Art. 73
Die Gemeindeversammlung, der administrative Rat und dessen Präsident sind die notwendigen Organe jeder Gemeinde.
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Die Gemeindeversammlung, der administrative Rat und dessen Präsident sind die notwendigen Organe jeder Gemeinde.
1 Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat unter Vorbehalt des Rekurses an den Landrat einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anordnen.
1 Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. 2 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Fall hat die Gemeindeversammlung binnen vier Monaten stattzufinden. 3 Die Verhandlungen leitet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514). Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707).
In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen: 1. der Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente; 2. die Wahl der Behörden und der gemäss der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitarbeitenden; es steht den Gemeinden frei, die Wahl für den administrativen Rat und die für die Rechnungsrevision zuständige Kommission so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder zu wählen ist; 3. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 4. die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen; 5. die Festsetzung des jährlichen Budgets; 6. die Genehmigung der Gemeinderechnung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707). Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707). Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707). Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974, in Kraft seit 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1, 973). Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707).
1 Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden; wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. 1a Das Gesetz kann die Verlängerung dieser Frist vorsehen. 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. 3 Anträge können stellen: 1. jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative Rat der zuständigen Gemeinde; 2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks handelt. 4 Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707). Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707).
Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen in Gemeindeangelegenheiten die Urnenabstimmung zu erfolgen hat.
Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden die Gemeindeversammlung durch die Volksvertretung ersetzen können, sowie die Organisation und die Befugnisse der Volksvertretung.
1 Der administrative Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Kapellrat) besteht aus drei bis elf Mitgliedern. 2 Aus dessen Mitte wählt die Gemeindeversammlung das Präsidium und das Vizepräsidium. Das Gesetz regelt die Amtsdauer. 3 Es steht dem administrativen Rat im Rahmen der Gesetzgebung zu, den Aufgabenbereich seiner Mitglieder zu umschreiben sowie Kommissionen zu bilden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, mit Wirkung in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707).
Der administrative Rat erlässt Verordnungen, zu denen er durch die Gesetzgebung zuständig erklärt wird. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707).
1 Der administrative Rat ist die verwaltende Behörde der Gemeinde; er vertritt die Gemeinde nach aussen. 2 Er ist, unter Vorbehalt von Artikel 80, namentlich befugt und beauftragt: 1. das Protokoll der Gemeindeversammlung zu genehmigen; 2. die Gesetze, Verordnungen und Reglemente zu vollziehen; 3. die Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden und der Gemeindeversammlung zu vollziehen, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist; 4. die Mitarbeitenden zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen ist; 5. über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung gemäss Artikel 78 Absatz 4 zu entscheiden; 6. Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert; 7. im Rahmen der in der Gesetzgebung der Gemeinde umschriebenen Finanzkompetenzen frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben zu beschliessen, ferner Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder den Beschluss der Gemeindeversammlung dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind; 8. das Gemeindevermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 7 darüber zu verfügen; 9. … 10. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707). Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974, in Kraft seit 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1 973). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707).
Eine politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Aktivbürgerschaft der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).
Die politische Gemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht einer andern Gemeinde übertragen sind.
1 Das Gebiet der Schulgemeinde deckt sich mit jenem der politischen Gemeinde. 2 Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Befugnisse durch die politische Gemeinde übernommen werden, sofern die Stimmberechtigten dieser Zusammenlegung zustimmen; die Zusammenlegung kann durch Beschluss der Stimmberechtigten rückgängig gemacht werden. Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974, in Kraft seit 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1 973).
Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 26. April 1992, mit Wirkung seit 26. April 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 4 II 180).
1 Die Glieder der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bilden Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden. 2 Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten sowie des Landrates. Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974, in Kraft seit 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1 973).
1 Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung; es kann durch die Kirchenverfassung auf weitere Kirchenglieder ausgedehnt werden. 2 Der zuständige Pfarrer oder Kaplan ist von Amtes wegen Mitglied des Kirchen- oder Kapellrates. 3 Der Gemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Ernennung (Präsentation) der Geistlichen zu. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).
1 Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden können Kirchensteuern nur von den Kirchengliedern beziehen. 2 Der Kanton erhebt im Rahmen der Gesetzgebung einen Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen; die Gesetzgebung regelt die Verteilung des Steuerertrags unter den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974, in Kraft seit 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1 973).
