1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; SCE) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) im Falle der Gründung durch Verschmelzung: der Verschmelzungsplan und für die beteiligte ausländische Genossenschaft eine Rechtmässigkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
b) im Falle der Umwandlung: der Umwandlungsplan.
2) Der Anmeldung nach Abs. 1 ist zudem beizufügen:
a) die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach Art. 22 ff. SCEBG;
b) der Beschluss über die Beendigung oder Nichtaufnahme von Verhandlungen nach Art. 15 Abs. 1 SCEBG; oder
c) eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, dass die Frist nach Art. 20 Abs. 3 SCEBG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Art. 55 ff. über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.
Art. 82 Belege
Mit der Anmeldung der Gründung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (Art. 496 ff. PGR) sind beim Amt für Justiz nachstehende Belege einzureichen:
a) die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;
b) die öffentlich beurkundeten Statuten (Art. 497 PGR);
c) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
cbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht;
d) die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer Erklärung der Verwaltung darüber, inwieweit der Gründungsfonds durch Barzahlung oder sonst gedeckt ist und in ihrem Besitze ist.
Art. 83 Eintragung und Bekanntmachung
1) Die Eintragung und Bekanntmachung des Vereins haben folgende Angaben zu enthalten:
a) die Firma und den Sitz des Vereins;
b) die Versicherungszweige, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll;
c) die Höhe des Gründungsfonds;
d) den Tag, an dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist;
e) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Mitglieder der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR.
f) etwaige in den Statuten enthaltene besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins und über die Befugnis der Mitglieder der Verwaltung oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins.
2) Darüber hinaus hat die Bekanntmachung zu enthalten:
a) die Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Beiträge im Voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll und im ersten Falle, ob mit Ausschluss oder mit Vorbehalt von Nachschüssen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht und ob eine Kürzung der Versicherungsperiode oder eine Erhöhung der Versicherungsprämien vorbehalten ist;
b) Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und Angabe der hierzu benutzten Medien;
c) die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Verwaltung und der Revisionsstelle.
Art. 84 Belege bei der Gründung
1) Mit der Anmeldung einer Anstalt zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 537 PGR):
a) der Gründungsakt;
b) ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) die Erklärung der Gründer über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen in den Anstaltsfonds und wie der Rest aufgebracht bzw. sichergestellt wird (Art. 539 PGR);
d) ein Verzeichnis der Mitglieder der Verwaltung unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit und Wohnort oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder;
e) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
ebis) soweit die Anstalt über eine Revisionsstelle verfügen muss (Art. 544 Abs. 4 PGR), die Erklärung derselben, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, andernfalls die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird;
f) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, als die in den Statuten oder dem besonderen Verzeichnis erwähnten (Art. 536 Abs. 4 PGR).
2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungstatbeständen ist mit der Anmeldung zusätzlich ein besonderes Verzeichnis der gewidmeten Vermögenswerte mit Beilagen einzureichen. Im Verzeichnis sind die Vermögenswerte einzeln aufzuführen und zu bewerten.
Art. 85 Prüfung der Errichtung
Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Anstalt erfüllt sind, insbesondere, ob der Gründungsakt folgende Angaben enthält:
a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter;
b) die Erklärung, eine Anstalt zu gründen;
c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;
d) die Bestellung der Verwaltung und gegebenenfalls der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR;
f) die Art der Ausübung der Vertretung;
g) die Feststellung der Gründer, dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage in den Anstaltsfonds erfüllt sind;
h) die Nennung der einzelnen Belege und die Bestätigung, dass sie den Gründern vorgelegen haben;
i) die Unterschrift aller Gründer oder ihrer Vertreter.
Art. 86 Kapitalerhöhung; Belege; Prüfung
1) Mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) der Beschluss der Inhaber der Gründerrechte bzw. des obersten Organs und Statutenänderung;
b) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten;
c) die Erklärung der Inhaber der Gründerrechte bzw. des obersten Organs über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen in den Anstaltsfonds und wie der Rest aufgebracht bzw. sichergestellt wird, sofern diese nicht in der Urkunde über den Kapitalerhöhungsbeschluss enthalten ist (Art. 539 PGR);
d) die Erklärung der Verwaltung, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt wurden, als die in den Statuten oder dem besonderen Verzeichnis erwähnten (Art. 536 Abs. 4 PGR).
