Art. 48
Wahlverfahren
1. Grundsatz
1 Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Obergerichts in getrennten Wahlgängen.
2 Ausgeschlossen ist:
a) die unmittelbare Wiederwahl als Präsidentin oder als Präsident, wenn sie oder
er diese Funktion während der ganzen vorausgegangenen Amtsdauer ausgeübt
hat;
b) die Wahl der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten als
Vizepräsidentin oder als Vizepräsident;
c) die unmittelbare Wiederwahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsident, wenn
sie oder er diese Funktion während der ganzen vorausgegangenen Amtsdauer
ausgeübt hat.
3 Das Mehr, welches für eine Wahl erreicht werden muss, berechnet sich nach dem
Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden9). Im Übrigen richtet sich
das Wahlverfahren nach der Geschäftsordnung des Grossen Rates10), soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 49 2. Eignungsprüfung
1 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates prüft die Kandidierenden auf ihre persönliche und fachliche Eignung. Sie kann das Obergericht oder
andere Organe einbeziehen. Sie kann die Eignungsprüfung davon abhängig machen,
dass die Kandidatur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht wird.
2 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates kann die persönliche
und fachliche Eignung der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder des Obergerichts prüfen. Beabsichtigt sie, ein sich zur Wiederwahl stellendes Mitglied des
Obergerichts als ungeeignet einzustufen, hat sie dies der betroffenen Person rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und dem Obergericht Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
3 Die Kommission teilt dem Grossen Rat mit, wenn sie eine Person für ungeeignet
hält. Sie übermittelt dem Grossen Rat die Stellungnahmen der betroffenen Person
sowie des Obergerichts zur Kenntnisnahme.
Art. 50 3. Ergänzungs- und Ersatzwahl
1 Ist eine neue Stelle zu besetzen oder stellen sich nicht alle amtierenden Mitglieder
des Obergerichts zur Wiederwahl, schreibt die für die Justiz zuständige Kommission
des Grossen Rates die Stelle öffentlich aus.
2 In der Stellenausschreibung wird auf die Fraktion hingewiesen, welche die zu besetzende Stelle rechnerisch beanspruchen kann.
9) BR 150.100
10) BR 170.140
Art. 51 4. Wiederwahl
1 Die Mitglieder des Obergerichts teilen der für die Justiz zuständigen Kommission
des Grossen Rates und dem Obergericht anderthalb Jahre vor Ablauf der Amtsdauer
mit, dass sie ihren Beschäftigungsgrad bei einer Wiederwahl ändern möchten.
2 Das Obergericht informiert die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen
Rates über die dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren, die es während der Amtsdauer
gegen Mitglieder des Obergerichts durchgeführt oder eröffnet hat.
3 Die Fraktionen können die sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder zu Angelegenheiten der Justizverwaltung befragen, soweit sie deren Eignung betreffen.
Art. 52 Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter
1. Ausserordentliche Umstände
1 Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden:
a) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Richterin oder ein Richter infolge
der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes verhindert ist;
b) für höchstens zwei Jahre, wenn das Obergericht wegen einer ausserordentlich
hohen Geschäftslast nicht mehr in der Lage ist, Rechtsstreitigkeiten innert
angemessener Frist zu erledigen, oder wenn ein solcher Zustand wegen einer
ausserordentlichen Zunahme der Geschäftslast einzutreten droht.
Art. 53 2. Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gelten die Regelungen zur Wohnsitzpflicht, zur Altersgrenze und zum Fraktionsproporz nicht.
2 Mitglieder der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden sowie Aktuarinnen
und Aktuare sind als ausserordentliche Richterinnen und Richter wählbar.
3 Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen wie für die ordentlichen Richterinnen
und Richter.
Art. 54 3. Zuständigkeit und Verfahren
1 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates ist abschliessend für
die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern zuständig.
2 Sie legt mit der Zuwahl die Anzahl der ausserordentlichen Richterinnen und Richter, deren Beschäftigungsgrad und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fest.
Ein Nachtragskredit ist nicht nötig.
3 Das Zuwahlverfahren kann auf Antrag des Obergerichts oder von Amtes wegen
eingeleitet werden.
4 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet
werden, wenn eine qualitativ gute Besetzung gewährleistet ist.
5 Im Übrigen gelten Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50 für das Zuwahlverfahren
sinngemäss.
3.1.3. Aktuariat
Art. 55 Bestand und Anstellungsvoraussetzungen
1 Das Obergericht stellt die erforderliche Anzahl Aktuarinnen und Aktuare nach den
personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons an. Es legt den Arbeitsumfang fest.
2 Als Aktuarin oder Aktuar kann angestellt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent verfügt.
Art. 56 Nebenbeschäftigungen
1 Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die
Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Obergerichts beeinträchtigen könnte.
