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Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich

Zürich (city) · 444.105 · regulation

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Name, Zweck und Vermögen der Stiftung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Nutzung, Betrieb und Belegung des Gebäudes
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Organe der Stiftung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 IV. Aufsicht
  14. Art. 14 V. Schlussbestimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 I. Name, Zweck und Vermögen der Stiftung

1 Die Kongresshaus-Stiftung Zürich (Stiftung) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Zürich. 3 Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

Art. 2

1 Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb eines Kongress- und Konzertgebäudes am General-Guisan-Quai. Das Gebäude dient als Kongresshaus und als Tonhalle. Es wird insbesondere zur Durchführung von Kongressen und von KonzertenauferstklassigemNiveaugenutzt. 2 Soweit die Erfüllung des Zwecks dies erfordert, kann die Stiftung Liegenschaften kaufen, verkaufen, mieten oder vermieten und Baurechte erwerben oder vergeben. 3 DieStiftungverfolgtkeineGewinnabsicht.

Art. 3

1 DasStiftungskapitalbestehtaus: a. dem Vermögen einschliesslich Gebäude (Kongresshaus und Tonhalle), das die bisherige Kongresshaus-Stiftung der Stiftung übertragen hat; b. dem selbständigen und dauernden Baurecht auf dem GrundstückEN2828; c. einemDotationskapital,dasdieStadtstiftet 3. 2 DerWertdesStiftungskapitalsistzuerhalten. 1 AS 101.100 2 BegründungsieheSTRBNr. 295vom1. April2015. 3 Gemeindebeschluss vom 5. Juni 2016. Name,Rechts - form und Sitz Zweck Stiftungskapital 2Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich 444.105 3 Allfällige Überschüsse der Stiftung werden ausschliesslich im SinnedesStiftungszwecksverwendet.

Art. 4 II. Nutzung, Betrieb und Belegung des Gebäudes

1 Die Räume von Kongresshaus und Tonhalle werden für Kongresse, geschäftliche, gastronomische und kulturelle Anlässe genutzt und vermietet. Die Tonhalle ist Aufführungsort des Tonhalle-Orchesters. 2 Die Stiftung bewirtschaftet das Gebäude möglichst kostendeckend. Mit dem Ertrag sind die Unterhalts-, Instandstellungs- und Verwaltungskosten sowie die weiteren nötigen Aufwendungen zudecken. 3 Die Stiftung kann den Betrieb des Gebäudes vertraglich ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

Art. 5

Die Belegung der für den Musikbetrieb bestimmten Räume erfolgt in gemeinsamer Absprache zwischen der Tonhalle-Gesellschaft und der Stiftung oder Dritten, die gemäss Art. 4 Abs. 3 mit demBetriebdesGebäudesbeauftragtsind.

Art. 6

1 Die Tonhalle-Gesellschaft hat das Recht, die für den Musikbetrieb bestimmten Räume des Gebäudes (grosser und kleiner Tonhalle-Saal, Kammermusiksaal, Übungssäle, Solisten- und Stimmzimmer) und die erforderlichen Anlagen an 160 Tagen pro Jahr zu nutzen. 2 Sie entrichtet für die Nutzung der Räume gemäss Abs. 1 eine möglichstkostendeckendeEntschädigunggemässArt. 4 Abs. 2. 3 Die Nutzungskonditionen werden in Verträgen zwischen der Stiftung und der Tonhalle-Gesellschaft festgehalten. Die Stiftung bindetDritte, die gemäss Art. 4Abs. 3mit dem Betrieb beauftragt sind, soweit nötig in diese Verträge ein.

Art. 7 III. Organe der Stiftung

1 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. 2 Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die durch den Stadtrat gewählt werden. 3 Der Tonhalle-Gesellschaft steht das Recht zu, zwei Mitglieder vorzuschlagen. 4 Der Stiftungsrat soll so zusammengesetzt sein, dass die MitgliederdienotwendigenFachkenntnissemitbringen. 5 DerStiftungsratkonstituiertsichselbst. Nutzung und Betrieb Belegung Rechteund Pflichtender Tonhalle-Gesellschaft Stiftungsrat 3Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich 444.105

Art. 8

1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 2 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofernkeinMitglieddiemündlicheBeratungverlangt.

Art. 9

1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. September nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrats. 2 Die Wiederwahl ist möglich. 3 NachErreichendes70. AltersjahreskanneinMitglieddesStif - tungsrats nicht wiedergewählt werden.

Art. 10

1 Dem Stiftungsrat stehen folgende unübertragbare Kompetenzen zu: a. Beschlüsse über Anträge zu Statutenänderungen gemäss Art. 14; b. Regelung der Vertretungs- und Unterschriftsberechtigung für die Stiftung; c. Beschlüsse über Budget und Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisionsberichts; d. ErstellendesTätigkeitsberichts; e. Erlass von Reglementen, insbesondere über die Vermietung und Benützung der einzelnen Gebäudeteile und über Einzelheiten der Organisation. 2 Der Stiftungsrat unterhält und betreibt das Gebäude der Stiftung, soweit er den Betrieb nicht ganz oder teilweise vertraglich auf Dritte übertragen hat. 3 Dem Stiftungsrat stehen alle weiteren Kompetenzen zu, die nicht einem anderen Organ übertragen worden sind.

Art. 11

1 DerStiftungsratkanneineGeschäftsführungernennen. 2 Der Stiftungsrat regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der GeschäftsführungineinemReglement.

Art. 12

1 Der Stiftungsrat wählt im Einvernehmen mit dem Stadtrat für die Dauer eines Geschäftsjahres eine unabhängige, externePrüfstellegemässdengesetzlichenBestimmungen. 2 Ihr Amt endet mit der Abnahme der Jahresrechnung. Die Wiederwahl ist möglich. Beschlussfassung Amtsdauer Kompetenzen Geschäftsführung Prüfstelle 4Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich 444.105 3 Sie überprüft das Rechnungswesen der Stiftung jährlich und unterbreitet dem Stiftungsrat den Prüfungsbericht. 4 Sie teilt dem Stiftungsrat Mängel mit, die sie bei der Ausführung ihres Auftrags festgestellt hat. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, informiert die Prüfstelle den Stadtrat darüber.

Art. 13 IV. Aufsicht

1 Die Tätigkeit der Stiftung steht unter der allgemeinen Aufsicht des Stadtrats und der Oberaufsicht des Gemeinderats. 2 Der Stiftungsrat reicht dem Stadtrat das Budget, den Finanzplan und die von ihm erlassenen Reglemente zur Kenntnisnahme ein. 3 Erreicht dem Stadtrat Rechnung und Geschäftsbericht zuhan - den des Gemeinderats zur Kenntnisnahme ein.

Art. 14 V. Schlussbestimmungen

1 Hält der Stiftungsrat eine Statutenänderung für angezeigt, stellt er dem Stadtrat zuhanden des Gemeinderats einen entsprechenden, begründeten Antrag. 2 Der Stadtrat kann dem Gemeinderat von sich aus Statutenänderungen beantragen. Er holt vorgängig eine Stellungnahme des Stiftungsrats ein.

Art. 15

1 Vor der Aufhebung der Stiftung ist der vorzeitige Heimfall gemäss Baurechtsvertrag herbeizuführen. 2 Bei der Auflösung der Stiftung fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt.

Art. 16

Der Stadtrat setzt diese Statuten in Kraft.4 4 Inkrafttreten1. Oktober2016(STRBNr. 805vom28. September2016). Statutenänderung Aufhebung der Stiftung Inkrafttreten

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