1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) Stoffe, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in die Gewässer einbringt oder widerrechtlich solche Stoffe ausserhalb der Gewässer ablagert, ausbringt oder versickern lässt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
b) als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 18);
c) behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 29);
d) ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 31);
e) ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 32);
f) ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet (Art. 41).
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 61 Übertretungen
1) Vom Amt für Umweltschutz wird mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) ohne Bewilligung behandeltes Abwasser in ein Gewässer einleitet oder versickern lässt (Art. 7 Abs. 1);
b) nicht verschmutztes Abwasser nicht nach den Anordnungen des Amtes für Umweltschutz versickern lässt oder ohne Bewilligung in ein oberirdisches Gewässer einleitet (Art. 7 Abs. 2);
c) im Bereich öffentlicher Kanalisationen verschmutztes Abwasser nicht in die öffentliche Kanalisation einleitet (Art. 10 Abs. 1);
d) Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, nicht gemäss den Vorgaben des Amtes für Umweltschutz vorbehandelt (Art. 11 Abs. 1);
e) ohne Bewilligung nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuleitet (Art. 11 Abs. 3);
f) ohne Bewilligung in einem Landwirtschaftsbetrieb das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle verwertet (Art. 11 Abs. 4);
g) ohne Bewilligung ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen Abwasser entsorgt (Art. 12);
h) Lagereinrichtungen für Hofdünger mit nicht ausreichender Kapazität betreibt (Art. 13 Abs. 3);
i) Ablagerungs- und Abstellplätze nicht gesetzeskonform erstellt oder saniert (Art. 15 Abs. 1 und 2);
k) ohne Bewilligung Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten errichtet, ändert oder erweitert (Art. 18 Abs. 2 );
l) ohne Bewilligung Revisionsarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ausführt (Art. 19);
m) in Gewässerrandstreifen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet (Art. 23);
n) in Wasserschutzgebieten, Schutzarealen, Schutzzonen oder Zuströmbereichen die von der Regierung mit Verordnung festgelegten Eigentumsbeschränkungen missachtet (Art. 24 Abs. 3);
o) Leitungen, welche Gewässer queren, nicht gesetzeskonform erstellt (Art. 33);
p gestautes Wasser in ein Fliessgewässer ableitet, so dass die Tier- und Pflanzenwelt Schaden nimmt (Art. 35 Abs. 1);
q ohne Bewilligung bei einer Stauanlage Spülungen und Entleerungen vornimmt (Art. 35 Abs. 2);
r) ohne Bewilligung Wasser oder Abwasser, welches das Abflussregime eines Fliessgewässers massgeblich verändert, einleitet (Art. 38 Abs. 2);
s) ohne Bewilligung den Grundwasserspiegel auf einer Fläche von mehr als 5 000 m² länger als zwei Jahre verändert (Art. 39 Abs. 6);
t) den Grundwasserspiegel eines Natur- oder Landschaftsschutzgebietes dauernd absenkt (Art. 39 Abs. 7);
u) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen verstösst.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 61a Strafverfahren
1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Verwaltungsstrafgesetzes.
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umweltschutz ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Art. 62 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 63 Beseitigung nicht verschmutzten Abwassers
Die Gemeinden sorgen dafür, dass spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkung einer Abwasserreinigungsanlage nicht mehr durch stetig anfallendes, nicht verschmutztes (Art. 11 Abs. 3) Abwasser beeinträchtigt wird.
Art. 64 Lagereinrichtungen für Hofdünger
Die Regierung legt mit Verordnung die Frist zur Anpassung der Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger nach der Dringlichkeit in Bezug auf die Wassergefährdung fest. Jedoch sind innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche Lagereinrichtungen anzupassen.
Art. 65 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern
Art. 27 findet auf Wasserentnahmen, für welche eine Konzession vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, keine Anwendung.
Art. 66 Sanierung
1) Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2) Weitergehende Sanierungsmassnahmen sind anzuordnen, wenn es überwiegende öffentliche Interessen erfordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Exproriationsfällen.
3) Die Regierung ordnet nach Einholung der Stellungnahmen des Amtes für Umweltschutz sowie des Amtes für Bevölkerungsschutz die erforderlichen Sanierungsmassnahmen an und legt die Frist zu deren Durchführung nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest.
Art. 66a Sanierungsmassnahmen
Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sanierungsmassnahmen nach Art. 34a und 40a durchzuführen. Wird ein Wasserkraftwerk oder eine andere Anlage an Gewässern umgebaut oder erweitert, so sind die Sanierungsmassnahmen gleichzeitig durchzuführen.
Art. 67 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 14;
b) Gesetz vom 10. November 1976 betreffend die Ergänzung des Gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1976 Nr. 70;
c) Verordnung vom 5. Juli 1977 über die Abwasser- und Abfallbeseitigung, LGBl. 1977 Nr. 40;
d) Verordnung vom 25. Januar 1977 zum Gesetz über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und Schrott, LGBl. 1977 Nr. 16.
Art. 69 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen