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4 provisions
Art. 1
1 Die Stadt gewährt Hilfe bei humanitären Katastrophen
und Notlagen im In- und Ausland.
2 Die Hilfe setzt voraus, dass eine Vielzahl von Menschen existenzielle Not leidet.
3 Die Hilfe wird in der Regel in Form eines finanziellen Beitrags
an eine anerkannte unparteiische, unabhängige und neutrale
Hilfsorganisation geleistet.
Art. 2
Der Gemeinderat stellt eine für die humanitäre Hilfe zur
Verfügung stehende Summe im Budget ein, in deren Rahmen der
Stadtrat die Beiträge bewilligen kann.
Art. 3
Der Stadtrat legt über die von ihm im Rahmen des Budgets bewilligten Beiträge im Geschäftsbericht Rechenschaft ab.
Art. 4
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3
1 vom 26. April 1970, AS 101.100.
2 Begründung siehe STRB Nr. 82 vom 3. Februar 2016.
3 Inkraftsetzung auf den 1. April 2017 (STRB Nr. 148 vom 8. März 2017).
Grundsatz
Budget
Berichterstattung
Inkrafttreten