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V vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV)

Liechtenstein · 216.012 · ordinance

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Contents: 138 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe; Bezeichnungen
  4. Art. 4 Sprache des Registers
  5. Art. 5 Korrektheit der Eintragungen
  6. Art. 6 Öffentlichkeit des Registers
  7. Art. 7 Inhalt des Handelsregisters
  8. Art. 8 Art der Eintragung
  9. Art. 9 Inhalt und Form
  10. Art. 10 Form
  11. Art. 11 Inhalt
  12. Art. 12 Aufnahme von Eintragungen und Löschungen
  13. Art. 13 Firmenverzeichnis
  14. Art. 14 Grundsatz
  15. Art. 15 Datensicherheit
  16. Art. 16 Aufbewahrung der Anmeldungsakten
  17. Art. 17 Aufbewahrung der Register und Verzeichnisse
  18. Art. 18 Einsichtnahme in die Akten
  19. Art. 19 Herausgabe von Akten
  20. Art. 20 Vernichtung von Akten
  21. Art. 21 Elektronische Archivierung
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Elektronischer Informationsdienst
  25. Art. 25 Wahrheit der Eintragungen
  26. Art. 26 Eintragung ins Tagebuch
  27. Art. 27 Inhalt der Eintragung
  28. Art. 28 Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  29. Art. 29 Form der Anmeldung
  30. Art. 30 Anmeldende Personen
  31. Art. 31 Mündliche und schriftliche Anmeldung; Unterzeichnung
  32. Art. 32 Unterzeichnung in besonderen Fällen; Erben
  33. Art. 33 Änderung des Geschäftslokals; Angaben persönlicher Natur
  34. Art. 34 Firmaunterschrift
  35. Art. 35 Grundsatz
  36. Art. 36 Protokolle und Zirkularbeschlüsse
  37. Art. 37 Öffentliche Urkunden; Konformitätsbeglaubigung
  38. Art. 38 Statuten; Konformitätsbeglaubigung
  39. Art. 39 Ausweise über Handelsgesellschaften und Verbandspersonen
  40. Art. 40 Grundsatz
  41. Art. 41 Löschungen und Änderungen
  42. Art. 42 Grundsatz
  43. Art. 43 Arten der eintragspflichtigen Gewerbe
  44. Art. 44 Ausnahmen von der Eintragspflicht; Jahresumsatz
  45. Art. 45 Zeitliche Bestimmung des Jahresumsatzes
  46. Art. 46 Bei mehreren Betrieben
  47. Art. 47 Zwangsweise Eintragung
  48. Art. 48 Eintragung auf Verlangen Dritter
  49. Art. 49 Zwangsweise Herbeiführung von Änderungen und Löschungen
  50. Art. 50 Ermittlung der Eintragspflichtigen und der eingetretenen Änderungen
  51. Art. 51 Kosten des Verfahrens
  52. Art. 52 Grundsatz
  53. Art. 53 Anmeldung und Inhalt der Eintragung
  54. Art. 54 Anmeldung und Inhalt der Eintragung
  55. Art. 56 b) bei Simultangründung
  56. Art. 57 Prüfung der Errichtung
  57. Art. 58 Kapitalerhöhung; Belege
  58. Art. 59 Öffentliche Urkunde; Prüfung
  59. Art. 60 Genehmigte Kapitalerhöhung; Ermächtigung
  60. Art. 61 Erhöhungsbeschlüsse des Verwaltungsrates
  61. Art. 62 Feststellungen des Verwaltungsrates; Statutenänderungen und Belege
  62. Art. 63 Bedingte Kapitalerhöhung; statutarische Grundlage
  63. Art. 64 Feststellungen des Verwaltungsrates und Statutenänderungen
  64. Art. 65 Aufhebung der Statutenbestimmungen
  65. Art. 66 Nachträgliche Liberierung
