelevanten Bauteils der Infrastruktur vorgenommen wird, sofern das Tragsystem und das Tragverhalten nicht verändert werden; oder
c. sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft.
3 Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken.
4 Der Sicherheitsnachweis nach Artikel 26 ist nachzuführen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs
1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.
2 Als Nachweis gilt eine Konformitätserklärung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder ein gültiger Sachverständigenbericht sowie Unterlagen, die nachvollziehbar belegen, dass es sich um ein Bauteil desselben Typs handelt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 38
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 39 Übertragung der Betriebsbewilligung
1 Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf eine andere Person übertragen. Diese hat ein Gesuch zu stellen.
2 In dem Gesuch hat die Person nachzuweisen, dass der bisherige Bewilligungsinhaber oder die bisherige Bewilligungsinhaberin zustimmt.
3 Sie muss in dem Gesuch zudem:
a. die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben d und e SebG genannten Unterlagen vorlegen;
b. die in Artikel 57 Absatz 1 genannten Unterlagen vorlegen;
c. nachweisen, dass sie den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblickt.
4 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt, einem Dritten den Betrieb zu überlassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 40 Ende der Bewilligung
1 Die Betriebsbewilligung kann auf Antrag ihres Inhabers oder ihrer Inhaberin aufgehoben werden.
2 Sie kann unter der Voraussetzung von Artikel 60 Absatz 3 widerrufen werden.
3 Sie erlischt mit:
a. ihrem Ablauf;
b. ihrer Aufhebung;
c. ihrem Widerruf;
d. drei Jahre nach Einstellen des regelmässigen und gewerbsmässigen Betriebs.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 41 Allgemeine Anforderungen
1 Das Seilbahnunternehmen trägt die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn.
2 Die Organisation von Betrieb und Instandhaltung der Seilbahn (Betriebsorganisation) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Standortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 42 und 43
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 44 Bergungsorganisation
1 Das Seilbahnunternehmen muss nachweisen, dass die Bergung unter allen zulässigen Betriebszuständen jederzeit sicher und rechtzeitig erfolgen kann.
2 Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 45 Personal
1 Für Betrieb und Instandhaltung darf das Seilbahnunternehmen nur Personal einsetzen, das entsprechend ausgebildet, auf seine Eignung geprüft und mit der Seilbahn und deren Bedienung vertraut ist.
2 Das Seilbahnunternehmen überprüft bei konkreten Anhaltspunkten den Gesundheitszustand von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben.
3 Der Personalbestand muss so gross sein, dass ein sicherer Betrieb und eine vorschriftsgemässe Instandhaltung gewährleistet werden können.
4 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 46 Technische Leitung
1 Der technische Leiter oder die technische Leiterin muss die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen.
2 Er oder sie trägt die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn so weit, als das Seilbahnunternehmen ihm oder ihr die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung gestellt hat.
3 Dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin dürfen aus der ordnungsgemässen Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Anstellungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.
4 Der technische Leiter oder die technische Leiterin kann auch die Funktion des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin ausüben.
5 Er oder sie bezeichnet das für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmte Personal und weist nach, dass dieses ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren.
6 Er oder sie kann einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin die operative Verantwortung nur so weit übertragen, als dieser oder diese für die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend instruiert und erfahren ist.
7 Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin beziehungsweise der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 46a Technische Leiter und Leiterinnen
1 Technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:
a. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen haben; und
b. über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.
2 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise als gleichwertig anerkennen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen, die sich auf das Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) oder auf das Übereink. vom 4. Jan. 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) berufen können, müssen sich bei der zuständigen Behörde gemäss dem Verfahren melden, das im BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (SR 935.01) festgelegt ist.
Art. 46b Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen
Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:
a. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen haben;
b. eine berufliche Grundbildung in den Bereichen der Metallverarbeitungs-, Apparate- oder Elektroindustrie oder einen Bachelorabschluss als Ingenieur oder Ingenieurin in technischer Fachrichtung abgeschlossen haben und über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen; oder
c. über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 46c Technische Leiter und Leiterinnen von Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung
Die Kantone erlassen für Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung für den Bau und den Betrieb Vorschriften über die Ausbildung und die erforderlichen Betriebserfahrungen der technischen Leiter und Leiterinnen und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Sie hören vorgängig die technische Kontrollstelle des IKSS und den Verband Seilbahnen Schweiz an.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 47 Pflichten der Seilbahnunternehmen
1 Das Seilbahnunternehmen ernennt einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und meldet diese Personen den zuständigen Aufsichtsbehörden.