2 Sie dürfen insbesondere nicht:
a) Parteien in Verfahren vertreten, die durch eine Abteilung des Obergerichts zu
beurteilen sind, der sie zugeteilt sind;
b) Parteien in Verfahren vertreten, die bei einem Weiterzug durch eine Abteilung
des Obergerichts zu beurteilen sind, der sie zugeteilt sind;
c) für eine Behörde tätig sein, deren Handlungen oder Entscheide im Streitfall
durch eine Abteilung des Obergerichts zu beurteilen sind, der sie zugeteilt
sind.
3 Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeiten bedürfen einer Bewilligung
des Obergerichts.
4 Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind dem Obergericht zu melden.
Art. 57 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Abteilungsvorsitzenden entscheiden
über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.
2 Sofern ihr Pensum am Obergericht über 40 Stellenprozent beträgt, gelten für sie
bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen
Aktuarinnen und Aktuare.
3.1.4. Generalsekretariat
Art. 58 Aufgaben
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung des
Obergerichts vor. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie die Infrastruktur des Obergerichts.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil. Sie oder
er bereitet unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten die Geschäfte des
Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission vor und setzt diese gemeinsam mit
der Präsidentin oder dem Präsidenten um.
3.2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Art. 59 Zusammensetzung und Stellung
1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht im Minimum aus drei Einzelrichterinnen oder Einzelrichtern. *
1bis Der Grosse Rat legt jeweils vor Beginn der Amtsperiode auf Antrag des Obergerichts die Gesamtanzahl der Einzelrichterinnen und Einzelrichter des kantonalen
Zwangsmassnahmengerichts fest. *
1ter Kann das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Geschäftslast nicht mit der
für die jeweilige Amtsperiode festgelegten Anzahl Einzelrichterinnen und Einzelrichter bewältigen, erhöht der Grosse Rat auf Antrag des Obergerichts die Anzahl
der Einzelrichterinnen und Einzelrichter im erforderlichen Umfang. *
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur
dem Recht verpflichtet.
3 Administrativ ist es einem Regionalgericht angegliedert. Es verfügt dort über eine
Zustelladresse, kann die Infrastruktur des bezeichneten Regionalgerichts beanspruchen und dessen Mitarbeitende beiziehen.
Art. 60 Bezeichnung
1 Der Grosse Rat bezeichnet die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts auf Antrag des Obergerichts aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der
Regionalgerichte für die Dauer von vier Jahren.
2 Die Zusammensetzung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.
Art. 61 Stellvertretung
1 Kann das kantonale Zwangsmassnahmengericht wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht besetzt werden, bezeichnet das Obergericht die Stellvertretung
aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte, die einer Strafkammer vorstehen und nicht dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht angehören. *
3.3. JUSTIZGERICHT
Art. 62 Zusammensetzung und Stellung
1 Das Justizgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
2 Das Justizgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
3 Es kann ein Sekretariat und ein Aktuariat bestellen.
4 Das Justizgericht legt seinen Sitz in der Geschäftsordnung fest. Dieser muss im
Kanton Graubünden liegen.
5 Der Sitz und die Zusammensetzung des Justizgerichts sind öffentlich bekannt zu
geben.
Art. 63 Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Die Mitglieder des Justizgerichts dürfen:
a) keiner anderen richterlichen Behörde des Kantons Graubünden angehören;
b) nicht als Anwältinnen oder Anwälte im Kanton Graubünden praktizieren.
2 Im Übrigen gelten für die Mitglieder des Justizgerichts dieselben persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen wie für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter
des Obergerichts.
Art. 64 Wahl
1 Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die weiteren Mitglieder
und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Justizgerichts in getrennten Wahlgängen.
2 Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
Artikel 48 bis
Artikel 51 gelten für das Wahlverfahren sinngemäss.
Art. 65 Besetzung
1 Das Justizgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen
und Richtern.
2 Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder
unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
Art. 66 Stellvertretung
1 Kann das Justizgericht wegen Ausstands- oder Verhinderungsgründen nicht durch
eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates eine Stellvertretung bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Verfahrens oder bis zum voraussichtlichen Wegfall des
Verhinderungsgrunds.
2 Die Stellvertretung hat dieselben persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu
erfüllen wie das zu ersetzende Mitglied.
Art. 67 Gerichtsverwaltung
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Justizgericht, überwacht dessen Geschäftstätigkeit und vertritt das Gericht gegen aussen.
2 Sie oder er unterbreitet dem Grossen Rat das Budget sowie die Jahresrechnung und
den Geschäftsbericht zur Genehmigung.
3 Im Grossen Rat werden das Budget sowie die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht des Justizgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts
vertreten.
