Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)
Intercantonal · 3.7-3 · intercantonal agreement
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Contents: 52 provisions
- Art. 1 Ingress
- Art. 2
- Art. 3 Art. 29
- Art. 4 Art. 37
- Art. 5
- Art. 6 II. Kapitel: Organe des Konkordats
- Art. 7 A) Die Konferenz des Konkordats
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10 B) Das Sekretariat der Konferenz
- Art. 11 C) Die Konkordatskommission
- Art. 12
- Art. 13
- Art. 14
- Art. 14 bis E) Beschwerdeinstanz des Konkordats13
- Art. 14 quater
- Art. 14 sexies
- Art. 15 III. Kapitel: Konkordatseinrichtungen
- Art. 16
- Art. 17
- Art. 18
- Art. 19 Unterbringung
- Art. 20
- Art. 21
- Art. 22 | 7
- Art. 23
- Art. 24
- Art. 25
- Art. 26
- Art. 27 | 8
- Art. 28
- Art. 29
- Art. 30
- Art. 31
- Art. 32
- Art. 33 V. Kapitel: Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden
- Art. 34
- Art. 35
- Art. 36
- Art. 37
- Art. 38
- Art. 39
- Art. 40 IV. Kapitel: Beaufsichtigung der Haftbedingungen
- Art. 41
- Art. 42 VII. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 43
- Art. 44
- Art. 45
- Art. 46
- Art. 47
- Art. 48
- Art. 49
52 provisions
Art. 2
Art. 4 Art. 6 Art. 12 Titel E) Art. 14bis Art. 14ter Art. 14quater Titel F) Art. 14quinquies Interkantonales Publikationsorgan iSR 3.7-3 Art. 14sexies Art. 20
Art. 3 Art. 29
Art. 35
Art. 4 Art. 37
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle FR ? 01.07.2018 TI 21.03.2006 01.07.2018 BU 2017, 298 VD 13.03.2018 01.07.2018 FAO 27.04.2018 VS 14.09.2006 01.07.2018 RO / AGS 2022-052 NE 22.02.2006 01.07.2018 GE 24.11.2016 01.07.2018 JU 30.09.2015 01.07.2018 Secrétariat général des Conférences CLDJP et CLDAM Av. Beauregard 13, 1700 Fribourg/ Tél. 026/305 70 76/ Fax 026/305 70 77 / E-mail : cldjp@fr.ch/ www.cldjp.ch K O N F E R E N Z D E R J U S T I Z - U N D P O L I Z E I D I R E K T O R E N D E R L A T E I N I S C H E N S C H W E I Z ( L K J P D ) Konkordatvom 24. März 2005 über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)1 (Stand am 1. Juli 2018)2 _____________________________________________________________________________________________ Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und teilweise der Kanton Tessin Gestützt auf: die Artikel 15, 25, 27 und 48 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) vom 20. Juni 20033, die Artikel 4, 8, 28, 42, 44 und 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 20094, die Artikel 37 und 40 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; die Regeln der Vereinten Nationen zum Schutze Jugendlicher unter Freiheitsentzug (Regeln von Havanna), vom 14. Dezember 1990, In Erwägung: Es besteht eine Notwendigkeit, Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen ist, beim Vollzug der Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung Bedingungen zu schaffen, die den gebotenen Schutz im Hinblick auf das Alter und die Verletzlichkeit der Betroffenen, die Beachtung ihrer Rechte und die Vorbereitung auf ihre Eingliederung in die Gesellschaft gewährleisten. Weiter ist es notwendig, den zuständigen Instanzen geeignete Einrichtungen für den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher zu bieten und die Vollzugsbedingungen zu harmonisieren. beschliessen: die Annahme des vorliegenden Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: "das Konkordat"). 1 Inkrafttreten durch Entscheid vom 27. Oktober 2006 der Konferenz auf den 1. Januar 2007 festgelegt. 2 Änderung des Konkordates vom 26. März 2015 in Kraft seit 1. Juli 2018 gemäss Entscheid vom 29. März 2018 der Konferenz. 3 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 4 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. | 2 I. Kapitel: Geltungsbereich Art. 1 Grundsätze 1 Das Konkordat regelt den Vollzug der verschiedenen Formen des Freiheitsentzuges gemäss den nachstehenden Artikeln 2 und 3, den Vollzug der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15, Absatz 25 JStG und den Vollzug der Disziplinarmassnahmen gemäss nachstehendem Artikel 5, welche gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden: a) wenn dieser Vollzug einem Vertragskanton obliegt und b) wenn er in einer Konkordatseinrichtung erfolgt. 