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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz

Schaffhausen · 817.101 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Aufsicht 1 Das Departement des Innern nimmt im Bereich des Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände alle Aufsichtsaufgaben des Kantons wahr, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.

§ 2

Organe des Departements des Innern 1 Organe des Departements des Innern sind: a) Interkantonales Labor b) Veterinäramt 1) SR 817.0. 2) SR 817.190. 3) SR 817.022.11. 4) SHR 817.100. 5) SHR 810.100. 6) SHR 180.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 817.101 Kanton Schaffhausen

§ 3

Interkantonales Labor und Veterinäramt 1 Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt. 2 Das Veterinäramt ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt. 3 Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren ihre Vollzugstätigkeiten.

§ 4

Vollzugsorgane 1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Lebensmittelkontrolle, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Lebensmittelkontrolle im Bereich: a) Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft (inkl. Hygiene bei der Milchproduktion) b) der Schlachtung 3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten Vollzugsorgane delegieren.

§ 5

Öffentlich zugängliche Bäder 1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Bades informiert die Besuchenden über die Resultate der amtlichen und der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen in geeigneter Form. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten für die öffentlich zugänglichen Bäder grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).

§ 6

Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Das Veterinäramt organisiert die Tätigkeiten der Fleischkontrollorgane. Kanton Schaffhausen 817.101 2 Die Fleischkontrollorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung. 3 Das Veterinäramt bestimmt die zuständigen Laboratorien für mikrobiologische, parasitologische und chemische Untersuchungen von Proben, soweit diese nicht durch das Interkantonale Labor bearbeitet werden können.

§ 7

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz vom 22. April 2008 (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV) b) Verordnung über die öffentlichen Bäder vom 26. November 2002 (Badewasserverordnung)

§ 8

Änderung bisherigen Rechts7)

§ 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen8) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 7) Gegenstandslos. 8) Amtsblatt 2022, S. 2322. 817.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 2322 Kanton Schaffhausen 817.101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2022 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 2322

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