Art. 68 Geschäftsordnung
1 Das Justizgericht regelt seine Organisation und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
3.4. REGIONALGERICHTE
3.4.1. Allgemeine Organisation
Art. 69 Kammern
1 Jedes Regionalgericht bestellt eine Zivil- und eine Strafkammer und gibt deren Zusammensetzung öffentlich bekannt.
Art. 70 Besetzung
1 Die Regionalgerichte entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.
3 Ist eine Eingabe offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
4 Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden die Regionalgerichte in
Dreierbesetzung über Angelegenheiten, für die eine einzelrichterliche Zuständigkeit
vorgesehen ist, sowie in Fünferbesetzung über Angelegenheiten, für die eine Dreierbesetzung vorgesehen ist.
5 Das Gesetz kann für bestimmte Bereiche eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.
Art. 71 Stellvertretung
1 Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in der anderen Kammer verpflichtet.
2 Kann ein Regionalgericht wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht
vollzählig besetzt werden, kann das Obergericht es durch Mitglieder eines anderen
Regionalgerichts ergänzen oder ein anderes Regionalgericht für zuständig erklären.
Art. 72 Gerichtsverwaltung
1. Gesamtgericht
1 Dem Gesamtgericht des jeweiligen Regionalgerichts gehören die ordentlichen Mitglieder an.
2 Ihm obliegen:
a) die Bestellung der Kammern;
b) die Ernennung der Kammervorsitzenden und der Stellvertretungen;
c) die Wahl der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;
d) die Wahl des weiteren Mitglieds der Verwaltungskommission.
3 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtgerichts mitwirken.
Art. 73 2. Verwaltungskommission
1 Der Verwaltungskommission gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und ein weiteres Mitglied an.
2 Das weitere Mitglied wird jeweils nach den Erneuerungswahlen für vier Jahre aus
dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Regionalgerichts gewählt.
Ersatzwahlen sind möglich.
3 Der Verwaltungskommission obliegen:
a) der Erlass der Geschäftsordnung;
b) die Verabschiedung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Obergerichts;
c) die Koordination der Rechtsprechung unter den Kammern;
d) die Fällung von dienstaufsichtsrechtlichen Entscheiden gegen Mitglieder des
Regionalgerichts, soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist;
e) die Aufsicht über das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen sowie deren Mitgliedern, soweit diese Aufgabe in der Geschäftsordnung
nicht dem Präsidium übertragen wird;
f) die Wahl der vom Regionalgericht zu wählenden Personen, soweit nicht das
Gesamtgericht zuständig ist;
g) die Anstellung und Entlassung der festangestellten Mitarbeitenden;
h) weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
4 Beschlüsse der Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung oder am
Zirkularverfahren mindestens zwei Mitglieder der Verwaltungskommission mitwirken.
Art. 74 3. Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt alle Aufgaben der Justizverwaltung
wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen insbesondere:
a) die Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen;
b) der Vorsitz in der Verwaltungskommission;
c) die Vorbereitung der Geschäfte für die Verwaltungskommission;
d) die Fällung personalrechtlicher Entscheide, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
e) das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgets Verpflichtungen einzugehen;
f) die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Obergerichts;
g) die Umsetzung der Beschlüsse des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission sowie des Präsidiums.
3 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialaufgaben und -zuständigkeiten zu.
Art. 75 Aktuariat
1 Aktuarinnen und Aktuaren ist es untersagt, an demselben Gericht gleichzeitig
nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter zu sein.
2 Sofern ihr Pensum an einem Regionalgericht über 40 Stellenprozent beträgt, gelten
für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen Aktuarinnen und Aktuare des Obergerichts.
3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Aktuarinnen
und Aktuaren ad hoc.
Art. 76 Geschäftsordnung
1 Jedes Regionalgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und
die Bildung der Spruchkörper in einer Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen zur Organisation und Geschäftsführung enthalten.
3 Die Geschäftsordnung ist vom Obergericht zu genehmigen.
3.4.2. Richterinnen und Richter
Art. 77 Bestand
1 Die Regionalgerichte bestehen aus den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern, die
für eine qualitativ hochstehende und rasche Geschäftserledigung erforderlich sind.
2 In der Regel gehören einem Regionalgericht eine hauptamtliche Präsidentin oder
ein hauptamtlicher Präsident, eine hauptamtliche Vizepräsidentin oder ein hauptamtlicher Vizepräsident sowie acht nebenamtliche Richterinnen und Richter an. Im Minimum besteht ein Regionalgericht aus einer hauptamtlichen Präsidentin oder einem
hauptamtlichen Präsidenten, einer nebenamtlichen Vizepräsidentin oder einem
nebenamtlichen Vizepräsidenten und sieben weiteren nebenamtlichen Richterinnen
und Richtern.
3 Der Grosse Rat legt jeweils vor den Erneuerungswahlen auf Antrag des Obergerichts den Gesamtstellenumfang für jedes Regionalgericht fest.
4 Kann ein Regionalgericht die ordentliche Geschäftslast nicht mit dem bei den Erneuerungswahlen festgelegten Gesamtstellenumfang bewältigen, erhöht der Grosse
Rat die Dotierung auf Antrag des Obergerichts im erforderlichen Umfang.
