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Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003

Liechtenstein · 814.20 · statute

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Contents: 92 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 1a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 2 Geltungsbereich
  4. Art. 3 Sorgfaltspflicht, Vermeidungsprinzip
  5. Art. 4 Verursacherprinzip
  6. Art. 5 Begriffe
  7. Art. 6 Grundsatz
  8. Art. 7 Abwasserbeseitigung
  9. Art. 8 Ausführungsbestimmungen
  10. Art. 9 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen
  11. Art. 10 Anschluss- und Abnahmepflicht
  12. Art. 11 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
  13. Art. 12 Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung
  14. Art. 13 Betriebe mit Nutztierhaltung
  15. Art. 14 Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen
  16. Art. 15 Ablagerungs- und Abstellplätze
  17. Art. 16 Ausführungsbestimmungen
  18. Art. 17 Bewilligung nach dem Baugesetz
  19. Art. 18 Allgemeine Anforderungen
  20. Art. 19 Revisions- und Spezialarbeiten
  21. Art. 20 Stoffe, die zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden können
  22. Art. 21 Ausführungsbestimmungen
  23. Art. 22 Bodenbewirtschaftung
  24. Art. 23 Gewässerrandstreifen
  25. Art. 23a Gewässerschutzbereiche
  26. Art. 24 Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbereiche
  27. Art. 25 Gewässerraum
  28. Art. 26 Konzession und Voraussetzungen
  29. Art. 27 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern
  30. Art. 28 Mindestrestwassermenge
  31. Art. 29 Festlegung der Dotierwassermenge
  32. Art. 30 Kontrolle der Dotierwassermenge
  33. Art. 31 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
  34. Art. 32 Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
  35. Art. 33 Leitungen
  36. Art. 34 Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume
  37. Art. 34a Schwall und Sunk
  38. Art. 35 Spülung und Entleerung von Stauräumen
  39. Art. 36 Treibgut bei Stauanlagen
  40. Art. 37 Rückhalteanlagen
  41. Art. 38 Einleitung von Wasser oder Abwasser
  42. Art. 39 Erhaltung von Grundwasservorkommen
  43. Art. 40 Drainagen und Wasserhaltung
  44. Art. 40a Geschiebehaushalt
  45. Art. 41 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
  46. Art. 41a Umweltziele
  47. Art. 41b Frist zur Erreichung der Umweltziele
  48. Art. 41c Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert
  49. Art. 41d Ausnahmen von den Umweltzielen
  50. Art. 41e Vorübergehende Verschlechterungen
  51. Art. 41f Prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe in oberirdischen Gewässern
  52. Art. 41g Prioritäre Stoffe in Sedimenten und Biota
  53. Art. 41h Schadstoffe im Grundwasser
  54. Art. 41i Bestandsaufnahme
  55. Art. 41k Überwachungsprogramme
  56. Art. 41l Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und anderer Schadstoffe in oberirdische Gewässer
  57. Art. 41m Beurteilung des Zustands der Gewässer
  58. Art. 41n Massnahmenprogramm
  59. Art. 41o Umsetzung und Überprüfung des Massnahmenprogramms
  60. Art. 41p Prüfung der Zielerreichung und Zusatzmassnahmen
  61. Art. 41q Bewirtschaftungsplan
  62. Art. 41r Anhörung und Information der Öffentlichkeit
  63. Art. 42 Regierung
  64. Art. 43 Gemeinden
  65. Art. 44 Amt für Umweltschutz
  66. Art. 45 Beizug Dritter
  67. Art. 46 Überprüfung, Information und Beratung
  68. Art. 47 Duldungs- und Schweigepflicht
  69. Art. 48 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
  70. Art. 49 Gebühren
  71. Art. 50 Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten
  72. Art. 51 Grundlagenbeschaffung
  73. Art. 52 Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung
  74. Art. 53 Landesbeiträge
  75. Art. 54 Massnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes
  76. Art. 55 Zwangsmassnahmen
  77. Art. 56 Enteignung
  78. Art. 57 Beschwerde
  79. Art. 58 Haftpflicht
  80. Art. 59 Haftpflichtversicherung
  81. Art. 60 Vergehen
  82. Art. 61 Übertretungen
  83. Art. 61a Strafverfahren
  84. Art. 62 Verantwortlichkeit
  85. Art. 63 Beseitigung nicht verschmutzten Abwassers
  86. Art. 64 Lagereinrichtungen für Hofdünger
  87. Art. 65 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern
  88. Art. 66 Sanierung
  89. Art. 66a Sanierungsmassnahmen
  90. Art. 67 Durchführungsverordnungen
  91. Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
  92. Art. 69 Inkrafttreten

