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Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt

Schwyz · 144.111 · ordinance

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Contents: 61 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 A. Im Allgemeinen
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 B. Haushaltgleichgewicht
  12. § 14 C. Aufgaben- und Finanzplan
  13. § 15
  14. § 16
  15. § 17
  16. § 18
  17. § 19
  18. § 20
  19. § 21
  20. § 22 D. Steuerung und Controlling auf Verwaltungsebene
  21. § 23
  22. § 24
  23. § 25 III. Ausgaben
  24. § 26
  25. § 27
  26. § 28
  27. § 29
  28. § 30
  29. § 31
  30. § 32
  31. § 33
  32. § 34
  33. § 35
  34. § 36
  35. § 37
  36. § 38
  37. § 39 A. Jahresrechnung
  38. § 40
  39. § 41
  40. § 42
  41. § 43 B. Bilanzierung und Bewertung
  42. § 44
  43. § 45
  44. § 46
  45. § 47 C. Buchführung
  46. § 48
  47. § 49
  48. § 50 D. Sonderrechnungen
  49. § 51
  50. § 52 A. Zahlungsanweisung
  51. § 53
  52. § 54
  53. § 55
  54. § 56 B. Zahlungsverkehr
  55. § 57
  56. § 58
  57. § 59 C. Elektronische Belege und Unterschriften
  58. § 60 D. Liquiditätsbewirtschaftung
  59. § 61 VI. Schlussbestimmungen
  60. § 62
  61. § 63

61 provisions

§ 43 B. Bilanzierung und Bewertung

11 1. Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen 1 Investitionsausgaben bis zu Fr. 100 000.--, bei Hochbauten bis zu Fr. 300 000.--, werden als Aufwand der Erfolgsrechnung, darüber liegende als Ausgabe der Investitionsrechnung belastet. 2 Rückstellungen sind ab einem Betrag von Fr. 2 000 000.-- zu passivieren. 3 Das Finanzdepartement prüft die Bildung von Rückstellungen mittels einer Umfrage bei den Departementen und der Staatskanzlei.

§ 44

2. Sachanlagen im Finanzvermögen Die Buchwerte der Sachanlagen im Finanzvermögen werden alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf neu bewertet. Zudem ist die Zuordnung zum Finanzvermögen zu prüfen.

§ 45

3. Anlagekategorien, Abschreibungssätze und Nutzungsdauer 1 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden jährlich zu folgenden Sätzen auf dem Restbuchwert abgeschrieben: a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 100% b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 10% c) Hochbauten 10% d) Mobilien 40% e) immaterielle Anlagen 40% 2 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden während der folgenden Anzahl Jahre abgeschrieben und im letzten Jahr vollständig wertberichtigt: a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 0 Jahre b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 40 Jahre c) Hochbauten 40 Jahre d) Mobilien 5 Jahre e) immaterielle Anlagen 5 Jahre 3 Investitionsausgaben werden fortlaufend per Jahresende aktiviert und planmässig abgeschrieben. 4 Grundstücke für Hochbauten und Waldungen im Verwaltungsvermögen werden nicht abgeschrieben.

§ 46

4. Zusätzliche Abschreibungen 1 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, wenn sie im Voranschlag enthalten sind. 2 In den Voranschlag aufgenommen werden dürfen zusätzliche Abschreibungen, sofern im Aufgaben- und Finanzplan für die Folgejahre überdurchschnittlich hohe Investitionen enthalten sind. 144.11110

§ 47 C. Buchführung

1. Gegenstand Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

§ 48

2. Inventar Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare gemäss den Weisungen des Regierungsrats.

§ 49

3. Aufbewahrung 1 Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und diebstahlsicher zu verwahren. 2 Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren aufzubewahren. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung. 3 Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, wenn die Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sichergestellt sind.

§ 50 D. Sonderrechnungen

1. Buchführung Spezialfinanzierungen Der Spezialfinanzierung sind alle direkten und wesentlichen indirekten Aufwände und die Investitionsausgaben zu belasten sowie alle Erträge und die Einnahmen gutzuschreiben.