5 Tritt eine hauptamtliche Regionalrichterin oder ein hauptamtlicher Regionalrichter
zurück oder tritt sie oder er nicht zur Wiederwahl an, prüft der Grosse Rat auf Antrag des Obergerichts, ob auf eine Neubesetzung ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
Art. 78 Anzahl und Beschäftigungsgrad
1 Der Grosse Rat legt vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts die Anzahl der
hauptamtlichen Regionalrichterinnen und Regionalrichter und deren Beschäftigungsgrad fest.
2 Als Regionalgerichtspräsidentin oder als Regionalgerichtspräsident können in der
Regel nur Personen gewählt werden, die das Richteramt mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Stellenprozent ausüben. Dieser Mindestbeschäftigungsgrad
gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten des Regionalgerichts Bernina.
3 Der Grosse Rat kann nach Anhörung des Obergerichts Stellen, für die sich kein
amtierendes Mitglied zur Wiederwahl stellt, in teilzeitliche Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent aufteilen. Das Vorgehen gilt
sinngemäss für Ergänzungs- und Ersatzwahlen sowie für Teilrücktritte.
Art. 79 Änderung des Beschäftigungsgrads aufgrund Geburt oder Adoption
1 Die hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte, die aufgrund Geburt oder Adoption Eltern werden, haben Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads um
höchstens 20 Stellenprozent. Der Beschäftigungsgrad darf nicht unter 50 Stellenprozent fallen.
2 Der Anspruch auf Reduktion ist spätestens innert sechs Monaten nach der Begründung des Kindesverhältnisses geltend zu machen.
3 Reduziert ein hauptamtliches Mitglied den Beschäftigungsgrad, kann das betroffene Regionalgericht den Beschäftigungsgrad eines oder mehrerer seiner anderen
hauptamtlichen Mitglieder mit deren Zustimmung im entsprechenden Umfang erhöhen.
4 Können die infolge der Änderung des Beschäftigungsgrads freiwerdenden Stellenprozente gerichtsintern nicht besetzt werden, schafft der Grosse Rat eine neue
Richterstelle und besetzt diese.
5 Die Beschäftigung in reduziertem Umfang kann aufgenommen werden, sobald ein
anderes Mitglied seine Tätigkeit im Umfang der Reduktion ausgedehnt oder neu aufgenommen hat, spätestens jedoch auf den 1. des Monats nach Ablauf eines Jahres
seit der Begründung des Kindesverhältnisses.
Art. 80 Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer
1 Die Regionalgerichte können während der Amtsdauer den Beschäftigungsgrad der
hauptamtlichen Mitglieder mit der Zustimmung der betroffenen Person längstens bis
zum Ende der Amtsdauer ändern. Der Gesamtstellenumfang darf nicht verändert
werden.
Art. 81 Wahlverfahren
1 Die hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte teilen dem Obergericht und
dem Regionalgericht, dem sie angehören, anderthalb Jahre vor Ablauf der Amtsdauer mit, dass sie ihren Beschäftigungsgrad bei einer Wiederwahl ändern möchten.
2 Das Obergericht prüft Kandidierende auf ihre Eignung. Es gibt öffentlich bekannt,
wenn es zur Wahl zugelassene Kandidierende für ungeeignet hält.
3 Die Stimmberechtigten der jeweiligen Region wählen in getrennten Wahlgängen:
a) die hauptamtliche Präsidentin oder den hauptamtlichen Präsidenten;
b) die hauptamtliche Vizepräsidentin oder den hauptamtlichen Vizepräsidenten;
c) die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;
d) die übrigen Richterinnen und Richter.
4 Die Regionalgerichte wählen die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter für die Dauer
von vier Jahren. Ersatzwahlen sind möglich.
Art. 82 Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter
1. Ausserordentliche Umstände
1 Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden:
a) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von
Artikel 52 Absatz 1 Litera a vorliegt, die ein Regionalgericht nicht mit den
hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen
kann;
b) für höchstens zwei Jahre, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Litera b vorliegt, die ein Regionalgericht nicht mit den hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen kann.
Art. 83 2. Persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gelten die Regelungen zur Wohnsitzpflicht und zur Altersgrenze nicht.
2 Mitglieder des Obergerichts, anderer Regionalgerichte, der Schlichtungsbehörden
sowie Aktuarinnen und Aktuare sind als ausserordentliche Richterinnen und Richter
wählbar.
3 Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen wie für die hauptamtlichen Mitglieder
der Regionalgerichte.
Art. 84 3. Zuständigkeit und Verfahren
1 Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates ist abschliessend für
die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern zuständig.
2 Sie legt mit der Zuwahl die Anzahl der ausserordentlichen Richterinnen und Richter, deren Beschäftigungsgrad und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fest.
Ein Nachtragskredit ist nicht nötig.