2 Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Das Konkordat kommt ebenfalls bei Personen über 18 Jahren zur Anwendung, über die von einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine Massnahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig geworden sind. 3 Kommt das Konkordat nicht zwingend zur Anwendung, so ist kantonales Recht anzuwenden, wobei die Regeln des Konkordats ergänzend heranzuziehen sind. Art. 26 Untersuchungshaft in der Zuständigkeit des Konkordats Das Konkordat regelt den Vollzug der Untersuchungshaft von Jugendlichen. Art. 3 Freiheitsentzug in der Zuständigkeit des Konkordats 1 Das Konkordat regelt den Vollzug des Freiheitsentzugs gegenüber Jugendlichen (Art. 25 JStG). 2 Der tageweise Vollzug des Freiheitsentzugs (Art. 27 Abs. 1 JStG) untersteht nicht dem Konkordat. 3 Der Vollzug des Freiheitsentzugs in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 27 Abs. 1 in fine JStG) untersteht nicht dem Konkordat, es sei denn, die Vollzugsbehörde ersucht ausdrücklich darum. Art. 47 Geschlossene Unterbringung in der Zuständigkeit des Konkordats Das Konkordat regelt den Vollzug der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15, Absatz 2 JStG.
Art. 5
Disziplinarische Massnahmen in der Zuständigkeit des Konkordats Auf ausdrückliches Verlangen der Direktion einer Einrichtung kann der Vollzug einer disziplinarischen Massnahme nach Artikel 16, Absatz 2 JStG der in den Artikeln 15 und 16 des Konkordats vorgesehenen zentralisierten Einrichtung anvertraut werden.
Art. 6 II. Kapitel: Organe des Konkordats
Organe Die Organe des Konkordats sind: a) die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise auch aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: die Konferenz); b) das Sekretariat der Konferenz; c) die Konkordatskommission; d) die beratende sozial-pädagogische Kommission; e) die Beschwerdeinstanz des Konkordats8; f) die Fachkommission des Konkordats9. 5 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 6 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 7 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 8 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 9 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. | 3
Art. 7 A) Die Konferenz des Konkordats
I. Befugnisse Die Konferenz ist das Entscheidungsorgan des Konkordats. Sie ist zuständig für: - alle Entscheide, die ihr vom Konkordat zugewiesen werden; - die Überwachung der Anwendung und der Auslegung des Konkordats; - die Erarbeitung der Ausführungsreglemente des Konkordats; - die Verabschiedung der Richtlinien zuhanden der Konkordatskantone zur Harmonisierung des Massnahme- und Strafvollzuges; - die Wahl der Mitglieder der Beschwerdeinstanz des Konkordats auf Vorschlag der Konkordatskantone10; - die Wahl der Mitglieder der Fachkommission des Konkordats auf Vorschlag der Konkordatskantone11; - Empfehlungen und Vorschläge zuhanden der Konkordatskantone, insbesondere zur Schaffung neuer Einrichtungen und zur Verbesserung der Vollzugsbedingungen; - den Vorschlag, die Zweckbestimmung einer Einrichtung zu ändern, wenn die Umstände dies rechtfertigen; - den Vorschlag, eine Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder mit einer interkantonalen Organisation im Hinblick auf die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats zu schliessen; - die Pflege der Beziehungen mit dem Bund; - die Pflege der notwendigen Beziehungen mit betroffenen Dritten und namentlich mit den Medien; - die Aus- und Weiterbildung des Personals der Einrichtungen, in denen die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher vollzogen wird; - die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Besucherkomitee und den kantonalen Kontrollorganen.
