1 Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich.
2 In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet:
1. die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen;
2. die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung, im besondern die Freiheit der Presse;
3. die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit;
4. die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizer Bürger;
5. die körperliche Unversehrtheit;
6. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung;
7. die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vorbehalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteignung;
8. die Handels- und Gewerbefreiheit.
Art. 2
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).
Art. 3
1 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
3 Bei Mittellosigkeit ist im Rahmen der Gesetzgebung der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet.
4 …
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).
Art. 4
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).
Art. 5
Rückwirkende Gesetze, die den Privaten neue Belastungen auferlegen, sind unzulässig.
Art. 6
Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten haben im Rahmen des Gesetzes den Schaden zu ersetzen, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung Dritten zufügen.
Art. 7
Der Entzug und die ähnlich einem Entzug wirkende Beschränkung eines privaten Eigentumsrechts oder eines vermögenswerten Anspruchs verpflichtet zu vollem Ersatz.
Art. 8
Das Aktivbürgerrecht können alle Personen ausüben, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).
Art. 9
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, mit Wirkung seit 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).
Art. 10
Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohnsitzgemeinde:
1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;
2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen;
3. in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden; die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen für die Wahlfähigkeit von Beamten ein Befähigungsausweis notwendig ist oder das Aktivbürgerrecht nicht vorliegen muss.
Art. 11
Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.
Art. 12
Der Erwerb und der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 13
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Kantons- und Gemeindegesetzgebung übertragen sind.
2 Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
3 Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).
Art. 14
1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
2 In den öffentlichen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich, sofern die Gesetzgebung unter Wahrung des Bundesrechts nichts anderes bestimmt.
3 Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie müssen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
Art. 15
1 Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den Gemeinden.
2 Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und unterstützt ihn durch Beiträge.
Art. 16
Dem Kanton obliegt die Führung und Förderung von Berufsschulen; Aufgaben der Berufsbildung können Wirtschaftsverbänden übertragen werden.
Art. 17
1 Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.
2 Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate abschliessen.
Art. 18
1 Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbildung zu geben.
2 Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen und Erziehungsheime.
Art. 19
Der Kanton fördert im Rahmen der Gesetzgebung die wissenschaftliche und berufliche Ausbildung und Weiterbildung durch Beiträge.
Art. 20
1 Das Recht zur Errichtung und Führung von Privatschulen ist im Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet.
2 Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
3 Sie können im Rahmen der Gesetzgebung aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Art. 21
1 Der Kanton schützt die natürlichen Reichtümer des Landes.
2 Er fördert insbesondere die Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Waldungen, zum Schutz der Bergwelt sowie die Bestrebungen der Landes- und Ortsplanung.
Art. 21a
1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein; sie berücksichtigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und richten ihre Massnahmen unter anderem darauf aus, die Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern.
2 Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 13. März 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665 Art. 2; 2023 2671).
Art. 22
1 Der Kanton fördert die Bestrebungen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
2 Er hat das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, zu erhalten.
Art. 23
1 Der Kanton fördert das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie die Bestrebungen der Volkskultur.
2 Er kann Institutionen unterhalten oder unterstützen, die wesentliche kulturelle Aufgaben im Kanton erfüllen.
Art. 24
Der Kanton ist bestrebt, die Erkenntnisse und die Leistungen von Wissenschaft und Kunst jedermann zugänglich zu machen.
Art. 25
Die Armenfürsorge wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 26
Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung der Sozialversicherungen des Bundes und in den Bereichen, die nicht bundesrechtlich geordnet sind, besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen schaffen.
Art. 27
1 Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig.
2 Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.
Art. 28
1 Der Kanton ist bestrebt, die Volksgesundheit zu heben.
2 Er regelt das Medizinalwesen.
3 Er kann die Krankenfürsorge gesetzlich ordnen und durch Beiträge unterstützen; er kann Spitäler und Heime führen oder unterstützen.
Art. 29
In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kanton und Gemeinden bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zu festigen.
Art. 30
1 Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verfassung die zur Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel erforderlichen Vorschriften.
2 Er kann Anstalten und Werke, die der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterhalten oder unterstützen.
Art. 31
1 Der Kanton trifft die in seiner Befugnis liegenden Massnahmen zur Erhaltung eines leistungfähigen Bauernstandes.
2 Er kann insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen, die Beschaffung landwirtschaftlicher Kredite, die Qualitätsverbesserung der Produkte sowie das bäuerliche Bildungs- und Beratungswesen fördern.
Art. 32
1 Kanton und Gemeinden besteuern nach Massgabe der Gesetzgebung das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
2 Die kantonale Gesetzgebung bestimmt die weitern Steuern, die von Kanton oder Gemeinden erhoben werden können.
Art. 33
Der Finanzausgleich zugunsten von Gemeinden wird durch die Gesetzgebung geregelt.
Angenommen an der Landsgemeinde vom 30. April 1972, in Kraft seit 30. April 1972. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 1972 (BBl 1972 II 1596 Art. 1 Ziff. 3 1397).
Art. 34
1 Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche.
2 Der Landrat ist zuständig, den Kanton im Rahmen des Bundesrechts beim Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen mit der Kurie zu vertreten.
Art. 35
Die evangelisch-reformierte Kirche ist öffentlichrechtlich anerkannt.
Art. 36
Alle übrigen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen des Privatrechts, soweit sie nicht durch das Gesetz öffentlichrechtlich anerkannt werden.
Art. 37
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ordnen im Rahmen der Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.
2 Wird durch die stimmberechtigten Kirchenglieder eine Kirchenverfassung erlassen, bedarf sie der Genehmigung durch den Landrat.
Art. 38
Die Kantonseinwohner sind Glieder einer öffentlichrechtlich anerkannten Kirche, sofern sie deren Konfession angehören; Übertritt und Austritt haben durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde zu erfolgen.
Art. 39
1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
2 Er wird von den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen erteilt; mit deren Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.