11 1. Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen
1 Investitionsausgaben bis zu Fr. 100 000.--, bei Hochbauten bis zu Fr. 300 000.--,
werden als Aufwand der Erfolgsrechnung, darüber liegende als Ausgabe der Investitionsrechnung belastet.
2 Rückstellungen sind ab einem Betrag von Fr. 2 000 000.-- zu passivieren.
3 Das Finanzdepartement prüft die Bildung von Rückstellungen mittels einer Umfrage bei den Departementen und der Staatskanzlei.
§ 44
2. Sachanlagen im Finanzvermögen
Die Buchwerte der Sachanlagen im Finanzvermögen werden alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf neu bewertet. Zudem ist die Zuordnung zum Finanzvermögen
zu prüfen.
§ 45
3. Anlagekategorien, Abschreibungssätze und Nutzungsdauer
1 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden jährlich zu folgenden Sätzen auf
dem Restbuchwert abgeschrieben:
a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 100%
b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 10%
c) Hochbauten 10%
d) Mobilien 40%
e) immaterielle Anlagen 40%
2 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden während der folgenden Anzahl
Jahre abgeschrieben und im letzten Jahr vollständig wertberichtigt:
a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 0 Jahre
b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 40 Jahre
c) Hochbauten 40 Jahre
d) Mobilien 5 Jahre
e) immaterielle Anlagen 5 Jahre
3 Investitionsausgaben werden fortlaufend per Jahresende aktiviert und planmässig abgeschrieben.
4 Grundstücke für Hochbauten und Waldungen im Verwaltungsvermögen werden
nicht abgeschrieben.
§ 46
4. Zusätzliche Abschreibungen
1 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, wenn sie im Voranschlag enthalten
sind.
2 In den Voranschlag aufgenommen werden dürfen zusätzliche Abschreibungen,
sofern im Aufgaben- und Finanzplan für die Folgejahre überdurchschnittlich hohe
Investitionen enthalten sind.
144.11110
§ 47 C. Buchführung
1. Gegenstand
Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle
gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
§ 48
2. Inventar
Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare gemäss den Weisungen
des Regierungsrats.
§ 49
3. Aufbewahrung
1 Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und
diebstahlsicher zu verwahren.
2 Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren aufzubewahren. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
3 Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, wenn die Sicherheit vor Verlust
und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sichergestellt sind.
§ 50 D. Sonderrechnungen
1. Buchführung Spezialfinanzierungen
Der Spezialfinanzierung sind alle direkten und wesentlichen indirekten Aufwände
und die Investitionsausgaben zu belasten sowie alle Erträge und die Einnahmen
gutzuschreiben.
§ 51
2. Interne Zinsen
Der Zinssatz auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfinanzierung und
Spezialfonds wird durch den Regierungsrat im Rahmen der Weisungen zum Aufgaben- und Finanzplan festgelegt.
V. Zahlungsanweisung, Zahlungsverkehr und Liquiditätsbewirtschaftung
§ 52 A. Zahlungsanweisung
1. Begriff
Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines
Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz dar.
144.111SRSZ 1.2.2023 11
§ 53
2. Form
1 Die Anweisung bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift für die materielle
Prüfung, einer Unterschrift für die formelle Prüfung und einer Unterschrift für die
Anweisung.
2 Die drei Unterschriften müssen von mindestens zwei Personen stammen. Wer
mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht
selbst erteilen.
3 Die Anweisung mittels Beschluss des Regierungsrats gilt ohne Unterschriften als
vollständig. Sie enthält die Kontonummer, die Kostenstelle, den Endbetrag und
das Valutadatum.
§ 54
3. Prüfung
1 Mit der Unterschrift für die materielle Prüfung wird die Richtigkeit der Buchung
bestätigt bezüglich:
a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton;
b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte);
c) Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlungen ohne
Gegenleistungen;
d) korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und
Skonti;
e) Richtigkeit der Kontierung und eines allfälligen Buchungstexts;
f) ausreichendem Voranschlagskredit und vorliegender Ausgabenbewilligung.
2 Mit der Unterschrift für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege
ordnungsgemäss erstellt und die für die Anweisung erforderlichen Angaben vollständig und korrekt sind.
3 Mit der Unterschrift für die Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung der materiellen und formellen Richtigkeit durch die sachkundigen Personen erfolgt ist
und keine Kenntnis von einer strafbaren Handlung besteht.
§ 55
4. Aufsicht
Die Departementsvorsteher und der Staatsschreiber bezeichnen die Anweisungsberechtigten der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.
§ 56 B. Zahlungsverkehr
1. Zuständigkeit
1 Das Amt für Finanzen besorgt den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen,
Post- und Bankkonten sowie die Verwaltung der Verfügungsberechtigungen.
2 Der Vorsteher des Finanzdepartements kann Verwaltungseinheiten schriftlich zur
Besorgung von spezifischen Teilen des Zahlungsverkehrs und zur Führung von
Kassen sowie Post- und Bankkonten ermächtigen, soweit dies einem effizienten
Geschäftsablauf dient.
