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Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003

Liechtenstein · 814.20 · statute

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Contents: 92 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 1a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 2 Geltungsbereich
  4. Art. 3 Sorgfaltspflicht, Vermeidungsprinzip
  5. Art. 4 Verursacherprinzip
  6. Art. 5 Begriffe
  7. Art. 6 Grundsatz
  8. Art. 7 Abwasserbeseitigung
  9. Art. 8 Ausführungsbestimmungen
  10. Art. 9 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen
  11. Art. 10 Anschluss- und Abnahmepflicht
  12. Art. 11 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
  13. Art. 12 Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung
  14. Art. 13 Betriebe mit Nutztierhaltung
  15. Art. 14 Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen
  16. Art. 15 Ablagerungs- und Abstellplätze
  17. Art. 16 Ausführungsbestimmungen
  18. Art. 17 Bewilligung nach dem Baugesetz
  19. Art. 18 Allgemeine Anforderungen
  20. Art. 19 Revisions- und Spezialarbeiten
  21. Art. 20 Stoffe, die zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden können
  22. Art. 21 Ausführungsbestimmungen
  23. Art. 22 Bodenbewirtschaftung
  24. Art. 23 Gewässerrandstreifen
  25. Art. 23a Gewässerschutzbereiche
  26. Art. 24 Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbereiche
  27. Art. 25 Gewässerraum
  28. Art. 26 Konzession und Voraussetzungen
  29. Art. 27 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern
  30. Art. 28 Mindestrestwassermenge
  31. Art. 29 Festlegung der Dotierwassermenge
  32. Art. 30 Kontrolle der Dotierwassermenge
  33. Art. 31 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
  34. Art. 32 Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
  35. Art. 33 Leitungen
  36. Art. 34 Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume
  37. Art. 34a Schwall und Sunk
  38. Art. 35 Spülung und Entleerung von Stauräumen
  39. Art. 36 Treibgut bei Stauanlagen
  40. Art. 37 Rückhalteanlagen
  41. Art. 38 Einleitung von Wasser oder Abwasser
  42. Art. 39 Erhaltung von Grundwasservorkommen
  43. Art. 40 Drainagen und Wasserhaltung
  44. Art. 40a Geschiebehaushalt
  45. Art. 41 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
  46. Art. 41a Umweltziele
  47. Art. 41b Frist zur Erreichung der Umweltziele
  48. Art. 41c Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert
  49. Art. 41d Ausnahmen von den Umweltzielen
  50. Art. 41e Vorübergehende Verschlechterungen
  51. Art. 41f Prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe in oberirdischen Gewässern
  52. Art. 41g Prioritäre Stoffe in Sedimenten und Biota
  53. Art. 41h Schadstoffe im Grundwasser
  54. Art. 41i Bestandsaufnahme
  55. Art. 41k Überwachungsprogramme
  56. Art. 41l Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und anderer Schadstoffe in oberirdische Gewässer
  57. Art. 41m Beurteilung des Zustands der Gewässer
  58. Art. 41n Massnahmenprogramm
  59. Art. 41o Umsetzung und Überprüfung des Massnahmenprogramms
  60. Art. 41p Prüfung der Zielerreichung und Zusatzmassnahmen
  61. Art. 41q Bewirtschaftungsplan
  62. Art. 41r Anhörung und Information der Öffentlichkeit
  63. Art. 42 Regierung
  64. Art. 43 Gemeinden
  65. Art. 44 Amt für Umweltschutz
  66. Art. 45 Beizug Dritter
  67. Art. 46 Überprüfung, Information und Beratung
  68. Art. 47 Duldungs- und Schweigepflicht
  69. Art. 48 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
  70. Art. 49 Gebühren
  71. Art. 50 Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten
  72. Art. 51 Grundlagenbeschaffung
  73. Art. 52 Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung
  74. Art. 53 Landesbeiträge
  75. Art. 54 Massnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes
  76. Art. 55 Zwangsmassnahmen
  77. Art. 56 Enteignung
  78. Art. 57 Beschwerde
  79. Art. 58 Haftpflicht
  80. Art. 59 Haftpflichtversicherung
  81. Art. 60 Vergehen
  82. Art. 61 Übertretungen
  83. Art. 61a Strafverfahren
  84. Art. 62 Verantwortlichkeit
  85. Art. 63 Beseitigung nicht verschmutzten Abwassers
  86. Art. 64 Lagereinrichtungen für Hofdünger
  87. Art. 65 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern
  88. Art. 66 Sanierung
  89. Art. 66a Sanierungsmassnahmen
  90. Art. 67 Durchführungsverordnungen
  91. Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
  92. Art. 69 Inkrafttreten