92 provisions

Art. 38 Einleitung von Wasser oder Abwasser

1) Bei einem Fliessgewässer sind Art und Ort der Einleitung von Wasser oder Abwasser so zu wählen, dass möglichst keine Verbauungen und Korrektionen notwendig werden. Sind Verbauungen notwendig, sind naturnahe Bauweisen zu bevorzugen. 2) Wassereinleitungen, die das Abflussregime eines Fliessgewässers massgeblich verändern können, bedürfen der Bewilligung des Amtes für Umweltschutz.

Art. 39 Erhaltung von Grundwasservorkommen

1) Bei allen wasserbaulichen Massnahmen wie Flussbau, Drainagen oder Wasserentnahmen sind die Grundwasservorkommen in Bezug auf Menge und Qualität zu schützen. 2) Die Regierung sorgt dafür, dass aus einem Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen wird, als ihm zufliesst. Kurzfristig darf mehr Wasser entnommen werden, sofern dadurch die Qualität des Grundwassers, und die Vegetation nicht beeinträchtigt werden. 3) Ist ein Grundwasservorkommen durch übermässige Entnahme oder durch eine verringerte Speisung beeinträchtigt, so sorgt die Regierung für eine möglichst weitgehende Verbesserung des Zustands durch flussbauliche Massnahmen, Verminderung der Entnahmewassermenge, künstliche Anreicherung oder andere Massnahmen. 4) Grundwasservorkommen dürfen nicht dauernd miteinander verbunden werden, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können. 5) Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen dürfen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden. 6) Wird der Grundwasserspiegel auf einer Fläche von mehr als 5 000 m² und länger als zwei Jahre verändert, bedarf dies der Bewilligung der Regierung. 7) Die Entwässerung eines Gebietes, durch die der Grundwasserspiegel eines Natur- oder Landschaftsschutzgebietes dauernd abgesenkt wird, ist untersagt. Vorbehalten bleiben Entwässerungen zur Sicherung von Hangrutschungen.

Art. 40 Drainagen und Wasserhaltung

1) Bei Wasserhaltungen im Rahmen von Bauvorhaben und bei Drainagen ist der Grundwasserstand durch alle erforderlichen Massnahmen so zu regulieren, dass Geländesenkungen möglichst vermieden werden. 2) Die Regierung legt mit Verordnung die erforderlichen Massnahmen fest.

Art. 40a Geschiebehaushalt

1) Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen. 2) Die Massnahmen richten sich nach: a) dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers; b) dem ökologischen Potenzial des Gewässers; c) der Verhältnismässigkeit des Aufwandes; d) den Interessen des Hochwasserschutzes; e) den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien. 3) Die Regierung legt nach Anhörung der Inhaber der Anlagen sowie weiterer interessierter Stellen die Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung fest.

Art. 41 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material

1) Wer Kies, Sand und anderes Material ausbeuten will, benötigt eine Bewilligung der Regierung. 2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sachenrechts und die darauf gestützt erlassenen Verordnungen betreffend die Ausbeutung von Gesteinsmaterialien im Rhein und in den Rüfen. 3) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden: a) in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und Schutzarealen; b) in Fliessgewässern, wenn der Geschiebehaushalt nachteilig beeinflusst wird.

Art. 41a Umweltziele

1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht gemäss Art. 41c als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird; und b) ein guter ökologischer und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 2) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemischen Zustands vermieden wird; und b) ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 3) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung seines mengenmässigen und chemischen Zustands vermieden wird; b) alle signifikant und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden; c) ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet ist; und d) ein guter mengenmässiger und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 4) Vorbehalten bleiben Umweltziele in anderen Rechtsvorschriften, soweit diese weiterreichen als die Umweltziele nach diesem Artikel.

Art. 41b Frist zur Erreichung der Umweltziele

1) Die Umweltziele gemäss Art. 41a Abs. 1 Bst. b, Art. 41a Abs. 2 Bst. b und Art. 41a Abs. 3 Bst. d sind vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. Mai 2021 zu erreichen. 2) Die Regierung kann die Frist nach Abs. 1 im Einzelfall verlängern, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und: a) die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können; b) die nach Art. 41n vorgesehenen Massnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind; oder c) die Massnahmen bei Einhaltung der Frist unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden. 3) Fristverlängerungen nach Abs. 2 dürfen die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und müssen mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein. 4) Die Frist kann höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.

