1) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so fordert es durch eingeschriebenen Brief die Verwaltung auf, ihm innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich mitzuteilen.
2) Wird innert der gesetzten Frist kein Interesse bekundet oder setzt die Verwaltung das Amt für Justiz vom Fehlen verwertbarer Aktiven in Kenntnis, so fordert das Amt für Justiz mit einer einmaligen Bekanntmachung Dritte auf, innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der juristischen Person schriftlich mitzuteilen.
3) Verfügt die juristische Person über keinen Repräsentanten mehr, oder sind die Wohnadressen der Mitglieder der Verwaltung unbekannt oder sind keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden, genügt die öffentliche Bekanntmachung.
4) Die Aufforderung kann auch auf die blosse Vermutung der Vermögenslosigkeit hin erfolgen.
5) Wenn innerhalb der angesetzten Frist kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung schriftlich geltend gemacht wird, so löscht das Amt für Justiz die Gesellschaft von Amtes wegen. Andernfalls überweist es die Angelegenheit dem Landgericht zum Entscheid.
Art. 117 d) bei nichtkaufmännischen Firmen, Prokuren und Repräsentanten
1) Sind die gesetzliche Voraussetzungen für die Löschung einer nichtkaufmännischen Firma, Prokura oder eines Repräsentanten erfüllt (Art. 972 und 973 PGR), finden auf das Löschungsverfahren von Amtes wegen die Bestimmungen von Art. 114 ff. sinngemäss Anwendung.
2) Auf die Aufforderung und Bekanntmachung kann in diesen Fällen verzichtet werden, wenn der Tod oder die Löschung im Handelsregister des Rechtsträgers oder der eingetragenen Person amtlich festgestellt ist.
Art. 118 e) bei Zweigniederlassungen
1) Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland werden von Amtes wegen gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Ausland befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.
2) Die Bestimmungen von Art. 116 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 119 f) in den übrigen Fällen
1) Die Auflösung, Liquidation und Löschung kann auch vom Richter angeordnet werden.
2) In diesem Fall erfolgt die Eintragung der Auflösung und Liquidation oder der Löschung unmittelbar aufgrund des richterlichen Entscheids.
Art. 120 Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde
1) Wird einer Beschwerde oder Aufsichtsbeschwerde auf Anordnung des Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Regierung die aufschiebende Wirkung entzogen, so ist das Verfahren beim Handelsregister fortzusetzen und die entsprechenden Eintragungen, Löschungen oder sonstigen Dispositionen sind vorzunehmen, die zum Fortgang des Verfahrens erforderlich sind.
2) Gegen diese Handlungen, Unterlassungen oder sonstige Dispositionen des Amtes für Justiz gibt es kein selbständiges Rechtsmittel. Rügen sind im Beschwerdeverfahren vorzubringen.
Art. 121 Widerspruch
1) Der Widerspruch hat, vorbehaltlich Abs. 3, aufschiebende Wirkung.
2) Gesetzliche Fristen oder von anderen Behörden angesetzte Fristen bleiben vom Widerspruch unberührt.
3) Das Amt für Justiz kann einem Widerspruch die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet oder wenn der Widerspruch offensichtlich missbräuchlich erhoben wurde.
4) Das Widerspruchsverfahren wird durch die Entscheidung des Amtes für Justiz oder durch Rückzug erledigt. Im Falle des Rückzuges werden die Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so dürfen für das Widerspruchsverfahren keine Gebühren erhoben werden.
Art. 123 b) Vollzogene Eintragung; Verweis an den Richter
1) Eine Eintragung ist vollzogen, wenn sie im Tagebuch eingetragen und mit der entsprechenden Tagebuchnummer versehen ist.
2) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu verweisen.
3) Der Entscheid, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, ist dem Einsprecher unverzüglich schriftlich mit eingeschriebenem Brief oder amtlicher Zustellung mitzuteilen.
4) Mit der Eröffnung des Entscheides ist der Einspruch erledigt.
