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Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren

Thurgau · 171.12 · decree

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 vom 14. Mai 2008 (Stand 28. Mai 2008)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1 vom 14. Mai 2008 (Stand 28. Mai 2008)

Justizkommission 1 Für die Behandlung der Begnadigungsgesuche ist die Justizkommission zuständig. 2 Aktuar oder Aktuarin dieser Kommission ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Departementes für Justiz und Sicherheit. 3 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Präsident oder die Präsidentin sich erklärt hat.

§ 2

Departement 1 Die Begnadigungsgesuche sind zuhanden des Grossen Rates an das Departement zu richten. 2 Dieses setzt die Gesuche, welche den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, mit den zugehörigen Akten bei der Justizkommission in Zirkulation.

§ 3

Aktenzirkulation, Sitzung 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Justizkommission ordnet nach Abschluss der Aktenzirkulation die Sitzung an.

§ 4

Entscheid der Justizkommission 1 Die Justizkommission bringt die in eigener Kompetenz erlassenen Entscheide dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem zuständigen Gericht und der Strafvollzugsbehörde sofort zur Kenntnis. 2 Die Justizkommission kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.

§ 5

Antrag der Justizkommission 1 Die Anträge der Kommission an den Grossen Rat werden von diesem in seiner nächsten Sitzung behandelt. 2 Sie werden den Mitgliedern des Grossen Rates schriftlich, spätestens drei Tage vor der Sitzung, zugestellt. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 171.12 Reglement GR - Begnadigungsverfahren 3 Die Anträge sollen den wesentlichen Inhalt des seinerzeitigen strafrichterlichen Erkenntnisses, des Begnadigungsgesuches und die Beurteilung der Justizkommission wiedergeben. 4 Den Mitgliedern des Grossen Rates soll Gelegenheit gegeben werden, die Akten vor der Behandlung des Traktandums einzusehen.

§ 6

Entscheid des Grossen Rates 1 Über die Frage der Begnadigung wird ohne vorgängige Diskussion in geheimer Abstimmung entschieden. Für einen bejahenden Entscheid ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Grossen Rates erforderlich. 2 Spricht sich der Rat grundsätzlich für die Begnadigung aus, so wird über den Umfang der Begnadigung nach allfälliger Diskussion offen abgestimmt. 3 Der Grosse Rat kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.

§ 7

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Das Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren vom 16. Dezember 1941 wird aufgehoben.

§ 8

… Reglement GR - Begnadigungsverfahren 171.12 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.05.2008 28.05.2008 Erstfassung keine Angabe

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