Art. 41c Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert

1) Oberirdische Gewässer können von der Regierung als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn: a) die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Gewässers signifikante negative Auswirkungen hätten auf: 1. die Umwelt insgesamt; 2. Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert oder entnommen wird, wie Stromerzeugung oder Bewässerung; 3. die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landentwässerung; oder 4. andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen; und b) die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Merkmale des Gewässers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen: 1. technisch durchführbar sein; 2. jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen; und 3. keine unverhältnismässigen Kosten verursachen. 2) Die Einstufung eines Gewässers gemäss Abs. 1 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden. 3) Die Einstufung gemäss Abs. 1 und die Gründe dafür sind im Bewirtschaftungsplan (Art. 41q) darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.

Art. 41d Ausnahmen von den Umweltzielen

1) Für bestimmte Gewässer kann die Regierung weniger strenge Ziele als die Umweltziele gemäss Art. 41a festgelegen, wenn: a) die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 41i so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre; b) die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wären; c) weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden; und d) unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren: 1. bei oberirdischen Gewässern der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird; 2. beim Grundwasser die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands erfolgen. 2) Werden die physikalischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potenzial nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn: a) die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 41a genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird; b) die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar sind und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sind; und c) alle praktisch geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern. 3) Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a ist unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der oberirdischen Gewässer zulässig. 4) Die Anwendung der Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und muss mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein.

Art. 41e Vorübergehende Verschlechterungen

1) Treten vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer aufgrund natürlicher Ursachen oder höherer Gewalt, die aussergewöhnlich sind oder durch Unfälle, die nicht vorhersehbar sind, ein, so sorgt die Regierung dafür, dass: a) alle praktischen Massnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern; b) die zu ergreifenden Massnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Massnahmenprogramm gemäss Art. 41n angeführt werden; und c) die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und die praktisch geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich der in Art. 4 Abs. 4 Bst. a der Richtlinie 2000/60/EG genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen. 2) Abs. 1 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und muss mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein.

Art. 41f Prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe in oberirdischen Gewässern

1) Die Regierung ergreift alle notwendigen Massnahmen, um die Verschmutzung der oberirdischen Gewässer durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritär gefährlicher Stoffe in diese Gewässer zu beenden oder schrittweise einzustellen. 2) Als prioritäre Stoffe oder prioritär gefährliche Stoffe gelten diejenigen Stoffe, welche in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgelistet sind.

Art. 41g Prioritäre Stoffe in Sedimenten und Biota

1) Das Amt für Umweltschutz führt im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachung gemäss Art. 41k eine langfristige Trendermittlung der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe durch, die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt sind. Die Trendermittlung hat für diejenigen Stoffe zu erfolgen, die dazu neigen, sich in Sedimenten und Biota anzusammeln. 2) Die Überwachungsfrequenz für Sedimente oder Biota richtet sich nach der Richtlinie 2008/105/EG. 3) Die Regierung ergreift alle Massnahmen, damit die Konzentrationen der in Abs. 1 erwähnten Stoffe in Sedimenten und Biota nicht signifikant ansteigen.

Art. 41h Schadstoffe im Grundwasser

1) Das Amt für Umweltschutz ermittelt im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachung gemäss Art. 41k jeden signifikant und anhaltend steigenden Trend von einzelnen Schadstoffen, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren im Grundwasser, das nach Art. 41m Abs. 2 und 3 als gefährdet eingestuft wurde. 2) Die Trendermittlung und die Festlegung des Ausgangspunktes für die Trendumkehr ist unter Berücksichtigung von Anhang IV der Richtlinie 2006/118/EG vorzunehmen.

