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Reglement über das Parkieren auf Schulhausarealen

Schaffhausen (city) · 410.1 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024)
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für sämtliche städtischen Schulhausareale in der Altstadt sowie in den Quartieren.

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Art. 2

Zweck 1 Dieses Reglement bezweckt die einheitliche Regelung der Parkierung auf städtischen Schulhausarealen. 2 Es regelt ausserdem die Möglichkeit der Parkierung für Lehrpersonen. Reglement über das Parkieren auf Schulhausarealen 410.1

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024)

Grundsatz 1 Das Parkieren auf städtischen Schulhausarealen ist grundsätzlich verboten. Besondere Bestimmungen gelten in Bezug auf bezeichnete Parkfelder. 2 Auf bezeichneten Parkfeldern ist das Parkieren wochentags tagsüber von 6:00 - 18:00 Uhr auf allen städtischen Schulhausarealen sowie samstags von 8:00 - 16:00 Uhr auf den Schulhausarealen in Altstadt und Altstadtnähe (Schulhausareale Bach, Gega und Emmersberg) nur Personen mit spezieller Parkbewilligung (insbesondere Lehrpersonen und weitere Berechtigte nach Art. 4) gestattet. 3 Samstags von 8:00 - 16:00 Uhr ist das Parkieren auf bezeichneten Parkfeldern auf Schulhausarealen ausserhalb Altstadt und Altstadtnähe nur Personen mit Parkkarte sowie Benützerinnen und Benützern der Schul- und Sportanlagen (wie Angehörigen von Sport- und anderen Vereinen mit Nutzungsberechtigung für die entsprechende Schul- und Sportanlage) sowie Besucherinnen und Besuchern von Veranstaltungen in den entsprechenden Schul- und Sportanlagen gestattet. 4 Wochentags von 18:00 - 6:00 Uhr, samstags vor 8:00 Uhr und nach 16:00 Uhr sowie sonntags ist das Parkieren auf den bezeichneten Parkfeldern für jedermann gestattet.

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Art. 4

Lehrpersonen und weitere Berechtigte 1 Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter sind zum Bezug von Parkkarten bei der städtischen Immobilienabteilung für das unbeschränkte Parkieren auf bezeichneten Parkfeldern befugt. 1) 2 Das Parkieren auf den Schulhausarealen in der Altstadt oder in Altstadtnähe ist nur mit der Parkkarte "Schulen Altstadt" gestattet. 3 Inspektoren und Mitarbeiter des Stadtschulamtes sind zum Bezug von Parkkarten befugt und dürfen auf sämtlichen Schulhausarealen während der Ausübung ihres Amtes auf bezeichneten Parkfeldern parkieren. 1) 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz. 5 Mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses endet das Mietverhältnis bezüglich eines Parkplatzes automatisch.

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Art. 5

Ausnahmeregelungen 1 Bei Grossanlässen kann die Parkierung auf Schulhausarealen speziell geregelt werden. 2 Für die Signalisation und die Umsetzung ist die Stadtpolizei zuständig. Reglement über das Parkieren auf Schulhausarealen 410.1

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Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024)

Haftungsausschluss Für Schäden an parkierten Fahrzeugen übernimmt die Stadt keine Haftung.

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Art. 7

Vollzug und Sanktionierung 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses Reglementes der Stadtpolizei. 2 Fehlbare werden mittels Busse analog den Tarifen der Ordnungsbussengesetzgebung (OBV) durch die Stadtpolizei gebüsst.

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Art. 8

Rechtsweg 1 Gegen Verfügungen der zuständigen Verwaltungsabteilung kann innert 20 Tagen nach deren Eröffnung bzw. Mitteilung beim Stadtrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. 2 Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs.

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Art. 9

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2018 in Kraft. 2 Es ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen. Fussnote: 1) Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

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