Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone
1 Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Belegung einer
Konkordatseinrichtung unter 50 Prozent liegt, legt die Konferenz einen ausserordentlichen
Finanzierungsbeitrag fest, den die Konkordatskantone der Einrichtung zu überweisen haben. Dieser
Betrag wird unter den Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt.
2 Die Kantone, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen den von der Konferenz
festgelegten Beitrag, sofern die betroffene Einrichtung benutzen.
Art. 39
Arzt- und Pflegekosten
1 Die notwendigen Arzt- und Pflegekosten (bei Krankheit und Unfall) werden vom Jugendlichen, seinen
gesetzlichen Vertretern oder von Dritten (Versicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der
Vollzugsbehörde zu begleichen.
2 Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen in der Konkordatseinrichtung
werden von der Einrichtung getragen.
Art. 40 IV. Kapitel: Beaufsichtigung der Haftbedingungen
Besucherkomitee
1 Die Vollzugsbedingungen der strafrechtlichen Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung
Jugendlicher werden durch ein Besucherkomitee (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt.
2 Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem anderen Kanton), welche auf Grund
ihrer besonderen Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in
23 Neue Fassung des Satzes gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
24 Neue Bezeichnung gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
25 Eingefügt durch Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
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der Leitung von Einrichtungen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität bezeichnet
werden. Sie werden von der Konferenz für eine Dauer von vier Jahren ernannt und sind wieder wählbar.
3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise und seine Organisation selber fest. Es kann externe Personen
berufen, um zeitlich begrenzte Expertenmandate oder Übersetzungsmandate wahrzunehmen. Solche
Mandate sind der Konferenz mitzuteilen. Die Auslagen des Komitees werden auf die Rechnung des
Konferenzsekretariates genommen.
Art. 41
Modalitäten der Beaufsichtigung
1 Die Aufsicht durch das Komitee wird ausgeübt:
- durch Besuche der Einrichtungen;
- durch Besuche bei inhaftierten oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen, mit denen es sich
ohne Zeugen unterhalten kann;
- im Rahmen von Besprechungen mit der Direktion und dem Personal der Einrichtungen;
- durch die Mitteilung aller zweckdienlichen Unterlagen, die sich auf die Modalitäten des
Freiheitsentzuges beziehen;
- durch das Anhören von Personen, deren Aussagen dem Komitee als nützlich erscheinen.
2 Das Komitee erstattet der Konferenz einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Es kann
Empfehlungen und Vorschläge anbringen. Es kann auch auf Anfrage der Konferenz oder eines
Konkordatskantons zu einem bestimmten Thema Bericht erstatten. Diese Berichte sind vertraulich;
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch im gegenseitigen Einverständnis zwischen der
Konferenz und dem Komitee möglich, vor allem aus wissenschaftlichen Gründen. Der
Persönlichkeitsschutz muss jederzeit gewährleistet sein.
3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder haben freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und zu allen
eingeschlossenen Jugendlichen.
Art. 42 VII. Kapitel: Schlussbestimmungen
Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit
Gemäss den Bestimmungen seiner Verfassung ist jeder Kanton zuständig für:
a) den Erlass der Ausführungsreglemente zum Konkordat;
b) den Entscheid über die Änderung der Zweckbestimmung einer Einrichtung, die sich auf seinem
Gebiet befindet;
c) den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder einem sonstigen
interkantonalen Organ im Hinblick auf den die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher
ausserhalb des Konkordats.
Art. 43
Streitigkeiten innerhalb des Konkordats
Alle Streitfragen zwischen den Konkordatskantonen oder den dem Konkordat untergeordneten Organen
werden von der Konferenz als einziger Instanz entschieden.
Art. 44
Parlamentarische Kontrolle
1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 15 des Vertrags über die
Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der
Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen mit dem Ausland (Vertrag über die
Mitwirkung der Parlamente, ParlVer)26.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern pro Kanton; diese werden vom Parlament
des jeweiligen Kantons bezeichnet.
26 Neuer Bezug gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.
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3 Artikel 15 ParlVer umschreibt den Auftrag und die Arbeitsweise dieser interparlamentarischen
Kommission27.
Art. 45
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern es rechtsgültig durch die zuständigen Behörden aller
Vertragskantone genehmigt worden ist.
2 Die übrigen Bestimmungen des Konkordats treten an dem von der Konferenz festgelegten Datum in
Kraft.
3 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Vorstudien und Arbeiten für die Konkordatseinrichtungen rasch
realisiert werden.
Art. 46
Teilweiser oder späterer Beitritt
Der teilweise oder spätere Beitritt zum Konkordat steht jedem Schweizerischen Kanton, der dies
wünscht, unter der Voraussetzung offen, dass er sich auf das Konkordat verpflichtet. Das Beitrittsgesuch
wird an die Konferenz gerichtet, welche die Beitrittsmodalitäten festlegt.
Art. 47
Übergangsrecht
1 Der beim Inkrafttreten dieses Konkordats laufende Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsentzug
und geschlossener Unterbringung bleibt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden, die von Fall zu Fall
über die Versetzung in die verfügbaren Konkordatseinrichtungen entscheiden.
2 Die Konferenz erlässt die weiteren notwendigen Bestimmungen für die Übergangszeit.
Art. 48
Konkordatswidrige Vereinbarungen
Die Kantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.
Art. 49
Kündigung
1 Jeder Konkordatskanton kann das Konkordat, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren,
auf das Ende eines Kalenderjahres aufkündigen.
2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den Präsidenten / die Präsidentin der
Konferenz zu richten.
Angenommen durch die Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren der lateinischen Schweiz am:
24. März 2005, in Freiburg
Der Sekretär: Der Präsident:
Henri Nuoffer Claude Grandjean,
Staatsrat
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27 Neuer Bezug gemäss Änderung des Konkordates vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2018.