2) Für die Prüfung des Amtes für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung der ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft (Art. 59) sinngemäss Anwendung.
Art. 87 Nachträgliche Liberierung
1) Mit der Anmeldung einer nachträglichen Voll- oder Teilliberierung des Anstaltsfonds (Art. 539 Abs. 4 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung der Statuten und ihrer Feststellungen;
b) eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten;
c) bei Barliberierung eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;
d) die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen;
e) die Erklärung der Geschäftsführer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.
2) Für die Prüfung des Amtes für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung bei der nachträglichen Liberierung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft (Art. 66) sinngemäss Anwendung.
Art. 88 Herabsetzung des Anstaltsfonds
1) Zur Eintragung der Herabsetzung des Anstaltsfonds finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung (Art. 67).
2) Das Amt für Justiz prüft, ob der Betrag der Einzahlungen auf den Anstaltsfonds nicht unter die für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht wird.
Art. 89 Anmeldung, Belege und Prüfung
1) Unterliegt eine Stiftung der gesetzlichen Eintragungspflicht (Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR) oder entsteht eine Eintragungspflicht wegen der Änderung des Stiftungszwecks (Art. 552 § 19 Abs. 5 PGR), so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
2) Mit der Anmeldung einer Stiftung zur Eintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Stiftungsurkunde, der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages;
b) die Bestätigung des Stiftungsrats, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet;
c) die Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind.
3) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer gesetzlichen Eintragungspflicht (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR), muss der Stiftungsrat überdies bestätigten, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.
4) Das Amt für Justiz prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Stiftung erfüllt sind (Art. 986 PGR).
5) Jede spätere Änderung eines Dokuments nach Abs. 2 Bst. a ist beim Amt für Justiz anzumelden. Vorbehalten bleiben Änderungen, die auf Anweisung des Richters unmittelbar einzutragen sind.
6) Aufsichtspflichtige Stiftungen haben die Revisionsstelle zur Eintragung anzumelden. Ist eine Stiftung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit, ist diese Tatsache zur Eintragung anzumelden.
Art. 90 Eintragung
1) Die Eintragung über die Stiftung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name bzw. Firma der Stiftung;
b) Sitz der Stiftung;
c) Zweck der Stiftung;
d) Datum der Errichtung der Stiftung;
e) Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
f) Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;
g) Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle, sofern eine Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle besteht;
h) Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten.
2) Ist die Stiftung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit (Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR), so ist auch dieser Umstand einzutragen.
Art. 91 Nicht eingetragene Stiftungen
1) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag einer Stiftung, die weder einer gesetzlichen Eintragungspflicht unterliegt noch tatsächlich eingetragen ist (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR), nach jeder gesetzmässig ausgeführten Gründungs- oder Änderungsanzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung einer solchen Anzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:
a) der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder
b) sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.
2) Der Name einer Stiftung nach Abs. 1 ist für die Dauer ihres Bestehens im Firmenverzeichnis anzumerken.
Art. 91a Information an Dritte
1) Über nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen dürfen an Dritte mit Ausnahme der in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 und 10 PGR aufgeführten Angaben keine Informationen bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleibt der Datenzugriff nach Art. 955b Abs. 2 Ziff. 2 PGR.
2) Das Amt für Justiz ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die ihm bekannt gegebenen Informationen über Stiftungen nach Abs. 1 elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Eine Weitergabe dieser Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten an andere Behörden ist nicht zulässig; davon ausgenommen sind die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die Finanzmarktaufsicht (FMA) und die Steuerverwaltung.
Art. 92 Eintragungspflicht und Ausnahmen
1) Der Verein ist zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Art. 247 Abs. 2 PGR verpflichtet, wenn er:
a) für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
b) revisionspflichtig ist; oder
c) überwiegend Vermögenswerte sammelt oder verteilt, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, sofern keine Ausnahme gemäss Abs. 2 vorliegt.