Art. 41i Bestandsaufnahme

1) Das Amt für Umweltschutz führt bis 1. Mai 2014 eine Bestandsaufnahme durch. Diese enthält: a) eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer; b) eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Gewässer; c) ein Verzeichnis der gemäss Art. 24 festgelegten Wasserschutzgebiete, Schutzzonen und Schutzareale, der nährstoffsensiblen Gebiete sowie der Naturschutzgebiete, bei denen die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor ist; und d) eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen. 2) Die Beschreibung gemäss Abs. 1 Bst. a, die Überprüfung gemäss Abs. 1 Bst. b sowie die wirtschaftliche Analyse gemäss Abs. 1 Bst. d sind entsprechend den technischen Spezifikationen in Anhang II und III der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen und spätestens bis zum 1. Mai 2022 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. 3) Das Verzeichnis gemäss Abs. 1 Bst. c ist regelmässig zu überarbeiten und zu aktualisieren. 4) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung und Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme gemäss Art. 41k, des Massnahmenprogramms gemäss Art. 41n sowie des Bewirtschaftungsplans gemäss Art. 41q.

Art. 41k Überwachungsprogramme

1) Das Amt für Umweltschutz errichtet bis zum 1. Mai 2014 Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer. Sie sind so zu errichten, dass sich daraus ein zusammenhängender und umfassender Überblick gewinnen lässt über: a) den ökologischen und chemischen Zustand sowie das ökologische Potenzial der oberirdischen Gewässer; und b) den mengenmässigen und chemischen Zustand des Grundwassers. 2) Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG. Insbesondere ist auch die Menge und der Wasserzustand oder die Durchflussgeschwindigkeit zu überwachen, soweit diese Kriterien für den ökologischen und chemischen Zustand sowie das ökologische Potenzial von Bedeutung sind. 2a) Das Amt für Umweltschutz überwacht Stoffe und Stoffgruppen der Beobachtungsliste nach Art. 8b der Richtlinie 2008/105/EG. 3) Die technischen Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands sowie von Stoffen oder Stoffgruppen der Beobachtungsliste richten sich nach den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 41l Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und anderer Schadstoffe in oberirdische Gewässer

1) Das Amt für Umweltschutz erfasst auf Grundlage der gemäss Art. 41i und 41k sowie der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erhobenen Informationen sowie anderer verfügbaren Informationen die Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritärer Stoffe und Schadstoffe nach Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG, einschliesslich ihrer Konzentrationen in Sedimenten und Biota. 2) Die Erfassung gemäss Abs. 1 ist nach Massgabe der in den entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften vorgegebenen technischen Leitlinien und unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2008/105/EG festgelegten Referenzzeiträume zu erstellen. Sie ist im Rahmen der Überprüfung der Bestandsaufnahme (Art. 41i Abs. 2) zu aktualisieren und im überprüften Bewirtschaftungsplan (Art. 41q Abs. 3) zu veröffentlichen.

Art. 41m Beurteilung des Zustands der Gewässer

1) Das Amt für Umweltschutz beurteilt den Zustand der Gewässer gemäss den Bestimmungen von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG. 2) Zur Beurteilung des chemischen Zustands der Gewässer sind die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte heranzuziehen. 3) Das Grundwasser gilt als in einem guten chemischen Zustand, wenn: a) die Überwachung gemäss Art. 41k zeigt, dass die Bedingungen des Anhangs V Abschnitt 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG eingehalten werden; b) die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte an keiner Überwachungsstelle im Grundwasser überschritten werden; oder c) ein gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegter Grenzwert überschritten wird, eine geeignete Untersuchung jedoch bestätigt, dass die in Art. 4 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2006/118/EG festgehalten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 41n Massnahmenprogramm

1) Die Regierung erstellt im Einvernehmen mit den Gemeinden zur Erreichung der Umweltziele gemäss Art. 41a bis zum 1. Mai 2016 ein Massnahmenprogramm mit grundlegenden und gegebenenfalls ergänzenden Massnahmen. 2) Als grundlegende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten alle in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Massnahmen; zudem sind auch Massnahmen unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2006/118/EG festzulegen. Die grundlegenden Massnahmen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde. 3) Als ergänzende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere die in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Massnahmen. Diese sind dann zu ergreifen, wenn sie zur Erreichung der Umweltziele erforderlich sind. 4) Innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans nach Art. 41q sowie nach jeder Aktualisierung erstellt das Amt für Umweltschutz einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des Massnahmenprogramms erzielt wurden. 5) Der Zwischenbericht nach Abs. 4 ist der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich zu machen.