  66. Art. 67 Herabsetzung des Aktienkapitals
  67. Art. 68 Partizipationskapital
  68. Art. 70 b) durch Vereinigung
  69. Art. 70a Errichtung und Eintragung
  70. Art. 71 Belege bei der Gründung
  71. Art. 71b b) Musterprotokoll
  72. Art. 72 Prüfung der Errichtung
  73. Art. 73 Kapitalerhöhung; Belege
  74. Art. 74 Öffentliche Urkunde; Prüfung
  75. Art. 75
  76. Art. 76 Herabsetzung des Stammkapitals
  77. Art. 77 Belege bei der Gründung
  78. Art. 78 Prüfung der Errichtung
  79. Art. 80 b) Verzeichnisse; Nachträge
  80. Art. 81 c) Fusion (Verschmelzung) und Umwandlung
  81. Art. 81a Errichtung und Eintragung
  82. Art. 82 Belege
  83. Art. 83 Eintragung und Bekanntmachung
  84. Art. 84 Belege bei der Gründung
  85. Art. 85 Prüfung der Errichtung
  86. Art. 86 Kapitalerhöhung; Belege; Prüfung
  87. Art. 87 Nachträgliche Liberierung
  88. Art. 88 Herabsetzung des Anstaltsfonds
  89. Art. 89 Anmeldung, Belege und Prüfung
  90. Art. 90 Eintragung
  91. Art. 91 Nicht eingetragene Stiftungen
  92. Art. 91a Information an Dritte
  93. Art. 92 Eintragungspflicht und Ausnahmen
  94. Art. 92a Belege bei Gründung
  95. Art. 93 Eintragung
  96. Art. 94 Grundsatz
  97. Art. 95 Belege
  98. Art. 96 Eintragung; Veröffentlichung
  99. Art. 97 Eintragung
  100. Art. 98 Löschung
  101. Art. 99
  102. Art. 100 Eintragung
  103. Art. 100a Information an Dritte
  104. Art. 101 Eintragung und Bekanntmachung
  105. Art. 102 Anmeldung
  106. Art. 103 Grundsatz
  107. Art. 105 b) Änderungen
  108. Art. 107 b) Änderungen
  109. Art. 108 Zweigniederlassungen von Unternehmungen mit Hauptsitz ausserhalb des EWR
  110. Art. 109 Löschung von Zweigniederlassungen
  111. Art. 110 Gewerbe des öffentlichen Rechts
  112. Art. 111 Belege bei der Gründung
  113. Art. 112 Eintragung und Bekanntmachung
  114. Art. 113 Anmeldung von Änderungen
  115. Art. 113a Belege
  116. Art. 113b Eintragung
  117. Art. 113c Belege
  118. Art. 113d Eintragung
  119. Art. 113e Belege und Eintragung
  120. Art. 115 b) bei Schädigung der Landesinteressen
  121. Art. 116 c) bei fehlenden verwertbaren Aktiven
  122. Art. 117 d) bei nichtkaufmännischen Firmen, Prokuren und Repräsentanten
  123. Art. 118 e) bei Zweigniederlassungen
  124. Art. 119 f) in den übrigen Fällen
  125. Art. 120 Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde
  126. Art. 121 Widerspruch
  127. Art. 123 b) Vollzogene Eintragung; Verweis an den Richter
  128. Art. 124 c) Revision der vollzogenen Eintragung
  129. Art. 125 d) Einspruch gegen eine nicht vollzogene Eintragung
  130. Art. 125a Verzicht auf eine prüferische Durchsicht (Review)
  131. Art. 126 Grundsatz
  132. Art. 127 Personenverzeichnis; Einsichtnahme
  133. Art. 128 Ehegatten; Inhaber von Einzelfirmen, Kollektivgesellschafter und unbeschränkt haftende Gesellschafter
  134. Art. 129 Anmeldung
  135. Art. 130 Prüfung
  136. Art. 131 Änderung und Löschung
  137. Art. 132 Berichtigung alter, mangelhafter Eintragungen
  138. Art. 133 Inkrafttreten

