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Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003

Liechtenstein · 814.20 · statute

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Contents: 92 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 1a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 2 Geltungsbereich
  4. Art. 3 Sorgfaltspflicht, Vermeidungsprinzip
  5. Art. 4 Verursacherprinzip
  6. Art. 5 Begriffe
  7. Art. 6 Grundsatz
  8. Art. 7 Abwasserbeseitigung
  9. Art. 8 Ausführungsbestimmungen
  10. Art. 9 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen
  11. Art. 10 Anschluss- und Abnahmepflicht
  12. Art. 11 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen
  13. Art. 12 Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung
  14. Art. 13 Betriebe mit Nutztierhaltung
  15. Art. 14 Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen
  16. Art. 15 Ablagerungs- und Abstellplätze
  17. Art. 16 Ausführungsbestimmungen
  18. Art. 17 Bewilligung nach dem Baugesetz
  19. Art. 18 Allgemeine Anforderungen
  20. Art. 19 Revisions- und Spezialarbeiten
  21. Art. 20 Stoffe, die zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden können
  22. Art. 21 Ausführungsbestimmungen
  23. Art. 22 Bodenbewirtschaftung
  24. Art. 23 Gewässerrandstreifen
  25. Art. 23a Gewässerschutzbereiche
  26. Art. 24 Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbereiche
  27. Art. 25 Gewässerraum
  28. Art. 26 Konzession und Voraussetzungen
  29. Art. 27 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern
  30. Art. 28 Mindestrestwassermenge
  31. Art. 29 Festlegung der Dotierwassermenge
  32. Art. 30 Kontrolle der Dotierwassermenge
  33. Art. 31 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
  34. Art. 32 Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
  35. Art. 33 Leitungen
  36. Art. 34 Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume
  37. Art. 34a Schwall und Sunk
  38. Art. 35 Spülung und Entleerung von Stauräumen
  39. Art. 36 Treibgut bei Stauanlagen
  40. Art. 37 Rückhalteanlagen
  41. Art. 38 Einleitung von Wasser oder Abwasser
  42. Art. 39 Erhaltung von Grundwasservorkommen
  43. Art. 40 Drainagen und Wasserhaltung
  44. Art. 40a Geschiebehaushalt
  45. Art. 41 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
  46. Art. 41a Umweltziele
  47. Art. 41b Frist zur Erreichung der Umweltziele
  48. Art. 41c Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert
  49. Art. 41d Ausnahmen von den Umweltzielen
  50. Art. 41e Vorübergehende Verschlechterungen
  51. Art. 41f Prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe in oberirdischen Gewässern
  52. Art. 41g Prioritäre Stoffe in Sedimenten und Biota
  53. Art. 41h Schadstoffe im Grundwasser
  54. Art. 41i Bestandsaufnahme
  55. Art. 41k Überwachungsprogramme
  56. Art. 41l Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und anderer Schadstoffe in oberirdische Gewässer
  57. Art. 41m Beurteilung des Zustands der Gewässer
  58. Art. 41n Massnahmenprogramm
  59. Art. 41o Umsetzung und Überprüfung des Massnahmenprogramms
  60. Art. 41p Prüfung der Zielerreichung und Zusatzmassnahmen
  61. Art. 41q Bewirtschaftungsplan
  62. Art. 41r Anhörung und Information der Öffentlichkeit
  63. Art. 42 Regierung
  64. Art. 43 Gemeinden
  65. Art. 44 Amt für Umweltschutz
  66. Art. 45 Beizug Dritter
  67. Art. 46 Überprüfung, Information und Beratung
  68. Art. 47 Duldungs- und Schweigepflicht
  69. Art. 48 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
  70. Art. 49 Gebühren
  71. Art. 50 Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten
  72. Art. 51 Grundlagenbeschaffung
  73. Art. 52 Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung
  74. Art. 53 Landesbeiträge
  75. Art. 54 Massnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes
  76. Art. 55 Zwangsmassnahmen
  77. Art. 56 Enteignung
  78. Art. 57 Beschwerde
  79. Art. 58 Haftpflicht
  80. Art. 59 Haftpflichtversicherung
  81. Art. 60 Vergehen
  82. Art. 61 Übertretungen
  83. Art. 61a Strafverfahren
  84. Art. 62 Verantwortlichkeit
  85. Art. 63 Beseitigung nicht verschmutzten Abwassers
  86. Art. 64 Lagereinrichtungen für Hofdünger
  87. Art. 65 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern
  88. Art. 66 Sanierung
  89. Art. 66a Sanierungsmassnahmen
  90. Art. 67 Durchführungsverordnungen
  91. Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
  92. Art. 69 Inkrafttreten