2) Das Amt für Justiz kann Vereine gemäss Abs. 1 Bst. c nach Massgabe von Art. 247 Abs. 4 PGR auf Antrag von der Eintragungspflicht ausnehmen; solche Vereine sind jedenfalls von der Eintragungspflicht auszunehmen, wenn sie:
a) die für gemeinnützige Zwecke bestimmten Vermögenswerte, unabhängig von ihrer Höhe, ausschliesslich im EWR oder in der Schweiz sammeln und verteilen; oder
b) die für gemeinnützige Zwecke bestimmten Vermögenswerte ausserhalb des EWR oder der Schweiz sammeln oder verteilen, sofern:
1. weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre den Wert von 100 000 Franken übersteigen; und
2. sowohl das Herkunfts- als auch das Zielland der gesammelten und verteilten Vermögenswerte, und zwar unabhängig von ihrer Höhe, nicht auf ein erhöhtes Risiko des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung schliessen lassen.
3) Nachträgliche Änderungen der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 sind dem Amt für Justiz unverzüglich mitzuteilen. Das Amt für Justiz kann Ausnahmegenehmigungen bei Wegfall der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 entziehen.
4) Das Amt für Justiz kann das Nähere in einer Wegleitung regeln, insbesondere:
a) die für einen Antrag gemäss Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen;
b) die Herkunfts- bzw. Zielländer, die mit erhöhten oder geringen Risiken des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung verbunden sind.
Art. 92a Belege bei Gründung
1) Mit der Anmeldung eines Vereins zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 247 Abs. 5 PGR):
a) das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung;
b) ein vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Protokollführer der konstituierenden Generalversammlung oder von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) sofern die Mitglieder durch die Statuten zu einer persönlichen Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet werden, das Mitgliederverzeichnis (Art. 461 ff. und Art. 468 ff. PGR);
d) gegebenenfalls die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird;
e) gegebenenfalls die Erklärung, dass es sich um einen Verein gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 PGR handelt.
2) Auf die Prüfung durch das Amt für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung bei der Neueintragung der Genossenschaft (Art. 78) sinngemäss Anwendung.
Art. 93 Eintragung
1) Die Eintragung über den Verein hat folgende Angaben zu enthalten:
a) das Datum der Statuten;
b) den Namen und den Sitz;
c) den Zweck oder den Gegenstand;
d) allenfalls die persönliche Haftung der Mitglieder oder die Verpflichtung der Mitglieder zu Nachschüssen;
e) die Organisation, die Vertretung und die Art der Zeichnung;
f) gegebenenfalls den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR.
2) Sehen die Statuten eine persönliche Haftung der Mitglieder vor oder werden die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet, hat das Amt für Justiz ein Verzeichnis der Mitglieder nach den Vorschriften über das Genossenschaftsregister zu führen (Art. 79 ff.).
Art. 94 Grundsatz
1) Auf die Eintragung, die dem Amt für Justiz einzureichenden Belege und die Prüfung derselben finden bei Körperschaften, sofern das Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Vorschriften über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.
2) Auf die Eintragung, die dem Amt für Justiz einzureichenden Belege und die Prüfung derselben finden bei Anstalten (selbständige Vermögen), sofern das Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Vorschriften über die Anstalten und Stiftungen sinngemäss Anwendung.
Art. 95 Belege
1) Mit der Anmeldung einer Gemeinderschaft zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 792 PGR):
a) die öffentliche Urkunde über die Begründung einer Gemeinderschaft (Gemeinderschaftsvertrag);
b) das Verzeichnis über die einzelnen Vermögenswerte.
2) Der Gemeinderschaftsvertrag hat über die Zusammensetzung der Gemeinderschaft, über deren Haupt und die Ausschliessung der übrigen Gemeinder von der Vertretung Aufschluss zu geben.
Art. 96 Eintragung; Veröffentlichung
1) Die Eintragung über die Gemeinderschaft hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung und den Sitz;
b) das Datum ihrer Errichtung und die Dauer der Gemeinderschaft;
c) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz jedes Gemeinders;
d) die Angabe, ob eine Vermögens- oder eine Ertragsgemeinderschaft begründet wurde, und die Höhe des Wertbetrages des Gemeinderschaftsvermögens;
e) allfällige Ausschliessungen von der Vertretung, unter Angabe von Vor- und Familienname, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz des Hauptes der Gemeinderschaft.