5) Gegen den Entscheid des Amtes für Justiz, einen Einspruch an den Richter zu verweisen, besteht kein ordentliches Rechtsmittel.
Art. 124 c) Revision der vollzogenen Eintragung
1) Beruft sich der Einsprecher gegen eine vollzogenen Eintragung auf Vorschriften, die vom Amt für Justiz von Amtes wegen zu beachten sind, so führt das Amt für Justiz eine Revision der betreffenden Eintragung oder Löschung durch.
2) Im Revisionsverfahren werden die Anmeldung und sämtliche Belege der in Frage stehenden Eintragung oder Löschung nochmals geprüft, als ob die Eintragung oder Löschung noch nicht stattgefunden hätte.
3) Der für die ursprüngliche Eintragung zuständige Angestellte des Amtes für Justiz darf weder direkt noch indirekt an der Revision beteiligt werden. Er kann jedoch im Rahmen der Revision als Auskunftsperson befragt werden.
4) Das Ergebnis der Revision ist dem Einsprecher unverzüglich schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.
5) Ergibt die durchgeführte Revision, dass die Eintragung oder Löschung unter Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften durch das Amt für Justiz zurecht erfolgt ist, so wird der Einspruch an den Richter verwiesen. Andernfalls muss unverzüglich das Verfahren zur Berichtigung der Eintragung eingeleitet werden.
6) Muss das Verfahren zur Berichtigung eingeleitet werden, dürfen vom Einsprecher keine Gebühren für das Einspruchsverfahren erhoben werden.
Art. 125 d) Einspruch gegen eine nicht vollzogene Eintragung
1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so ist das Eintragungsverfahren auszusetzen.
2) Dem Einsprecher ist unverzüglich eine nach Prozessrecht genügende, mindestens 10-tägige Frist anzusetzen, um vom Richter eine Verfügung zu erwirken, mit welcher die Eintragung oder Löschung untersagt wird. Die angesetzte Frist ist nicht erstreckbar.
3) Gleichzeitig ist die mit dem Einspruch beschwerte Partei schriftlich zu benachrichtigen.
4) Einem Antrag auf Akteneinsicht ist nur stattzugeben, wenn der Einsprecher glaubhaft machen kann, dass die Akteneinsicht eine unabdingbare Voraussetzung für die Eingabe bei Gericht darstellt.
5) Der Einspruch wird erledigt durch Ablauf der gesetzten Frist, der Verfügung des Richters oder durch Rückzug. Im Falle des Rückzuges werden die Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt.
6) Mit der Erledigung des Einspruchs wird das Eintragungsverfahren fortgesetzt.
Art. 125a Verzicht auf eine prüferische Durchsicht (Review)
1) Unternehmen, die auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichten, müssen dem Amt für Justiz mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine von mindestens einem Mitglied der Verwaltung bzw. Geschäftsführung unterzeichnete Erklärung einreichen, dass:
a) der Zweck der Gesellschaft ausschliesslich auf den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes gerichtet ist;
b) es sich um eine Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a PGR handelt;
c) das oberste Organ einstimmig auf eine prüferische Durchsicht (Review) verzichtet hat.
2) Mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts auf die prüferische Durchsicht (Review) ist dem Amt für Justiz zudem einzureichen:
a) das Protokoll oder ein entsprechender Auszug aus dem Protokoll des obersten Organs, das den Verzicht beschlossen hat, versehen mit der Originalunterschrift des Vorsitzenden und Protokollführers; oder
b) der entsprechende Zirkularbeschluss oder die einzelnen Verzichtserklärungen im Original.
3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann bereits anlässlich der Gründung von den Gründern abgegeben werden und in die Errichtungsurkunde aufgenommen werden.
Art. 126 Grundsatz
1) Das Amt für Justiz führt das Güterrechtsregister, nämlich das Hauptregister und, wenn nötig, ein Personenverzeichnis, und verwahrt die Registerakten.
2) Auf eine jede Seite oder Karte des Hauptregisters dürfen nur Eintragungen bezüglich eines einzigen Ehepaares aufgenommen werden.