92 provisions

Art. 1 Zweck

1) Dieses Gesetz bezweckt: a) die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung sicherzustellen; b) die Bewirtschaftung der Gewässer nach integralen Gesichtspunkten; c) die Koordination der Gewässerbewirtschaftung im internationalen Rahmen. 2) Dieses Gesetz dient insbesondere: a) dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; b) der Erhaltung des Grund- und Quellwassers in seinem natürlichen Zustand und dessen haushälterischer Nutzung als Trink- und Brauchwasser; c) der Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume im und am Wasser für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt; d) der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente; e) der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung; f) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs. 3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmes für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; b) Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung; c) Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik.

Art. 1a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte. 2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. 3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. 4) Aufgehoben

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer.

Art. 3 Sorgfaltspflicht, Vermeidungsprinzip

1) Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. 2) Das Entstehen von Abwässern, die einer Behandlung bedürfen, ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Art. 4 Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 5 Begriffe

1) In diesem Gesetz bedeuten: a) "Gewässer": 1. Oberflächengewässer oder ein Abschnitt davon; oder 2. Grundwasser oder ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter; b) "oberirdisches Gewässer": Wasser und Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung; c) "unterirdisches Gewässer": Grundwasser (einschliesslich Quell- und Hangwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht; d) "künstliches Gewässer": von Menschen geschaffenes oberirdisches Gewässer; e) "erheblich verändertes Gewässer": oberirdisches Gewässer, das durch physikalische Veränderungen durch den Menschen erheblich verändert wurde; f) "nachteilige Einwirkungen": Verunreinigungen und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder Funktion eines Gewässers beeinträchtigen; g) "Verunreinigung": nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers; h) "Abwasser": das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser; i) "verschmutztes Abwasser": Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann; k) "Hofdünger": Gülle, Mist, Silosäfte aus der Nutztierhaltung; l) "Betriebe mit Nutztierhaltung": landwirtschaftliche Betriebe sowie übrige Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung; ausgenommen sind Betriebe für die Haltung von einzelnen Zug- und Reittieren; m) "düngbare Fläche": landwirtschaftliche Nutzfläche, auf welche Dünger ausgebracht werden darf; n) "Düngergrossvieheinheit": Recheneinheit, die einem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh entspricht; o) Aufgehoben p) "Wasserschutzgebiet": grossflächiges Gebiet mit Wasservorkommen, das sich für die Trinkwasserversorgung eignet und deshalb besonderen Schutzes bedarf; q) "Schutzzonen": Zonen zum Schutz von Trinkwasserfassungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen; r) "Schutzareal": Areal, welches den Standort einer zukünftigen Trinkwasserfassungs- oder Grundwasseranreicherungsanlage sichert; s) "Zuströmbereich": Gebiet, aus dem bei einer Grund- oder Quellwasserfassung das entnommene Wasser stammt; t) "wassergefährdende Stoffe": Stoffe jeglicher Art, welche die Qualität und die Funktionen von Gewässern direkt oder indirekt in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht nachteilig verändern; u) "Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung": Fliessgewässer, die während mehr als 347 Tagen des Jahres Wasser führen; v) "Restwassermenge": Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt; w) "Dotierwassermenge": Wassermenge, die zur Sicherung einer bestimmten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird. x) Aufgehoben 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG und 2006/118/EG, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 6 Grundsatz

1) Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können oder wasserbewohnende Tiere und Pflanzen schädigen, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. 2) Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.