Art. 8
II. Zusammensetzung 1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus dem zuständigen Departementschef jedes Westschweizer Kantons, zwei Jugendrichtern, die von der Vereinigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden, einem von der Konkordatskommission bezeichneten Vertreter der Direktoren der Konkordatseinrichtungen sowie dem Sekretär des Konkordats (letzterer mit beratender Stimme). 2 Die Kantone, die dem Konkordat teilweise beigetreten sind, haben Anspruch auf einen Vertreter, welcher durch die kantonale Regierung bezeichnet wird und über eine beratende Stimme verfügt. 3 Die Konferenz kann Mitglieder der Konkordatskommission oder der Konsultativkommission zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
Art. 9
III. Organisation 1 Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern einen Präsidenten / eine Präsidentin. 2 Sie bestellt das Sekretariat, dessen Kosten von den Konkordatskantonen gemeinsam getragen werden. Sie setzt den Beitrag der einzelnen Kantone fest. 3 Sie tritt so oft als notwendig zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr oder immer dann, wenn ein Konkordatskanton es verlangt. 4 Sie bestimmt ihre Vorgehensweise.
Art. 10 B) Das Sekretariat der Konferenz
Sekretariat 1 Die Konferenz bezeichnet eine Person als Sekretär oder Sekretärin. Grundsätzlich wird diese Aufgabe von der Person wahrgenommen, die das Amt des Sekretärs der lateinischen Konferenz der in Straf- und 10 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 11 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. | 4 Massnahmenvollzugsangelegenheiten zuständigen kantonalen Behörden innehat. 2 Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, unterbreitet ihr Vorschläge und führt das Protokoll. 3 Sie sorgt für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse und erledigt die ihr von der Konferenz zugewiesenen Aufgaben.
Art. 11 C) Die Konkordatskommission
I. Zusammensetzung. Organisation 1 Die Konkordatskommission setzt sich zusammen aus: a) drei Jugendrichtern, die von der Konferenz auf Vorschlag der Vereinigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden; b) je einem Vertreter oder einer Vertreterin der durch das Konkordat geschaffenen Einrichtungen; c) je einem Vertreter oder einer Vertreterin des kantonalen Amtes des Konkordatskantons. 2 Ein Mitglied der Schweizerischen Konferenz der Direktorinnen und Direktoren der Jugendämter, das von dieser Konferenz aus dem Kreise der Westschweizer Mitglieder bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Die Konkordatskommission wird vom Konferenzsekretär präsidiert. 4 Die Konkordatskommission ist ein ständiges Organ und bestimmt ihr Vorgehen selbst.
Art. 12
II. Befugnisse Die Konkordatskommission hat zur Aufgabe: - Fragen abzuklären, die ihr von der Konferenz, von einem ihrer Mitglieder oder vom Sekretariat vorgelegt werden; - der Konferenz über ihren Präsidenten Vorschläge zu unterbreiten, die der Anwendung oder der Verbesserung des Konkordats dienen; D) Die Sozial-pädagogische Konsultativkommission (nachstehend: "Konsultativkommission")
Art. 13
I. Zusammensetzung. Organisation 1 Die Konsultativkommission setzt sich aus einem Vertreter / einer Vertreterin pro Kanton zusammen. Diese Person wird grundsätzlich ausserhalb der Verwaltung und der Behörden bestellt und verfügt über besondere Kenntnisse im Bereich des Kindesrechts, des Jugendschutzes oder des Freiheitsentzugs. Sie wird durch die jeweilige Kantonsregierung bezeichnet. 2 Der Sekretär oder die Sekretärin der Konferenz sowie eine von der Konkordatskommission aus ihren Mitgliedern bezeichnete Person nehmen an den Sitzungen teil. 3 Die Konsultativkommission wählt ihren Präsidenten / ihre Präsidentin. 4 Die Konsultativkommission bestimmt ihre Vorgehensweise.
Art. 14
II. Befugnisse Die Konsultativkommission hat folgende Aufgaben: - Sie prüft die Fragen, die ihr von der Konferenz, vom Konferenzsekretariat oder von der Konkordatskommission vorgelegt werden; - Sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretär/in oder der Konkordatskommission über deren Präsidenten bzw. deren Präsidentin alle Vorschläge, die sie für zweckdienlich hält. 12 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. | 5
Art. 14 bis E) Beschwerdeinstanz des Konkordats13
14 Zusammensetzung 1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats besteht aus drei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die aus den Richtern der Kantone der lateinischen Schweiz gewählt werden. 2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist möglich. 3 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz des Konkordats dürfen keinem anderen Organ des Konkordats angehören. Art. 14ter 15 Organisation 1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats konstituiert sich selbst. 2 Sie erlässt eine Geschäftsordnung, die von der Konferenz abgesegnet wird.
