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Verordnung über die humanitäre Hilfe im In- und Ausland

Zürich (city) · 857.100 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Die Stadt gewährt Hilfe bei humanitären Katastrophen und Notlagen im In- und Ausland. 2 Die Hilfe setzt voraus, dass eine Vielzahl von Menschen existenzielle Not leidet. 3 Die Hilfe wird in der Regel in Form eines finanziellen Beitrags an eine anerkannte unparteiische, unabhängige und neutrale Hilfsorganisation geleistet.

Art. 2

Der Gemeinderat stellt eine für die humanitäre Hilfe zur Verfügung stehende Summe im Budget ein, in deren Rahmen der Stadtrat die Beiträge bewilligen kann.

Art. 3

Der Stadtrat legt über die von ihm im Rahmen des Budgets bewilligten Beiträge im Geschäftsbericht Rechenschaft ab.

Art. 4

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3 1 vom 26. April 1970, AS 101.100. 2 Begründung siehe STRB Nr. 82 vom 3. Februar 2016. 3 Inkraftsetzung auf den 1. April 2017 (STRB Nr. 148 vom 8. März 2017). Grundsatz Budget Berichterstattung Inkrafttreten

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