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8 provisions
§ 1 vom 14. Mai 2008 (Stand 28. Mai 2008)
Justizkommission
1 Für die Behandlung der Begnadigungsgesuche ist die Justizkommission zuständig.
2 Aktuar oder Aktuarin dieser Kommission ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Departementes für Justiz und Sicherheit.
3 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Präsident
oder die Präsidentin sich erklärt hat.
§ 2
Departement
1 Die Begnadigungsgesuche sind zuhanden des Grossen Rates an das Departement
zu richten.
2 Dieses setzt die Gesuche, welche den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, mit
den zugehörigen Akten bei der Justizkommission in Zirkulation.
§ 3
Aktenzirkulation, Sitzung
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Justizkommission ordnet nach Abschluss der
Aktenzirkulation die Sitzung an.
§ 4
Entscheid der Justizkommission
1 Die Justizkommission bringt die in eigener Kompetenz erlassenen Entscheide dem
Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem zuständigen Gericht und der Strafvollzugsbehörde sofort zur Kenntnis.
2 Die Justizkommission kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.
§ 5
Antrag der Justizkommission
1 Die Anträge der Kommission an den Grossen Rat werden von diesem in seiner
nächsten Sitzung behandelt.
2 Sie werden den Mitgliedern des Grossen Rates schriftlich, spätestens drei Tage vor
der Sitzung, zugestellt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
171.12 Reglement GR - Begnadigungsverfahren
3 Die Anträge sollen den wesentlichen Inhalt des seinerzeitigen strafrichterlichen Erkenntnisses, des Begnadigungsgesuches und die Beurteilung der Justizkommission
wiedergeben.
4 Den Mitgliedern des Grossen Rates soll Gelegenheit gegeben werden, die Akten
vor der Behandlung des Traktandums einzusehen.
§ 6
Entscheid des Grossen Rates
1 Über die Frage der Begnadigung wird ohne vorgängige Diskussion in geheimer
Abstimmung entschieden. Für einen bejahenden Entscheid ist die absolute Mehrheit
der anwesenden Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
2 Spricht sich der Rat grundsätzlich für die Begnadigung aus, so wird über den Umfang der Begnadigung nach allfälliger Diskussion offen abgestimmt.
3 Der Grosse Rat kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.
§ 7
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren vom 16. Dezember 1941 wird aufgehoben.
§ 8
…
Reglement GR - Begnadigungsverfahren 171.12
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.05.2008 28.05.2008 Erstfassung keine Angabe