92 provisions

Art. 60 Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) Stoffe, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in die Gewässer einbringt oder widerrechtlich solche Stoffe ausserhalb der Gewässer ablagert, ausbringt oder versickern lässt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6); b) als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 18); c) behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 29); d) ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 31); e) ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 32); f) ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet (Art. 41). 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 61 Übertretungen

1) Vom Amt für Umweltschutz wird mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) ohne Bewilligung behandeltes Abwasser in ein Gewässer einleitet oder versickern lässt (Art. 7 Abs. 1); b) nicht verschmutztes Abwasser nicht nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz versickern lässt oder ohne Bewilligung in ein oberirdisches Gewässer einleitet (Art. 7 Abs. 2); c) im Bereich öffentlicher Kanalisationen verschmutztes Abwasser nicht in die öffentliche Kanalisation einleitet (Art. 10 Abs. 1); d) Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, nicht gemäss den Vorgaben des Amtes für Umweltschutz vorbehandelt (Art. 11 Abs. 1); e) ohne Bewilligung nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuleitet (Art. 11 Abs. 3); f) ohne Bewilligung in einem Landwirtschaftsbetrieb das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle verwertet (Art. 11 Abs. 4); g) ohne Bewilligung ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen Abwasser entsorgt (Art. 12); h) Lagereinrichtungen für Hofdünger mit nicht ausreichender Kapazität betreibt (Art. 13 Abs. 3); i) Ablagerungs- und Abstellplätze nicht gesetzeskonform erstellt oder saniert (Art. 15 Abs. 1 und 2); k) ohne Bewilligung Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten errichtet, ändert oder erweitert (Art. 18 Abs. 2 ); l) ohne Bewilligung Revisionsarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ausführt (Art. 19); m) in Gewässerrandstreifen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet (Art. 23); n) in Wasserschutzgebieten, Schutzarealen, Schutzzonen oder Zuströmbereichen die von der Regierung mit Verordnung festgelegten Eigentumsbeschränkungen missachtet (Art. 24 Abs. 3); o) Leitungen, welche Gewässer queren, nicht gesetzeskonform erstellt (Art. 33); p gestautes Wasser in ein Fliessgewässer ableitet, so dass die Tier- und Pflanzenwelt Schaden nimmt (Art. 35 Abs. 1); q ohne Bewilligung bei einer Stauanlage Spülungen und Entleerungen vornimmt (Art. 35 Abs. 2); r) ohne Bewilligung Wasser oder Abwasser, welches das Abflussregime eines Fliessgewässers massgeblich verändert, einleitet (Art. 38 Abs. 2); s) ohne Bewilligung den Grundwasserspiegel auf einer Fläche von mehr als 5 000 m² länger als zwei Jahre verändert (Art. 39 Abs. 6); t) den Grundwasserspiegel eines Natur- oder Landschaftsschutzgebietes dauernd absenkt (Art. 39 Abs. 7); u) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen verstösst. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 61a Strafverfahren

1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Verwaltungsstrafgesetzes. 2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umweltschutz ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.

Art. 62 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.

Art. 63 Beseitigung nicht verschmutzten Abwassers

Die Gemeinden sorgen dafür, dass spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkung einer Abwasserreinigungsanlage nicht mehr durch stetig anfallendes, nicht verschmutztes (Art. 11 Abs. 3) Abwasser beeinträchtigt wird.

Art. 64 Lagereinrichtungen für Hofdünger

Die Regierung legt mit Verordnung die Frist zur Anpassung der Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger nach der Dringlichkeit in Bezug auf die Wassergefährdung fest. Jedoch sind innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche Lagereinrichtungen anzupassen.

Art. 65 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern

Art. 27 findet auf Wasserentnahmen, für welche eine Konzession vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, keine Anwendung.

Art. 66 Sanierung

1) Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. 2) Weitergehende Sanierungsmassnahmen sind anzuordnen, wenn es überwiegende öffentliche Interessen erfordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Exproriationsfällen. 3) Die Regierung ordnet nach Einholung der Stellungnahmen des Amtes für Umweltschutz sowie des Amtes für Bevölkerungsschutz die erforderlichen Sanierungsmassnahmen an und legt die Frist zu deren Durchführung nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest.

Art. 66a Sanierungsmassnahmen

Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sanierungsmassnahmen nach Art. 34a und 40a durchzuführen. Wird ein Wasserkraftwerk oder eine andere Anlage an Gewässern umgebaut oder erweitert, so sind die Sanierungsmassnahmen gleichzeitig durchzuführen.

Art. 67 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 14; b) Gesetz vom 10. November 1976 betreffend die Ergänzung des Gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1976 Nr. 70; c) Verordnung vom 5. Juli 1977 über die Abwasser- und Abfallbeseitigung, LGBl. 1977 Nr. 40; d) Verordnung vom 25. Januar 1977 zum Gesetz über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und Schrott, LGBl. 1977 Nr. 16.

Art. 69 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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