Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
sowie die beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden.
2 Für die Enteignungskommission und die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen gilt es nur, soweit spezialrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.
3 Die Zuständigkeiten der Gerichte und der Schlichtungsbehörden, die Verfahren,
die Prozessfähigkeit und die Rechtsvertretung sowie ergänzende Vorschriften zu
diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die
Verwaltungsrechtspflege.
1) Die Regierung hat das Gerichtsorganisationsgesetz gestaffelt in Kraft gesetzt (siehe AGS
2023-008 und AGS 2024-003).
2) GRP 2021/2022, 1045
3) BR 110.100
4) Seite 867
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Gemeinsame Bestimmungen
2.1. ALLGEMEINE ORGANISATION
Art. 2
Sitz
1 Das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen haben ihren Sitz in Chur.
2 Die Regionalgerichte, die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen haben ihren Sitz in der Regel am Regionshauptort beziehungsweise an dem
von der Verwaltungskommission des Regionalgerichts bestimmten Ort.
3 Die richterlichen Behörden können Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen als ihrem Sitz, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Art. 3
Konstituierung und Beschlussfassung
1 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Wahlorgans konstituieren sich die Gerichte
selbst.
2 Die Leitungsorgane der Gerichte nehmen Abstimmungen und Wahlen offen vor.
Verlangt ein Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl, ist diesem Begehren zu
entsprechen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Stichentscheid zu; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Die Mitglieder der Leitungsorgane der Gerichte können sich an Abstimmungen
und Wahlen auf elektronischem Weg beteiligen. Das Obergericht regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Regionalgerichte in einer Verordnung.
Art. 4
Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister
1 Die richterlichen Behörden haben Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und
weitere Personen- und Objektregister5).
Art. 5
Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen
1 Die richterlichen Behörden erheben für ihre Tätigkeit von den Parteien Verfahrenskosten gemäss den massgeblichen Verfahrensvorschriften und Gebührenverordnungen.
2 Die von den Gerichten ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.
5) BR 171.200
Art. 6
Finanz- und Rechnungswesen
1 Jedes Gericht führt das Finanz- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen des
kantonalen Finanzhaushaltsrechts.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des Obergerichts und der Regionalgerichte
umfassen auch die Einnahmen und Ausgaben der Schlichtungsbehörden, die ihnen
angegliedert sind.
3 Das Obergericht regelt die kreditmässige Entscheidkompetenz und weitere Einzelheiten zum Finanz- und Rechnungswesen der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden in einer Verordnung. Das für die Finanzen zuständige Departement,
die Finanzkontrolle, die Regionalgerichte und die Schlichtungsbehörden sind vorgängig anzuhören.
4 Nach Rücksprache mit dem für die Finanzen zuständigen Departement kann das
Obergericht Aufgaben des Finanz- und Rechnungswesens gegen Entschädigung der
Finanzverwaltung übertragen.
Art. 7
Mitarbeitende der richterlichen Behörden
1 Die richterlichen Behörden verfügen über die Mitarbeitenden, die sie für eine qualitativ hochstehende und rasche Geschäftserledigung benötigen.
2 Das Obergericht beantragt beim Grossen Rat die erforderlichen Mittel für die Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts und der weiteren richterlichen Behörden. Es hört die betroffenen Behörden vorgängig an.
3 Das Obergericht reiht die Stellen der Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts und der weiteren richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach
kantonalem Personalrecht ein. Es holt vor der Einreihung der Stellen die Stellungnahme des kantonalen Personalamts ein und hört die betroffenen Behörden an.
4 Die Anstellung und die Kündigung der Mitarbeitenden sowie die Ausübung der aus
dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten obliegen
der richterlichen Behörde, für welche die Mitarbeitenden tätig sind.
2.2. VERFAHREN
Art. 8
Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprachen der richterlichen Behörden richten sich nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden6).
Art. 9
Verfahrensleitung
1 Die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter leiten
als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Endentscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Entscheide.
6) BR 492.100
2 Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das
rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs wegfällt.