Art. 41o Umsetzung und Überprüfung des Massnahmenprogramms

1) Die im Massnahmenprogramm enthaltenen Massnahmen sind vorbehaltlich Art. 41b Abs. 2 bis zum 1. Mai 2020 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines angepassten Programms geänderte Massnahmen sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen. 2) Das Massnahmenprogramm ist spätestens bis zum 1. Mai 2021 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 41p Prüfung der Zielerreichung und Zusatzmassnahmen

Ergibt sich aus der Überwachung gemäss Art. 41k oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in Art. 41a genannten Umweltziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, so sind: a) die Ursachen hierfür zu untersuchen; b) die Genehmigungen für Gewässernutzungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen; c) die Überwachungsprogramme zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen; und d) die erforderlichen Zusatzmassnahmen in das Massnahmenprogramm aufzunehmen. Gegebenfalls sind strengere Grenzwerte nach den Verfahren des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG festzulegen.

Art. 41q Bewirtschaftungsplan

1) Die Regierung erlässt bis zum 1. Mai 2016 einen Bewirtschaftungsplan und veröffentlicht diesen in geeigneter Weise. 2) Der Bewirtschaftungsplan hat zu enthalten: a) die in Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen; b) eine Zusammenfassung der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers einschliesslich einer Erklärung, wie Überschreitungen der gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte bei der Beurteilung Rechnung getragen wurde; c) die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e für das Grundwasser festgelegten Grenzwerte einschliesslich einer Zusammenfassung der in Art. 5 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2006/118/EG sowie in Anhang II Teil C dieser Richtlinie genannten Informationen; und d) weitere Vorgaben gemäss den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften. 3) Der Bewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 1. Mai 2021 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 4) Die nach Abs. 3 aktualisierten Bewirtschaftungspläne haben insbesondere auch die in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2008/105/EG genannten Informationen zu enthalten. 5) Die aktualisierten Bewirtschaftungspläne sind der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich zu machen.

Art. 41r Anhörung und Information der Öffentlichkeit

1) Die Regierung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäss Art. 41a, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans. 2) Sie sorgt insbesondere für die Veröffentlichung: a) des Zeitplans und Arbeitsprogramms für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmassnahmen drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht; b) eines vorläufigen Überblicks über die festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht; c) des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht. 3) Auf Antrag wird Zugang zu Hintergrunddokumentationen und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, gewährt. 4) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der in Abs. 2 genannten Informationen können durch die Öffentlichkeit Stellungnahmen eingereicht werden. 5) Die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit sind nach Massgabe der besonderen Merkmale der Informationen zu bestimmen. Der Ort sowie die Art und Weise der öffentlichen Auflage sind so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet ist. 6) Die Abs. 2 bis 5 gelten auch für den gegebenenfalls anzupassenden Bewirtschaftungsplan gemäss Art. 41q.

Art. 42 Regierung

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. 2) Der Regierung obliegen insbesondere: a) die Genehmigung der Entwässerungspläne (Art. 7 Abs. 3); b) die Festlegung des Raumbedarfs der Fliessgewässer und dessen Berücksichtigung in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei der übrigen raumwirksamen Tätigkeit (Art. 25); c) die Festlegung von Dotierwassermengen und anderen Massnahmen (Art. 29 Abs. 1 und 2); d) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei der Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 31 Abs. 3); e) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 32 Abs. 2 und 3); f) die Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume (Art. 34); g) die Festlegung von Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung (Art. 34a Abs. 3 und Art. 40a); h) die Aufsicht und die Festlegung von Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Grundwasservorkommen sowie die Bewilligung von Grundwasserspiegeländerungen (Art. 39 Abs. 2, 3 und 6); i) die Bewilligung zum Abbau von Kies, Sand und anderem Material (Art. 41); k) die Verlängerung der Frist zur Erreichung der Umweltziele (Art. 41b Abs. 2); l) die Einstufung der oberirdischen Gewässer als künstlich oder erheblich verändert (Art. 41c Abs. 1); m) die Festlegung von weniger strengen Umweltzielen (Art. 41d Abs. 1); n) die Ergreifung aller praktischen oder notwendigen Massnahmen (Art. 41e Abs. 1 Bst. a, Art. 41f Abs. 1 und Art. 41k Abs. 3); o) die Erstellung, Überprüfung und Anpassung des Massnahmenprogramms (Art. 41n Abs. 1 und Art. 41o Abs. 2); p) der Erlass, die Überprüfung, die Anpassung und Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans (Art. 41q Abs. 1, 3 und 5); q) die Förderung der aktiven Beteiligung aller interessierten Stellen hinsichtlich der Erreichung der Umweltziele (Art. 41r Abs. 1 und 2); r) die Prüfung der Auswirkungen der Massnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit (Art. 46 Abs. 1); s) die Koordination der Bewirtschaftung der Gewässer im Rahmen des Bearbeitungsgebietes Alpenrhein/Bodensee (Art. 50 Abs. 2); t) die Durchführung und Auswertung von Grundlagenerhebungen (Art. 51 Abs. 1 und 3); u) die Entscheidung über die finanzielle Beteiligung an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren (Art. 51 Abs. 2). 3) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 2 Bst. k und m an das Amt für Umweltschutz zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 43 Gemeinden

