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Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels

Nidwalden · 651.121 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

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16 provisions

Art. 1

Zweck 1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Uri und Nidwalden die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Seelisbergtunnel im Gebiet des Nachbarkantons.

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Art. 2

Begriffe 1 Gebietskanton ist der Kanton mit der Gebietshoheit. 2 Stammkanton ist der Kanton, dessen Polizeiorgane im Rahmen dieser Vereinbarung auf dem Hoheitsgebiet des andern tätig werden.

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Art. 3

Örtlicher Geltungsbereich 1 Für den Polizeidienst bildet die Tunnelstrecke einen Zuständigkeitsabschnitt im Sinne von Art. 57a SVG3). 1) SR 741.01 2) SR 741.03 3) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 651.121 2 Aufgaben, Finanzielles

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Art. 4

Einsatzzentrale 1 Die Einsatzzentrale Flüelen gewährleistet die Verkehrsführung, die Verkehrsüberwachung sowie das Alarmieren und Aufbieten der Ereignisdienste.

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Art. 5

Verkehrspolizeiliche Aufgaben 1 Die Polizeiorgane beider Kantone haben auf der Tunnelstrecke unabhängig von den Kantonsgrenzen folgende Aufgaben: 1. die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge; 2. die Anordnungen der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -umleitungen; 3. die Überwachung des Strassenzustandes und der verkehrsleitenden Einrichtungen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit; 4. die Vornahme jener unaufschiebbaren Massnahmen bei Verkehrsunfällen, die nicht sofort der Polizei des Gebietskantons übergeben werden können; 5. die Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen; 6. die Erhebung von Ordnungsbussen an Ort und Stelle nach den im Stammkanton geltenden Vorschriften.

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Art. 6

Übrige Polizeiaufgaben 1 Auf der Tunnelstrecke besorgen die Polizeiorgane beider Kantone unabhängig von den Kantonsgrenzen: 1. den allgemeinen Ordnungs- und Sicherheitsdienst, soweit unaufschiebbare Eingriffe in Frage stehen, die nicht sofort der Polizei des Gebietskantons übergeben werden können; 2. die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeglicher Natur und veranlassen die Polizei des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen. 2 Für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten ist unter Vorbehalt von Art. 5 Ziff. 6 der Gebietskanton zuständig. 651.121

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Art. 7

Rettungswesen 1 Die Einsatzzentrale Flüelen veranlasst und koordiniert den Ersteinsatz der Schadenwehr- und Rettungsdienste.

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Art. 8

Anwendbares Recht 1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Recht des Gebietskantons, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. 2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung richten sich nach dem Recht des Stammkantons.

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Art. 9

Zusammenarbeit 1 Die Polizeikommandanten oder Polizeikommandantinnen regeln gemeinsam die übrige Tätigkeit der Polizei des Stammkantons im Gebietskanton sowie das Rapport- und Meldewesen.

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Art. 10

Finanzielles 1 Auf die gegenseitige Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die durch die Dienstausübung der Polizei auf dem Gebiet des andern Kantons erwachsen, wird verzichtet. 2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Polizei gehen an den Stammkanton. 3 Haftung und Verantwortlichkeit

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Art. 11

Haftung 1 Der Gebietskanton haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Dienstes durch ein Polizeiorgan des Stammkantons entstanden ist. 2 Für den Schaden, den ein Polizeiorgan des Stammkantons im Rahmen des Dienstes dem Gebietskanton widerrechtlich zufügt, haftet der Stammkanton, sofern es vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. 3 Ein Polizeiorgan haftet nur gegenüber dem Stammkanton nach dessen Recht. 4 Für Sach- und Personenschäden, die Polizeiorgane des Stammkantons im Dienst erleiden, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des Stammkantons. 651.121 5 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

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Art. 12

Unfälle im Dienst 1 Der Stammkanton entschädigt Polizeiorgane für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton. 4 Schlussbestimmungen

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Art. 13

Beistand 1 Haben sich Polizeiorgane des Stammkantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leistet ihnen der Gebietskanton in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhielten, und nicht weniger, als den Polizeiorganen des Gebietskantons.

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Art. 14

Schlichtungsorgane 1 In Fällen, in denen die Polizeikommandanten oder Polizeikommandantinnen keine Einigung erzielen, wird die Sache den Regierungen zur Schlichtung vorgelegt. 2 Können sich die Regierungen nicht einigen, ersuchen sie das Bundesamt für Strassen als Schiedsgericht um Schlichtung. Dieses entscheidet endgültig.

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Art. 15

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Jahres, frühestens per 31. Dezember 2010, gekündigt werden.

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Art. 16

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2009 in Kraft4). 2 Sie wird durch den Kanton Nidwalden im Namen der Parteien dem Bundesamt für Strassen zur Kenntnisnahme gebracht. 4) Vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt am 3. Februar 2009; Vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden genehmigt am 17. Februar 2009 651.121 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.02.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 441 651.121 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.02.2009 01.04.2009 Erstfassung A 2009, 441

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