Art. 10
Beschlussfähigkeit
1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die richterlichen Behörden
vollzählig besetzt sein.
Art. 11
Stimmabgabe
1 Bei der Entscheidfällung ist jedes Mitglied der richterlichen Behörden zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Die richterlichen Behörden nehmen Abstimmungen offen vor.
3 Bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
Art. 12
Zirkularentscheide
1 Die Gerichte können auf dem Zirkularweg entscheiden.
2 Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit. Jede Richterin und jeder Richter
kann eine mündliche Beratung verlangen.
Art. 13
Entscheidausfertigung
1 Entscheide der Schlichtungsbehörden unterzeichnet die oder der Vorsitzende.
2 Entscheide der Gerichte unterzeichnen die oder der Vorsitzende und die Aktuarin
oder der Aktuar. Unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben kann die Geschäftsordnung eine abweichende Unterschriftenregelung vorsehen.
Art. 14
Aktuariat
1 Die Aktuarinnen und Aktuare wirken gemäss den Instruktionen der oder des Vorsitzenden in richterlichen Verfahren mit. Sie haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme.
2 Die richterlichen Behörden können den Aktuarinnen und Aktuaren weitere Aufgaben übertragen.
Art. 15
Amtsgeheimnis
1 Tatsachen, von denen Mitglieder der richterlichen Behörden sowie deren Mitarbeitende in einem Gerichts- oder Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, sind geheim
zu halten.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Personen, die von den richterlichen Behörden für Gerichts- oder
Schlichtungsverfahren beigezogen werden. Die oder der Vorsitzende hat diese Personen auf die Schweigepflicht und die Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu
machen.
3 Personen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 dürfen sich nur zu Tatsachen äussern, von
denen sie in einem Gerichts- oder Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten haben,
oder Akten aus solchen Verfahren herausgeben, wenn das Obergericht sie vom
Amtsgeheimnis entbunden hat. Vorbehalten bleiben behördliche Anzeige-, Melde-
und Mitwirkungspflichten sowie behördliche Anzeige-, Melde- und Mitwirkungsrechte.
2.3. ÖFFENTLICHKEIT
Art. 16
Gerichtsverhandlungen
1 Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen sind der Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zugänglich zu machen.
2 Die Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme der Beratungen öffentlich.
3 Die Öffentlichkeit wird von der oder dem Vorsitzenden ganz oder teilweise von
den Verhandlungen ausgeschlossen, wenn:
a) abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen;
b) dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder eines schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person.
4 Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt.
5 Die Parteien und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter haben zu den Verhandlungen in korrekter Kleidung zu erscheinen, welche die Würde des Gerichts respektiert.
Art. 17
Gerichtsentscheide
1 Die Gerichte machen ihre Entscheide in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich.
2 Das Obergericht publiziert seine Entscheide in der Regel. Entscheidet es über
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht einstimmig, kann ein am Entscheid beteiligtes Mitglied des Obergerichts verlangen, die begründete Minderheitsmeinung in den Anhang eines Entscheids aufzunehmen.
3 Die Regionalgerichte publizieren Entscheide von öffentlichem Interesse.
Art. 18
Information
1 Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Information der Öffentlichkeit
durch die richterlichen Behörden.
2 In dieser Verordnung kann es die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der
Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln sowie für den Widerhandlungsfall Sanktionen vorsehen.
2.4. BESCHÄFTIGUNGSRECHTLICHE STELLUNG DER
Art. 19 MITGLIEDER DER RICHTERLICHEN BEHÖRDEN
Mitglieder richterlicher Behörden
1 Die Rechtsprechungstätigkeit üben die haupt- und nebenamtlichen Mitglieder der
richterlichen Behörden aus.
2 Hauptamtliche Mitglieder der richterlichen Behörden sind:
a) die ordentlichen und ausserordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichter;
b) die ordentlichen und ausserordentlichen Regionalrichterinnen und Regionalrichter, die zu einem im Voraus festgelegten Teil- oder Vollpensum tätig sind;
c) die Vermittlerinnen und Vermittler.