138 provisions

Art. 41 Löschungen und Änderungen

1) Löschungen und Änderungen sind verfahrenstechnisch wie neue Eintragungen zu behandeln. Bei der Löschung eines Rechtsverhältnisses oder eines Rechtsträgers ist der Grund anzugeben. Die Auflösung einer Gesellschaft wird als Änderung behandelt. 2) Werden Prokuristen oder andere Bevollmächtigte gelöscht, die nicht Mitglieder von Organen juristischer Personen sind, so ist der Löschungsgrund nicht zu erwähnen.

Art. 42 Grundsatz

1) Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich am Orte seiner Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 945 Abs. 1 PGR). 2) Die Eintragspflicht beginnt mit der Eröffnung des Betriebes. 3) Als Gewerbe im Sinne dieser Verordnung ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten. Die Gewinnstrebigkeit ist nicht Voraussetzung.

Art. 43 Arten der eintragspflichtigen Gewerbe

1) Zu den Handelsgewerben gehören insbesondere: a) der Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen irgendwelcher Art und die Wiederveräusserung derselben in unveränderter oder veränderter Form; b) der Betrieb von Geld-, Wechsel-, Effekten-, Börsen- und Inkassogeschäften; c) die Tätigkeit als Kommissionär, Agent oder Makler; d) die Treuhand- und Sachwaltergeschäfte und die Tätigkeit als Berater; e) die Beförderung von Personen und Gütern irgendwelcher Art und die Lagerung von Handelsware; f) die Vermittlung von Nachrichten und die Auskunfterteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form; g) die Versicherungsunternehmungen; h) die Verlagsgeschäfte. 2) Fabrikationsgewerbe sind Gewerbe, die durch Bearbeitung von Rohstoffen und andern Waren mit Hilfe von Maschinen oder andern technischen Hilfsmitteln neue oder veredelte Erzeugnisse herstellen. 3) Zu den andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerben gehören: a) diejenigen, die nicht Handels- oder Fabrikationsgewerbe sind, jedoch nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern; b) die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Chiropraktor, Geometer, Architekt, Ingenieur und Journalist sowie andere freiberufliche Tätigkeiten, sofern damit eine eintragungspflichtige Tätigkeit verbunden ist; c) der Betrieb einer Schule.

Art. 44 Ausnahmen von der Eintragspflicht; Jahresumsatz

1) Die in Art. 43 Abs. 1 Bst. a, e und h sowie die in Art. 43 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gewerbe sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn ihr Jahresumsatz die Summe von 300 000 Franken nicht übersteigt. 2) Selbständige Gewerbe des öffentlichen Rechts sind nur eintragungspflichtig, wenn sie das öffentliche Recht nicht von der Eintragung befreit.

Art. 45 Zeitliche Bestimmung des Jahresumsatzes

1) Massgebend ist der Umsatz (Roheinnahme) in den zwölf, dem Zeitpunkt der Prüfung der Eintragungspflicht unmittelbar vorangegangenen Monaten. 2) Besteht ein Betrieb noch nicht ein Jahr, so ist der voraussichtliche Umsatz massgebend, berechnet für ein ganzes Jahr aufgrund des seit der Eröffnung des Geschäftes erzielten Ergebnisses.

Art. 46 Bei mehreren Betrieben

Betreibt der Inhaber eines seiner Natur nach eintragspflichtigen Gewerbes, das den in Art. 44 Abs. 1 vorgesehenen Umsatz nicht erreicht, noch ein anderes Gewerbe, so ist, selbst wenn dieses an sich der Eintragungspflicht nicht unterliegen würde, in den massgebenden jährlichen Umsatz auch diejenige aus dem Nebengewerbe einzurechnen.

Art. 47 Zwangsweise Eintragung

1) Wer zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt, ist vom Amt für Justiz unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die Eintragung anzumelden. 2) Die aufgeforderten Personen sind verpflichtet, die für die Prüfung der Eintragungspflicht und für die Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher vorzulegen. 3) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Amt für Justiz die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist die Ordnungsbusse zu verhängen. 4) Nebst dem von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Inhalt ist der Hinweis der Eintragung von Amtes wegen aufzunehmen.

Art. 48 Eintragung auf Verlangen Dritter

1) Die Eintragung kann auch von Dritten verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. 2) Das Amt für Justiz erlässt die Aufforderung zur Eintragung an den oder die Anmeldungspflichtigen, wenn es aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind. 3) Der Person, die die Eintragung verlangt, stehen im Verfahren keine Parteirechte zu. 4) Dem von der Regierung für den Einzelfall oder dauernd bestellten Vertreter des öffentlichen Rechts steht das Recht zu, die Eintragung zu verlangen; er kann beantragen, dass mit dem Rechte oder den Tatsachen im Widerspruch stehende Registereinträge jeder Art berichtigt bzw. gelöscht werden und gegen bezügliche Verfügungen des Amtes für Justiz Beschwerde führen.

Art. 49 Zwangsweise Herbeiführung von Änderungen und Löschungen

1) Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so fordert das Amt für Justiz den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften auf, die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden. 2) Dem oder den Anmeldungspflichtigen ist zur Vornahme der Anmeldung eine angemessene, wenigstens 30 Tage betragende Frist zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzusetzen. 3) Die Aufforderung ergeht unter Androhung der Ordnungsbusse durch eingeschriebenen Brief oder amtliche Zustellung. 4) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Amt für Justiz die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist die Ordnungsbusse zu verhängen. 5) Nebst dem von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Inhalt ist der Hinweis der Eintragung von Amtes wegen aufzunehmen.