2) Die Veröffentlichung erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 97 Eintragung
1) Wer für ein nicht eintragungspflichtiges Geschäft einen Prokuristen bestellen will (§ 36 SchlT PGR), hat die Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2) Die Eintragung hat zu enthalten:
a) Vor- und Familienname, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Geschäftsherrn (Prinzipals) und des Prokuristen;
b) falls die Prokura nur auf die Zweigniederlassung oder in anderer Weise beschränkt sein soll, eine Angabe hierüber.
Art. 98 Löschung
Die Eintragung der nichtkaufmännischen Prokura wird von Amtes wegen gelöscht:
a) wenn über das Vermögen des Geschäftsherrn ein Konkursverfahren eröffnet wird; die Löschung hat zu erfolgen, sobald das Amt für Justiz von der Eröffnung des Konkursverfahrens Kenntnis erhält;
b) nach dem Tode des Geschäftsherrn, wenn seither ein Jahr vergangen ist und die Erben zur Löschung nicht angehalten werden können;
c) wenn der Prokurist gestorben ist und der Geschäftsherr nicht zur Löschung angehalten werden kann.
Art. 99
Aufgehoben
Art. 100 Eintragung
Die Eintragung über das Treuhandverhältnis (Art. 900 Abs. 1 PGR) hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
b) das Datum der Begründung des Treuhandverhältnisses;
c) die Dauer des Treuhandverhältnisses;
d) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz des Treuhänders;
e) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz des Repräsentanten bei Treuhänderschaften nach Art. 905 Abs. 1 PGR;
f) den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. die Firma und den Sitz der Revisionsstelle, sofern eine Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle besteht;
g) die Tatsache, dass das Treuhandverhältnis nach Art. 929 Abs. 1 PGR unter der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde steht.
Art. 100a Information an Dritte
1) Mit Ausnahme der Tatsache des aufrechten Bestandes eines nicht im Handelsregister eingetragenen Treuhandverhältnisses dürfen an Dritte keine Informationen bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleibt der Datenzugriff nach Art. 955b Abs. 2 Ziff. 3 PGR.
2) Das Amt für Justiz ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die ihm bekannt gegebenen Informationen von nicht im Handelsregister eingetragenen Treuhandverhältnissen elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Eine Weitergabe dieser Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten an andere Behörden ist nicht zulässig; davon ausgenommen sind die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die FMA und die Steuerverwaltung.
Art. 101 Eintragung und Bekanntmachung
1) Die Eintragung und Bekanntmachung des Treuunternehmens hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Firma (Name), den Sitz, die Dauer und den Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens;
b) den Betrag des Treufonds oder eine Angabe über die Höhe seines Schätzungswertes, falls er nicht in Geld besteht, mit weiterer kurzer Angabe über dessen Zusammensetzung und, wenn er nicht voll geleistet worden ist, die Angabe, wie die Restleistungen zu erfüllen sind;
c) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma (Name) und den Sitz der Treuhänder, welche die Treumacht auszuüben haben;
d) die Art der Ausübung der Vertretung;
e) die Form der Bekanntmachungen an Dritte.
2) Die Vorschriften über die Bekanntmachung unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen (Art. 231 und 956 ff. PGR) finden entsprechend Anwendung.
Art. 102 Anmeldung
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister als Treuhandregister ist durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten vorzunehmen. Nimmt das Amt für Justiz die Errichtung des Treuunternehmens selbst vor, hat die Eintragung von Amtes wegen zu erfolgen.
2) Jede Änderung der anmeldungs- bzw. anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden bzw. dem Amt für Justiz anzuzeigen. Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.
3) Der Anmeldung wie auch jeder Änderung gemäss Abs. 2 ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treusatzung bzw. ein beglaubigter Auszug aus derselben, welcher den für die Eintragung notwendigen Inhalt der Treusatzung wiedergibt, beizuschliessen.