1 Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates. 2 Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.
1 Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, so erfolgt die Teilrevision der Verfassung unter Vorbehalt von Artikel 54 und Artikel 94 auf dem Wege der Gesetzgebung. 2 Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, so erfolgt die Teilrevision nach dem in Artikel 93 festgelegten Verfahren.
1 Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Artikel 54 verlangt, ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen. 2 Ist die Gesamtrevision beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung der neuen Verfassung dem Landrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird. 3 Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und ist binnen 90 Tagen nach den für die Wahl des Landrates geltenden Vorschriften zu wählen. 4 Die revidierte Verfassung ist der Urnenabstimmung zu unterstellen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). Angenommen an der Landsgemeinde vom 23. Okt. 1994, in Kraft seit 24. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 3, 1995 III 1413). Angenommen an der Landsgemeinde vom 23. Okt. 1994, in Kraft seit 24. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 3, 1995 III 1413).
1 Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbestimmungen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger an der Urne. 2 In der Übergangsordnung kann das Inkrafttreten aller oder einzelner neuer Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden: 1. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung; 2. bis nach erfolgter Anpassung der namentlich genannten bestehenden Erlasse. Angenommen an der Landsgemeinde vom 23. Okt. 1994, in Kraft seit 24. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 3, 1995 III 1413). Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).
Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
1 Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft. 2 Insbesondere gilt dies für die Verfahrensvorschriften der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung sowie für die Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.
1 Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen. 2 Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung in Widerspruch stehen, sind durch den Landrat mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. 3 Neue Gesetze, die auf Grund dieser Verfassung zu erlassen sind, müssen der Landsgemeinde beförderlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung über die Haftung öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten gemäss Artikel 6 gilt die Regelung der bisherigen Verfassung (Art. 22 Abs. 2).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).
1 Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung steht der Gemeindeversammlung die Wahl jener Beamten und Angestellten zu, die sie nach der bisherigen Verfassung gewählt hat. 2 Die von den Gemeinden auf Grund der bisherigen Gesetzgebung erhobenen Sondersteuern bleiben bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
1 Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Artikel 86 Absatz 1 verwirklicht werden kann, ist eine Regelung zu treffen, die alle erforderlichen Bestimmungen über die Teilung oder Zusammenlegung, insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und die Übergangsordnung, verbindlich festlegt. 2 Bei Zusammenlegung mehrerer Schulgemeinden sind deren Gemeindeversammlungen zuständig, ihre Vertretung für die Vorbereitung der Regelung zu bestimmen und die Regelung zu genehmigen; bei Teilung einer Schulgemeinde stehen die gleichen Befugnisse den Gemeindeversammlungen der betroffenen politischen Gemeinden zu. 3 Der Landrat ist auf Verlangen einer Verhandlungspartei verpflichtet, ein Schiedsgericht einzusetzen und, soweit er dies nicht dem Schiedsgericht überlassen will, das Schiedsverfahren festzulegen; wenn bis zum 1. Januar 1970 zwischen den Verhandlungsparteien keine Regelung getroffen wird, hat der Landrat das Schiedsgericht von sich aus einzusetzen. 4 Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen, oder, wenn das nicht möglich ist, die verbindliche Regelung mit allen erforderlichen Bestimmungen endgültig festzulegen. 5 Der Bestand der Schulgemeinden gemäss Artikel 86 Absatz 1 gilt, wenn kein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, ab 1. Januar 1975.
Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, ist für die Beschlussfassung gemäss Artikel 88 Absatz 2 anstelle der Kirchgemeinde Stans die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde Oberdorf zuständig; für den Beschluss sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die Glieder der römisch-katholischen Kirche sind.
Bis zum Inkrafttreten des Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für die juristischen Personen bleiben die bisherigen Steuerfüsse in Kraft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 2 4879).
1 Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird. 2 Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erfüllen; Artikel 94 Absatz 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
1 Die Amtsdauer für die Friedensrichter und den Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs wird bis Ende Dezember 2010 verlängert. 2 Für die Besetzung der Gerichtspräsidien und für die Wahl von jenen Richterinnen und Richtern, deren Amtsdauer im Jahr 2010 abläuft, findet im Jahr 2010 eine Wahl für den Rest der Amtsdauer bis 2012 statt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).
Der Landrat wird bevollmächtigt, jene Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden. SR 101