Art. 14 quater
16 Befugnisse Die Beschwerdeinstanz entscheidet als interkantonale Gerichtsbehörde als letzte Instanz über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide, die auf der Grundlage des Konkordatsrechts verhängt wurden. F) Fachkommission des Konkordats17 Art. 14quinquies 18 Zusammensetzung 1 Die Fachkommission des Konkordats besteht aus fünf Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern. 2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist möglich. 3 Die Mitglieder der Fachkommission des Konkordats dürfen keinem anderen Organ des Konkordats angehören. 4 Die Konferenz erlässt ein Reglement, in dem die Bedingungen und Qualifikationen für die Mitglieder sowie die Modalitäten der Konstituierung und die Funktionsweise der Kommission festgelegt werden.
Art. 14 sexies
19 Befugnisse 1 Die Fachkommission des Konkordats ist zuständig, um nach Artikel 28 Absatz 3 JStG zur bedingten Entlassung Stellung zu nehmen. 2 Sie kann auch zu allen anderen Anträgen der Jugendstrafbehörde angehört werden.
Art. 15 III. Kapitel: Konkordatseinrichtungen
Untersuchungshaft Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Untersuchungshaft gemäss Artikel 2 über eine zentralisierte Einrichtung im Kanton Waadt. Diese Einrichtung ist in verschiedene Module aufgegliedert, so dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt werden können.
Art. 16
Freiheitsentzugstrafe Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Freiheitsentzugstrafen gemäss Artikel 3 über eine zentralisierte Einrichtung, welche derart in Module gegliedert ist, dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer getrennt werden können. Es kann sich um die in Artikel 15 13 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 14 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 15 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 16 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 17 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 18 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 19 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. | 6 aufgeführte Einrichtung handeln, doch muss sie eine von der Untersuchungshaft getrennte Einheit bilden.
Art. 17
Geschlossene Unterbringung 1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der geschlossenen Unterbringung: a) über eine geeignete Einrichtung für Mädchen im Kanton Neuenburg; b) über eine geeignete Einrichtung für Knaben im Kanton Wallis. 2 Diese Einrichtungen sind so zu gestalten, dass den Bedürfnissen jederzeit entsprochen werden kann und dass die Jugendlichen nötigenfalls voneinander je nach der Art der begangenen Straftaten und nach der einzuleitenden Betreuung getrennt werden können.
Art. 18
Vollzug disziplinarischer Massnahmen Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der disziplinarischen Massnahmen nach Artikel 5 über eine zentralisierte Einrichtung, welche in Module gegliedert ist, so dass die Jugendlichen je nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt werden können. Es kann sich um die gleiche Einrichtung wie jene nach Artikel 15 handeln. IV. Kapitel: Regime der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher, beziehungsweise der geschlossenen
Art. 19 Unterbringung
Grundsätze 1 Die eingeschlossene oder geschlossen untergebrachte jugendliche Person hat Anspruch auf die Achtung ihrer Rechte und auf einen besonderen Schutz in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Verletzlichkeit. 2 Sie darf nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Sprache, ihrer Staatszugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer religiösen Überzeugungen oder ihrer kulturellen Gewohnheiten diskriminiert werden. 3 Sie hat Anspruch auf die Achtung ihrer leiblichen und seelischen Integrität, und auf Wahrung ihrer Sicherheit. Die Massnahme zielt darauf ab, ihre gesellschaftliche Eingliederung zu fördern. 4 Die jugendliche Person darf in der Ausübung ihrer Rechte nur in dem Masse eingeschränkt werden, als dies durch den Freiheitsentzug, durch die Erfordernisse des Lebens in der Gemeinschaft und durch den normalen Betrieb der Einrichtung notwendig ist. 5 Zu Beginn ihrer Einschliessung oder Unterbringung wird die jugendliche Person sowie ihr gesetzlicher Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin auf die oben aufgeführten Grundsätze hingewiesen.
Art. 20
Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen Unter Vorbehalt von Artikel 1, Absatz 2, Satz 2 dürfen die in den Artikeln 15 bis 18 vorgesehenen Konkordatseinrichtungen keine erwachsenen Personen aufnehmen20.
