Law

Gesetz über das Notariat

Fribourg · 261.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 75230eaae4b7f866a5ab34b141b957de2369b427b45d4d882377c1814f7ae78a

Contents: 67 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13a
  15. Art. 13b
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 31 bis
  35. Art. 32
  36. Art. 32a
  37. Art. 33
  38. Art. 34
  39. Art. 35
  40. Art. 35a
  41. Art. 35b
  42. Art. 36
  43. Art. 37
  44. Art. 38
  45. Art. 39
  46. Art. 40
  47. Art. 40a
  48. Art. 40b
  49. Art. 41
  50. Art. 41a
  51. Art. 42
  52. Art. 43
  53. Art. 43a
  54. Art. 44
  55. Art. 44a
  56. Art. 45
  57. Art. 46
  58. Art. 47
  59. Art. 48
  60. Art. 49
  61. Art. 50
  62. Art. 51
  63. Art. 52
  64. Art. 53
  65. Art. 54
  66. Art. 55
  67. Art. 55a

67 provisions

Art. 1

Statut des Notars 1 Die Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. 2 Sie allein sind zuständig für die öffentliche Beurkundung, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Art. 2

Höchstzahl der Notare 1 Die Höchstzahl der zugelassenen Notare beträgt 55. 2 Notare, die das 65. Altersjahr überschritten haben, werden nicht mitgezählt.

Art. 3

Ernennung 1 Die Notare werden vom Staatsrat ernannt und auf Lebenszeit eingesetzt. 2 Wenn die Höchstzahl der Notare erreicht ist und ein Patent frei wird, wird die Stelle ausgeschrieben. 3 Der Vorzug wird der Person mit dem ältesten Fähigkeitsausweis gegeben. Treffen Gesuche von mehreren Personen mit gleich altem Fähigkeitsausweis ein, entscheidet das Los.

Art. 4

Bedingungen für die Erlangung des Patentes 1 Zur Erlangung des Notariatspatentes muss der Bewerber: a) Schweizerbürger sein; b) handlungsfähig sein; c) … d) nicht wegen strafrechtlicher Handlungen verurteilt worden sein, die mit dem Notariatsberuf unvereinbar sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen; e) weder in Konkurs stehen noch einen endgültigen Verlustschein gegen sich bestehen haben; f) Inhaber des freiburgischen Notariatsfähigkeitsausweises sein; g) im Kanton Wohnsitz haben.

Art. 5

Fähigkeitsausweis 1 Wer den Notariatsfähigkeitsausweis erlangen will, muss ein Praktikum durchlaufen und eine Prüfung bestehen. 2 Der Staatsrat legt die Bedingungen und Modalitäten für Praktikum und Prüfung in einem Reglement fest. 3 Für die Zulassungsbewilligung zum Praktikum und zu den Prüfungen werden Gebühren erhoben; ihr Betrag wird durch Beschluss bestimmt.

Art. 6

Unvereinbarkeiten 1 Die Ausübung des Notariatsberufes ist unvereinbar: a) mit jeglichem vollamtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsamt; b) … c) mit jeglichem vollamtlichen Gemeindeamt; d) mit jeglicher vollamtlichen Anstellung bei Anstalten oder Betrieben des Staates; e) mit der Ausübung einer ständigen, in kaufmännischer Form geführten Berufstätigkeit, namentlich mit jener eines Liegenschaftsvermittlers oder Gastwirtes; Unvereinbarkeit besteht auch mit der Ausübung des Berufs eines Liegenschaftsvermittlers oder Gastwirtes durch seinen Ehegatten oder seinen eingetragenen Partner. 2 Der Staatsrat kann Ausnahmen gestatten für Bankagenten, Gemeinderäte oder Gemeindebeamte. 3 Die in anderen Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeiten bleiben vorbehalten.

Art. 7

Gesellschaftsverhältnis 1 Der Notar übt seinen Beruf in eigener Verantwortung aus; er kann sich nur mit einem Notar oder mit einem Anwalt zusammenschliessen.

Art. 8

Amtseid oder feierliches Versprechen 1 Vor Antritt seiner Tätigkeit legt der Notar vor dem Direktionsvorsteher den Amtseid ab oder gibt ihm das feierliche Versprechen, sein Amt getreu auszuführen.

