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Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt

Schwyz · 144.111 · ordinance

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Contents: 61 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 A. Im Allgemeinen
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 B. Haushaltgleichgewicht
  12. § 14 C. Aufgaben- und Finanzplan
  13. § 15
  14. § 16
  15. § 17
  16. § 18
  17. § 19
  18. § 20
  19. § 21
  20. § 22 D. Steuerung und Controlling auf Verwaltungsebene
  21. § 23
  22. § 24
  23. § 25 III. Ausgaben
  24. § 26
  25. § 27
  26. § 28
  27. § 29
  28. § 30
  29. § 31
  30. § 32
  31. § 33
  32. § 34
  33. § 35
  34. § 36
  35. § 37
  36. § 38
  37. § 39 A. Jahresrechnung
  38. § 40
  39. § 41
  40. § 42
  41. § 43 B. Bilanzierung und Bewertung
  42. § 44
  43. § 45
  44. § 46
  45. § 47 C. Buchführung
  46. § 48
  47. § 49
  48. § 50 D. Sonderrechnungen
  49. § 51
  50. § 52 A. Zahlungsanweisung
  51. § 53
  52. § 54
  53. § 55
  54. § 56 B. Zahlungsverkehr
  55. § 57
  56. § 58
  57. § 59 C. Elektronische Belege und Unterschriften
  58. § 60 D. Liquiditätsbewirtschaftung
  59. § 61 VI. Schlussbestimmungen
  60. § 62
  61. § 63

61 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung. 2 Für die kantonalen Gerichte gilt die Verordnung sinngemäss, soweit sie der Umsetzung von § 46a des Justizgesetzes vom 18. November 20093 dient.

§ 2

2. Weisungen 1 Der Regierungsrat erlässt jährlich Weisungen über die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts. 2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

§ 3

3. Verwaltungseinheiten 1 Verwaltungseinheiten im Sinne des Gesetzes sind die Staatskanzlei, Ämter und Departementssekretariate. 2 Für Teile von Verwaltungseinheiten können Leistungsauftrag und Globalbudget gesondert ausgewiesen werden.

§ 4

4. Grundsätze der Haushaltführung Im Sinne von § 3 FHG bedeuten: a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Grundlage in einem kompetenzgemäss erlassenen Rechtssatz; b) Sparsamkeit: Ausgaben und Aufwände sind nur vorzunehmen, wenn sie sich als tragbar und notwendig erweisen; c) Wirtschaftlichkeit: Bei der Aufgabenerfüllung ist jene Variante zu wählen, bei der mit dem geringsten Mitteleinsatz die gesteckten Ziele mit guter Qualität erreicht werden können; 144.1112 d) Haushaltsgleichgewicht: Bei Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen sind die finanziellen Auswirkungen auf den Voranschlag und Finanzplan darzustellen; für Mehraufwand ist eine Gegenfinanzierung auszuarbeiten und zu beschliessen; e) Verursacherfinanzierung: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben diese zu tragen; f) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beiträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf; g) Leistungs- und Wirkungsorientierung: Die staatliche Tätigkeit ist im Rahmen der vorhandenen Ressourcen auf eine möglichst hohe Leistung und Wirkung auszurichten; h) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze werden befolgt und Abweichungen ausgewiesen. II. Steuerung

§ 5 A. Im Allgemeinen

1. Risikobewirtschaftung 1 Der Regierungsrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung. 2 Das Finanzdepartement koordiniert die Umsetzung der Risikobewirtschaftung und die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts sowie den Abschluss von Versicherungsverträgen. 3 Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich.

§ 6

2. Beteiligungscontrolling a) Gegenstand 1 Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen des Kantons an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten. 2 Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere: a) Eigentümerstrategien; b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.

§ 7

b) Zuständigkeiten 1 Die nach §§ 2 ff. der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 20074 zuständigen Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Körperschaften und Anstalten, an denen der Kanton beteiligt ist. 2 Das Finanzdepartement koordiniert den Einsatz der Instrumente des Beteiligungscontrollings. 144.111SRSZ 1.2.2023 3

§ 8

3. Beitragscontrolling a) Gegenstand 1 Das Beitragscontrolling erfasst die Ausrichtung von Beiträgen durch den Kanton. 2 Erbracht werden Beiträge an Dritte nach Massgabe der Gesetzgebung: a) zur Förderung und Erhaltung einer vom Empfänger frei gewählten Aufgabe im öffentlichen Interesse (Finanzhilfen); b) zum Ausgleich oder zur Minderung von finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben ergeben (Abgeltungen). 3 Instrumente des Beitragscontrollings sind insbesondere: a) Erfassung der Beiträge inklusive der dazugehörigen Grundlagen (gesetzliche Grundlage, Verfügung, Leistungsvereinbarung) in einer einheitlichen Datenbank; b) Erfassung der Leistungskontrolle und der Beitragsabrechnungen der zuständigen Verwaltungseinheiten; c) Berichterstattung mit Beteiligungsspiegel im Rahmen des Jahresberichts.

