Law

Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)

Intercantonal · 3.7-3 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of IntercantonalFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 35fc577b647278ad5b3435cdcb9342da4e998915637f7a796eb3b21faad526bd

Contents: 52 provisions
  1. Art. 1 Ingress
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Art. 29
  4. Art. 4 Art. 37
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Kapitel: Organe des Konkordats
  7. Art. 7 A) Die Konferenz des Konkordats
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 B) Das Sekretariat der Konferenz
  11. Art. 11 C) Die Konkordatskommission
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 14 bis E) Beschwerdeinstanz des Konkordats13
  16. Art. 14 quater
  17. Art. 14 sexies
  18. Art. 15 III. Kapitel: Konkordatseinrichtungen
  19. Art. 16
  20. Art. 17
  21. Art. 18
  22. Art. 19 Unterbringung
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 22 | 7
  26. Art. 23
  27. Art. 24
  28. Art. 25
  29. Art. 26
  30. Art. 27 | 8
  31. Art. 28
  32. Art. 29
  33. Art. 30
  34. Art. 31
  35. Art. 32
  36. Art. 33 V. Kapitel: Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden
  37. Art. 34
  38. Art. 35
  39. Art. 36
  40. Art. 37
  41. Art. 38
  42. Art. 39
  43. Art. 40 IV. Kapitel: Beaufsichtigung der Haftbedingungen
  44. Art. 41
  45. Art. 42 VII. Kapitel: Schlussbestimmungen
  46. Art. 43
  47. Art. 44
  48. Art. 45
  49. Art. 46
  50. Art. 47
  51. Art. 48
  52. Art. 49

52 provisions

Art. 38

Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone 1 Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Belegung einer Konkordatseinrichtung unter 50 Prozent liegt, legt die Konferenz einen ausserordentlichen Finanzierungsbeitrag fest, den die Konkordatskantone der Einrichtung zu überweisen haben. Dieser Betrag wird unter den Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt. 2 Die Kantone, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen den von der Konferenz festgelegten Beitrag, sofern die betroffene Einrichtung benutzen.

Art. 39

Arzt- und Pflegekosten 1 Die notwendigen Arzt- und Pflegekosten (bei Krankheit und Unfall) werden vom Jugendlichen, seinen gesetzlichen Vertretern oder von Dritten (Versicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der Vollzugsbehörde zu begleichen. 2 Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen in der Konkordatseinrichtung werden von der Einrichtung getragen.

Art. 40 IV. Kapitel: Beaufsichtigung der Haftbedingungen

Besucherkomitee 1 Die Vollzugsbedingungen der strafrechtlichen Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher werden durch ein Besucherkomitee (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt. 2 Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem anderen Kanton), welche auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in 23 Neue Fassung des Satzes gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 24 Neue Bezeichnung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. 25 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. | 11 der Leitung von Einrichtungen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität bezeichnet werden. Sie werden von der Konferenz für eine Dauer von vier Jahren ernannt und sind wieder wählbar. 3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise und seine Organisation selber fest. Es kann externe Personen berufen, um zeitlich begrenzte Expertenmandate oder Übersetzungsmandate wahrzunehmen. Solche Mandate sind der Konferenz mitzuteilen. Die Auslagen des Komitees werden auf die Rechnung des Konferenzsekretariates genommen.

Art. 41

Modalitäten der Beaufsichtigung 1 Die Aufsicht durch das Komitee wird ausgeübt: - durch Besuche der Einrichtungen; - durch Besuche bei inhaftierten oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen, mit denen es sich ohne Zeugen unterhalten kann; - im Rahmen von Besprechungen mit der Direktion und dem Personal der Einrichtungen; - durch die Mitteilung aller zweckdienlichen Unterlagen, die sich auf die Modalitäten des Freiheitsentzuges beziehen; - durch das Anhören von Personen, deren Aussagen dem Komitee als nützlich erscheinen. 2 Das Komitee erstattet der Konferenz einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Es kann Empfehlungen und Vorschläge anbringen. Es kann auch auf Anfrage der Konferenz oder eines Konkordatskantons zu einem bestimmten Thema Bericht erstatten. Diese Berichte sind vertraulich; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Konferenz und dem Komitee möglich, vor allem aus wissenschaftlichen Gründen. Der Persönlichkeitsschutz muss jederzeit gewährleistet sein. 3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder haben freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und zu allen eingeschlossenen Jugendlichen.

Art. 42 VII. Kapitel: Schlussbestimmungen

Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit Gemäss den Bestimmungen seiner Verfassung ist jeder Kanton zuständig für: a) den Erlass der Ausführungsreglemente zum Konkordat; b) den Entscheid über die Änderung der Zweckbestimmung einer Einrichtung, die sich auf seinem Gebiet befindet; c) den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder einem sonstigen interkantonalen Organ im Hinblick auf den die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats.

Art. 43

Streitigkeiten innerhalb des Konkordats Alle Streitfragen zwischen den Konkordatskantonen oder den dem Konkordat untergeordneten Organen werden von der Konferenz als einziger Instanz entschieden.

Art. 44

Parlamentarische Kontrolle 1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 15 des Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer)26. 2 Die Kommission setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern pro Kanton; diese werden vom Parlament des jeweiligen Kantons bezeichnet. 26 Neuer Bezug gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018. | 12 3 Artikel 15 ParlVer umschreibt den Auftrag und die Arbeitsweise dieser interparlamentarischen Kommission27.

Art. 45

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern es rechtsgültig durch die zuständigen Behörden aller Vertragskantone genehmigt worden ist. 2 Die übrigen Bestimmungen des Konkordats treten an dem von der Konferenz festgelegten Datum in Kraft. 3 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Vorstudien und Arbeiten für die Konkordatseinrichtungen rasch realisiert werden.

Art. 46

Teilweiser oder späterer Beitritt Der teilweise oder spätere Beitritt zum Konkordat steht jedem Schweizerischen Kanton, der dies wünscht, unter der Voraussetzung offen, dass er sich auf das Konkordat verpflichtet. Das Beitrittsgesuch wird an die Konferenz gerichtet, welche die Beitrittsmodalitäten festlegt.

Art. 47

Übergangsrecht 1 Der beim Inkrafttreten dieses Konkordats laufende Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsentzug und geschlossener Unterbringung bleibt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden, die von Fall zu Fall über die Versetzung in die verfügbaren Konkordatseinrichtungen entscheiden. 2 Die Konferenz erlässt die weiteren notwendigen Bestimmungen für die Übergangszeit.

Art. 48

Konkordatswidrige Vereinbarungen Die Kantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.

Art. 49

Kündigung 1 Jeder Konkordatskanton kann das Konkordat, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren, auf das Ende eines Kalenderjahres aufkündigen. 2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den Präsidenten / die Präsidentin der Konferenz zu richten. Angenommen durch die Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren der lateinischen Schweiz am: 24. März 2005, in Freiburg Der Sekretär: Der Präsident: Henri Nuoffer Claude Grandjean, Staatsrat _______________________________________ 27 Neuer Bezug gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.

← Find another law