3 Das Zuwahlverfahren kann auf Antrag des Obergerichts oder von Amtes wegen
eingeleitet werden.
4 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet
werden, wenn eine qualitativ gute Besetzung gewährleistet ist.
5 Im Übrigen gelten Artikel 48 Absatz 3, Artikel 49 Abs. 1 und Artikel 50 für das
Zuwahlverfahren sinngemäss.
4. Schlichtungsbehörden
4.1. VERMITTLERAMT
Art. 85 Anzahl und Stellung
1 Als Schlichtungsbehörde besteht in jeder Region ein Vermittleramt.
2 Das Vermittleramt setzt sich aus einer Vermittlerin oder einem Vermittler und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zusammen. Die Mitglieder der Vermittlerämter können in mehreren Regionen tätig sein.
3 Das Vermittleramt ist fachlich eigenständig, in der Rechtsprechung unabhängig
und nur dem Recht verpflichtet.
4 Administrativ ist es dem Regionalgericht der jeweiligen Region angegliedert.
5 Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Organisation und die Geschäftsführung der Vermittlerämter.
Art. 86 Wahl
1 Das Regionalgericht wählt eine Vermittlerin oder einen Vermittler sowie eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.
2 Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3 Das Regionalgericht schreibt zu besetzende Stellen öffentlich aus, soweit sich keine amtierenden Mitglieder zur Wiederwahl stellen.
4 Die Zusammensetzung des Vermittleramts ist öffentlich bekannt zu geben.
Art. 87 Stellvertretung
1 Kann die Vermittlerin oder der Vermittler wegen Ausstandsgründen nicht durch
die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht die Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder eines anderen Vermittleramts.
2 Kann die Vermittlerin oder der Vermittler wegen Verhinderungsgründen nicht
durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine Stellvertretung bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds. Artikel 35 ist nicht anwendbar. Im Übrigen gelten für die Stellvertretung dieselben Regelungen wie für das zu ersetzende Mitglied.
4.2. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR MIETSACHEN
Art. 88 Anzahl und Stellung
1 Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht in
jeder Region eine Schlichtungsbehörde.
2 Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen setzt sich zusammen aus:
a) der Vermittlerin oder dem Vermittler der jeweiligen Region (Vorsitz);
b) je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterseite;
c) je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Mieter- und Vermieterseite.
3 Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist fachlich eigenständig, in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
4 Administrativ ist sie dem Regionalgericht der jeweiligen Region angegliedert.
5 Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Organisation und die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden für Mietsachen.
Art. 89 Wahl
1 Das Regionalgericht wählt die Vertretung der Mieter- und der Vermieterseite sowie deren Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
2 Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
3 Die Mieter- und Vermieterorganisationen unterbreiten dem Regionalgericht Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung. Reichen sie innert der angesetzten Frist keine
Vorschläge ein, bezeichnet das Regionalgericht die paritätischen Vertretungen.
4 Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist öffentlich bekannt zu geben.
Art. 90 Stellvertretung
1 Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen wegen Ausstandsgründen nicht
durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Regionalgericht
die Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder einer anderen Schlichtungsbehörde
für Mietsachen.
2 Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen wegen Verhinderungsgründen nicht
durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, ernennt und vereidigt das Regionalgericht eine Stellvertretung bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds. Artikel 35 ist nicht anwendbar. Im Übrigen gelten für die Stellvertretung dieselben Regelungen wie für das zu ersetzende Mitglied.
Art. 91 Beratungsdienst
1 Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen überträgt der oder dem Vorsitzenden einer anderen Schlichtungsbehörde für Mietsachen die Beratungstätigkeit gemäss Artikel 201 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung11).
2 Ist keine der Personen gemäss Absatz 1 bereit, diese Aufgabe zu übernehmen, kann
die Schlichtungsbehörde für Mietsachen die Beratungstätigkeit an Dritte übertragen
oder hierfür jemanden anstellen.
4.3. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR
GLEICHSTELLUNGSSACHEN
Art. 92 Anzahl und Stellung
1 Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Schlichtungsbehörde.
2 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen setzt sich zusammen aus:
a) einer oder einem Vorsitzenden;
b) je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;
c) je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
3 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist fachlich eigenständig, in der
Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
11) SR 272
4 Für Schlichtungsverhandlungen kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen die Räumlichkeiten nutzen, die den Vermittlerämtern für Schlichtungsverhandlungen zur Verfügung stehen.
5 Administrativ ist die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen dem Obergericht angegliedert. Sie verfügt dort über eine Zustelladresse.
Art. 93 Wahl
1 Das Obergericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen für die Dauer von vier Jahren.
2 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterbreiten dem Obergericht
Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung. Reichen sie innert Frist keine Vorschläge
ein, bezeichnet das Obergericht die paritätischen Vertretungen.
3 Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist öffentlich bekannt zu geben.
