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Verfassung des Kantons Nidwalden

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Contents: 114 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 21a
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 49a
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 52a
  56. Art. 53
  57. Art. 54
  58. Art. 54a
  59. Art. 55
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58
  63. Art. 59
  64. Art. 59a
  65. Art. 60
  66. Art. 61
  67. Art. 62
  68. Art. 62a
  69. Art. 63
  70. Art. 64
  71. Art. 65
  72. Art. 66
  73. Art. 67
  74. Art. 67a
  75. Art. 68
  76. Art. 69
  77. Art. 69a
  78. Art. 70
  79. Art. 71
  80. Art. 72
  81. Art. 73
  82. Art. 74
  83. Art. 75
  84. Art. 76
  85. Art. 77
  86. Art. 78
  87. Art. 79
  88. Art. 80
  89. Art. 81
  90. Art. 82
  91. Art. 83
  92. Art. 84
  93. Art. 85
  94. Art. 86
  95. Art. 87
  96. Art. 88
  97. Art. 89
  98. Art. 90
  99. Art. 91
  100. Art. 92
  101. Art. 93
  102. Art. 94
  103. Art. 95
  104. Art. 96
  105. Art. 97
  106. Art. 98
  107. Art. 99 und 100
  108. Art. 101
  109. Art. 102
  110. Art. 103
  111. Art. 104
  112. Art. 105
  113. Art. 106
  114. Art. 107

114 provisions

Art. 40

Der Kanton gewährleistet den Fortbestand der Klöster und kirchlichen Stiftungen.

Art. 41

1 Die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt; keine Gewalt darf in den Wirkungsbereich der andern eingreifen. 2 Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht angehören. 3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Landrat noch einem Gericht noch einer Gemeindebehörde oder einem Korporationsrat angehören. 4 Die Mitglieder einer höhern Gerichtsinstanz dürfen nicht gleichzeitig einer ihr untergeordneten angehören. 5 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten für die Mitgliedschaft in kantonalen oder kommunalen Behörden bestimmen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

Art. 42

Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.

Art. 43

Die kantonalen und kommunalen Behörden sind einzuberufen: 1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht; 2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet; 3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

Art. 44

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.

Art. 45

Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

Art. 46

Die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördemitgliedern und Beamten wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 47

1 Die Akten können vom Aktivbürger, der für das betreffende Geschäft stimmberechtigt ist, eingesehen werden. 2 Die Beratungen des Landrates und der Volksvertretung in der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich. 3 Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und der Gemeindeversammlung wird durch die Gesetzgebung umschrieben.

Art. 48

1 Dem Regierungsrat oder einem Gericht dürfen nicht gleichzeitig angehören: 1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner; 2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie; 3. die Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen oder Partner von Geschwistern. 2 Einer anderen kantonalen oder kommunalen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören: 1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner; 2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie; 3. Geschwister. 3 Personen in dauernder Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt. 4 Über den durch die Unvereinbarkeit gebotenen Rücktritt entscheidet das Los. 5 Diese Bestimmungen gelten nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

Art. 49

Stans ist Hauptort des Kantons und Sitz der kantonalen Behörden.

Art. 49a

Das Gesetz kann für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen dem Landrat, dem Regierungsrat und den administrativen Räten die Befugnis einräumen, für beschränkte Zeit in Abweichung von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung anzuordnen. Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974, in Kraft seit 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1, 973).

Art. 50

1 Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus. 2 … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707).

Art. 51

1 Die Stimmberechtigten wählen: 1. den Landrat; 2. den Regierungsrat; 3. die Abordnung in den Ständerat; 4. … 2 … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999, mit Wirkung seit 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529). Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999, mit Wirkung seit 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

Art. 52

Der obligatorischen Abstimmung unterliegen: 1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung; 2. Anträge gemäss Artikel 54, denen der Landrat nicht zustimmt; 3. vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Artikel 54a Absatz 3 gegenüberstellt; 4. unter Vorbehalt von Artikel 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5 000 000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Aufgaben, die 500 000 Franken übersteigen; 5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen; 6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

Art. 52a

1 Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird: 1. die vom Landrat erlassenen Gesetze und die von ihm genehmigten interkantonalen Verträge; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250 000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken zur Folge haben; 3. die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen. 2 Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses durchzuführen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 2 4879).

Art. 53

1 Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen. 2 Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung. 3 Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.

Art. 54

1 Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. 3 Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. 4 Anträge können stellen: 1. 1000 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird, 2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Kantons- und Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben. 5 Bei Anträgen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages auf der Standeskanzlei einzureichen.

Art. 54a

1 Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des Landrates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 3 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 4 Bei Gegenvorschlägen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Standeskanzlei einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit Veröffentlichung der Vorlage des Landrates zu erfolgen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

Art. 55

1 Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Aktivbürgerschaft sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen. 2 Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausgearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden. 3 Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden. 4 Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen. 5 Bei einem Gegenvorschlag können die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden. 6 Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen regelt das Gesetz.

Art. 56

1 Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. 2 Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu.

Art. 57

Der Landrat besteht aus 60 Mitgliedern.