Art. 50 Ermittlung der Eintragspflichtigen und der eingetretenen Änderungen

1) Das Amt für Justiz ist verpflichtet, die Inhaber eintragspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintragung herbeizuführen. Ferner hat das Amt für Justiz die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen (Art. 988 PGR). 2) Mindestens einmal in zwei Jahren hat das Amt für Justiz die Gemeinde- oder Verwaltungsbehörden unter Übermittlung einer Liste der ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Eintragungen zu ersuchen, ihm von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben. Die Regierung kann auch ein anderes Ermittlungsverfahren anordnen, das den nämlichen Zweck erfüllt.

Art. 51 Kosten des Verfahrens

1) Bei Eintragungen, die in Verfahren nach Art. 47 bis 49 erfolgen, haben die Anmeldungspflichtigen sowohl die anfallenden Gebühren als auch allfällige Kosten des Verfahrens zu tragen. 2) Hat ein Dritter die Vornahme einer Eintragung, Änderung oder Löschung verlangt, so hat dieser die vollen Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren böswillig oder leichtfertig veranlasst wurde. 3) Für die Deckung solcher Kosten kann das Amt für Justiz einen Vorschuss verlangen, wenn das Begehren nach der ersten summarischen Prüfung als unbegründet erscheint.

Art. 52 Grundsatz

1) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so sind alle Fassungen, die im Geschäftsverkehr verwendet werden, in das Handelsregister einzutragen. 2) In den gesetzlich bezeichneten Fällen ist in der Eintragung als Geschäfts- bzw. Zustelladresse das Geschäftslokal oder das Büro der Geschäftsführung anzuführen, unter Angabe von Strasse und Hausnummer. 3) Bei Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist die Natur des Geschäftes und bei Verbandspersonen ihr Zweck kurz und sachlich einzutragen. Bei aussergewöhnlich umfangreichen Zweckbestimmungen kommt dem Amt für Justiz die Befugnis zu, diesen auf die Anführung des Hauptzwecks einzuschränken. In diesem Fall ist die Kürzung des Zwecks durch Beifügung des in Klammer beigesetzten Wortes "Auszug" kenntlich zu machen. 4) Unter Vorbehalt der Vorschriften über die Firmenbildung ist bei allen in irgendeiner Eigenschaft im Handelsregister zu erwähnenden Personen neben dem Familiennamen mindestens ein ausgeschriebener Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohn- bzw. inländische Kanzleiadresse zu nennen, wobei bei ausländischen Orten das Nationalitätskennzeichen samt Postleitzahl des Ortes beizufügen ist.

Art. 53 Anmeldung und Inhalt der Eintragung

1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Einzelfirma in das Handelsregister muss Angaben über folgende Tatsachen enthalten: a) die Firma, den Sitz und gegebenenfalls die Zustelladresse der Unternehmung; b) den Gegenstand der Unternehmung oder den Zweck; c) den Inhaber und allfällige weitere vertretungsberechtigte Personen; d) die Vertretung der Unternehmung. 2) Die Eintragung erfolgt aufgrund der Angaben in der Anmeldung. 3) Übernimmt die Unternehmung bei der Errichtung einen Geschäftsbetrieb oder setzt sie ein bestehendes Geschäft fort, so ist ein entsprechender Hinweis in die Eintragung aufzunehmen. 4) Änderungen der eingetragenen Tatsachen sind in gleicher Weise anzumelden und einzutragen wie die Neueintragung.

Art. 54 Anmeldung und Inhalt der Eintragung

1) Die Anmeldung hat die vom Gesetz zur Eintragung vorgeschriebenen Tatsachen (Art. 690 Abs. 2 und Art. 734 Abs. 2 PGR) zu enthalten. 2) Übernimmt die Gesellschaft bei der Errichtung einen Geschäftsbetrieb oder setzt sie ein bestehendes Geschäft fort, so ist ein entsprechender Hinweis in die Eintragung aufzunehmen. 3) Wird eine Kommanditeinlage nicht vollständig in bar geleistet, so ist der bestimmte Wertansatz der eingebrachten Vermögenswerte oder der Betrag der eingebrachten oder verrechneten Forderung in der Anmeldung zu nennen und in das Handelsregister einzutragen. 4) Die Eintragung erfolgt aufgrund der Angaben in der Anmeldung. Steht in Zweifel, ob eine Kollektivgesellschaft bzw. eine Kommanditgesellschaft besteht, so kann das Amt für Justiz als Beleg den Gesellschaftsvertrag einfordern. 5) Änderungen der eingetragenen Tatsachen sind in gleicher Weise anzumelden und einzutragen wie die Neueintragung.