2 Es sorgt dafür, dass der technische Leiter, die technische Leiterin, die Stellvertreter und die Stellvertreterinnen in ihrem Tätigkeitsbereich dauerhaft über die erforderlichen Kenntnisse verfügen; es sorgt insbesondere dafür, dass sie über die anerkannten Regeln der Technik sowie die anwendbaren Vorschriften und Normen informiert bleiben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 47a Tätigkeitsverbot
Die Aufsichtsbehörde verbietet einer Person die Ausübung der Tätigkeit als technischer Leiter oder technische Leiterin beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin auf unbestimmte Zeit, wenn:
a. die körperliche oder die geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht mehr ausreicht, um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;
b. die Person an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevanten Tätigkeit beeinträchtigen könnte;
c. die Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vorschriften beachten wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 47b Selbstkontrolle und Meldung bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie:
a. auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit unverzüglich verzichten;
b. dies der vorgesetzten Person unverzüglich melden.
Art. 47c Hinderung an der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
1 Das Unternehmen muss einer Person mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit die Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist.
2 Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.
Art. 47d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen
1 Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:
a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist; oder
b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr führt.
2 Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) gilt eine Konzentration von 0,80 Promille oder mehr.
3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen:
a. Cannabis (Tetrahydrocannabinol) 01,5 µg/L
b. Heroin/Morphin (freies Morphin) 15 µg/L
c. Kokain 15 µg/L
d. Amphetamin 15 µg/L
e. Methamphetamin 15 µg/L
f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/L
g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/L
4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis von Alkohol und anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen.
5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
6 Das Seilbahnunternehmen kann den Alkoholkonsum arbeitsrechtlich strenger regeln.
SR 742.101
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 47e Für die Kontrolle zuständige Stelle
1 Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 18a SebG in Verbindung mit Artikel 84 EBG zuständig.
2 Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen gilt:
a. Sie müssen für diese Tätigkeit instruiert sein.
b. Sie müssen demselben Seilbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person angehören.
c. Mindestens eine dieser Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein.
d. Es dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 gegen sie vorliegen.
3 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.
SR 742.101
SR 172.021
Art. 47f Ergänzende Bestimmungen
Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit gelten über die Bestimmungen nach den Artikeln 47b–47e hinaus die Artikel 17–25 der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.
SR 742.141.2
Art. 48 Sicherheitsvorkehren
1 Die Seilbahn darf nur fahren, wenn:
a. der technische Leiter oder die technische Leiterin oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin jederzeit erreichbar ist und sichergestellt ist, dass er oder sie innerhalb einer Stunde auf der Anlage sein kann;
b. das Personal für die Bedienung der Anlagen und der Fahrzeuge sowie die Betreuung der Reisenden im Dienst steht; und
c. die Witterungsverhältnisse es erlauben.
2 Ist die Sicherheit nicht mehr gewährleistet, so ist der Betrieb einzustellen.
3 Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere Personen gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 49 Beförderung gefährlicher Güter
Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten die Bestimmungen:
a. der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012; und
b. der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 31. Okt. 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6541).
SR 930.111.4
SR 742.412
Art. 50 Aufzeichnungspflicht
Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:
a. die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse, die Wartungsarbeiten, die Inspektionen und die Übungen sowie die durchgeführten Massnahmen einschliesslich der Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation);
b. anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen;
c. Änderungen nach Artikel 36a;
d. Änderungen in der Verantwortlichkeit nach Artikel 47 Absatz 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze
1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.
2 Das Seilbahnunternehmen muss die Instandhaltung so planen und organisieren, dass:
a. die gesetzlichen und die betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden;
b. die Verantwortlichen den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge jederzeit überblicken.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung
1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird.
2 Die Beurteilung der Anlage umfasst die Prüfung, ob die Anlage von den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 abweicht und inwieweit diese Abweichungen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen.
3 Die Beurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des Gesamtsystems zu erfolgen.
4 Die Planungsergebnisse müssen in die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften einfliessen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 52a Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
1 Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften.
