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16 provisions
Art. 1 I. Name, Zweck und Vermögen der Stiftung
1 Die Kongresshaus-Stiftung Zürich (Stiftung) ist eine
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Zürich.
3 Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das
Stiftungsvermögen.
Art. 2
1 Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb
eines Kongress- und Konzertgebäudes am General-Guisan-Quai.
Das Gebäude dient als Kongresshaus und als Tonhalle. Es wird
insbesondere zur Durchführung von Kongressen und von KonzertenauferstklassigemNiveaugenutzt.
2 Soweit die Erfüllung des Zwecks dies erfordert, kann die Stiftung Liegenschaften kaufen, verkaufen, mieten oder vermieten
und Baurechte erwerben oder vergeben.
3 DieStiftungverfolgtkeineGewinnabsicht.
Art. 3
1 DasStiftungskapitalbestehtaus:
a. dem Vermögen einschliesslich Gebäude (Kongresshaus und
Tonhalle), das die bisherige Kongresshaus-Stiftung der Stiftung übertragen hat;
b. dem selbständigen und dauernden Baurecht auf dem
GrundstückEN2828;
c. einemDotationskapital,dasdieStadtstiftet 3.
2 DerWertdesStiftungskapitalsistzuerhalten.
1 AS 101.100
2 BegründungsieheSTRBNr. 295vom1. April2015.
3 Gemeindebeschluss vom 5. Juni 2016.
Name,Rechts -
form und Sitz
Zweck
Stiftungskapital
2Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich
444.105
3 Allfällige Überschüsse der Stiftung werden ausschliesslich im
SinnedesStiftungszwecksverwendet.
Art. 4 II. Nutzung, Betrieb und Belegung des Gebäudes
1 Die Räume von Kongresshaus und Tonhalle werden für
Kongresse, geschäftliche, gastronomische und kulturelle Anlässe genutzt und vermietet. Die Tonhalle ist Aufführungsort des
Tonhalle-Orchesters.
2 Die Stiftung bewirtschaftet das Gebäude möglichst kostendeckend. Mit dem Ertrag sind die Unterhalts-, Instandstellungs- und
Verwaltungskosten sowie die weiteren nötigen Aufwendungen
zudecken.
3 Die Stiftung kann den Betrieb des Gebäudes vertraglich ganz
oder teilweise auf Dritte übertragen.
Art. 5
Die Belegung der für den Musikbetrieb bestimmten Räume
erfolgt in gemeinsamer Absprache zwischen der Tonhalle-Gesellschaft und der Stiftung oder Dritten, die gemäss Art. 4 Abs. 3 mit
demBetriebdesGebäudesbeauftragtsind.
Art. 6
1 Die Tonhalle-Gesellschaft hat das Recht, die für den
Musikbetrieb bestimmten Räume des Gebäudes (grosser und
kleiner Tonhalle-Saal, Kammermusiksaal, Übungssäle, Solisten-
und Stimmzimmer) und die erforderlichen Anlagen an 160 Tagen
pro Jahr zu nutzen.
2 Sie entrichtet für die Nutzung der Räume gemäss Abs. 1 eine
möglichstkostendeckendeEntschädigunggemässArt. 4 Abs. 2.
3 Die Nutzungskonditionen werden in Verträgen zwischen der
Stiftung und der Tonhalle-Gesellschaft festgehalten. Die Stiftung
bindetDritte, die gemäss Art. 4Abs. 3mit dem Betrieb beauftragt
sind, soweit nötig in diese Verträge ein.
Art. 7 III. Organe der Stiftung
1 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet.
2 Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die durch den
Stadtrat gewählt werden.
3 Der Tonhalle-Gesellschaft steht das Recht zu, zwei Mitglieder
vorzuschlagen.
4 Der Stiftungsrat soll so zusammengesetzt sein, dass die MitgliederdienotwendigenFachkenntnissemitbringen.
5 DerStiftungsratkonstituiertsichselbst.
Nutzung und
Betrieb
Belegung
Rechteund
Pflichtender
Tonhalle-Gesellschaft
Stiftungsrat
3Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich 444.105
Art. 8
1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
2 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden,
sofernkeinMitglieddiemündlicheBeratungverlangt.
Art. 9
1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt
vier Jahre. Sie beginnt am 1. September nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrats.
2 Die Wiederwahl ist möglich.
3 NachErreichendes70. AltersjahreskanneinMitglieddesStif -
tungsrats nicht wiedergewählt werden.
Art. 10
1 Dem Stiftungsrat stehen folgende unübertragbare Kompetenzen zu:
a. Beschlüsse über Anträge zu Statutenänderungen gemäss
Art. 14;
b. Regelung der Vertretungs- und Unterschriftsberechtigung
für die Stiftung;
c. Beschlüsse über Budget und Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisionsberichts;
d. ErstellendesTätigkeitsberichts;
e. Erlass von Reglementen, insbesondere über die Vermietung und Benützung der einzelnen Gebäudeteile und über
Einzelheiten der Organisation.
2 Der Stiftungsrat unterhält und betreibt das Gebäude der Stiftung, soweit er den Betrieb nicht ganz oder teilweise vertraglich
auf Dritte übertragen hat.
3 Dem Stiftungsrat stehen alle weiteren Kompetenzen zu, die
nicht einem anderen Organ übertragen worden sind.
Art. 11
1 DerStiftungsratkanneineGeschäftsführungernennen.
2 Der Stiftungsrat regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der
GeschäftsführungineinemReglement.
Art. 12
1 Der Stiftungsrat wählt im Einvernehmen mit dem Stadtrat für die Dauer eines Geschäftsjahres eine unabhängige, externePrüfstellegemässdengesetzlichenBestimmungen.
2 Ihr Amt endet mit der Abnahme der Jahresrechnung. Die Wiederwahl ist möglich.
Beschlussfassung
Amtsdauer
Kompetenzen
Geschäftsführung
Prüfstelle
4Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich
444.105
3 Sie überprüft das Rechnungswesen der Stiftung jährlich und
unterbreitet dem Stiftungsrat den Prüfungsbericht.
4 Sie teilt dem Stiftungsrat Mängel mit, die sie bei der Ausführung
ihres Auftrags festgestellt hat. Werden diese Mängel nicht innert
nützlicher Frist behoben, informiert die Prüfstelle den Stadtrat
darüber.
Art. 13 IV. Aufsicht
1 Die Tätigkeit der Stiftung steht unter der allgemeinen
Aufsicht des Stadtrats und der Oberaufsicht des Gemeinderats.
2 Der Stiftungsrat reicht dem Stadtrat das Budget, den Finanzplan und die von ihm erlassenen Reglemente zur Kenntnisnahme ein.
3 Erreicht dem Stadtrat Rechnung und Geschäftsbericht zuhan -
den des Gemeinderats zur Kenntnisnahme ein.
Art. 14 V. Schlussbestimmungen
1 Hält der Stiftungsrat eine Statutenänderung für angezeigt, stellt er dem Stadtrat zuhanden des Gemeinderats einen
entsprechenden, begründeten Antrag.
2 Der Stadtrat kann dem Gemeinderat von sich aus Statutenänderungen beantragen. Er holt vorgängig eine Stellungnahme des
Stiftungsrats ein.
Art. 15
1 Vor der Aufhebung der Stiftung ist der vorzeitige Heimfall gemäss Baurechtsvertrag herbeizuführen.
2 Bei der Auflösung der Stiftung fällt das vorhandene Vermögen
an die Stadt.
Art. 16
Der Stadtrat setzt diese Statuten in Kraft.4
4 Inkrafttreten1. Oktober2016(STRBNr. 805vom28. September2016).
Statutenänderung
Aufhebung der
Stiftung
Inkrafttreten