Art. 103 Grundsatz
1) Selbständige Zweigniederlassungen sind am Ort, wo sich deren Geschäftsräumlichkeiten oder die Geschäftsführung befindet, in das Handelsregister einzutragen unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung.
2) Es können nur Zweigniederlassungen von Gewerben in das Handelsregister eingetragen werden.
Art. 105 b) Änderungen
1) Sind Änderungen einzutragen, so ist die Anmeldung zu unterzeichnen:
a) bei Einzelfirmen vom Firmainhaber;
b) bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften von sämtlichen zur Vertretung befugten Gesellschaftern;
c) bei juristischen Personen von einem für das Gesamtunternehmen Einzelunterschriftsberechtigten oder von zwei für das Gesamtunternehmen Kollektivunterschriftsberechtigten.
2) Änderungen über die Hauptniederlassung, die zugleich eine Änderung in der Eintragung einer Zweigniederlassung nach sich ziehen, sind in gleicher Weise anzumelden.
Art. 107 b) Änderungen
1) Änderungen über die Zweigniederlassung werden vom Leiter der Zweigniederlassung unter Beilage der erforderlichen Belege angemeldet.
2) Auf die Anmeldung von Änderungen über die Hauptniederlassung, die zugleich eine Änderung in der Eintragung einer Zweigniederlassung nach sich ziehen, findet Art. 105 Abs. 1 Anwendung.
3) Der Anmeldung sind die erforderlichen Belege beizufügen.
Art. 108 Zweigniederlassungen von Unternehmungen mit Hauptsitz ausserhalb des EWR
1) Die Eintragung der ersten Zweigniederlassung einer Unternehmung, deren Hauptsitz sich ausserhalb des EWR befindet, muss nach Form und Inhalt der Eintragung einer inländischen Hauptniederlassung entsprechen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht (Art. 291a und Art. 291b PGR).
2) Auf die Unterzeichnung der Anmeldung findet Art. 104 Abs. 1 Anwendung.
3) Dem Amt für Justiz sind ein Auszug aus dem Handelsregister des Hauptsitzes, ein beglaubigtes Exemplar des Errichtungsaktes und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, der beglaubigten Statuten der Hauptniederlassung einzureichen.
4) Sofern am Ort der Hauptniederlassung keine dem Handelsregister entsprechende Einrichtung besteht, tritt an Stelle des Auszuges aus dem Handelsregister ein amtlicher Nachweis darüber, dass die Firma am Ort der Hauptniederlassung nach den dort geltenden Vorschriften zu Recht besteht.
5) Auf die Eintragung von Änderungen finden die Bestimmungen von Art. 107 Anwendung.
Art. 109 Löschung von Zweigniederlassungen
1) Die Anmeldung der Löschung einer Zweigniederlassung erfolgt in gleicher Weise wie die Anmeldung von Änderungen. Zudem ist der Nachweis zu erbringen, dass der Geschäftsbetrieb aufgehört hat.
2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen müssen zudem den Nachweis erbringen, dass die Gläubiger im Inland sichergestellt oder befriedigt worden sind.
Art. 110 Gewerbe des öffentlichen Rechts
1) Die selbständigen Gewerbe des öffentlichen Rechts werden in das Handelsregister unter der Bezeichnung eingetragen, die ihnen durch öffentlichen Erlass verliehen wurde. Fehlt es an einer solchen Bezeichnung, so werden sie unter der Bezeichnung eingetragen, unter der sie im Geschäftsverkehr auftreten.
2) Der Inhalt der Eintragung bestimmt sich nach der öffentlich-rechtlichen Rechtsform des Trägers. Es sind die Bestimmungen über die entsprechenden privatrechtlichen Rechtsformen sinngemäss anwendbar.
3) Wo keine eindeutige Zuordnung zu einer privatrechtlichen Rechtsform möglich ist, richtet sich der Eintrag nach den Bestimmungen über die Genossenschaft.
Art. 111 Belege bei der Gründung
Mit der Anmeldung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 4 EWIVG):
a) der Gründungsvertrag;
b) die Erklärung der gewählten Geschäftsführer, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Gründungsvertrag oder der Anmeldung hervorgeht.