3 Nebenamtliche Mitglieder der richterlichen Behörden sind:
a) die Präsidentin oder der Präsident sowie die weiteren Mitglieder des Justizgerichts und deren Stellvertretungen;
b) die Regionalrichterinnen und Regionalrichter, die zu einem Teilpensum tätig
sind, das von der Geschäftslast abhängig ist;
c) die Stellvertretungen der Vermittlerinnen und Vermittler;
d) die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen und ihre
Stellvertretungen;
e) die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen und ihre
Stellvertretungen.
Art. 20
Amtseid oder Handgelübde
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden legen vor ihrem Amtsantritt einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.
2 Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde:
a) die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts, die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident des Obergerichts und die weiteren Mitglieder des Obergerichts vor dem Grossen Rat;
b) die Präsidentin oder der Präsident des Justizgerichts, die weiteren Mitglieder
des Justizgerichts sowie die zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor
dem Grossen Rat;
c) die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte vor dem Obergericht
(Gesamtgericht);
d) die Mitglieder der Regionalgerichte vor der Präsidentin oder dem Präsidenten
des jeweiligen Regionalgerichts;
e) die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen sowie ihre
Stellvertretungen vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts;
f) die Mitglieder der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen sowie ihre Stellvertretungen vor der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Regionalgerichts, dem sie angegliedert sind.
3 Amtseid und Handgelübde haben folgenden Wortlaut: "Sie als gewählte Präsidentin / gewählter Präsident (gewählte Richterin / gewählter Richter, gewähltes Mitglied) des (Ober-, Justiz-, Regionalgerichts / der Schlichtungsbehörde) schwören zu
Gott (geloben), alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." "Ich schwöre (gelobe) es."
Art. 21
Besoldung
1. Oberrichterinnen und Oberrichter
1 Der Jahreslohn, einschliesslich des 13. Monatslohns, beträgt bei einem Vollpensum
für:
a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts 107 Prozent des Maximums der höchsten Gehaltsklasse nach kantonalem Personalrecht;
b) die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der
Verwaltungskommission 105 Prozent des Maximums der höchsten Gehaltsklasse nach kantonalem Personalrecht;
c) die restlichen Oberrichterinnen und Oberrichter 103 Prozent des Maximums
der höchsten Gehaltsklasse nach kantonalem Personalrecht.
2 Ist eine Oberrichterin oder ein Oberrichter im Teilpensum tätig, wird der Lohn im
Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
Art. 22
2. Weitere hauptamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1 Das Obergericht reiht die Stellen der weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach kantonalem Personalrecht ein. Es
holt vor der Einreihung der Stellen die Stellungnahme des kantonalen Personalamts
ein.
2 Der Lohn der weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden entspricht dem Maximum der massgeblichen Funktionsklasse.
3 Sind die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden im Teilpensum tätig, wird der Lohn im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
Art. 23
3. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1 Die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden werden für die richterliche Tätigkeit entlöhnt in Form:
a) eines Taggelds oder einer Mitwirkungsvergütung, wenn sie an einem Zirkularentscheid beteiligt sind;
b) einer Zulage, wenn sie ein Verfahren leiten.
2 Der Anspruch auf Entlöhnung entsteht mit der Zuteilung eines Geschäfts. Fällt ein
Geschäft dahin oder kann ein nebenamtliches Mitglied einer richterlichen Behörde
aus persönlichen Gründen nicht mitwirken, ist die Entlöhnung zu kürzen.
3 Das Obergericht bestimmt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und
der Zulagen sowie die weiteren Einzelheiten der Entlöhnung der nebenamtlichen
Mitglieder der richterlichen Behörden in einer Verordnung. Es kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons
Graubünden7) vorgesehenen Ansätzen abweichen.
Art. 24
Ferien
1 Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden erhalten jährlich gleich
viele Ferien wie die kantonalen Mitarbeitenden derselben Altersgruppe.