Art. 9

Büro 1 Der Notar ist verpflichtet, im Kanton ein der Öffentlichkeit zugängliches Büro zu führen. 2 Das Notariatsbüro ist von jedem anderen Büro, ausser einem Anwaltsbüro, zu trennen, es sei denn, es liege eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde vor.

Art. 10

Siegel 1 Der Notar beschafft sich auf eigene Kosten ein Siegel, das dem von der für das Notariat zuständigen Direktion 1) (die Direktion) genehmigten Modell entspricht. 2 Das Siegel trägt den Namen und den Vornamen des Notars, die Bezeichnung «Notar» und das Wappen des Staates Freiburg. 3 Der Notar darf sein Siegel nur auf Urkunden setzen, die er in seiner Funktion als Träger eines öffentlichen Amtes erstellt.

Art. 11

Berufshaftpflichtversicherung 1 Der Notar muss belegen, dass er eine Berufshaftpflichtversicherung über einen im Ausführungsreglement festgelegten Mindestbetrag abgeschlossen hat.

Art. 12

Verzicht 1 Der Notar kann jederzeit auf sein Patent verzichten; er teilt dies schriftlich dem Staatsrate mit.

Art. 13

Erlöschen des Patents 1 Das Notariatspatent erlischt von Rechts wegen: a) wenn dem Patentinhaber die Handlungsfähigkeit vollständig oder teilweise entzogen wird; 1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. b) im Konkursfall; c) bei Verzicht auf die Ausübung der Notariatstätigkeit.

Art. 13a

Entzug des Patents 1 Die Aufsichtsbehörde kann den Entzug eines Patents verfügen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 4, 6 und 11 nicht mehr erfüllt ist oder wenn der Notar infolge eines Gebrechens sein Amt nicht mehr ausüben kann. Das Disziplinarverfahren bleibt vorbehalten. 2 Der Entzug eines Patents gemäss dieser Bestimmung kann nur nach einer Untersuchung und nach Anhörung des betreffenden Notars verfügt werden. Dieser kann für die Dauer des Verfahrens vorübergehend in der Ausübung seines Berufs eingestellt werden.

Art. 13b

Einstellung 1 Die Aufsichtsbehörde kann einen Notar auch vorläufig in der Ausübung seines Berufes einstellen, nachdem sie ihn angehört hat: a) wenn gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde, das auf den vollständigen oder teilweisen Entzug seiner Handlungsfähigkeit gerichtet ist; b) wenn die Zahlungsfähigkeit des Notars zweifelhaft ist; c) in den Fällen nach Artikel 41 Abs. 3.

Art. 14

Erteilung eines neuen Patentes 1 Ein neues Patent kann ausgestellt werden, wenn wieder alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind. 2 …

Art. 15

Veröffentlichung 1 Sämtliche Beschlüsse betreffend die Patente sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 16

Notariatsverband und Notariatskammer 1 Alle patentierten Notare müssen dem freiburgischen Notariatsverband angehören. 2 Der Verband wacht über die Wahrung der allgemeinen Belange und der Standeswürde. 3 Die Statuten des Verbandes bedürfen der Genehmigung des Staatsrates. 4 Der Vorstand des Notariatsverbandes trägt den Namen «Notariatskammer». 1.2 Das Amt des Notars

Art. 17

Sachliche Zuständigkeit 1 Im Rahmen seiner Amtsausübung ist der Notar insbesondere zuständig: a) zur öffentlichen Beurkundung von Willenserklärungen und Feststellungen, denen die Beteiligten einen authentischen Charakter verleihen wollen oder müssen; b) zur Aufbewahrung der öffentlichen Urkunden, zur Aushändigung von Ausfertigungen bzw. Abschriften derselben, sowie zur Aufbewahrung eigenhändiger Testamente ( Art. 15 EGZGB); c) zur Anmeldung der Urkunden, die bei ihm eingehen (Art. 62 GBG); d) zur Aufnahme des in den Artikeln 195a, 534 und 763 ZGB vorgesehenen Inventars;