Art. 94 Stellvertretung
1 Kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen wegen Ausstands- oder
Verhinderungsgründen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden,
bezeichnet und vereidigt das Obergericht eine Stellvertretung bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Verfahrens oder bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds.
2 Die Stellvertretung hat dieselben persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu
erfüllen wie das zu ersetzende Mitglied.
Art. 95 Beratungsdienst
1 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen überträgt die Beratungstätigkeit gemäss Artikel 201 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung12) an
Dritte oder stellt hierfür jemanden an.
5. Aufsicht und Oberaufsicht
5.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 96 Inhalt der Aufsicht
1 Die Aufsicht über die richterlichen Behörden bezieht sich einzig auf die Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung dürfen den richterlichen Behörden keine
Vorschriften gemacht oder Weisungen erteilt werden.
12) SR 272
2 Die Aufsicht stellt sicher, dass die richterlichen Behörden im Bereich der Justizverwaltung rechtmässig, zweckmässig und haushälterisch handeln. Sie schreitet gegen
ordnungswidrige Zustände von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein.
Art. 97 Aufsichtsbeschwerde
1 Jedermann kann bei der Aufsichtsbehörde gegen Amtspflichtverletzungen von
richterlichen Behörden oder deren Mitgliedern Aufsichtsbeschwerde einreichen, soweit die behauptete Rechtsverletzung den Bereich der Justizverwaltung betrifft und
nicht mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden kann.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege13).
Art. 98 Mitwirkungspflichten
1 Die richterlichen Behörden sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde und der von
dieser beauftragten unabhängigen fachkundigen Person die benötigten Informationen zu erteilen sowie Einsicht in die Akten und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu
gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
2 Die Mitglieder der richterlichen Behörden sind verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sich ein Mitglied
einer richterlichen Behörde dadurch strafrechtlich belasten würde.
5.2. DIENSTAUFSICHT
5.2.1. Instrumente der Dienstaufsicht
Art. 99 Disziplinarische Verantwortlichkeit
1. Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Mitglieder der richterlichen Behörden, die ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, kann eine der folgenden Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a) Verweis;
b) Busse bis zu 10 000 Franken;
c) Amtsenthebung.
2 Die Disziplinarmassnahmen richten sich insbesondere nach der Schwere der Amtspflichtverletzung, dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten
sowie der Stellung und der Verantwortlichkeit des Mitglieds der richterlichen Behörde.
3 Eine Amtsenthebung kann nur angeordnet werden, wenn ein Mitglied einer richterlichen Behörde während der Amtsdauer:
a) Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig schwer verletzt hat;
13) BR 370.100
b) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, dem eine Handlung
zugrunde liegt, die mit der richterlichen Tätigkeit nicht vereinbar ist.
Art. 100 2. Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt innert zwei Jahren, nachdem die Aufsichtsbehörde vom disziplinarisch zu ahndenden Vorfall Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall jedoch fünf Jahre, nachdem sich der disziplinarisch zu ahndende Vorfall
zugetragen hat.
2 Wird wegen des Sachverhalts, das dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, ein
Strafverfahren eingeleitet, läuft die Verfolgungsverjährung ab der Rechtskraft des
Strafentscheids.
3 Ist vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ein erstinstanzlicher, dienstaufsichtsrechtlicher Entscheid ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein.
Art. 101 Ausscheiden
1 Die Aufsichtsbehörde stellt im Streitfall fest, dass ein Mitglied einer richterlichen
Behörde von Gesetzes wegen aus dem Amt ausgeschieden ist, wenn es:
a) rechtsgültig zurückgetreten ist;
b) nicht wiedergewählt wurde;
c) die Fähigkeit, das Richteramt auszuüben, verloren hat;
d) die Stimmberechtigung verloren hat;
e) in einem anderen Kanton Wohnsitz genommen hat, sofern der kantonale
Wohnsitz eine Wählbarkeitsvoraussetzung ist;
f) die Altersgrenze erreicht hat, bis zu der das Richteramt längstens ausgeübt
werden kann;
g) ein mit dem Richteramt unvereinbares Amt annimmt, sofern diese Handlung
als Verzicht auf das Richteramt zu werten ist.
5.2.2. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 102 Zuständigkeit
1. Grosser Rat
1 Der Grosse Rat entscheidet über die Amtsenthebung eines Mitglieds eines Gerichts
und im Streitfall über das Ausscheiden eines Mitglieds eines Gerichts von Gesetzes
wegen.
2 In den Verfahren gemäss Absatz 1 kann der Grosse Rat auch andere Disziplinarmassnahmen anordnen sowie über den Zeitpunkt der Beendigung des beschäftigungsrechtlichen Verhältnisses und andere beschäftigungsrechtliche Ansprüche entscheiden, soweit diese streitig sind.
Art. 103 2. Obergericht
1 Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheidet das Obergericht über
dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber:
a) seinen Mitgliedern;
b) den Mitgliedern der Regionalgerichte;
c) den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen.