Art. 21
Unterkunft 1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen werden in Räumen einquartiert, die den Zielen der Eingliederung entsprechen und die das Bedürfnis der Jugendlichen nach Intimität berücksichtigen und zugleich das nötige Mass an zeitweiligem Zusammensein mit den anderen Jugendlichen ermöglichen. 2 Den Jugendlichen stehen sanitäre Anlagen, Schulungsräume sowie Einrichtungen für sportliche und kulturelle Betätigungen zur Verfügung. 3 Die jugendlichen Personen müssen ihre persönliche Ausrüstung behalten und in vertretbaren Verhältnissen aufbewahren können. 20 Neue Fassung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
Art. 22 | 7
Kontrolle und Inspektionen 1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der jugendlichen Personen können aus Gründen der Ordnung und der Sicherheit inspiziert werden. 2 Besteht der Verdacht, dass die jugendliche Person verbotene Gegenstände auf oder in sich trägt, so kann sie einer Leibesvisitation unterzogen werden. Diese ist durch eine Person des gleichen Geschlechts vorzunehmen. Muss die jugendliche Person entkleidet werden, so hat dies unter Ausschluss der anderen Jugendlichen zu erfolgen. Die Untersuchung im Körperinnern muss durch einen Arzt oder eine andere Medizinalperson vorgenommen werden.
Art. 23
Beziehungen zur Aussenwelt 1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beziehungen zur Aussenwelt durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt wird, ist es den eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen gestattet, regelmässig mit ihren Familien und Angehörigen, mit den Jugendämtern sowie mit Organisationen zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher zu verkehren. 2 Sie dürfen Besuche erhalten, Briefwechsel führen und mit ihren Familien und Angehörigen telefonische Kontakte pflegen, sofern dies mit dem Reglement der Einrichtung vereinbar ist. 3 Sobald dies aufgrund des Reglements der Einrichtung möglich ist und die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, dürfen sie die Einrichtung verlassen, um ihre Familien und Angehörigen aufzusuchen oder um sich zum Jugendamt oder zu einer Organisation zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher zu begeben.
Art. 24
Beschäftigung 1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beschäftigungsvoraussetzungen durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden, müssen die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen sobald als möglich eine Tätigkeit ausüben können; sie müssen namentlich studieren können und Zugang zu Programmen erhalten, mit denen sie ihr Wissen erweitern können. 2 Die Jugendlichen müssen für ihre Arbeit entlöhnt werden. Ein Teil dieser Entlöhnung muss ihnen für ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Ein weiterer Teil ist als Beitrag für den Aufenthalt und zur Entschädigung der Opfer und der geschädigten Personen einzusetzen. 3 Soweit dies mit den individuellen Fähigkeiten, den Sachzwängen des Freiheitsentzuges und den konkreten internen und externen Möglichkeiten der Einrichtung vereinbar ist, soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, ihr Betätigungsfeld selbst auszuwählen.
Art. 25
Externe Tätigkeit 1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die externe Tätigkeit grundsätzlich nicht in Frage kommt, müssen die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen mit der Zustimmung der zuständigen Behörde ihre Ausbildungs- oder Arbeitstätigkeit ausserhalb der Einrichtung ausüben können, sobald dies aus erzieherischen Gründen und in Bezug auf die Ausbildung angezeigt ist. 2 Einer Ausbildung oder Tätigkeit, die nach der Entlassung weitergeführt werden kann, ist der Vorrang einzuräumen.
Art. 26
Medizinische Betreuung 1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben ab ihrem Eintritt Anspruch darauf, den Arzt der Einrichtung zu konsultieren, um einen allfälligen physischen oder seelischen Gesundheitszustand, der eine angemessene Behandlung erheischt, zu identifizieren. 2 Sie haben Anspruch auf medizinische Pflege heilender und präventiver Natur sowie auf die Medikamente, die zur Behandlung ihrer Leiden notwendig sind. 3 Die Konkordatseinrichtungen bieten Präventionsprogramme gegen Gewalttätigkeit, Sucht erzeugende Betäubungsmittel sowie gegen übertragbare Krankheiten an.
Art. 27 | 8
Freizeit 1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben einen Anspruch auf eine tägliche, angemessene Stundenzahl für die Freizeit. 2 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die ungehinderte Freizeitgestaltung grundsätzlich nicht in Frage kommt, und unter Vorbehalt des disziplinarischen Massnahmevollzugs müssen die Jugendlichen täglich über einige Stunden verfügen, die sie nach ihrem Wunsch für kulturelle, sportliche, künstlerische oder handwerkliche Betätigungen verwenden dürfen. Die für solche Betätigungen erforderlichen Räume und Einrichtungen müssen vorhanden sein.