Art. 18

GV) unter der Autorität des Friedensrichters. 2 Der Notar erfüllt ferner die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die die Gesetzgebung in seine Zuständigkeit legt oder die ihm von der zuständigen Behörde übertragen werden. 3 … Art. 18 Örtliche Zuständigkeit 1 Der Notar kann nur innerhalb des Kantons beurkunden. 2 Urkunden über Eigentum an Liegenschaften oder beschränkte dingliche Rechte daran können nur von einem nach dem vorliegenden Gesetz patentierten Notar errichtet werden. 1.3 Pflichten und Rechte des Notars

Art. 19

Amtsausübung – Verpflichtung 1 Der Notar hat jeder Aufforderung auf Leistung seiner Dienste Folge zu geben, sofern er keinen rechtmässigen Weigerungsgrund hat.

Art. 20

Amtsausübung – Verweigerung 1 Der Notar hat bei all jenen Beurkundungen seine Dienste zu verweigern, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen, insbesondere bei Scheingeschäften.

Art. 21

Ausschliessungsgründe 1 Der Notar darf keine Urkunde errichten, bei welcher er als Partei, als Stellvertreter oder Vollmachtgeber mitwirkt oder die eine Verfügung zu seinen Gunsten enthält. 2 Auch kann er keine Urkunde ausstellen, in welcher als Partei mitwirken: a) seine Verwandten in gerader Linie, seine Geschwister, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner; b) sein Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Praktikant; c) eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter er ist oder von der ein Gesellschafter mit ihm verwandt oder verschwägert ist gemäss Bst. a); d) eine juristische Person, deren Verwalter er allein oder mit anderen Personen ist oder die er gegenüber Dritten zu vertreten befugt ist. 2bis Er kann ferner keine Urkunde ausstellen, in welcher dieselben Personen als Vertreter mitwirken, mit Ausnahme seines Arbeitnehmers oder seines Praktikanten. 3 Diese Bestimmungen sind bei öffentlichen Versteigerungen nur auf die Beziehungen zwischen dem Notar und dem Versteigerer anwendbar. 4 Sie sind nicht anwendbar auf die Beglaubigung von Unterschriften, ausser wenn es sich um die eigene Unterschrift des Notars handelt. Das gleiche gilt für die Beglaubigung von Abschriften.

Art. 22

Ausnahmen 1 Die Aufsichtsbehörde kann durch spezielle oder generelle Ermächtigung einem Notar gestatten, Beurkundungen vorzunehmen, bei welchen eine Gemeinde beteiligt ist, deren Gemeinderat er angehört oder deren Schreiber er ist. Das gleiche gilt für ein Kreditinstitut mit Sitz im Kanton, dessen Ver - waltungsrat er ohne Zeichnungsberechtigung angehört oder dessen Agent oder Geschäftsführer er ist. 2 In diesen Fällen darf jedoch der Notar am Zustandekommen der für das zu beurkundende Geschäft nötigen Beschlüsse nicht mitgewirkt haben. 3 Ist der Notar lediglich Aktionär einer Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft, nicht geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, so kann er nur beurkunden, wenn er sich an der Beschlussfassung weder direkt noch indirekt beteiligt.

Art. 23

Verbotene Geschäfte 1 Der Notar darf sich an keinem Geschäft beteiligen, bei welchem er als Notar zu amten hat. Insbesondere darf er dazu keine Bürgschaft oder sonstwelche Sicherheit leisten oder Darlehen gewähren.

Art. 24

Wahrheits- und Klarheitspflicht 1 Der Notar hat sich über die Identität und die Handlungsfähigkeit, die ordnungsgemässen Vollmachten der Parteien und ihrer Vertreter, sowie über deren wirkliche Absichten zu vergewissern. 2 Er darf nur Tatsachen beurkunden, die er mit seinen Sinnen wahrgenommen hat (Art. 65). 3 Die von ihm vorzunehmenden Beurkundungen sind in klarer und unzweideutiger Weise abzufassen.

Art. 25

Rechtsbelehrung und Unparteilichkeit 1 Der Notar hat die Parteien über ihre Rechte und Pflichten, wie auch über die Tragweite ihrer Entschlüsse aufzuklären. 1bis Er macht sie auf die steuerrechtlichen Folgen der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte aufmerksam. 2 Er hat die Interessen der Vertragsparteien unparteiisch zu wahren.