Art. 104 3. Justizgericht
1 Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheidet das Justizgericht über
dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber seinen Mitgliedern.
Art. 105 4. Regionalgerichte
1 Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheiden die Regionalgerichte über
dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber:
a) ihren Mitgliedern;
b) den Mitgliedern der Schlichtungsbehörden, die unter ihrer Aufsicht stehen.
2 Sie teilen dem Obergericht ihre dienstaufsichtsrechtlichen Entscheide mit.
Art. 106 Verfahren
1. Dienstaufsichtsrechtliche Verfahren vor dem Grossen Rat
1 Die vom Grossen Rat zu führenden dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren können
eingeleitet werden:
a) auf Antrag des Obergerichts;
b) auf Antrag eines Mitglieds eines Gerichts, um sich vom Vorwurf zu befreien,
eine Amtspflichtverletzung begangen zu haben, die eine Amtsenthebung nach
sich ziehen kann;
c) von Amtes wegen, wenn begründete Anzeichen für eine Amtspflichtverletzung vorliegen, die eine Amtsenthebung nach sich ziehen könnte, oder wenn
das Ausscheiden von Gesetzes wegen streitig ist.
2 Im Übrigen gelten für die vom Grossen Rat zu führenden dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren die Bestimmungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern des
Grossen Rates oder der Regierung sinngemäss.
Art. 107 2. Weitere dienstaufsichtsrechtliche Verfahren
1 Die weiteren dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren können eingeleitet werden:
a) auf Antrag der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates;
b) auf Antrag der richterlichen Behörde, der die betroffene Person angehört;
c) auf Antrag eines Mitglieds einer richterlichen Behörde, um sich vom Vorwurf
zu befreien, eine Amtspflichtverletzung begangen zu haben;
d) von Amtes wegen, wenn begründete Anzeichen für die Verletzung einer
Amtspflicht vorliegen.
2 Mit der Disziplinaruntersuchung können unabhängige, fachkundige Personen beauftragt werden.
3 Vorsorgliche Massnahmen können angeordnet werden, wenn die Verletzung von
Amtspflichten glaubhaft gemacht wurde und das Funktionieren der betroffenen richterlichen Behörde gefährdet ist.
4 Soweit die richterlichen Behörden nicht selber entscheidungsbefugt sind, kommt
ihnen in den sie betreffenden Verfahren Parteistellung zu.
5 Wurde gegen ein Mitglied einer richterlichen Behörde wegen des Sachverhalts, der
dem dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren zugrunde liegt, ein Strafverfahren eingeleitet, ist das dienstaufsichtsrechtliche Verfahren zu sistieren. Von einer Sistierung
kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
6 Die Mitglieder der richterlichen Behörden können zu einer vertrauensärztlichen
Untersuchung verpflichtet werden.
7 Dienstaufsichtsrechtliche Verfahren sind kostenlos. Bei Mutwilligkeit können Verfahrenskosten erhoben werden.
8 Im Übrigen richten sich das dienstaufsichtsrechtliche Verfahren und das hieran anschliessende Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege14).
Art. 108 3. Mediation
1 Die Aufsichtsbehörde kann eine neutrale und fachkundige Person als Mediatorin
oder als Mediator einsetzen, mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.
2 Die Mediatorin oder der Mediator kann Beweise abnehmen. Gutachten dürfen nur
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
3 Die Aufsichtsbehörde macht die Einigung zum Inhalt ihres Entscheids, wenn sie
rechtmässig ist.
5.3. ORGANAUFSICHT
5.3.1. Instrumente der Organaufsicht
Art. 109 Geschäftskontrolle
1 Die richterlichen Behörden führen eine fortlaufende Kontrolle über alle eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art der Erledigung.
Art. 110 Berichterstattungspflicht
1 Die richterlichen Behörden erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.
14) BR 370.100
2 Der Geschäftsbericht der Regionalgerichte bezieht sich auch auf die Tätigkeit der
unter ihrer Aufsicht stehenden Schlichtungsbehörden. Der Geschäftsbericht des
Obergerichts umfasst alle richterlichen Behörden.
3 Die Geschäftsberichte geben mindestens Auskunft über die Rechtsprechung und
die Fallstatistik.
Art. 111 Finanz- und Rechnungswesen
1 Das Obergericht prüft und genehmigt das Budget und die Jahresrechnung der Regionalgerichte.
2 Die kantonale Finanzkontrolle prüft zuhanden des Grossen Rates das Budget und
die Jahresrechnung des Obergerichts und des Justizgerichts sowie die genehmigten
Budgets und Jahresrechnungen der Regionalgerichte.
Art. 112 Weisungen und Ersatzvornahme
1 Die Aufsichtsbehörde kann die beaufsichtigte richterliche Behörde anweisen, eine
Aufgabe zu erfüllen.