Art. 28
Religion 1 Sofern dies dem geordneten Betrieb der Einrichtung nicht zuwiderläuft, haben die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen Anspruch darauf, ihren religiösen oder spirituellen Pflichten nachzugehen und unter anderem einen akkreditierten Vertreter ihrer Religion zu empfangen und den in der Einrichtung abgehaltenen religiösen Zeremonien beizuwohnen. 2 Falls eine genügend grosse Anzahl Jugendlicher der gleichen Religion angehört, werden entsprechende Gottesdienste organisiert, und es darf ein bevollmächtigter Vertreter dieser Religion die Jugendlichen besuchen. 3 Die Jugendlichen haben das Recht, den Besuch des Gottesdienstes oder sonstige religiöse Erziehungsangebote und Ratschläge zu verweigern. 4 Jegliche Art von Bekehrungsversuchen ist untersagt.
Art. 29
Disziplinarische Massnahmen 1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben das Recht, die als Verfehlungen gegen das Einrichtungsreglement eingestuften Verhalten, die Art und Dauer der anwendbaren disziplinarischen Sanktionen, die Sanktionsbehörde und den Beschwerdeweg zu kennen. 2 Menschenunwürdige oder erniedrigende Handlungen, wie z.B. Körperstrafen, Nahrungsentzug oder Kontaktabbruch zur Familie sind untersagt. Ebenso sind Kollektivstrafen untersagt. 3 Beschwerden gegen Disziplinarstrafen sind an die Beschwerdeinstanz des Konkordats zu richten, die sie innert zehn Tagen nach Erhalt zu erledigen hat21.
Art. 30
Unterredung und Beschwerde 1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen haben innert vernünftiger Frist Anspruch auf eine Unterredung mit der Direktion der Einrichtung, in der sie sich befinden. 2 Sie haben ferner Anspruch darauf, eine Beschwerde gegen das Personal, die Direktion der Einrichtung oder gegen die Einschliessungsbedingungen zu erstatten. Das Verfahren wird in einem Beschluss des Konkordats festgelegt22.
Art. 31
Personal 1 Das Personal der Konkordatseinrichtungen umfasst Aufseher, Erzieher, sozialpädagogisch ausgebildete Lehrmeister, Lehrer, Psychologen und Verwaltungsangestellte. Spezialisten wie Gesundheits- und Pflegepersonal sowie Anstaltsgeistliche stehen regelmässig oder auf Verlangen zur Verfügung. 2 Die Wahl des Personals erfolgt in Berücksichtigung der beruflichen Fähigkeiten und der besonderen Eignung, mit Jugendlichen im Freiheitsentzug umzugehen. Es ist auf eine ausgewogene Verteilung der verschiedenen Personalkategorien zu achten. 3 Das Personal muss eine Ausbildung erhalten, die auf der Kenntnis der Jugendpsychologie, der Eigenheiten der Arbeit in geschlossenem Rahmen sowie des Schutzes und der Rechte des Kindes, insbesondere jener der eingeschlossenen Jugendlichen beruht. Das Personal muss seine spezifischen Kenntnisse erhalten und vervollständigen, indem es Weiterbildungskurse besucht. 21 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 22 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. | 9 4 Die Person, die die Leitung einer Konkordatseinrichtung wahrnimmt, ist auf Grund ihrer Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges Jugendlicher, ihrer Fähigkeit zur Führung interdisziplinär arbeitender Angestellter und ihrer Eignung, eine sozial-pädagogische Betreuung zu fördern, auszuwählen.
Art. 32
Verweis auf das Reglement 1 Für das Weitere wird ein Konkordatsreglement ausgearbeitet, das das Regime und die Vollzugsmodalitäten der strafrechtlichen Einschliessung und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher festlegt. 2 Darin wird ebenfalls das Verfahren zur Anordnung der disziplinarischen Massnahmen und das Beschwerdeverfahren festgelegt.