§ 51

2. Interne Zinsen Der Zinssatz auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfinanzierung und Spezialfonds wird durch den Regierungsrat im Rahmen der Weisungen zum Aufgaben- und Finanzplan festgelegt. V. Zahlungsanweisung, Zahlungsverkehr und Liquiditätsbewirtschaftung

§ 52 A. Zahlungsanweisung

1. Begriff Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz dar. 144.111SRSZ 1.2.2023 11

§ 53

2. Form 1 Die Anweisung bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift für die materielle Prüfung, einer Unterschrift für die formelle Prüfung und einer Unterschrift für die Anweisung. 2 Die drei Unterschriften müssen von mindestens zwei Personen stammen. Wer mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht selbst erteilen. 3 Die Anweisung mittels Beschluss des Regierungsrats gilt ohne Unterschriften als vollständig. Sie enthält die Kontonummer, die Kostenstelle, den Endbetrag und das Valutadatum.

§ 54

3. Prüfung 1 Mit der Unterschrift für die materielle Prüfung wird die Richtigkeit der Buchung bestätigt bezüglich: a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton; b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte); c) Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlungen ohne Gegenleistungen; d) korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und Skonti; e) Richtigkeit der Kontierung und eines allfälligen Buchungstexts; f) ausreichendem Voranschlagskredit und vorliegender Ausgabenbewilligung. 2 Mit der Unterschrift für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege ordnungsgemäss erstellt und die für die Anweisung erforderlichen Angaben vollständig und korrekt sind. 3 Mit der Unterschrift für die Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung der materiellen und formellen Richtigkeit durch die sachkundigen Personen erfolgt ist und keine Kenntnis von einer strafbaren Handlung besteht.

§ 55

4. Aufsicht Die Departementsvorsteher und der Staatsschreiber bezeichnen die Anweisungsberechtigten der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

§ 56 B. Zahlungsverkehr

1. Zuständigkeit 1 Das Amt für Finanzen besorgt den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen, Post- und Bankkonten sowie die Verwaltung der Verfügungsberechtigungen. 2 Der Vorsteher des Finanzdepartements kann Verwaltungseinheiten schriftlich zur Besorgung von spezifischen Teilen des Zahlungsverkehrs und zur Führung von Kassen sowie Post- und Bankkonten ermächtigen, soweit dies einem effizienten Geschäftsablauf dient. 144.11112

§ 57

2. Kassen, Post- und Bankkonten 1 Kassenbestände sind täglich abzustimmen und unter sicherem Verschluss getrennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren. 2 Über Post- und Bankkonten darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Der Vorsteher des Finanzdepartements erteilt die Zeichnungsberechtigungen. 3 Die Verfügungsberechtigung des Amts für Finanzen und die Abbildung in der Buchhaltung sind zu gewährleisten.

§ 58

3. Bewirtschaftung und Bewertung von offenen Forderungen 1 Das Finanzdepartement sorgt für eine einheitliche Bewertung und Bewirtschaftung von offenen Forderungen und Verlustscheine des Kantons. 2 Verlustscheine werden katalogisiert und nach Massgabe ihrer Höhe, der Art des Schuldners sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.

§ 59 C. Elektronische Belege und Unterschriften

Elektronische Belege und elektronische Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern: a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche die Genehmigung erteilt und die Freigabe bewilligt, gewährleistet ist; b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.

§ 60 D. Liquiditätsbewirtschaftung

1 Die unmittelbar verfügbare Liquidität richtet sich an einem Zielwert von fünf Prozent des liquiditätswirksamen Bruttoaufwands der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung gemäss Voranschlag aus. 2 Das Amt für Finanzen entscheidet über die Aufnahme und die Anlage von Geldern mit Laufzeit von unter zwei Jahren im Rahmen des absehbaren Liquiditätsverlaufs und der Marktverhältnisse. 3 Zeigt die Simulation des Liquiditätsverlaufs unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielsetzungen und des aktuellen Aufgaben- und Finanzplans langfristig einen Überschuss oder eine Unterversorgung an Liquidität, so unterbreitet das Finanzdepartement dem Regierungsrat Bewirtschaftungsmassnahmen zur Genehmigung. Es beachtet dabei die Fristenkongruenz und Marktverhältnisse. 144.111SRSZ 1.2.2023 13

§ 61 VI. Schlussbestimmungen

1. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 23. Dezember 198612 aufgehoben.