Art. 7 Abwasserbeseitigung

1) Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Das Einleiten von behandeltem Abwasser in ein Gewässer und das Versickernlassen von behandeltem Abwasser bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Die Bewilligung ist nur für einen begrenzten Zeitraum zu erteilen und kann mit Auflagen verbunden werden. Sie ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen; sie kann verlängert, abgeändert oder widerrufen werden. 2) Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung des Amtes für Umweltschutz in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. 3) Die Gemeinden erstellen Entwässerungspläne auf Landes- und Gemeindeebene. Die Entwässerungspläne bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

1) Die Regierung legt mit Verordnung unter Berücksichtigung der massgebenden EWR-Rechtsvorschriften die Anforderungen an die Qualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. 2) Sie erlässt Vorschriften insbesondere über: a) die ökologischen Ziele für Gewässer; b) die Einleitung von Abwasser in Gewässer; c) die Versickerung von Abwasser; d) Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. e) Grenzwerte für Schadstoffe. 3) Eine Überschreitung der Grenzwerte für oberirdische Gewässer gemäss Abs. 2 Bst. e ist zulässig, wenn: a) die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die ausserhalb des Landes liegt; b) es nicht möglich war, wirksame Massnahmen zur Einhaltung der betreffenden Grenzwerte zu ergreifen; c) die Koordinierungsmechanismen gemäss Art. 50 genutzt wurden; und d) gegebenenfalls Art. 41d oder 41e angewandt wurden.

Art. 9 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen

1) Die Gemeinden sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser. Sie kontrollieren diese regelmässig und sorgen für einen einwandfreien Betrieb und für die Wartung der Anlagen. 2) Das Amt für Umweltschutz kann ausnahmsweise für standortgebundene Bauten ausserhalb der Bauzone, sofern der Schutz der Gewässer gewährleistet und ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation unverhältnismässig ist, die Bewilligung erteilen, dass das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen behandelt wird. 3) Die Aufsicht über Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, obliegt dem Amt für Umweltschutz.

Art. 10 Anschluss- und Abnahmepflicht

1) Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Grundeigentümer haben die privaten Kanalisationsanlagen nach den fachtechnischen Normen zu erstellen, regelmässig zu kontrollieren und für den einwandfreien Betrieb und die Wartung der Anlagen zu sorgen. 2) Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst: a) erschlossene Gebiete innerhalb der Bauzonen; b) bestehende Objekte ausserhalb der Bauzonen, für die der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 3) Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. 4) Die Gemeinden erteilen vorbehaltlich Art. 11 die Bewilligung zur Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zentraler Abwasserreinigungsanlage. Sie üben die Aufsicht über die privaten Liegenschaftsentwässerungen aus und ordnen allfällige Sanierungsmassnahmen an.

Art. 11 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen

1) Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Das Amt für Umweltschutz legt die Art und Weise der Abwasservorbehandlung fest. Die Regelungen betreffend die Abwasservorbehandlung sind in regelmässigen Abständen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. 2) Das Amt für Umweltschutz entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist. 3) Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Das Amt für Umweltschutz kann Ausnahmen bewilligen. 4) In einem Landwirtschaftsbetrieb darf das häusliche Abwasser mit Bewilligung des Amtes für Umweltschutz zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, wenn: a) ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht zumutbar ist; b) die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht; und c) die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist.

Art. 12 Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung

1) Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu entsorgen. Das Amt für Umweltschutz erteilt die entsprechende Bewilligung. 2) Die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer müssen erfüllt sein.

Art. 13 Betriebe mit Nutztierhaltung

1) Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. 2) Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. 3) Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens vier Monaten vorhanden sein. Die Regierung kann für Betriebe im Berggebiet mit Verordnung eine grössere Lagerkapazität vorschreiben. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann das Amt für Umweltschutz eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. 4) Auf eine Hektare Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. 5) Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Art. 165f des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) erfassen. 6) Die Regierung setzt mit Verordnung die pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.