1) Den Gemeinden obliegen insbesondere: a) die Erstellung eines Generellen Entwässerungsplanes (Art. 7 Abs. 3); b) die Erstellung, der Betrieb und die Kontrolle der öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen (Art. 9 Abs. 1); c) die Erteilung von Bewilligungen zur Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zentralen Abwasserreinigungsanlagen und die Aufsicht über die privaten Liegenschaftsentwässerungen sowie die Anordnung von allfälligen Sanierungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 4); d) die Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume (Art. 34); e) die Ausgestaltung der Gebühren oder anderen Abgaben für die Finanzierung der Abwasserentsorgung (Art. 52); f) die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung von Abwasserreinigungsanlagen durch stetig anfallendes nicht verschmutztes Abwasser (Art. 63). 2) Die Gemeinden bezeichnen einen Gewässerschutzverantwortlichen und melden diesen der Regierung und dem Amt für Umweltschutz.

Art. 44 Amt für Umweltschutz

Dem Amt für Umweltschutz obliegen insbesondere: a) die Erteilung von Bewilligungen für das Einleiten und Versickernlassen von behandeltem Abwasser sowie für das Einleiten von unverschmutztem Abwasser in ein Gewässer (Art. 7 Abs. 1 und 2); b) die Erteilung von Bewilligungen zur Behandlung des verschmutzten Abwassers durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen (Art. 9 Abs. 2); c) die Aufsicht über die öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 9 Abs. 3); d) die Festlegung der Art und Weise der Abwasservorbehandlung (Art. 11 Abs. 1); e) die Entscheidung über die zweckmässige Entsorgung von Abwasser, welches aufgrund seiner Zusammensetzung für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation nicht geeignet ist (Art. 11 Abs. 2); f) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (Art. 11 Abs. 3); g) die Bewilligung für Landwirtschaftsbetriebe zur Verwertung des häuslichen Abwassers (Art. 11 Abs. 4); h) die Erteilung von Bewilligungen zur Entsorgung von Abwasser ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen (Art. 12 Abs. 1); i) die Bewilligung von kleineren Lagerkapazitäten (Art. 13 Abs. 3); k) die periodische Kontrolle von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen für Hofdünger und Raufuttersilos sowie die Anordnung allfälliger Sanierungsmassnahmen (Art. 14 Abs. 2); l) die Verfügung von Sanierungsmassnahmen für bestehende Ablagerungs- und Abstellplätze (Art. 15 Abs. 2); m) die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 18 Abs. 2); n) die Führung eines Katasters für bewilligungs- und meldepflichtige Anlagen (Art. 18 Abs. 4); o) die Erteilung von Bewilligungen an Unternehmungen, die Revisionsarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durchführen (Art. 19 Abs. 1); p) die Erteilung von Bewilligungen zur Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 35 Abs. 2); q) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Zurückgabe von Treibgut in Gewässer (Art. 36 Abs. 1); r) die Erteilung von Bewilligungen für die Einleitung von Wasser oder Abwasser in Fliessgewässer (Art. 38 Abs. 2); s) die Trendermittlung der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG angeführt sind (Art. 41g Abs. 1); t) die Trendermittlung und -umkehr von Schadstoffen im Grundwasser (Art. 41h); u) die Durchführung, Überarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahme (Art. 41i Abs. 1 und 3); v) die Errichtung von Programmen zur Überwachung des Zustands der Gewässer (Art. 41k Abs. 1 ); vbis) die Überwachung von Stoffen und Stoffgruppen (Art. 41k Abs. 2a); w) die Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritärer Stoffe und Schadstoffe nach Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG sowie die Überprüfung und Aktualisierung der Erfassung (Art. 41l); x) die Beurteilung des guten Zustands der Gewässer (Art. 41m Abs. 1); xbis) die Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenberichten (Art. 41n Abs. 4 und 5); y) die Ahndung von Übertretungen (Art. 61).