§ 9

b) Zuständigkeiten 1 Die zuständigen Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Beitragsempfängern. 2 Das Finanzdepartement vollzieht das Beitragscontrolling unter Einbezug der zuständigen Departemente und kann im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise Empfehlungen zur Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen machen.

§ 10

c) Form 1 Beiträge werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesichert oder ausgerichtet werden, wenn das Gesetz die Vertragsform nicht ausschliesst und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt werden kann.

§ 11 B. Haushaltgleichgewicht

1. Mittelfristigkeit 1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 Abs. 1 FHG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren. 2 Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind: a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre; b) das laufende Rechnungsjahr; c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre. § 12 5 § 13 6 144.1114

§ 14 C. Aufgaben- und Finanzplan

1. Gliederung Die Gliederung des Voranschlags und der Finanzplanjahre richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.

§ 15

2. Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag Der Regierungsrat bezeichnet in den jährlichen Weisungen über die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans den leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag.

§ 16

3. Leistungsauftrag 1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte, der Datenschutzbeauftragte und die Finanzkontrolle reichen dem Finanzdepartement ihre Anträge bzw. Leistungsaufträge zuhanden des Aufgaben- und Finanzplanes ein. 2 Der Regierungsrat: a) prüft die Anträge der Departemente bzw. deren Verwaltungseinheiten und der Staatskanzlei, entscheidet abschliessend über deren Inhalt und erteilt die Leistungsaufträge; b) integriert die Leistungsaufträge der Gerichte, des Datenschutzbeauftragten und der Finanzkontrolle in den Aufgaben- und Finanzplan.

§ 17

4. Unerlässliche Ausgaben Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 17 Abs. 2 FHG sind insbesondere: a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen; b) Ausgaben, für die aufgrund von § 19 FHG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte; c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

§ 18

5. Nachtragskredit und Kreditüberschreitung a) Begehren Das Begehren für einen Nachtragskredit oder eine Kreditüberschreitung enthält: a) die Ursachen des erhöhten Bedarfs; b) die geprüften und vorgenommenen Kompensationen innerhalb des Voranschlagskredits; c) die geprüften und vorgenommenen Veränderungen des Leistungsauftrags. 144.111SRSZ 1.2.2023 5

§ 19

b) Verfahren 1 Das Finanzdepartement fasst die Nachtragskredit- und Kreditüberschreitungsbegehren der Departemente und der Staatskanzlei zusammen und legt sie dem Regierungsrat mit seiner Stellungnahme vor. 2 Über Kreditüberschreitungen befindet der Regierungsrat bei Bedarf einzeln oder mit Sammelbeschlüssen. Nachtragskredite unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel in Sammelvorlagen. 3 Über Kreditüberschreitungen der Gerichte befinden die Gerichte selbständig. Nachtragskredite der Gerichte unterbreitet der Regierungsrat unverändert dem Kantonsrat. 4 Nachtragskredite der Finanzkontrolle und des Datenschutzbeauftragten unterbreitet der Regierungsrat unverändert dem Kantonsrat.

§ 20

6. Kreditsperre 1 Der Regierungsrat nutzt beim Vollzug des Aufgaben- und Finanzplans die sich bietenden Sparmöglichkeiten. 2 Er kann bereits bewilligte Voranschlagskredite ganz oder teilweise sperren. 3 Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

§ 21

7. Steuerungsentscheid Personalaufwand Über die Verwendung von geplantem Personalaufwand für andere Aufwandarten beschliesst der Regierungsrat.

§ 22 D. Steuerung und Controlling auf Verwaltungsebene

1. Kreditkontrolle 1 Die Verwaltungseinheiten verfügen vorbehältlich der Kompetenzen vorgesetzter Behörden und Stellen über die Voranschlagskredite. 2 Zur Überwachung der Voranschlagskredite führen sie eine Kreditkontrolle.

§ 23

2. Kosten- und Leistungsrechnung Die Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 3 führen eine Kosten- und Leistungsrechnung.

§ 24

3. Leistungsaufträge Die Verwaltungseinheiten überprüfen laufend die Erfüllung der Leistungsaufträge und ergreifen oder beantragen Massnahmen, falls die Erfüllung gefährdet ist. 144.1116

§ 25 III. Ausgaben

1. Arten Die Ausgaben werden beschlossen für: a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend); b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben; c) Projektierungen.