Art. 14 Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen

1) Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasseranlagen und Düngeraufbereitungsanlagen muss in den Wasserschutzgebieten alle fünf Jahre, in den übrigen Gebieten alle zehn Jahre überprüft werden. 2) Das Amt für Umweltschutz kontrolliert periodisch die Anlagen und Einrichtungen und verfügt allfällige Sanierungsmassnahmen.

Art. 15 Ablagerungs- und Abstellplätze

1) Ablagerungs- und Abstellplätze für Bau- und Landmaschinen sowie für Motorfahrzeuge müssen so gestaltet sein, dass durch deren Nutzung weder ober- noch unterirdische Gewässer gefährdet werden können. 2) Das Amt für Umweltschutz ordnet bei bestehenden Ablagerungs- und Abstellplätzen, welche den Anforderungen von Abs. 1 nicht entsprechen, mittels Verfügung die Sanierung an.

Art. 16 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen fest an: a) die Einleitung in Kanalisationen; b) besondere Ableitungen aus Produktionsprozessen; c) die Beschaffenheit, die Verwertung und die Beseitigung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen; d) Betriebe mit Nutztierhaltung; e) die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen.

Art. 17 Bewilligung nach dem Baugesetz

Die formellen Bewilligungen nach dem Baugesetz für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn: a) sämtliche Bewilligungen nach diesem Gesetz erteilt wurden; b) gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig beseitigt wird (Art. 11 Abs. 2); c) gewährleistet ist, dass Ablagerungs- und Abstellplätze so gestaltet sind, dass durch deren Nutzung weder ober- noch unterirdische Gewässer gefährdet werden können.

Art. 18 Allgemeine Anforderungen

1) Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, insbesondere von Anlagen für die Lagerung, Beförderung und den Umschlag, erstellen die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen. Sie kontrollieren diese regelmässig und sorgen für einen einwandfreien Betrieb und für die Wartung der Anlagen. 2) Für die Errichtung, Änderung und Erweiterung einer solchen Anlage ist eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz erforderlich. Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen, sofern der Stand der Technik dies erlaubt und keine Gefährdung der Umwelt zu erwarten ist. Für solche Anlagen legt die Regierung die einzuhaltenden Vorschriften fest. Sie kann eine Meldepflicht anordnen. 3) Stellen der Inhaber einer solchen Anlage oder die mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Landespolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, um drohende Gewässerverunreinigungen zu verhindern. 4) Das Amt für Umweltschutz führt einen Kataster, welcher mindestens die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen beinhaltet.

Art. 19 Revisions- und Spezialarbeiten

1) Revisionen von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Unternehmungen ausgeführt werden, die eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz haben. Die Regierung legt mit Verordnung die Bewilligungsvoraussetzungen fest. 2) Spezialarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Unternehmungen ausgeführt werden, die eine Bestätigung eines vom Amt für Umweltschutz bezeichneten Sachverständigen haben. Die Regierung regelt mit Verordnung, was Spezialarbeiten sind und legt die Bestätigungsvoraussetzungen fest.

Art. 20 Stoffe, die zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden können

Art. 18 gilt sinngemäss für Stoffe, die vermischt mit Flüssigkeiten zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden.

Art. 21 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt mit Verordnung Vorschriften über Standort, Konstruktionsmaterial, technische Ausgestaltung, Kennzeichnung, Befüllung und Revision der Anlagen, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Insbesondere kann sie vorschreiben, dass Anlagen nur befüllt werden dürfen, wenn die Bestimmungen gemäss Art. 18 erfüllt sind.

Art. 22 Bodenbewirtschaftung

Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln.

Art. 23 Gewässerrandstreifen

1) Entlang von oberirdischen Gewässern ist innerhalb eines Streifens von drei Metern Breite das Ausbringen von Düngern sowie die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln verboten. 2) Die Regierung kann, sofern die Anforderungen an die Wasserqualität (Art. 8 Abs. 1) durch Massnahmen gemäss Art. 7 bis 22 nicht erfüllt werden können oder die Erhaltung natürlicher Lebensräume in und an Gewässern dies erfordert, mit Verordnung breitere Gewässerrandstreifen festlegen.