2 Auf das nächste Kalenderjahr dürfen höchstens zehn Ferientage übertragen werden.
3 Eine finanzielle Abgeltung nicht bezogener Ferientage ist ausgeschlossen.
Art. 25
Rücktritt
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende jedes Monats schriftlich vom Richteramt zurücktreten. Teilrücktritte sind nur unter den in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.
2 Die Rücktrittserklärung richten:
a) die Mitglieder des Obergerichts sowie des Justizgerichts an die für die Justiz
zuständige Kommission des Grossen Rates;
b) die Mitglieder der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen an das Obergericht;
c) die Mitglieder der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen an das jeweilige Regionalgericht.
Art. 26
Eignung
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden eignen sich für das Richteramt.
2 Hauptamtliche Mitglieder der Gerichte verfügen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent, Vermittlerinnen und Vermittler über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über eine
Mediationsausbildung.
3 Bei der Wahl der Mitglieder der richterlichen Behörden sind die Verfahrenssprachen der jeweiligen richterlichen Behörde gebührend zu berücksichtigen.
4 Das Obergericht kann die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.
7) BR 170.400
Art. 27
Verlust der Eignung
1 Verliert ein Mitglied einer richterlichen Behörde durch die Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit während der Amtsdauer ganz
oder teilweise die Fähigkeit, das Richteramt auszuüben, endet dieses:
a) bei arbeitsplatzbezogener Unfähigkeit, wenn das Mitglied die richterliche Tätigkeit aus diesem Grund während insgesamt zwölf Monaten nicht ausgeübt
hat;
b) in den übrigen Fällen, wenn das Mitglied einer richterlichen Behörde bei
rechtzeitiger Geltendmachung eine Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung8) beanspruchen kann, spätestens jedoch 24
Monate nach Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit.
Art. 28
Unvereinbarkeit
1. Nebenbeschäftigung
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der richterlichen Behörde, der sie angehören, beeinträchtigen könnte.
2 Die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen insbesondere nicht:
a) Personen vor der richterlichen Behörde vertreten, der sie angehören;
b) Personen in Verfahren vertreten, die bei einem Weiterzug durch die richterliche Behörde zu beurteilen sind, der sie angehören;
c) für eine Behörde tätig sein, deren Handlungen oder Entscheide im Streitfall
durch die richterliche Behörde zu beurteilen sind, der sie angehören. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen werden.
3 Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen zudem insbesondere nicht:
a) ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie die richterliche Tätigkeit im Vollpensum ausüben. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen oder bewilligt werden;
b) ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, die zusammen
mit der richterlichen Tätigkeit, die sie im Teilpensum ausüben, mehr als ein
Vollpensum ergibt. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen oder bewilligt
werden.
4 Bewilligungspflichtig sind Nebenbeschäftigungen, wenn:
a) sie die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit in sich bergen;
b) es sich um ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit handelt, die zusammen mit dem Richteramt mehr als ein Vollpensum ergibt;
c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
5 Das Obergericht regelt die Einzelheiten zu den untersagten und bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen sowie zum Bewilligungsverfahren in einer Verordnung.
8) SR 831.20
Art. 29
2. In der Person
1 Derselben richterlichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig als Mitglieder angehören:
a) Personen, die miteinander verheiratet sind;
b) Personen, die in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie
miteinander verwandt sind;
c) Personen, die in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie
miteinander verschwägert sind.
2 Die Ausschlussgründe für Verheiratete gelten für eingetragene Partnerschaften und
faktische Lebensgemeinschaften sinngemäss.
3 Die Ausschlussgründe gemäss Absatz 1 Litera c bestehen nach Auflösung der Ehe,
der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft nicht fort.
4 Die Wahl ist für diejenige Person gültig, die bisher im Amt war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer stillen Wahl entscheidet
das Los über den Vorrang.
Art. 30
Arbeitszeit
1. Hauptamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1 Die wöchentliche Arbeitszeit für die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen
Behörden beträgt im Jahresdurchschnitt bei einem Vollpensum 42 Stunden.
2 Sind die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in einem Teilpensum tätig, reduziert sich die Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
3 Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden sind von der Arbeitszeiterfassung befreit.