2 Wird diese Weisung missachtet, kann die Aufsichtsbehörde eine andere richterliche Behörde oder einen Dritten mit der Aufgabenerfüllung beauftragen.
3 Sofern keine Gefahr in Verzug ist, droht sie der richterlichen Behörde die Ersatzvornahme unter Einräumung einer angemessenen Frist an.
4 Die säumige richterliche Behörde trägt die der Aufsichtsbehörde durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten.
Art. 113 Administrativuntersuchung
1 Mit der Administrativuntersuchung kann die Aufsichtsbehörde durch eine unabhängige und fachkundige Person Angelegenheiten der Justizverwaltung klären lassen, die ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern.
2 Die beauftragte Person ist nur an das Gesetz und den Auftrag gebunden.
3 Sie kann Beweise abnehmen. Gutachten darf sie nur mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen. Die Beweiserhebungen richten sich nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege15).
4 Die beauftragte Person fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem Bericht zusammen und formuliert Vorschläge zum weiteren Vorgehen. Sie übergibt den Bericht mit den Untersuchungsakten der Aufsichtsbehörde.
15) BR 370.100
5.3.2. Träger der Aufsicht und der Oberaufsicht
Art. 114 Grosser Rat
1 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Obergericht und das Justizgericht sowie
die Oberaufsicht über die weiteren richterlichen Behörden aus.
Art. 115 Obergericht
1 Das Obergericht ist das oberste, justizinterne Leitungs- und Führungsorgan.
2 Es übt die Aufsicht über die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen sowie die Oberaufsicht über die von den Regionalgerichten beaufsichtigten Schlichtungsbehörden aus.
Art. 116 Erweiterte Verwaltungskommission des Obergerichts
1. Aufgaben
1 Die erweiterte Verwaltungskommission dient dazu, den Informationsaustausch
zwischen den richterlichen Behörden zu fördern und einen hinreichenden Einbezug
der beaufsichtigten richterlichen Behörden in Angelegenheiten der Justizaufsicht sicherzustellen.
2 Das Obergericht hat der erweiterten Verwaltungskommission vor der Beschlussfassung mindestens folgende Angelegenheiten der Justizaufsicht zur Beratung vorzulegen:
a) Verordnungen des Obergerichts über Angelegenheiten der Justizaufsicht;
b) Konzepte über die Aufsicht und das Controlling;
c) Weisungen, die sich an alle oder an bestimmte Kategorien von richterlichen
Behörden richten;
d) Massnahmen zur Qualitätssicherung;
e) Massnahmen zur Weiterbildung.
3 Die erweiterte Verwaltungskommission kann zu den ihr vorgelegten Angelegenheiten Stellungnahmen zuhanden des Obergerichts verabschieden.
Art. 117 2. Zusammensetzung und Beschlussfassung
1 Der erweiterten Verwaltungskommission gehören die Mitglieder der Verwaltungskommission des Obergerichts und fünf Mitglieder der Regionalgerichte an.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte wählen die fünf Mitglieder der erweiterten Verwaltungskommission jeweils nach den Erneuerungswahlen
für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreis der ordentlichen hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte. Dabei haben sie auf eine angemessene Vertretung der
kleinen, mittleren und grossen Regionalgerichte sowie auf die sprachlichen und regionalen Besonderheiten zu achten. Ersatzwahlen sind möglich.
3 Der erweiterten Verwaltungskommission sitzt die Präsidentin oder der Präsident
des Obergerichts vor.
4 Jedes Mitglied der erweiterten Verwaltungskommission kann bei der oder dem
Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung von Angelegenheiten der Justizaufsicht verlangen.
5 Die erweiterte Verwaltungskommission tagt mindestens zwei Mal pro Jahr.
6 Beschlüsse der erweiterten Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung mindestens die Mehrheit der Mitglieder der erweiterten Verwaltungskommission mitwirkt.
Art. 118 3. Generalsekretärin oder Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil.
2 Sie oder er bereitet unter der Leitung der oder des Vorsitzenden die Geschäfte der
erweiterten Verwaltungskommission vor.
Art. 119 Regionalgerichte
1 Die Regionalgerichte beaufsichtigen die Schlichtungsbehörden, die ihnen angegliedert sind.
6. Schlussbestimmungen
Art. 120 Erstmalige Wahl der Oberrichterinnen und Oberrichter
1 Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Obergerichts erstmalig
in getrennten Wahlgängen bis spätestens im Dezember 2023. Der Amtsantritt erfolgt
per 1. Januar 2025.
2 Für die Besetzung der Richterstellen am Obergericht, für die sich amtierende Mitglieder des Kantons- oder Verwaltungsgerichts zur Wahl stellen, gelten Artikel 49 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 51 sinngemäss.
3 Für die Besetzung der Richterstellen am Obergericht, für die sich kein amtierendes