144.11112
§ 57
2. Kassen, Post- und Bankkonten
1 Kassenbestände sind täglich abzustimmen und unter sicherem Verschluss getrennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren.
2 Über Post- und Bankkonten darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Der
Vorsteher des Finanzdepartements erteilt die Zeichnungsberechtigungen.
3 Die Verfügungsberechtigung des Amts für Finanzen und die Abbildung in der
Buchhaltung sind zu gewährleisten.
§ 58
3. Bewirtschaftung und Bewertung von offenen Forderungen
1 Das Finanzdepartement sorgt für eine einheitliche Bewertung und Bewirtschaftung von offenen Forderungen und Verlustscheine des Kantons.
2 Verlustscheine werden katalogisiert und nach Massgabe ihrer Höhe, der Art des
Schuldners sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.
§ 59 C. Elektronische Belege und Unterschriften
Elektronische Belege und elektronische Unterschriften sind den schriftlichen
gleichgesetzt, sofern:
a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche
die Genehmigung erteilt und die Freigabe bewilligt, gewährleistet ist;
b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.
§ 60 D. Liquiditätsbewirtschaftung
1 Die unmittelbar verfügbare Liquidität richtet sich an einem Zielwert von fünf
Prozent des liquiditätswirksamen Bruttoaufwands der Erfolgsrechnung und der
Investitionsrechnung gemäss Voranschlag aus.
2 Das Amt für Finanzen entscheidet über die Aufnahme und die Anlage von Geldern mit Laufzeit von unter zwei Jahren im Rahmen des absehbaren Liquiditätsverlaufs und der Marktverhältnisse.
3 Zeigt die Simulation des Liquiditätsverlaufs unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielsetzungen und des aktuellen Aufgaben- und Finanzplans langfristig einen Überschuss oder eine Unterversorgung an Liquidität, so unterbreitet das Finanzdepartement dem Regierungsrat Bewirtschaftungsmassnahmen
zur Genehmigung. Es beachtet dabei die Fristenkongruenz und Marktverhältnisse.
144.111SRSZ 1.2.2023 13
§ 61 VI. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über
den kantonalen Finanzhaushalt vom 23. Dezember 198612 aufgehoben.
§ 62
2. Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über den Fonds zur Förderung der Kultur vom 25. Juni 199613
Ingress
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom
20. November 2013 (FHG),14
beschliesst:
§ 1 Abs. 1
1 Es besteht ein «Fonds zur Förderung der Kultur» (Kulturfonds) als Spezialfonds
im Sinne von § 44 FHG.
b) Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 199415
Ingress
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom
20. November 2013 (FHG),16
beschliesst:
§ 1 Abs. 1
1 Es besteht ein «Fonds zur Förderung des Sports» als Spezialfonds im Sinne von
§ 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt.
c) Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente
und der Staatskanzlei vom 11. September 200717
Ersatz von Ausdrücken
In § 14 Bst. b wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» durch «Amt für Finanzen»
ersetzt.
d Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 20. Dezember 199418
Ersatz von Ausdrücken
In §§ 1, 4 Ziff. 2, 7 Normüberschrift und Einleitungssatz sowie 9 Abs. 1 wird der
Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen
Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
144.11114
e) Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 200019
Ersatz von Ausdrücken
In §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
f) Grundstückgewinnsteuerverordnung (GGStV) vom 29. Mai 200120
Ersatz von Ausdrücken
In §§ 13 Abs. 3, 20, 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 werden
die Ausdrücke «Kantonale Finanzverwaltung» und «Finanzverwaltung des Kantons
Schwyz» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für
Finanzen» ersetzt.
g) Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 30. Dezember 201021
Ersatz von Ausdrücken
In § 21 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
h) Mittelschulverordnung (MSV) vom 11. August 200922
Ersatz von Ausdrücken
In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
i) Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung
über Turnen und Sport vom 4. August 197523
Ersatz von Ausdrücken
In § 4 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
§ 63
3. Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.24
Anhang 125
Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 39):
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
1 Elemente des
Rechnungsmodells
25.01.2008
2 Grundsätze 25.01.2008
144.111SRSZ 1.2.2023 15
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
3 Kontenrahmen und funktionale Gliederung
25.01.2008 Investitionsbeiträge werden nicht in der Bilanz aktiviert und über eine definierte Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Investitionsbeiträge werden im Jahr der Ausrichtung
direkt über die Erfolgsrechnung verbucht.
Einkommen- und Vermögenssteuern sowie
Ertrags- und Kapitalsteuern werden nicht getrennt ausgewiesen.
4 Erfolgsrechnung 25.01.2015
5 Aktive und passive Rechnungsabgrenzung
25.01.2008
6 Wertberichtigungen 25.01.2008
7 Steuererträge 25.01.2008 In den Steuerteilbereichen Direkte Bundessteuern, Quellensteuern, Verrechnungssteuern und Steuern auf Lotteriegewinnen wird
das Kassaprinzip angewendet.