Art. 31
2. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1 Die Arbeitszeit der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden richtet
sich nach der Geschäftslast.
2 Sie haben die Arbeitszeit zu erfassen, soweit dies für ihre Entlöhnung erforderlich
ist.
Art. 32
Informationspflicht
1. Interessenbindungen
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden informieren das Obergericht bei Amtsantritt über:
a) erwerbliche Haupt- und Nebenbeschäftigungen;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen von Personen und Interessengruppen;
d) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, der
Kantone und der Gemeinden.
2 Die Mitglieder der richterlichen Behörden teilen dem Obergericht zu Beginn des
Amtsjahrs mit, wenn sich ihre Situation in Bezug auf eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten geändert hat.
3 Das Obergericht sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Es erstellt ein
Register über die Interessenbindungen und veröffentlicht dieses. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Art. 33
2. Strafverfahren
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden haben die Aufsichtsbehörde umgehend
über Strafverfahren zu informieren, die während der Amtsdauer gegen sie eröffnet
werden und zu einem Eintrag ins Strafregister führen könnten, der im Privatauszug
ersichtlich ist.
Art. 34
Wohnsitz
1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden nehmen spätestens beim Amtsantritt
Wohnsitz im Kanton.
Art. 35
Altersgrenze
1 Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen das Richteramt
längstens bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
2 Die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen das Richteramt
längstens bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
Art. 36
Ergänzende Regelungen
1 Soweit keine abweichenden Bestimmungen existieren und es mit der richterlichen
Unabhängigkeit vereinbar ist, gelten für das Beschäftigungsverhältnis der Mitglieder
der richterlichen Behörden die Regelungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss.
3. Gerichtsbehörden
3.1. OBERGERICHT
3.1.1. Allgemeine Organisation
Art. 37
Abteilungen
1 Das Gesamtgericht bestellt für die Rechtsprechungstätigkeit Abteilungen. Es kann
diese in Kammern unterteilen.
2 Die Zusammensetzung der Abteilungen und allfälliger Kammern ist öffentlich bekannt zu geben.
Art. 38
Besetzung
1 Das Obergericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen
und Richtern.
2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet das Obergericht in
der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.
3 Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder
unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
4 Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheidet das Obergericht in Dreierbesetzung über Angelegenheiten, für die eine einzelrichterliche Zuständigkeit vorgesehen ist, sowie in Fünferbesetzung über Angelegenheiten, für die eine Dreierbesetzung vorgesehen ist.
5 Das Gesetz kann für bestimmte Bereiche eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.
Art. 39
Stellvertretung
1 Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in anderen Abteilungen verpflichtet.
2 Kann das Obergericht wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden, bezeichnet die für die Justiz zuständige Kommission des
Grossen Rates die Stellvertretung aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der
Regionalgerichte, die Verfahren in denselben Sprachen führen wie das zu ersetzende
Mitglied.
Art. 40
Gerichtsverwaltung
1. Gesamtgericht
1 Dem Gesamtgericht gehören die ordentlichen Mitglieder an.
2 Ihm obliegen:
a) der Erlass von Gerichtsverordnungen;
b) die Verabschiedung des Budgets, der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts des Obergerichts sowie der unter seiner Aufsicht stehenden richterlichen Behörden zuhanden des Grossen Rates;
c) die Verabschiedung von Anträgen zuhanden des Grossen Rates, mit denen die
Regierung beauftragt werden soll, die Justizverwaltung betreffende Gesetzes-
oder Verfassungsvorlagen auszuarbeiten;
d) die Bestellung der Abteilungen und allfälliger Kammern;
e) die Ernennung der Abteilungs- und allfälliger Kammervorsitzenden und der
Stellvertretungen;
f) die Wahl der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission und der anderen vom Obergericht zu wählenden Personen;
g) die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen;
h) die Beantragung der Amtsenthebung von Mitgliedern des Obergerichts;
i) die Anstellung und Entlassung der festangestellten Mitarbeitenden;
j) die Verabschiedung von Vernehmlassungen;
k) weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
3 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.