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Waldreglement der Bürgergenossenschaft Mauren

Mauren · reglement-wald-2026.pdf · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

Allgemeine Bestimmungen 1. Die BüG ist Eigentümerin des Genossenschaftswaldes. Der Genossenschaftswald umfasst die gesamten Waldungen am Maurer Berg sowie einige wenige Parzellen auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Schellenberg. Er ist auf den Plänen des Geometerbüros Hanno Konrad AG vom April 2005 eingezeichnet. 2. Das Reglement bezweckt, die Grundsätze und Zuständigkeiten der Waldbewirtschaftung festzustellen und den Holzbezug der Genossenschafter zu regeln. 3. Wo im Reglement die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen. Die Bezeichnung Mauren bezieht sich jeweils auf Mauren und Schaanwald.

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Art. 2

Grundsätze der Waldbewirtschaftung 1. Die Waldbewirtschaftung richtet sich nach den anerkannten Grundsätzen des naturnahen Waldbaus. Zu diesen Grundsätzen zählen insbesondere: • Naturverjüngung • Standortgerechte Holzarten • Kleinflächige Eingriffe • Stufige Bestände • Erschliessung 2. Die Waldbewirtschaftung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Waldgesetzes, der Waldfunktionenplanung, dem Betriebsplan und den Vorgaben des Amtes für Wald, Natur und Landschaft.

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Art. 3

Zuständigkeit für die Bewirtschaftung 1. Zuständig für die Waldbewirtschaftung ist die Gemeinde Mauren gemäss der zwischen der Gemeinde Mauren und der BüG vereinbarten Regelung vom 7. März 2001, welche von der Regelungskommission des Landes am 12. Oktober 2004 genehmigt wurde. 2. Der Gemeinderat berücksichtigt bei der Waldbewirtschaftung die Interessen der BüG und der Genossenschafter. Sie ergeben sich aus den einleitenden Ausführungen zur Bedeutung des Waldes, aus den Grundsätzen der Waldbewirtschaftung in Art. 2 und aus den Bestimmungen zum Holzbezug in Art. 5. 3. Werden die Interessen der BüG oder der Genossenschafter durch bestimmte Massnahmen beeinträchtigt, stellen der Gemeinderat oder der Gemeindeförster vorgängig mit dem Vorstand der BüG das Einvernehmen her.

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Art. 4

Zusammenarbeit mit den Gemeindeorganen 1. Der Vorstand der BüG bespricht sich mindestens einmal jährlich mit den zuständigen Gemeindeorganen über den Zustand des Waldes und die vorgesehenen Bewirtschaftungsmassnahmen. 2. Der Vorstand unterstützt die Gemeindeorgane in ihren Bemühungen, die Leistungen des Waldes (Waldfunktionen) nachhaltig zu fördern, einen leistungsfähigen Forstbetrieb zu erhalten und die Genossenschafter über den Zustand des Waldes periodisch zu informieren. 3. Der Vorstand setzt sich gemeinsam mit den Gemeindeorganen für die Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf den Wald ein, insbesondere für die Herstellung einer tragbaren Wildsituation. 4. In der Forstkommission oder der gemeinsamen Forst- und Landwirtschaftskommission der Gemeinde ist die BüG paritätisch vertreten.

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Art. 5

Holzbezug 1. Die nutzungsberechtigten Genossenschafter mit Wohnsitz in Mauren können für ihren Eigenbedarf Brennholz beziehen. Ausgenommen sind die Besitzer von Nutzungsrechten. Als Eigenbedarf gilt die Verwendung des Brennholzes für den eigenen Haushalt. 2. Der Vorstand legt im Einvernehmen mit dem Gemeindeförster fest, auf welche Menge und zu welchem Preis ein Genossenschafter Anspruch auf Brennholz pro Jahr hat. 3. Die Genossenschafter erhalten das Holz zu Preisen, welche höchstens um 20 % unter den marktüblichen Preisen (zu Beginn des Bezugsjahres) liegen. 4. Der Holzbezug ist bis Ende November für das folgende Bezugsjahr beim Gemeindeförster anzumelden.

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Art. 6

Nutzungsrechte 1. Die bestehenden Nutzungsrechte werden, sofern berechtigt, wie sie im Waldbuch eingetragen sind, belassen. 2. Das Waldbuch ist durch die Forstverwaltung a jour zu halten. 3. Für jede im Nutzungsrecht stehende Parzelle ist eine vom Gemeinderat festgelegte und der Gemeinde zustehende Waldtaxe zu entrichten. 4. Die Nutzungsrechte sind ab Rechtskraft dieses Reglements nicht mehr übertrag-, veräusser- und vererbbar. Im Falle der Übertragung, Veräusserung oder beim Ableben des Nutzniessers fallen die Rechte entschädigungslos an die BüG zurück. 5. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können von der BüG die Nutzungsrechte zum Preis von je CHF 1500.– zurückgekauft werden. 6. Falls der Verkäufer die Entschädigung im Gegenwert von Brennholz bevorzugt, ist dies mit dem Gemeindeförster zu vereinbaren, in welcher Menge, Qualität und Rate pro Jahr dies erfolgen soll. 7. Die Bewirtschaftung des Bauwaldes hat nach dem aktuellen Betriebsplan zu erfolgen. Der Betriebsplan berücksichtigt die gesetzlichen Bestimmungen zur Pflege des Waldes, zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz gegen Rüfeschäden.

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Art. 7

Inkrafttreten Dieses Waldreglement wurde am 26. Mai 2026 von der Genossenschaftsversammlung der BÜG genehmigt und in Kraft gesetzt. Es ersetzt die bisher geltenden Reglemente. Mauren, 27. Mai 2026 Bürgergenossenschaft Mauren

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