Art. 45 Beizug Dritter

Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz können für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung, Dritte beiziehen.

Art. 46 Überprüfung, Information und Beratung

1) Die Regierung prüft die Auswirkungen der Massnahmen dieses Gesetzes und informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. 2) Das Amt für Umweltschutz berät Behörden und Private. 3) Das Amt für Umweltschutz empfiehlt Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.

Art. 47 Duldungs- und Schweigepflicht

1) Das Amt für Umweltschutz kann Erhebungen an privaten und öffentlichen Gewässern durchführen. Es kann die dazu notwendigen Einrichtungen erstellen und Anlagen kontrollieren. Die Grundeigentümer und die Inhaber der Anlagen müssen den damit betrauten Personen Zutritt gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilen. 2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis. 3) Das Amt für Umweltschutz kann die Ergebnisse dieser Erhebungen und Kontrollen nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen, wenn sie von allgemeinem Interesse sind. Auf Anfrage sind die Ergebnisse der Kontrolle bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

Art. 48 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen

Die Kosten von Massnahmen, welche die Landes- und Gemeindebehörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden.

Art. 49 Gebühren

1) Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. 2) Die Höhe der Gebühren wird von der Regierung mit Verordnung festgelegt.

Art. 50 Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten

1) Das Land arbeitet zum Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer, die auf der Landesgrenze liegen oder das Gebiet verschiedener Staaten durchfliessen, mit den Nachbarstaaten zusammen. 2) Die Regierung koordiniert insbesondere die Bewirtschaftung der Gewässer nach den Vorgaben der Art. 41a bis 41q.

Art. 51 Grundlagenbeschaffung

1) Das Land führt Erhebungen von landesweitem Interesse durch über: a) die hydrologischen Verhältnisse (insbesondere Kataster der Fliessgewässer und Grundwasservorkommen); b) die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer; c) die Trinkwasserversorgung; d) andere Belange des Gewässerschutzes. 2) Das Land kann sich an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen der Stand der Technik im allgemeinen Interesse des Gewässerschutzes, insbesondere durch Massnahmen an der Quelle, erhöht wird, finanziell beteiligen. 3) Die Regierung stellt die Ergebnisse und die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung.

Art. 52 Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung

1) Die Gemeinden überbinden die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern. Die Gemeinden leisten für die öffentlichen Infrastrukturanlagen Beiträge. Für die Infrastrukturanlagen des Landes im Bereich der öffentlichen Verkehrsanlagen, der Landstrassen und der öffentlichen Plätze werden keine Abwassergebühren oder andere Abgaben erhoben. 2) Bei der Ausgestaltung der Gebühren und Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a) die Menge und die Art des erzeugten Abwassers; b) der geplante Investitionsbedarf für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. 3) Die Gemeinden sind bestrebt, bei gleichartigen Verhältnissen einheitliche Abgaben zu erheben. 4) Von der Erhebung kostendeckender und verursachergerechter Abgaben kann abgewichen und die Kosten können anderweitig finanziert werden, wenn: a) die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährdet ist; oder b) regional- oder sozialpolitische Gründe dies rechtfertigen.

Art. 53 Landesbeiträge

Aufgehoben

Art. 54 Massnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes

Werden Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, treffen die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz die notwendigen Entscheidungen und Verfügungen.

Art. 55 Zwangsmassnahmen

Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz können die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten anordnen.

Art. 56 Enteignung

Um die für die Erstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Abwasserbeseitigung sowie um die für die Massnahmen zum Hochwasserschutz erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben, steht dem Staat das Enteignungsrecht zu, wenn der Zweck dieses Gesetzes nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen.

Art. 57 Beschwerde

1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

Art. 58 Haftpflicht

1) Der Inhaber eines Betriebes oder einer ortsfesten oder beweglichen Anlage, mit der besondere Gefahren für die Gewässer verbunden sind, haftet für den Schaden, der durch entsprechende Einwirkungen entsteht. 2) Er wird von der Haftpflicht befreit, wenn er nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist. 3) Die Bestimmungen über die Haftpflicht nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch sind anwendbar.

Art. 59 Haftpflichtversicherung

1) Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage nach Art. 58 Abs. 1 hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die der Versicherungspflicht unterliegenden Betriebe und Anlagen sowie die Höhe der Mindestversicherungssumme.

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