8 Spezialfinanzierungen
und Vorfinanzierung
25.01.2008 Aufwände und Erträge bzw. Ausgaben und
Einnahmen der Spezialfonds werden ausserhalb der Erfolgs- und Investitionsrechnung
erfasst. Der Ausweis erfolgt im Anhang zur
Jahresrechnung in komprimierter Form.
9 Rückstellungen und
Eventualverbindlichkeiten
25.01.2008
9.1 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge
im Fall einer Unterdeckung an die Pensionskasse des Kantons Schwyz gemäss § 11 des
Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 201426 werden weder Rückstellungen gebildet noch
passive Rechnungsabgrenzungen verbucht.
Die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge werden
wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der
Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und
Finanzplan berücksichtigt. Im Anhang der
Jahresrechnung wird jeweils der Deckungsgrad per 31. Dezember ausgewiesen.
9.2 Für wesentliche, ausserordentliche (einmalige) steuerliche Ereignisse mit Auswirkungen auf das Ressourcenpotenzial zur Festlegung der Zahlungen in den Nationalen
Finanzausgleich (NFA) werden für die daraus
resultierenden späteren NFA-Zahlungen
Rückstellungen gebildet.
10 Investitionsrechnung 30.01.2015
11 Bilanz 12.05.2016
12 Anlagegüter und
Anlagebuchhaltung
25.01.2008 Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen werden im Jahr der Aktivierung zu
100% abgeschrieben.
13 Konsolidierte
Betrachtungsweise
25.01.2008
14 Geldflussrechnung 30.01.2015
15 Eigenkapitalnachweis 25.01.2008
144.11116
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
16 Anhang zur
Jahresrechnung
25.01.2008
17 Finanzpolitische
Zielgrössen und
Instrumente
25.01.2008
18 Finanzkennzahlen 25.01.2013
19 Vorgehen beim
Übergang zu HRM2
25.01.2008
21 Finanzinstrumente 25.01.2013
Anhang 2
Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (§ 40):
1. Bilanz
1 Aktiven 2 Passiven
10 Finanzvermögen 20 Fremdkapital
100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 200 Laufende Verbindlichkeiten
101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
102 Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsabgrenzung
104 Aktive Rechnungsabgrenzungen 205 Kurzfristige Rückstellungen
106 Vorräte und angefangene Arbeiten 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten
107 Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen
108 Sachanlagen FV 209
Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital
109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital
14 Verwaltungsvermögen 29 Eigenkapital
140 Sachanlagen VV 290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (–)
gegenüber Spezialfinanzierungen
142 Immaterielle Anlagen 291 Fonds
144 Darlehen 296 Neubewertungsreserve Finanzvermögen
145 Beteiligungen, Grundkapitalien 298 Übriges Eigenkapital
148 Kumulierte zusätzliche
Abschreibungen 299 Bilanzüberschuss/-fehlbertrag
2. Erfolgsrechnung
3 Aufwand 4 Ertrag
30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag
31 Sach- und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien und Konzessionen
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 42 Entgelte
34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge
144.111SRSZ 1.2.2023 17
3 Aufwand 4 Ertrag
35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen 44 Finanzertrag
36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag
38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge
39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag
49 Interne Verrechnungen
3. Investitionsrechnung
5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen
52 Immaterielle Anlagen 62 Abgang immaterieller Anlagen
54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen
58 Ausserordentliche Investitionen 65 Übertragung von Beteiligungen
59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen
69 Übertrag an Bilanz
Anhang 3
Kosten- und Leistungsrechnungen der Verwaltungseinheiten (§ 23):
Verwaltungseinheit Bereich
Keine
1 GS 24-60 mit Änderungen vom 29. November 2016 (GS 24-84), vom 20. Februar 2018 (GS
25-19), vom 13. November 2018 (GS 25-30) und vom 8. März 2022 (GS 26-71).
2 SRSZ 144.110.
3 SRSZ 231.110.
4 SRSZ 143.111.
5 Aufgehoben am 20. Februar 2018.
6 Aufgehoben am 20. Februar 2018.
7 Abs. 2 neu eingefügt am 29. November 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
8 Fassung vom 29. November 2016.
9 Fassung vom 29. November 2016.
10 Fassung vom 29. November 2016.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 8. März 2022.
12 GS 17-633.
13 SRSZ 671.111.
14 SRSZ 144.110.
15 SRSZ 681.211.
16 SRSZ 144.110.
17 SRSZ 143.111.
144.11118
18 SRSZ 171.111.
19 SRSZ 172.212.
20 SRSZ 172.213.
21 SRSZ 470.111.
22 SRSZ 623.111.
23 SRSZ 681.111.
24 Abl 2015 2849; Änderungen vom 29. November 2016 am 1. Dezember 2016 (Abl 2016 2743),
vom 20. Februar 2018 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 501), vom 13. November 2018 am 1. Dezember 2018 (Abl 2018 2591) und vom 8. März 2022 am 1. Januar 2022 (Abl 2022 626) in Kraft
getreten.
25 Nrn. 10 und 11 in der Fassung vom 20. Februar 2018; Nr. 9 in der Fassung vom 13. November
2018.
26 SRSZ 145.210.