2 Die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften:
a. legen nachvollziehbar dar, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird;
b. legen für die verschiedenen Teile der Anlage die erforderlichen Massnahmen und deren Periodizität fest;
c. beschreiben die Funktion der Seilbahn und ihrer Teile;
d. enthalten eine Anleitung zur fachgerechten Bedienung und Instandhaltung der Seilbahn mit Arbeitsabläufen und -anweisungen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 53 Prüfungen
Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür, dass die in den Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 54 Beizug von Dritten
1 Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.
2 Bedient sich das Seilbahnunternehmen Dritter, so muss es sicherstellen, dass es auch über die Informationen des Dritten verfügt.
3 Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine akkreditierte Seilprüfstelle zerstörungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 55
1 Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin sie zu entfernen.
2 Wird die Seilbahn nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand gehalten, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin unverzüglich die Seile zu entfernen und der Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Entfernung der Seilbahn einzureichen.
3 Die Bewilligungsbehörde ordnet an, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.
Art. 56 Meldungs- und Auskunftspflicht
1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
2 Es hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:
a. Fusion, Abspaltung oder Auflösung;
b. Konkurseröffnung oder Überschuldungsanzeige;
c. Nichtbetrieb der Anlage, sobald feststeht, dass dieser Zustand länger als ein Jahr dauern wird.
3 Das Seilbahnunternehmen, der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, innerhalb von 30 Tagen zu melden.
4 Der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde im Falle von Ereignissen oder eigenen neuen Erkenntnissen, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, mitzuteilen, welche anderen Anlagen aufgrund der verwendeten Bauteile betroffen sein könnten.
5 Bei Ereignissen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
SR 742.161
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Art. 56a Meldepflichten
1 Das BAV informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.
2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert das Seilbahnunternehmen das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 über:
a. den Baubeginn; und
b. die Bauvollendung.
3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt das Seilbahnunternehmen gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 11 Absatz 3bis in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 zuständig ist.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 der V vom 23. Aug. 2023 (AS 2023 529). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659).
SR 700
Art. 57 Aufbewahrungspflicht
1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:
a. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht;
b. den Sicherheitsnachweis;
c. die Betriebsvorschriften;
d. die Instandhaltungsdokumentation;
e. die Unterlagen und die Nachweise nach Artikel 36a;
f. die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2.
2 Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren.
3 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:
a. die Unterlagen gemäss den Anhängen III–VIII der EU-Seilbahnverordnung;
b. die Werkstoffatteste und die Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheitsrelevanten Bauteile.
4 Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur.
5 Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.
Art. 58 Rechnungswesen
1 Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einreichen:
a. die Betriebsrechnung;
b. die Bilanz;
c. die Anlagen- und Abschreibungsrechnung oder den Sachanlagenspiegel;
d. die Investitionsplanung.
2 Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–d einreichen.
3 Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG erhalten oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten haben, haben die Geschäftsbücher zu führen:
a. nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts des PBG; und
b. nach den Bestimmungen, die der Bundesrat gemäss Artikel 35 Absatz 3 PBG und das BAV gemäss Artikel 35 Absatz 4 PBG erlässt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
SR 742.101
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung
1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:
a. die Auswertung der Meldungen nach Artikel 56 und anderen sicherheitsrelevanten Informationen;
b. Bau-, Betriebs- und Umweltkontrollen;
c. Audits.
2 Sie kann in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.
3 Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.
4 Sie überwacht die Umweltanforderungen unter Einbezug der Fachbehörden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Art. 60 Massnahmen
1 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann oder gegen Vorschriften verstösst, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so verlangt sie vom Seilbahnunternehmen, dass dieses die zur Wiederherstellung der Sicherheit und der Vorschriftskonformität geeigneten Massnahmen vorschlägt oder ergreift. Sie kann die Weiterführung des Betriebs mit sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet.
2 Genügen die vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Behörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen.
3 Lassen sich die Sicherheit und die Vorschriftskonformität nicht wiederherstellen, so entzieht die Behörde die Betriebsbewilligung.
4 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein sicherheitsrelevantes Bauteil der Infrastruktur, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden über die getroffenen Massnahmen.
5 Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen und die Öffentlichkeit informieren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).
Fassung gemäss Ziff. I 7 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).