Art. 23a Gewässerschutzbereiche

1) Die Regierung teilt das Landesgebiet nach der Gefährdung der Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Dabei wird zwischen besonders gefährdeten und übrigen Bereichen unterschieden. Das Nähere bestimmt die Regierung mit Verordnung. 2) In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz, wenn sie die Gewässer gefährden können. 3) In den übrigen Bereichen sind Bohrungen meldepflichtig; ausgenommen sind horizontale Bohrungen. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten.

Art. 24 Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbereiche

1) Zum Schutz der Wasserversorgung legt die Regierung mit Verordnung Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbereiche fest. 2) Die Gemeinden berücksichtigen die festgelegten Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbereiche in ihren Bauordnungen und kennzeichnen sie in ihren Zonenplänen. 3) Die Regierung legt mit Verordnung die in den Wasserschutzgebieten, Schutzarealen, Schutzzonen und Zuströmbereichen notwendigen Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Bauverbote, Baubeschränkungen und Einschränkungen der Bodennutzungen fest. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind zur Duldung entsprechender Massnahmen verpflichtet. 4) Kommt eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich, ist dafür eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen zu leisten. 5) Die Inhaber von Grund- und Quellwasserfassungen müssen: a) die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen und der Schutzareale durchführen; b) die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; c) für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen.

Art. 25 Gewässerraum

1) Die Regierung legt im Einvernehmen mit den Gemeinden in einem Plan den Raumbedarf der Fliessgewässer (Gewässerraum), der für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Gewässers und den Schutz vor Hochwasser erforderlich ist, fest. 2) Die Landes- und Gemeindebehörden berücksichtigen den Raumbedarf der Gewässer sowie die Hochwassergefahrengebiete in ihren Bauordnungen und Zonenplänen sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.

Art. 26 Konzession und Voraussetzungen

1) Die Entnahme von Wasser aus einem ober- oder unterirdischen Gewässer über den Gemein- oder Eigentümergebrauch hinaus bedarf einer Konzession gemäss dem Wasserrechtsgesetz. 2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, sofern neben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes Art. 27 bis 29 dieses Gesetzes eingehalten sind.

Art. 27 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern

1) Aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung und einer mittleren Abflussmenge von weniger als 50 Litern pro Sekunde darf über den Gemein- und Eigentümergebrauch nach dem Wasserrechtsgesetz hinaus kein Wasser entnommen werden. 2) Die Regierung kann Ausnahmen von Abs. 1 für zeitlich beschränkte Wasserentnahmen zulassen, wenn: a) die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird; b) zusammen mit anderen Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 % der mittleren Abflussmenge entnommen wird; und c) die Wasserentnahme nicht in der Niedrigabflussperiode erfolgt.

Art. 28 Mindestrestwassermenge

Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss eine ausreichende Restwassermenge (Mindestrestwassermenge) verbleiben. Eine Restwassermenge gilt dann als ausreichend, wenn: a) die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten wird; b) Grundwasservorkommen weiterhin so gespiesen werden können, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird; c) seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, erhalten bleiben oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden; d) die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe gewährleistet ist; e) bei Fliessgewässern, die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, diese Funktionen weiterhin gewährleistet sind.

Art. 29 Festlegung der Dotierwassermenge

1) Die Regierung bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge und die anderen Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer unterhalb der Entnahmestelle notwendig sind. 2) Die Regierung kann die Dotierwassermenge zeitlich unterschiedlich festlegen. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 28 darf nicht unterschritten werden. 3) Die Regierung hört vor ihrem Entscheid die Standortgemeinde, die Nutzungsberechtigten und die interessierten Fachstellen an.

Art. 30 Kontrolle der Dotierwassermenge

1) Wer einem Gewässer Wasser entnimmt, muss der Regierung durch Messungen nachweisen, dass die Dotierwassermenge eingehalten ist. Ist der Aufwand nicht zumutbar, so kann der Nachweis durch Berechnung der Wasserbilanz erbracht werden. 2) Weist er nach, dass die zufliessende Wassermenge zeitweise geringer ist als die festgelegte Dotierwassermenge, so muss er während dieser Zeit nur so viel Dotierwasser abgeben, wie Wasser zufliesst.

