§ 1
Aufsicht 1 Das Departement des Innern nimmt im Bereich des Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände alle Aufsichtsaufgaben des Kantons wahr, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.
Schaffhausen · 817.101 · ordinance
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Aufsicht 1 Das Departement des Innern nimmt im Bereich des Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände alle Aufsichtsaufgaben des Kantons wahr, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.
Organe des Departements des Innern 1 Organe des Departements des Innern sind: a) Interkantonales Labor b) Veterinäramt 1) SR 817.0. 2) SR 817.190. 3) SR 817.022.11. 4) SHR 817.100. 5) SHR 810.100. 6) SHR 180.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 817.101 Kanton Schaffhausen
Interkantonales Labor und Veterinäramt 1 Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt. 2 Das Veterinäramt ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt. 3 Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren ihre Vollzugstätigkeiten.
Vollzugsorgane 1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Lebensmittelkontrolle, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Lebensmittelkontrolle im Bereich: a) Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft (inkl. Hygiene bei der Milchproduktion) b) der Schlachtung 3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten Vollzugsorgane delegieren.
Öffentlich zugängliche Bäder 1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Bades informiert die Besuchenden über die Resultate der amtlichen und der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen in geeigneter Form. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten für die öffentlich zugänglichen Bäder grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Das Veterinäramt organisiert die Tätigkeiten der Fleischkontrollorgane. Kanton Schaffhausen 817.101 2 Die Fleischkontrollorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung. 3 Das Veterinäramt bestimmt die zuständigen Laboratorien für mikrobiologische, parasitologische und chemische Untersuchungen von Proben, soweit diese nicht durch das Interkantonale Labor bearbeitet werden können.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz vom 22. April 2008 (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV) b) Verordnung über die öffentlichen Bäder vom 26. November 2002 (Badewasserverordnung)
Änderung bisherigen Rechts7)
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen8) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 7) Gegenstandslos. 8) Amtsblatt 2022, S. 2322. 817.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 2322 Kanton Schaffhausen 817.101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2022 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 2322