Art. 112 Eintragung und Bekanntmachung
1) Die Eintragung in das Handelsregister sowie die Bekanntmachung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Vereinigung;
b) den Vor- und Familienname, die Staatsangehörigkeit und den Wohnort oder Kanzleisitz bzw. die Firma, den Sitz, die Rechtsform sowie die Nummer und der Ort der Registereintragung der Mitglieder und Geschäftsführer;
c) die Art der Ausübung der Vertretung;
d) den Unternehmensgegenstand gemäss Gründungsvertrag;
e) jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtigkeit der Vereinigung;
f) den Verlegungsplan samt geplantem neuem Sitz;
g) die Haftungsbeschränkungen für Mitglieder.
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung und Bekanntmachung anzumelden.
3) Die Bekanntmachung ist vom Amt für Justiz binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung in den amtlich anerkannten Publikationsorganen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen (Art. 6 Abs. 2 EWIVG).
Art. 113 Anmeldung von Änderungen
1) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, Änderungen des Gründungsvertrages sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds, die Bestellung der Geschäftsführer oder die Abwicklung und das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsbefugnis hat durch sämtliche Mitglieder der Vereinigung, die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen von den Geschäftsführern oder Abwicklern zu erfolgen (Art. 4 Abs. 2 EWIVG).
2) Vereinbarungen über die Haftungsbeschränkung können vom neuen Mitglied, das Ausscheiden eines Mitglieds durch Beschluss sowie die Auflösung der Vereinigung durch Beschluss der Mitglieder durch jeden Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (Art. 4 Abs. 3 EWIVG).
Art. 113a Belege
Mit der Anmeldung eines Investmentfonds (Art. 5 UCITSG; Art. 7 AIFMG) oder eines Investmentunternehmens in Vertragsform (Art. 7 IUG) zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) Anmeldung, die die Angaben nach Art. 113b zu enthalten hat; und
b) Bestätigung oder Bescheinigung der FMA, dass:
1. der Investmentfonds über eine Zulassung verfügt (Art. 8 ff. UCITSG);
2. ein zugelassener AIFM den Investmentfonds verwaltet (Art. 7 Abs. 8 AIFMG); oder
3. ein Investmentunternehmen in Vertragsform vorliegt (Art. 17 IUG).
Art. 113b Eintragung
1) Die Eintragung des Investmentfonds oder des Investmentunternehmens in Vertragsform hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;
b) Datum der Errichtung des Investmentfonds oder Investmentunternehmens in Vertragsform;
c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des Verwalters (AIFM).
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
Art. 113c Belege
Mit der Anmeldung einer Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) (Art. 6 UCITSG; Art. 8 AIFMG; Art. 8 IUG) zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen:
a) Anmeldung, die die Angaben nach Art. 113d zu enthalten hat; und
b) Bestätigung oder Bescheinigung der FMA, dass:
1. die Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) über eine Zulassung verfügt (Art. 8 ff. UCITSG);
2. ein zugelassener AIFM die Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) verwaltet (Art. 8 Abs. 6 AIFMG); oder
3. eine Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) vorliegt (Art. 17 IUG).
Art. 113d Eintragung
1) Die Eintragung der Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust) hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name der Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust);
b) Datum der Errichtung der Kollektivtreuhänderschaft (Unit Trust);
c) Firma bzw. Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM.
2) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
Art. 113e Belege und Eintragung
1) Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften nach Art. 7 UCITSG, Art. 9, 10 und 14 AIFMG sowie Art. 9, 10 und 14 IUG haben die nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Rechtsform für die Einreichung erforderlichen Belege einzureichen.
2) Eintragungen von Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften nach Abs. 1 haben zusätzlich zu den nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Rechtsform über den Inhalt der Eintragung hinaus die Firma bzw. den Namen und die Adresse der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM zu enthalten.
Art. 115 b) bei Schädigung der Landesinteressen
1) Besteht der Verdacht, dass eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen Organisationen stört, so ordnet die Regierung eine Untersuchung an.
2) Der abschliessende Entscheid, ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, obliegt der Regierung.
3) Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen.
4) Nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat das Amt für Justiz auf Weisung der Regierung die Auflösung und Liquidation zu verfügen, einzutragen und bekanntzumachen.