Art. 58

1 Für die Wahlen in den Landrat bildet jede politische Gemeinde einen Wahlkreis. 2 Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres. 3 Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze. Angenommen an der Landsgemeinde vom 24. April 1988, in Kraft seit 24. April 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 3 I 565). Angenommen an der Landsgemeinde vom 24. April 1988, in Kraft seit 24. April 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 3 I 565).

Art. 59

1 Der Landrat wählt auf die Dauer von einem Jahr die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landratsbüros. 2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine nächste einjährige Amtsdauer nicht wieder wählbar. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

Art. 59a

1 Der Landrat wählt: 1. den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für die nächste einjährige Amtsdauer ist die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Landammann nicht wieder wählbar; 2. die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Obergerichts; 3. die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts; 4. die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichts; 5. die weiteren Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung. 2 Die Wahlen von Richterinnen und Richtern sowie die Besetzung der Gerichtspräsidien sind jeweils zwei Jahre nach den Wahlen des Landrates und des Regierungsrates durchzuführen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999, in Kraft seit 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999, in Kraft seit 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999, in Kraft seit 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529). Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

Art. 60

1 Der Landrat erlässt in Form des Gesetzes: 1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen bestimmen; 2. alle grundlegenden Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der öffentlichen Gewalten; 3. Einführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Erlassen, unter Vorbehalt von Artikel 64 Absatz 1 Ziffer 2. 2 Er genehmigt interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt gemäss Absatz 1 Ziffer 1 und 2. 3 Er erlässt das für seine Tätigkeit notwendige Geschäftsreglement. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

Art. 61

In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: 1. die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft; 2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Artikel 54 und 54a; 3. die Erläuterung der Kantonsverfassung und der Gesetze, jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall; 4. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle ausgaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5 000 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500 000 Franken; 5. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 10; 6. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 9; 7. der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen; 8. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung; 9. die Genehmigung von interkantonalen Verträgen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 9; 10. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfassungsgericht Partei ist; 11. das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen; 12. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 13. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 14. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 2 4879). Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

Art. 62

1 Das Recht, dem Landrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Landrates, jede Kommission des Landrates sowie der Regierungsrat und dessen Mitglieder. 2 Die Kommissionen des Landrates sind befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden, Beamte und Angestellte zur Auskunftserteilung vorzuladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beizuziehen.

Art. 62a

Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

Art. 63

1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement. 2 Jedes Departement umfasst eine oder mehrere Direktionen, deren Geschäftsbereich durch die Gesetzgebung bestimmt wird. 3 Der Regierungsrat nimmt die Zuteilung der Direktionen vor.

Art. 64

1 Der Regierungsrat erlässt: 1. Vollzugsverordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt; 2. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen, sofern sie allein Verfahren und Zuständigkeiten regeln. 2 Er erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

Art. 65

1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen. 2 Er ist namentlich befugt und beauftragt: 1. die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen; 2. die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist; 3. die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist; 4. unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert; 5. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die sich selbst verwaltenden Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen; 6. die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen; 7. die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen sowie gegen die Departemente zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; 8. unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufgabe nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist; 9. unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40 000 Franken zu beschliessen; 10. das Kantonsvermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 9 darüber zu verfügen; 11. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514). Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

Art. 66

1 Die Gerichte sind unabhängig und nur der Gesetzgebung unterworfen. 2 Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechtswidrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, in Kraft seit 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

Art. 67

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1. das Kantonsgericht; 2. das Obergericht. 2 Die Gesetzgebung regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

Art. 67a

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1. das Kantonsgericht; 2. das Obergericht. 2 Die Gesetzgebung: 1. regelt die Organisation der Strafverfolgungsbehörden; 2. kann den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt der richterlichen Überprüfung Verwaltungsstrafbefugnisse übertragen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

Art. 68

Die Gerichtsbarkeit bei verwaltungs- und sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

Art. 69

1 Verfassungsgericht ist das Obergericht. 2 Das Verfassungsgericht beurteilt: 1. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie, nach Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Artikel 65 Ziffer 7, in den Gemeinden und Korporationen; 2. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen; 3. Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen, sofern da Verfassungsgericht nicht Partei ist; 4. Streitigkeiten über die Selbständigkeit der Gemeinden, Korporationen und öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen; 5. Beschwerden gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Artikel 61 Ziffer 2 oder Artikel 83 Absatz 2 Ziffer 5; 6. die weitern durch Gesetz dem Verfassungsgericht zugewiesenen Angelegenheiten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

Art. 69a

1 Die Gesetzgebung regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte. 2 Die Gerichte können als Kollegial- und als Einzelgericht tätig sein. 3 Die Gesetzgebung kann: 1. für spezielle Streitigkeiten besondere richterliche Behörden einsetzen; 2. interkantonale Gerichte einsetzen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

Art. 70

Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet.

Art. 71

1 Die Gemeinden regeln alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen. 2 Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung befugt: 1. die eigene Organisation frei zu bestimmen und ihre Behörden sowie Mitarbeitenden selbst zu wählen; 2. die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 1, 1707).

Art. 72

Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons im Rahmen der Gesetzgebung Verträge abschliessen, Gemeindeverbände bilden oder gemeinsame Anstalten errichten. Angenommen an der Landsgemeinde vom 26. April 1992, in Kraft seit 26. April 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 4 II 180).

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