§ 62

2. Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Verordnung über den Fonds zur Förderung der Kultur vom 25. Juni 199613 Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG),14 beschliesst: § 1 Abs. 1 1 Es besteht ein «Fonds zur Förderung der Kultur» (Kulturfonds) als Spezialfonds im Sinne von § 44 FHG. b) Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 199415 Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG),16 beschliesst: § 1 Abs. 1 1 Es besteht ein «Fonds zur Förderung des Sports» als Spezialfonds im Sinne von § 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt. c) Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 200717 Ersatz von Ausdrücken In § 14 Bst. b wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» durch «Amt für Finanzen» ersetzt. d Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 20. Dezember 199418 Ersatz von Ausdrücken In §§ 1, 4 Ziff. 2, 7 Normüberschrift und Einleitungssatz sowie 9 Abs. 1 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt. 144.11114 e) Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 200019 Ersatz von Ausdrücken In §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt. f) Grundstückgewinnsteuerverordnung (GGStV) vom 29. Mai 200120 Ersatz von Ausdrücken In §§ 13 Abs. 3, 20, 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 werden die Ausdrücke «Kantonale Finanzverwaltung» und «Finanzverwaltung des Kantons Schwyz» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt. g) Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 30. Dezember 201021 Ersatz von Ausdrücken In § 21 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt. h) Mittelschulverordnung (MSV) vom 11. August 200922 Ersatz von Ausdrücken In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt. i) Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Turnen und Sport vom 4. August 197523 Ersatz von Ausdrücken In § 4 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.