Art. 31 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern

1) Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn: a) der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert; b) es für eine Nutzung der Wasserkraft nötig ist; oder c) dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinne dieses Gesetzes verbessert werden kann. 2) Wird ein Fliessgewässer verbaut oder korrigiert, so muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass: a) sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; b) die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben; c) eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. 3) In überbauten Gebieten oder wenn der Hochwasserschutz eine Bauweise erfordert, bei welcher die Kriterien von Abs. 2 nicht erfüllt werden können, kann die Regierung Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen. 4) Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Abs. 2 sinngemäss.

Art. 32 Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern

1) Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden. 2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen für: a) Verkehrsübergänge; b) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege; c) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. 3) Die Regierung kann Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 mit der Auflage verbinden, dass Ersatzmassnahmen in Form einer flächengleichen Öffnung oder einer naturnahen Gestaltung eines Fliessgewässers getroffen werden.

Art. 33 Leitungen

1) Leitungen, welche ein Gewässer queren, sind grundsätzlich unterhalb der Gewässersohle zu verlegen. 2) Bei Brücken über ein Gewässer können Leitungen in deren Tragwerk integriert werden, sofern dadurch der freie Durchflussquerschnitt nicht reduziert wird.

Art. 34 Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume

1) Land und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um oberirdische Gewässer in einen möglichst naturnahen Zustand überzuführen. Das Land erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden auf der Grundlage des Fliessgewässerkatasters (Art. 51) einen Massnahmenplan. 2) Im Massnahmenplan werden die einzelnen Massnahmen sowie die Fristen zu deren Durchführung nach der Dringlichkeit des Einzelfalles festgelegt. 3) Vor der Durchführung von Massnahmen sind die interessierten Personen und Körperschaften anzuhören. 4) Das Land ist für die Durchführung der Massnahmen beim Rhein, Binnenkanal, Spiersbach, Parallelgraben und Grenzgraben sowie bei der Esche und Samina zuständig. Die Gemeinden führen die Massnahmen bei den übrigen in ihrem Gebiet liegenden Gewässern durch. 5) Land und Gemeinden überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf den Massnahmenplan an.

Art. 34a Schwall und Sunk

1) Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Regierung anstelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen. 2) Die Massnahmen richten sich nach: a) dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers; b) dem ökologischen Potenzial des Gewässers; c) der Verhältnismässigkeit des Aufwandes; d) den Interessen des Hochwasserschutzes; e) den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien. 3) Die Regierung legt nach Anhörung der Inhaber der Wasserkraftwerke sowie weiterer interessierter Stellen die Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung fest. 4) Ausgleichbecken, die in Anwendung von Abs. 1 erstellt werden, dürfen zur Pumpspeicherung genutzt werden, ohne dass eine Konzessionsänderung erforderlich ist.

Art. 35 Spülung und Entleerung von Stauräumen

1) Der Inhaber einer Stauanlage sorgt dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. 2) Der Inhaber einer Stauanlage darf Spülungen und Entleerungen nur mit Bewilligung des Amtes für Umweltschutz vornehmen. Das Amt für Umweltschutz hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt das Amt für Umweltschutz lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest. 3) Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich das Amt für Umweltschutz.

Art. 36 Treibgut bei Stauanlagen

1) Wer ein Gewässer staut, darf Treibgut, das er aus betrieblichen Gründen dem Gewässer entnommen hat, nicht ins Gewässer zurückgeben. Das Amt für Umweltschutz kann Ausnahmen bewilligen. 2) Der Inhaber der Stauanlage muss das Treibgut nach Anordnungen des Amtes für Umweltschutz im Bereich seiner Anlage periodisch einsammeln.

Art. 37 Rückhalteanlagen

Rückhalteanlagen, insbesondere Schlammsammler, sind so zu unterhalten, dass deren Absetzfunktion dauernd gewährleistet ist.

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