Art. 127 Personenverzeichnis; Einsichtnahme
1) Das Personenverzeichnis soll die Namen aller im Hauptregister eingetragenen Ehegatten in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
2) Die Einsichtnahme in die Belege steht nur den Beteiligten (einem jeden Ehegatten und einem jeden Erben) zu.
3) Die Einsicht in das Hauptregister ist jedermann zu gestatten, der ein Interesse nachweisen kann.
Art. 128 Ehegatten; Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter und unbeschränkt haftende Gesellschafter
1) Ist ein Ehegatte im Güterrechtsregister und zugleich als Inhaber einer Einzelfirma, als Kollektivgesellschafter oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommandit-, Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, so sind im Güterrechtsregister und im Firmenverzeichnis die nötigen Verweise als Anmerkungen aufzunehmen.
2) Werden die Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter oder unbeschränkt haftende Gesellschafter gemäss Abs. 1 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so ist vor der Eintragung festzustellen, ob auf diese Personen bezügliche Eintragungen von Güterrechtsverhältnissen im Güterrechtsregister enthalten sind.
Art. 129 Anmeldung
1) Die Anmeldung der güterrechtlichen Verhältnisse und Rechtsgeschäfte unter Ehegatten zur Eintragung und Veröffentlichung hat schriftlich zu erfolgen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, die Anmerkung und die Veröffentlichung haben zu enthalten (§ 51 Abs. 6 SchlT PGR):
a) das Datum des Vertrages;
b) den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Zivilstand und die Wohnadresse der Ehepartner;
c) die Anmerkung und das Datum der Eintragung.
3) Die Schriftlichkeit kann durch Unterschrift des Anmeldenden auf gedrucktem Formular beim Amt für Justiz hergestellt werden, wobei sich das Amt für Justiz über die Identität der Person zu vergewissern hat, bevor es die Anmeldung entgegennimmt.
Art. 130 Prüfung
1) Vor der Eintragung in das Hauptregister hat das Amt für Justiz eine Prüfung der Anmeldung vorzunehmen in Bezug auf:
a) die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Tatsachen, wobei auch widerspruchsvolle und unklare Eheverträge als nicht eintragungsfähig gelten;
b) die Zuständigkeit der anmeldenden Amtsstelle oder die Berechtigung der anmeldenden Person, wobei die Ermächtigung von Urkundspersonen zur Vornahme der Anmeldung in den Ehevertrag oder in das Rechtsgeschäft selbst aufgenommen werden kann;
c) die vorzulegenden Ausweise.
2) Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, so ist die Eintragung in das Hauptregister vom Amt für Justiz abzulehnen und die Anmeldung abzuweisen.
3) Die Gründe der Abweisung sind dem Anmeldenden schriftlich und mit der Bemerkung mitzuteilen, dass die Abweisung rechtskräftig wird, wenn nicht innert Frist Beschwerde erhoben wird.
Art. 131 Änderung und Löschung
1) Auf Änderungen und Löschungen sind die Bestimmungen über die Neueintragung sinngemäss anwendbar.
2) Auf Änderungen und Löschungen von Amtes wegen sind die Bestimmungen über Änderungen und Löschungen von Amtes wegen bei der Einzelfirma sinngemäss anwendbar (Art. 970 Abs. 1 PGR).
1) Erhält das Amt für Justiz durch eigene Wahrnehmung seiner Angestellten oder Anzeige Dritter von einer Eintragung Kenntnis, welche nicht den neuen Bestimmungen von Gesetz und Verordnung genügt, so ist die mangelhafte Eintragung von Amtes wegen und ohne Benachrichtigung der betreffenden Unternehmung oder Person zu berichtigen, sofern mit der Berichtigung keine materielle Änderung erforderlich wird.
2) Die Berichtigung hat spätestens mit der Übertragung der Eintragung auf ein elektronisch geführtes Register zu erfolgen.
3) Wird zur Berichtigung der Eintragung eine materielle Änderung erforderlich, so ist die Mitwirkung der betreffenden Unternehmung oder Person erforderlich.
Art. 133 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen