Art. 1 der Ratsmitglieder
Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für ihre Tätigkeit im Rat, in der Geschäftsleitung, in den Kommissionen, in den Subkommissionen und in der Interfraktionellen Konferenz (IFK) eine Entschädigung.
Propose a changeZürich (city) · 171.110 · ordinance
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Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für ihre Tätigkeit im Rat, in der Geschäftsleitung, in den Kommissionen, in den Subkommissionen und in der Interfraktionellen Konferenz (IFK) eine Entschädigung.
Propose a change1 Jedes Ratsmitglied erhält eine monatliche Spesenentschädigung in Höhe von Fr. 260.–. 2 Die Grundentschädigung wird den an der 1. Sitzung des Monats gemäss Art. 2 Abs. 1 Berechtigten für den laufenden Monat ausbezahlt.
Propose a change1 Das Sitzungsgeld beträgt: a. für Sitzungen bis zu zwei Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr. 130.–, für jede weitere volle halbe Stunde Dauer (bis maximal acht Stunden Dauer) Fr. 30.–; b. für Kurzsitzungen unmittelbar vor oder nach einer Ratssitzung von weniger als einer Stunde Dauer Fr. 50.–. 2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend. 3 Pausen von mehr als 30 Minuten für Mittag- oder Abendessen werden nicht entschädigt. 1 AS 101.100 Bezugsberechtigte Spesenentschädigung Sitzungsgeld 2Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (EntschVO GR)171.110 Art. 3a2 1 Ratsmitglieder haben, falls sie wegen der Teilnahme am Ratsbetrieb den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht verlieren, Anspruch auf eine zum Sitzungsgeld zusätzliche Entschädigung. 2 Die Höhe und die Dauer des Entschädigungsanspruchs richten sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)3, wobei das durchschnittliche Erwerbseinkommen ausserhalb des Ratsbetriebs massgebend ist. 3 Der Entschädigungsanspruch entfällt im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausserhalb des Ratsbetriebs. 4 Die Bestimmungen des EOG zur Mutterschaftsentschädigung gelten im Übrigen sinngemäss.
Propose a change1 Ein Mitglied, das um mehr als eine Stunde verspätet an einer Kommissionssitzung erscheint oder diese mehr als eine Stunde früher verlässt, erhält für jede volle halbe Stunde Anwesenheit Fr. 30.–. 2 Für die Teilnahme an zwei oder mehreren sich zeitlich überschneidenden Kommissionssitzungen wird nur für eine der Sitzungen ein Sitzungsgeld ausbezahlt.
Propose a changeFür die Aufzeichnungen des Gemeinderats und die Führung des Ratsprotokolls sowie für das Lektorat des substanziellen Protokolls wird zusätzlich je ein Sitzungsgeld gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ausgerichtet.
Propose a changeDie Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderats erhält für Organisation und Durchführung des Quartierempfangs einen Beitrag von Fr. 20 000.–.
Propose a change1 Die Geschäftsleitung regelt die Repräsentationszulagen für das Ratspräsidium. 2 Für offizielle Verpflichtungen der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung wird ein einfaches Sitzungsgeld gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ausgerichtet. 3 Für Repräsentationsaufgaben stehen dem Präsidium die im Budget bewilligten Beträge für Medienanlässe, Einladungen von Gästen, Präsente bei besonderen Ereignissen, Verabschiedungen und dergleichen zur Verfügung. 4 Die Geschäftsleitung wird über die Ausgaben orientiert. 2 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. März 2023. 3 vom 25. September 1952, SR 834.1. Mutterschaftsentschädigung Sitzungsgeld in Kommissionen Entschädigungen für die Ratssekretärinnen und Ratssekretäre Quartierempfang Repräsentationszulagen 3Entschädigungsverordnung des Gemeinderats
Propose a changeDie Präsidentin oder der Präsident erhält während jener Kalenderjahre, in die ihre oder seine Amtsdauer fällt, entweder ein unpersönliches Jahresabonnement des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) für die Zone 110 oder ein Dienstvelo der Stadt.
Propose a change1 Zur Abgeltung der Kosten für die Büroinfrastruktur wird für Kommissionssekretärinnen oder Kommissionssekretäre ohne Büroinfrastruktur bei den Parlamentsdiensten eine jährliche, vom Pensum abhängige Pauschalentschädigung ausgerichtet. 2 Diese beträgt: a. Fr. 3260.– bei einem Pensum von 0 % bis 25 %; b. Fr. 4075.– bei einem Pensum von 26 % bis 45 %; c. Fr. 4890.– bei einem Pensum von 46 % bis 65 %; d. Fr. 5705.– bei einem Pensum von 66 % bis 85 %; e. Fr. 6520.– bei einem Pensum von 86 % bis 100 %.
Propose a change1 Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Rats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen, der Subkommissionen und der IFK erhalten ein doppeltes Sitzungsgeld gemäss Art. 3. 2 Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Rats, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Subkommissionen erhalten ein anderthalbfaches Sitzungsgeld gemäss Art. 3.
Propose a change1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission (RPK) erhalten für die Vorberatung der Budgetvorlage zwei zusätzliche einfache Sitzungsgelder gemäss Art. 3. 2 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) erhalten für die Vorberatung des Geschäftsberichts des Stadtrats zwei zusätzliche einfache Sitzungsgelder gemäss Art. 3. 3 Auf Beschluss der jeweiligen Kommission erhalten die Referentinnen und Referenten der RPK, der GPK und der Sachkommissionen bei Vorlagen mit einer grossen Vorbereitungszeit ein zusätzliches einfaches Sitzungsgeld gemäss Art. 3. 4 Auf Antrag einer Kommission kann die Geschäftsleitung im Einzelfall eine Sonderentschädigung in Form von zusätzlichen Sitzungsgeldern oder für besonders zeitaufwendige Arbeiten eine Entschädigung von Fr. 85.– pro Stunde beschliessen. Jahresabonnement oder Dienstvelo Infrastrukturentschädigung Zulagen für Präsidien Sonderentschädigungen 4Entschädigungsverordnung des Gemeinderats
Propose a change1 Die Kommissionen sind verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten für die Tätigkeit von Expertinnen oder Experten und Gutachterinnen oder Gutachtern der Geschäftsleitung vorgängig zu beantragen. 2 Ein Ratsmitglied, das durch Beschluss der Kommission spezielle Berichte im Sinne einer Tätigkeit als Expertin oder Experte oder Gutachterin oder Gutachter verfasst, wird zu marktüblichen Ansätzen entschädigt. 3 Der Geschäftsleitung ist eine Schlussabrechnung zuzustellen.
Propose a changeFür Weiterbildungsanlässe von allgemeinem Interesse kann die Geschäftsleitung eine Entschädigung bewilligen.
Propose a change1 Die Sitzungsgelder werden monatlich ausbezahlt. 2 Die unterzeichneten Abrechnungen werden den Parlamentsdiensten sofort weitergeleitet.
Propose a change1 Für spezifische Ratszwecke können die Geschäftsleitung und die Kommissionen Reisen unternehmen. 2 Die Geschäftsleitung regelt in den Ausführungsbestimmungen die zeitlichen und finanziellen Usanzen von Reisen und überwacht deren Einhaltung. 3 Die voraussichtlichen Kosten für Reisen sind im Voraus durch die Geschäftsleitung bewilligen zu lassen.
Propose a change1 Für Sitzungen auf Reisen werden keine Sitzungsgelder entrichtet. 2 Die Verpflegungskosten während Sitzungen und die Transport- und Übernachtungskosten während Reisen gehen in der Regel zulasten der Stadt.
Propose a changeDie Parlamentsdienste orientieren die Ratsmitglieder über die Regelungen betreffend AHV-Beitragspflicht und Steuerpflicht.
Propose a change1 Die Mitglieder des Gemeinderats sind während ihrer Amtstätigkeit gegen Unfall versichert. 2 Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten. Expertinnen oder Experten und Gutachterinnen oder Gutachter Weiterbildungsanlässe Abrechnung Reisen Sitzungen und Verpflegung auf Reisen AHV-Beitrags- und Steuerpflicht Unfallversicherung 5Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (EntschVO GR) 171.110
Propose a change1 Der jährliche Grundbeitrag an jede Fraktion wird auf Fr. 12 600.– festgesetzt. 2 Der jährliche Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied beträgt Fr. 1260.–.
Propose a changeRatsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten Fr. 1260.– pro Jahr.
Propose a change1 Die Berechnung der Entschädigungen gemäss Art. 19 und 20 erfolgt pro Amtsjahr und wird Mitte des Kalenderjahres ausbezahlt. 2 Für die Berechnung des Anspruchs ist zu Beginn einer Amtsdauer die Neukonstituierung massgebend. 3 Für die Folgejahre gilt der 15. Mai des laufenden Jahres als Stichtag.
Propose a changeDie Geschäftsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.
Propose a changeDie Geschäftsleitung wird ermächtigt, im Rahmen des Teuerungsausgleichs des städtischen Personals die Ansätze an die Teuerung anzupassen.
Propose a changeDie Entschädigungsverordnung des Gemeinderats vom 2. September 20094 wird aufgehoben.
Propose a changeDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 4 AS 171.110 Fraktionsentschädigung Entschädigung für fraktionslose Ratsmitglieder Berechnung Ausführungsbestimmungen Indexierung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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