Art. 56 b) bei Simultangründung

1) Mit der Anmeldung einer Aktiengesellschaft, welche im Simultanverfahren gegründet wurde, sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 290 PGR): a) der öffentlich beurkundete Errichtungsakt; b) ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten; c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen auf das Aktienkapital; d) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht; dbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht; e) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten. 2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen findet Art. 55 Abs. 2 entsprechend Anwendung.

Art. 57 Prüfung der Errichtung

1) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft erfüllt sind, insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält: a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter; b) die Erklärung, eine Aktiengesellschaft zu gründen; c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind; d) die Erklärung jedes Gründers über die Zeichnung seiner Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert oder Quote, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien sowie seine bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Bareinlage zu leisten; e) die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates; f) die Bestellung der Geschäftsführer; g) die Bestellung der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR; h) die Bestellung des Repräsentanten (Art. 239 PGR); i) die Art der Ausübung der Vertretung; k) die Feststellung der Gründer, dass: 1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; 2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; l) die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind; m) die Nennung der einzelnen Belege und die Bestätigung durch die Urkundsperson, dass sie den Gründern vorgelegen haben; n) die Unterschrift der Gründer oder ihrer Vertreter. 2) Bei qualifizierter Gründung prüft das Amt für Justiz zudem, ob der Sachverständigenbericht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt aufweist, sofern ein Sachverständigenbericht erforderlich ist.

Art. 58 Kapitalerhöhung; Belege

Mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung (Ausgabe neuer Aktien; Art. 295 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen: a) die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung und die Statutenänderung; b) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten; c) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde, oder eine Bestätigung der Revisionsstelle; d) soweit nötig, der vollständige Sachverständigenbericht; e) die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen; f) eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind; g) sofern die Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten wurden, der Prospekt; h) die Erklärung der Verwaltung, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.

Art. 59 Öffentliche Urkunde; Prüfung

1) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung folgende Angaben enthält: a) den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen, mindestens die gesetzliche Mindestleistung, und den Ausgabebetrag; b) die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien; c) die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen, Verrechnung oder Umwandlung von Eigenkapital); d) die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte (Stimmrechtsaktien, Vorzugsaktien) und die Beschränkung der Übertragbarkeit von neuen Namensaktien; e) Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen. 2) Das Amt für Justiz prüft auch, ob die öffentliche Urkunde festhält, dass: a) sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; b) die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; c) die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden; d) die Belege, die einzeln genannt sein müssen, der Generalversammlung vorgelegen haben.

Art. 60 Genehmigte Kapitalerhöhung; Ermächtigung

1) Mit der Anmeldung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 295a PGR) sind dem Amt für Justiz die öffentliche Urkunde über den Ermächtigungsbeschluss und eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten einzureichen. 2) Das Amt für Justiz prüft, ob die von der Generalversammlung geänderten Statuten folgende Angaben enthalten: a) den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) des genehmigten Kapitals, das die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen darf; b) den Betrag der zu leistenden Einlagen, mindestens die gesetzliche Mindestleistung; c) den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien; d) die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte (Stimmrechtsaktien, Vorzugsaktien) und die Beschränkung der Übertragbarkeit von neuen Namensaktien; e) bei besonderen Vorteilen Inhalt und Wert des gewährten Vorteils und die Namen der begünstigten Personen; f) die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte.

Art. 61 Erhöhungsbeschlüsse des Verwaltungsrates

Bei jedem Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrates prüft das Amt für Justiz, ob darin folgende Angaben enthalten sind: a) der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien), um den das Aktienkapital erhöht werden soll; b) die Anzahl der neuen Aktien; c) die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen oder Verrechnung); d) Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen.

Art. 62 Feststellungen des Verwaltungsrates; Statutenänderungen und Belege

1) Mit der Anmeldung des Verwaltungsratsbeschlusses sind dem Amt für Justiz die in Art. 58 Abs. 1 genannten Belege einzureichen. Zudem sind einzureichen: a) der Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrates; b) der öffentlich beurkundete Feststellungsbeschluss des Verwaltungsrates. 2) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und die Statutenänderung zusätzlich zu den in Art. 59 Abs. 2 verlangten Angaben den Beschluss des Verwaltungsrates über die Herabsetzung des Nennbetrags des genehmigten Kapitals oder die Streichung der Bestimmungen über die genehmigte Kapitalerhöhung enthält. 3) Das Amt für Justiz trägt die Kapitalerhöhung ein, wenn sie innerhalb der vom Ermächtigungsbeschluss festgelegten Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren vollständig angemeldet wird und die Beschlüsse des Verwaltungsrates durch den Generalversammlungsbeschluss gedeckt sind.