Art. 33 V. Kapitel: Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden
Zuständigkeiten 1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden behalten alle Kompetenzen, welche ihnen das JStG hinsichtlich des Vollzugs gegenüber eingeschlossenen Jugendlichen, die ihnen unterstellt sind und Konkordatseinrichtungen anvertraut werden, einräumt; sie sind namentlich zuständig für: - die Beendigung der Untersuchungshaft; - die bedingte oder endgültige Entlassung; - die Versetzung in eine andere Einrichtung; - der Übertritt von einem Einschliessungsregime beziehungsweise Platzierungsregime in ein anderes; - die Beendigung oder den Unterbruch einer Massnahme; - die Gewährung des ersten Urlaubes oder die ausserordentliche Beurlaubung; - die Möglichkeit externer Arbeit oder Ausbildung; - besondere Bedingungen in Abweichung vom allgemeinen Haftregime; - alle anderen Entscheide, die den Status der eingeschlossenen Jugendlichen verändern. 2 Sie sind ferner für die Betreuung des eingeschlossenen Jugendlichen durch eine Vertrauensperson ausserhalb der Einrichtung zuständig.
Art. 34
Berichte und Stellungnahmen 1 Die zuständigen kantonalen Behörden sind unverzüglich durch schriftlichen Bericht der Direktion der Einrichtung über jedes Ereignis zu informieren, welches eine Änderung des Status des Jugendlichen nach sich ziehen könnte. Die Direktion der Einrichtung verfasst periodische Berichte über die Entwicklung der ihr anvertrauten Jugendlichen. 2 Die zuständigen kantonalen Behörden holen bei der Direktion der Einrichtung deren Stellungnahme zu jedem Gesuch des Jugendlichen, seiner Familie, seiner Angehörigen oder seiner Vertrauensperson ein, welches darauf abzielt, seinen Status in der Einrichtung zu ändern, einen Vorteil zu erlangen oder seine Versetzung bzw. seine Entlassung zu erzielen. 3 Grundsätzlich hat die Direktion der Einrichtung den Jugendlichen zu den Sitzungen vor der Vollzugsbehörde durch eine befähigte Person begleiten zu lassen, welche alle dienlichen Auskünfte zur Beschlussfassung erteilen kann.
Art. 35
Einweisungen 1 Die zuständigen kantonalen Behörden weisen jene Jugendlichen in die Konkordatseinrichtungen ein, die den Kriterien gemäss Artikel 2 bis 5 des Konkordats entsprechen und für die sie zuständig sind. Die Konkordatseinrichtungen sind zur Aufnahme dieser Jugendlichen verpflichtet. 2 Die zuständigen Behörden besorgen sämtliche Verwaltungsformalitäten für die Aufnahme des Jugendlichen und übermitteln der Direktion der Einrichtung unter anderem die wesentlichen Vollzugsentscheide. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass die Frage der Kostenübernahmegarantie | 10 (KÜG), die in der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vorgesehen ist, geregelt wird23. 3 Ausnahmsweise und für die Fälle der Untersuchungshaft behalten sich die zuständigen Behörden das Recht vor, Jugendliche, die zwar den Kriterien gemäss Artikel 2 bis 5 entsprechen, in eine Einrichtung ausserhalb des Konkordats einzuweisen, wenn es sich um eine für den konkreten Fall geeignete Einrichtung handelt oder Sicherheits- oder gesundheitliche Gründe vorliegen.
Art. 36
Zutritt zu den Einrichtungen 1 Die durch die Kantone anerkannten zuständigen Behörden haben freien Zutritt zu allen Konkordatseinrichtungen und zu allen Jugendlichen, für die sie zuständig sind. 2 Die Vollzugsbehörden und die Konkordatskantone bezeichnen jene Beamten, die zum Besuch der Einrichtungen berechtigt sind; die Befugnisse des Besucherkomitees bleiben vorbehalten. 3 Die Direktion einer Einrichtung kann Drittpersonen, die ein legitimes Interesse vorweisen können, den Besuch der Räumlichkeiten gestatten, in denen Jugendliche inhaftiert bzw. untergebracht sind.
Art. 37
Berechnung und Fakturierung der Nettotageskosten 1 Die Berechnung der Nettotageskosten wird durch die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) geregelt24. 2 Diese Texte finden auch für die Fakturierung des Pensionspreises an die Vollzugsbehörde Anwendung; die Vollzugsbehörde ist für die Begleichung der von den Einrichtungen ausgestellten Rechnungen zuständig. 3 Wählt eine Einrichtung das Pauschalsystem, so muss die Pauschale alle zwei Jahre aktualisiert werden25. 4 Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Jugendlichen, seiner Familie und den öffentlichen Körperschaften erfolgt nach kantonalem Recht.