§ 63

3. Publikation, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.24 Anhang 125 Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 39): Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung 1 Elemente des Rechnungsmodells 25.01.2008 2 Grundsätze 25.01.2008 144.111SRSZ 1.2.2023 15 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung 3 Kontenrahmen und funktionale Gliederung 25.01.2008 Investitionsbeiträge werden nicht in der Bilanz aktiviert und über eine definierte Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Investitionsbeiträge werden im Jahr der Ausrichtung direkt über die Erfolgsrechnung verbucht. Einkommen- und Vermögenssteuern sowie Ertrags- und Kapitalsteuern werden nicht getrennt ausgewiesen. 4 Erfolgsrechnung 25.01.2015 5 Aktive und passive Rechnungsabgrenzung 25.01.2008 6 Wertberichtigungen 25.01.2008 7 Steuererträge 25.01.2008 In den Steuerteilbereichen Direkte Bundessteuern, Quellensteuern, Verrechnungssteuern und Steuern auf Lotteriegewinnen wird das Kassaprinzip angewendet. 8 Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierung 25.01.2008 Aufwände und Erträge bzw. Ausgaben und Einnahmen der Spezialfonds werden ausserhalb der Erfolgs- und Investitionsrechnung erfasst. Der Ausweis erfolgt im Anhang zur Jahresrechnung in komprimierter Form. 9 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten 25.01.2008 9.1 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge im Fall einer Unterdeckung an die Pensionskasse des Kantons Schwyz gemäss § 11 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 201426 werden weder Rückstellungen gebildet noch passive Rechnungsabgrenzungen verbucht. Die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge werden wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und Finanzplan berücksichtigt. Im Anhang der Jahresrechnung wird jeweils der Deckungsgrad per 31. Dezember ausgewiesen. 9.2 Für wesentliche, ausserordentliche (einmalige) steuerliche Ereignisse mit Auswirkungen auf das Ressourcenpotenzial zur Festlegung der Zahlungen in den Nationalen Finanzausgleich (NFA) werden für die daraus resultierenden späteren NFA-Zahlungen Rückstellungen gebildet. 10 Investitionsrechnung 30.01.2015 11 Bilanz 12.05.2016 12 Anlagegüter und Anlagebuchhaltung 25.01.2008 Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen werden im Jahr der Aktivierung zu 100% abgeschrieben. 13 Konsolidierte Betrachtungsweise 25.01.2008 14 Geldflussrechnung 30.01.2015 15 Eigenkapitalnachweis 25.01.2008 144.11116 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung 16 Anhang zur Jahresrechnung 25.01.2008 17 Finanzpolitische Zielgrössen und Instrumente 25.01.2008 18 Finanzkennzahlen 25.01.2013 19 Vorgehen beim Übergang zu HRM2 25.01.2008 21 Finanzinstrumente 25.01.2013 Anhang 2 Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (§ 40): 1. Bilanz 1 Aktiven 2 Passiven 10 Finanzvermögen 20 Fremdkapital 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 200 Laufende Verbindlichkeiten 101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten 102 Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsabgrenzung 104 Aktive Rechnungsabgrenzungen 205 Kurzfristige Rückstellungen 106 Vorräte und angefangene Arbeiten 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten 107 Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen 108 Sachanlagen FV 209 Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital 109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital 14 Verwaltungsvermögen 29 Eigenkapital 140 Sachanlagen VV 290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (–) gegenüber Spezialfinanzierungen 142 Immaterielle Anlagen 291 Fonds 144 Darlehen 296 Neubewertungsreserve Finanzvermögen 145 Beteiligungen, Grundkapitalien 298 Übriges Eigenkapital 148 Kumulierte zusätzliche Abschreibungen 299 Bilanzüberschuss/-fehlbertrag 2. Erfolgsrechnung 3 Aufwand 4 Ertrag 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien und Konzessionen 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 42 Entgelte 34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge 144.111SRSZ 1.2.2023 17 3 Aufwand 4 Ertrag 35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen 44 Finanzertrag 36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen 37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag 38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge 39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag 49 Interne Verrechnungen 3. Investitionsrechnung 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen 50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen 51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen 52 Immaterielle Anlagen 62 Abgang immaterieller Anlagen 54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen 58 Ausserordentliche Investitionen 65 Übertragung von Beteiligungen 59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen 69 Übertrag an Bilanz Anhang 3 Kosten- und Leistungsrechnungen der Verwaltungseinheiten (§ 23): Verwaltungseinheit Bereich Keine 1 GS 24-60 mit Änderungen vom 29. November 2016 (GS 24-84), vom 20. Februar 2018 (GS 25-19), vom 13. November 2018 (GS 25-30) und vom 8. März 2022 (GS 26-71). 2 SRSZ 144.110. 3 SRSZ 231.110. 4 SRSZ 143.111. 5 Aufgehoben am 20. Februar 2018. 6 Aufgehoben am 20. Februar 2018. 7 Abs. 2 neu eingefügt am 29. November 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3. 8 Fassung vom 29. November 2016. 9 Fassung vom 29. November 2016. 10 Fassung vom 29. November 2016. 11 Abs. 1 in der Fassung vom 8. März 2022. 12 GS 17-633. 13 SRSZ 671.111. 14 SRSZ 144.110. 15 SRSZ 681.211. 16 SRSZ 144.110. 17 SRSZ 143.111. 144.11118 18 SRSZ 171.111. 19 SRSZ 172.212. 20 SRSZ 172.213. 21 SRSZ 470.111. 22 SRSZ 623.111. 23 SRSZ 681.111. 24 Abl 2015 2849; Änderungen vom 29. November 2016 am 1. Dezember 2016 (Abl 2016 2743), vom 20. Februar 2018 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 501), vom 13. November 2018 am 1. Dezember 2018 (Abl 2018 2591) und vom 8. März 2022 am 1. Januar 2022 (Abl 2022 626) in Kraft getreten. 25 Nrn. 10 und 11 in der Fassung vom 20. Februar 2018; Nr. 9 in der Fassung vom 13. November 2018. 26 SRSZ 145.210.

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