Art. 63 Bedingte Kapitalerhöhung; statutarische Grundlage

1) Mit der Anmeldung einer bedingten Kapitalerhöhung (Art. 297a PGR) sind dem Amt für Justiz die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss und eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten einzureichen. 2) Das Amt für Justiz prüft, ob die von der Generalversammlung geänderten Statuten folgende Angaben enthalten: a) den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert der bedingten Kapitalerhöhung, der die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen darf; b) die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien; c) den Kreis der Wandel- oder Optionsberechtigten; d) die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre; e) die Vorrechte einzelner Aktienkategorien; f) die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namensaktien.

Art. 64 Feststellungen des Verwaltungsrates und Statutenänderungen

1) Mit der Anmeldung der jeweiligen Feststellungs- und Statutenänderungsbeschlüsse durch den Verwaltungsrat sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen: a) die Prüfungsbestätigung des Sachverständigen; b) die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates; c) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten. 2) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über die Feststellung des Verwaltungsrates und die Statutenänderungen folgende Angaben enthalten: a) die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der neu ausgegebenen Aktien und, soweit vorhanden, über die mit einzelnen Aktienkategorien verbundenen Vorrechte; b) die Höhe des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung; c) die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Statutenänderungen betreffend die Höhe des Aktienkapitals und dessen Liberierung und den Betrag oder die Quote des noch verbleibenden bedingten Kapitals; d) die Feststellung der Urkundsperson, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält. 3) Das Amt für Justiz weist die Anmeldung ab, wenn die Vorrechte oder die Beschränkungen der Übertragbarkeit der neuen Aktien im Generalversammlungsbeschluss nicht vorgesehen sind.

Art. 65 Aufhebung der Statutenbestimmungen

1) Mit der Anmeldung der Aufhebung der Statutenbestimmungen sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen: a) die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates; b) der Bericht des Sachverständigen; c) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten. 2) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde folgende Angaben enthält: a) den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufhebung der Statutenbestimmungen; b) die Feststellung der Urkundsperson, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.

Art. 66 Nachträgliche Liberierung

1) Mit der Anmeldung einer nachträglichen Voll- oder Teilliberierung des Aktienkapitals (Art. 331 Abs. 3 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen: a) die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Änderung der Statuten und seine Feststellungen; b) eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten; c) bei Barliberierung eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind; d) bei Liberierung durch Sacheinlage oder Verrechnung einen von einem Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichneten Bericht des Verwaltungsrates, soweit nötig, der uneingeschränkte Sachverständigenbericht und die Sacheinlageverträge mit Beilagen; e) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde oder eine Bestätigung der Revisionsstelle; f) die Erklärung der Verwaltung, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten. 2) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde folgende Angaben enthält: a) den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen und, gegebenenfalls, die Sacheinlage- und Sachübernahmebestimmungen; b) die Feststellung, dass die zusätzlichen Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Beschlusses des Verwaltungsrates geleistet wurden; c) die Nennung der einzelnen Belege mit Beilagen und die Bestätigung der Urkundsperson, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.

Art. 67 Herabsetzung des Aktienkapitals

1) Zur Eintragung der Herabsetzung des Aktienkapitals ist dem Amt für Justiz ausser den bei einer Statutenrevision erforderlichen Belegen der besondere Revisionsbericht einzureichen (Art. 355 Abs. 3 PGR). 2) Dem Amt für Justiz ist die Bescheinigung der Gesellschaft einzureichen, dass die den Gläubigern für die Anmeldung ihrer Forderungen gesetzte Frist abgelaufen ist und dass sie befriedigt oder sichergestellt worden sind (Art. 355 Abs. 5 PGR). 3) Diese Bescheinigung kann unterbleiben, wenn die Herabsetzung des Aktienkapitals zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz erfolgt (Art. 355a PGR). 4) Sind Aktien zurückgekauft und vernichtet worden, so muss das Kapitalherabsetzungsverfahren eingehalten und die Herabsetzung des Kapitals und der Zahl der Aktien selbst dann eingetragen werden, wenn ein entsprechender Betrag in die Passiven der Bilanz gestellt wird.