§ 26

2. Rechtsgrundlage Eine Rechtsgrundlage im Sinne von § 27 Abs. 1 FHG besteht, wenn: a) ein kompetenzgemäss erlassener Rechtssatz die Ausgabe vorsieht; b) in einem referendumspflichtigen Kantonsratsbeschluss die Ausgabe bewilligt wurde; c) ein Gerichtsentscheid oder ein gerichtlicher Vergleich den Kanton zur Zahlung verpflichtet; d) eine Ausgabe zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschiebbar erforderlich ist.

§ 27

3. Einheit der Materie Ausgaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen.

§ 28

4. Berechnung der Ausgabenhöhe 1 In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt. 2 Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Materialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen. 3 Sind Teile des geplanten Vorhabens schon früher bewilligt worden, müssen sie nicht erneut bewilligt werden.

§ 29

5. Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung 1 Basis für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung ist die Berechnung der Ausgabenhöhe. 2 Jährlich wiederkehrender Aufwand wird mit der effektiven Anzahl Wiederholungen oder maximal Faktor zehn multipliziert und zum einmaligen Aufwand hinzugerechnet. 3 Früher bewilligter Aufwand ist einzurechnen. 144.111SRSZ 1.2.2023 7

§ 30

6. Antragsstellung 1 Der Antrag an den Regierungsrat enthält: a) die genaue Umschreibung des Vorhabens; b) die Berechnung der Ausgabenhöhe; c) die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung; d) die Folgekosten; e) die Rechtsgrundlage; f) die beanspruchten Voranschlagskonti; g) die Auswirkung auf den Finanzplan; h) weitere Angaben bei Bedarf. 2 Das Finanzdepartement ist rechtzeitig zum Mitbericht einzuladen.

§ 31

7 7. Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligung a) Im Allgemeinen 1 Die Departemente und die Staatskanzlei beschliessen in ihrem Zuständigkeitsbereich über Ausgaben bis einmalig Fr. 1 000 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 100 000.--. Sie können den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre Kompetenzen ganz oder teilweise übertragen. 2 Das Baudepartement beschliesst Ausgaben für Neubauten und bedeutende Ausbauten von Kantonsstrassen bis einmalig Fr. 2 000 000.--. 3 Spezialgesetzliche Ausgabekompetenzen sind vorbehalten.

§ 32

8 b) Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke Das Baudepartement bewilligt Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke bis einmalig Fr. 10 000.--.

§ 33

8. Form der Ausgabenbewilligung 1 Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewilligen die Ausgaben ab einmalig Fr. 100 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 10 000.-- schriftlich. 2 Die übrigen Ausgaben werden mit der Zahlungsanweisung bewilligt.

§ 34

9. Informationspflicht Der Regierungsrat legt im Rahmen des Jahresberichts seine Beschlüsse über folgende notwendige Ausgaben offen: a) einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.

§ 35

10. Verwendung Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung einzelner untrennbarer Bestandteile einer vom Kantonsrat bewilligten Ausgabe, soweit diese übersteigen: a) einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--. 144.1118

§ 36

11. Ausgabenkontrolle Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbewilligungen obliegt den durch die Bewilligung ermächtigten Verwaltungseinheiten.

§ 37

9 12. Abrechnung und Rechenschaftsablage a) Abrechnung 1 Die Abrechnung der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird durch die Finanzkontrolle geprüft und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt. 2 Nicht beanspruchte Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen. 3 Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen, wird im Rahmen des Zahlungsanweisungsverfahrens vorgenommen.

§ 38

10 b) Rechenschaftsablage 1 Das Amt für Finanzen führt ein Verzeichnis der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben, die noch nicht abgerechnet worden sind. 2 Der Status der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird im Jahresbericht aufgeführt. IV. Rechnungslegung

§ 39 A. Jahresrechnung

1. Anwendbare Normen Für die Rechnungslegung gelten die dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zu Grunde liegenden Fachempfehlungen gemäss Anhang 1.

§ 40

2. Gliederung Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.

§ 41

3. Anhang der Jahresrechnung a) Eventualverbindlichkeiten Eventualverbindlichkeiten ab dem Betrag von Fr. 2 000 000.-- sind im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen.

§ 42

b) Ausweis über die Spezialfonds Der Ausweis über die Spezialfonds enthält die Bezeichnung und den Zweck des Fonds, den Finanzbestand zu Beginn und am Ende der Periode sowie dessen Aufwand und Ertrag gegliedert nach kumulierten Aufwand- und Ertragsarten. 144.111SRSZ 1.2.2023 9

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