Art. 68 Partizipationskapital

1) Die Bestimmungen der Art. 58 bis 67 über das Aktienkapital gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital. 2) Wird anlässlich der Gründung bereits ein Partizipationskapital geschaffen, so gelten die Bestimmungen von Art. 56 und 57 über das Aktienkapital und die Belege sinngemäss auch für das Partizipationskapital.

Art. 70 b) durch Vereinigung

1) Mit der Anmeldung der neu errichteten Aktiengesellschaft, welche auf dem Wege der Fusion durch Vereinigung errichtet worden ist (Art. 352 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege im Original oder beglaubigter Abschrift einzureichen: a) der öffentlich beurkundete Errichtungsakt; b) ein beglaubigtes und von den Verwaltungen der sich vereinigenden Gesellschaften unterzeichnetes Exemplar der Statuten; c) die Fusionsberichte gemäss Art. 351b PGR; d) die Fusionspläne mit Prüfungsbericht nach Art. 351c PGR; e) die Fusionsbilanzen (Schlussbilanzen) der sich vereinigenden Gesellschaften; f) die öffentlichen Urkunden über die Fusionsbeschlüsse der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften mit der Zustimmung zum Errichtungsakt und den Statuten der vereinigten Gesellschaft; g) die Erklärung der gewählten Mitglieder der Verwaltung, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht; gbis) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht; h) die Erklärung der Verwaltungen der sich vereinigenden Gesellschaften, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder anderen Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten. 2) Die Prüfung der Belege durch das Amt für Justiz erfolgt sinngemäss wie bei der Gründung der Gesellschaft durch Sacheinlage (Art. 55 Abs. 2) und Fusion durch Übernahme (Art. 69).

Art. 70a Errichtung und Eintragung

1) Mit der Anmeldung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; SE) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen: a) im Falle der Gründung durch Verschmelzung: der Verschmelzungsplan und für die beteiligte ausländische Gesellschaft eine Rechtmässigkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle; b) im Falle der Gründung einer Holding-SE: der Gründungsplan; c) im Falle der Umwandlung: der Umwandlungsplan. 1a) Der Anmeldung nach Abs. 1 ist zudem beizufügen: a) die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach Art. 22 ff. SEBG; b) der Beschluss über die Beendigung oder Nichtaufnahme von Verhandlungen nach Art. 15 Abs. 1 SEBG; oder c) eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, dass die Frist nach Art. 20 Abs. 3 SEBG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. 2) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Art. 55 ff. über die Aktiengesellschaft sinngemäss Anwendung.

Art. 71 Belege bei der Gründung

1) Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 390 PGR): a) der öffentlich beurkundete Errichtungsakt; b) ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten; c) die Bankbescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals (Art. 391 Abs. 5 PGR); d) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder anderen Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten (Art. 392 Abs. 2 PGR); e) die Erklärung der gewählten Geschäftsführer, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht; f) die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht. 2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen einzureichen.

Art. 71b b) Musterprotokoll

1) Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) ist das vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellte Musterprotokoll zu verwenden. 2) Das Musterprotokoll besteht aus: a) dem Errichtungsakt samt Bestellung der Geschäftsführer und der Revisionsstelle oder der Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird; sowie b) den Statuten, welche folgenden Inhalt aufweisen müssen: 1. die Firma und den Sitz; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. den Betrag des Stammkapitals; 4. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage; 5. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter erfolgen. 3) Das Musterprotokoll nach Abs. 1 kann beim Amt für Justiz in Papierform oder in elektronischer Form bezogen werden.

Art. 72 Prüfung der Errichtung

1) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfüllt sind, insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält: a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter; b) die Erklärung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen; c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind; d) die Erklärung jedes Gründers betreffend die Übernahme seiner Stammeinlage unter Angabe von Nennwert oder Quote und Ausgabebetrag der Stammeinlage sowie seine bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten; e) die Bestellung der Geschäftsführer, des Repräsentanten und gegebenenfalls der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR; f) die Art der Ausübung der Vertretung; g) die Feststellung der Gründer, dass: 1. sämtliche Stammeinlagen übernommen wurden; 2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind; h) Aufgehoben i) die Nennung der einzelnen Belege und die Bestätigung durch die Urkundsperson, dass sie den Gründern vorgelegen haben; k) die Unterschrift aller Gründer oder ihrer Vertreter. 2) Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vereinfachten Verfahren (Art. 390 Abs. 5 PGR) erfüllt sind, insbesondere, ob das Musterprotokoll den in Art. 71b Abs. 2 angeführten Inhalt aufweist und keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen wurden.

Art. 73 Kapitalerhöhung; Belege

Mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung (Art. 420 PGR) sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen: a) die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung und Statutenänderung; b) eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten; c) die Jahresrechnung oder der Zwischenabschluss, wenn das Kapital aus frei verwendbarem Eigenkapital liberiert wurde; d) die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen; e) eine Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind; f) die Erklärung der Geschäftsführer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine anderen Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten erwähnten.

Art. 74 Öffentliche Urkunde; Prüfung

1) Das Amt für Justiz prüft, ob die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung folgende Angaben enthält: a) den gesamten Nennbetrag, um den das Stammkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen, mindestens die gesetzliche Mindestleistung und den Ausgabebetrag; b) den Betrag, um den allenfalls die einzelnen Stammeinlagen erhöht werden; c) wenn Dritte einen Anteil übernehmen, den Nennwert oder die Quote des neuen Stammanteils; d) die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen, Verrechnung oder Umwandlung von Eigenkapital); e) Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen. 2) Sodann prüft das Amt für Justiz auch, ob die öffentliche Urkunde festhält, dass: a) der Erhöhungsbetrag auf die Stammeinlagen oder die neuen Stammeinlagen übernommen sind; b) die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; c) die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Gesellschaftsbeschlusses geleistet wurden; d) die Belege, die einzeln genannt sein müssen, der Gesellschafterversammlung vorgelegen haben.

Art. 75

Aufgehoben

Art. 76 Herabsetzung des Stammkapitals

1) Auf die Eintragung der Herabsetzung des Stammkapitals finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals bei Aktiengesellschaften sinngemäss Anwendung. 2) Das Amt für Justiz prüft, ob der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht wird. 3) Wird der Betrag der einzelnen Stammeinlagen unter die für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht, ist mit der letzten Geschäftsbilanz, wenn der Abschluss mehr als sechs Monate zurückliegt mit einer Zwischenbilanz, zu belegen, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes vermindert hat.

Art. 77 Belege bei der Gründung

1) Mit der Anmeldung einer Genossenschaft zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 432 PGR): a) das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung; b) ein vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der konstituierenden Generalversammlung oder von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten; c) sofern die Genossenschafter durch die Statuten zu einer persönlichen Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet werden, das Genossenschafterverzeichnis (Art. 461 ff. und Art. 468 ff. PGR); d) soweit die Genossenschaft über eine Revisionsstelle verfügen muss (Art. 477 Abs. 1 PGR), die Erklärung derselben, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, andernfalls die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird; e) die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden, oder dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt oder keine andere Gründervorteile oder andere Vorteile gewährt wurden, als die in den Statuten und im Bericht der Gründer erwähnten (Art. 434 Abs. 2 PGR). 2) Bei Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen und der Bericht der Gründer einzureichen (Art. 434 Abs. 2 PGR).

Art. 78 Prüfung der Errichtung

Das Amt für Justiz prüft, ob die Voraussetzungen für die Gründung einer Genossenschaft erfüllt sind, insbesondere, ob das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung folgende Angaben enthält: a) die Gründer und gegebenenfalls ihre Vertreter; b) die Erklärung, eine Genossenschaft zu gründen; c) die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind; d) die Bestellung der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle oder den Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR; e) die Art der Ausübung der Vertretung; f) die Unterschrift der Vorsitzenden und des Protokollführers oder aller Gründer.

Art. 80 b) Verzeichnisse; Nachträge

1) Die Verzeichnisse und Nachträge der persönlich haftenden Genossenschafter sind von einem Mitglied der Verwaltung zu unterzeichnen. 2) Zu Beginn jedes Jahres hat das Amt für Justiz die Verwaltung derjenigen Genossenschaften, die im abgelaufenen Jahre keine Änderung im Mitgliederbestand gemeldet haben, auf die ihr nach dem Gesetz obliegende Pflicht und ihre Verantwortlichkeit (Art. 468 Abs. 1 PGR) hinzuweisen. 3) Die eingereichten Schriftstücke werden mit dem Eingangsdatum versehen und bei den Akten der Genossenschaft aufbewahrt. 4) Eine Veröffentlichung der Verzeichnisse und ihrer Nachträge findet nicht statt. Im Hauptregister wird keine Anmerkung angebracht.

Art. 81 c) Fusion (Verschmelzung) und Umwandlung

Bei Fusion (Verschmelzung) und Umwandlung von Genossenschaften können, wenn die gleiche Haftung oder Nachschusspflicht fortbesteht, die bisher geführten Listen gesondert weitergeführt werden.

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