Art. 26

Schweigepflicht 1 Der Notar ist verpflichtet, alle ihm in Ausübung seines Amtes anvertrauten Geheimnisse zu wahren, sofern er nicht durch Gesetz zur Bekanntgabe verpflichtet ist. 2 Er hat auch dafür zu sorgen, dass seine Angestellten und Praktikanten die Schweigepflicht beachten. Er macht die Personen, die bei einer öffentlichen Beurkundung mitwirken, auf ihre Schweigepflicht aufmerksam. 3 Die Aufsichtsbehörde kann den Notar von der Schweigepflicht entbinden, wenn ein privates oder öffentliches Interesse dasjenige an der Geheimhaltung überwiegt.

Art. 27

Anvertraute Werte 1 Die dem Notar anvertrauten Gelder und sonstigen Wertsachen sind jederzeit zur Verfügung zu halten. 2 Anderweitige schriftliche Abmachung vorbehalten, hat deren Rückgabe unverzüglich nach Abschluss des Geschäftes zu erfolgen.

Art. 28

Buchhaltung 1 Der Notar hat nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen über jeglichen Geldverkehr, der seine amtliche Tätigkeit berührt. Er hat ebenfalls ein getrenntes Konto über seine Gebühren, Auslagen und Vorschüsse zu führen . 2 Der Staatsrat kann über die Buchhaltung und die Verwahrung anvertrauter Gelder besondere Vorschriften erlassen.

Art. 29

Gebühren und Honorare – Tarif 1 Für seine amtlichen Verrichtungen hat der Notar Anrecht auf die vom Staatsrat in einem Tarif festgelegten Gebühren. 2 Die Gebühr umfasst die Abfassung der Urkunde, das Beurkundungsverfahren, die Aufbewahrung der Urkunde sowie die Aushändigung der ersten Ausfertigung an die Parteien. 3 Für Verrichtungen, die nicht in die amtliche Tätigkeit des Notars fallen, setzt der Freiburgische Notariatsverband einen Honorartarif fest, den er dem Staatsrat zur Genehmigung vorlegt. 4 Die Direktion kann die Höhe dieser Tarife der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen. 5 Es ist dem Notar untersagt, die tariflich festgesetzten Beträge zu ändern oder sich auf die Gewährung von Kommissionen in irgendwelcher Form einzulassen. In Ausnahmefällen kann die Direktion eine Ermässigung der Gebühren und die Notariatskammer eine Ermässigung der Honorare bewilligen. Der Entscheid der Notariatskammer ist endgültig.

Art. 30

Gebühren und Honorare – Bezahlung der Gebühren 1 Die Parteien haften solidarisch für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen des Notars. Unbeschadet dieser Solidarität, und sofern nichts anderes verabredet wurde, sind die Kosten zu Lasten: a) des Käufers oder des Erwerbers für jede Urkunde betreffend Eigentumsübertragung; b) der Parteien bei Tausch oder Teilung; c) des Verkäufers für das Versteigerungsprotokoll, und des Ersteigerers für die Verrichtung betreffend Eigentumsübertragung; d) des Antragstellers für jede andere Verrichtung. 2 Der Notar kann für die Gebühren und Auslagen für seine amtlichen Verrichtungen einen Vorschuss verlangen.

Art. 31

Gebühren und Honorare – Gebührenstreitigkeiten a) Versöhnung 1 Entstehen Streitigkeiten zwischen Notar und Klienten oder unter Notaren über Gebühren oder Auslagen, so werden sie der Notariatskammer zum Versöhnungsversuch unterbreitet. 2 Kommt die Versöhnung zustande, so wird das Übereinkommen der Parteien schriftlich festgehalten und von ihnen und der Notariatskammer unterzeichnet. 3 Kommt keine Versöhnung zustande, so stellt die Notariatskammer unverzüglich eine Bescheinigung über das Scheitern des Versöhnungsversuches aus.

Art. 31 bis

Gebühren und Honorare – Gebührenstreitigkeiten b) Entscheid 1 Das Kantonsgericht befindet endgültig über den Bestand und den Betrag aller Gebühren oder Auslagenforderungen. 2 … 3 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten zudem sinngemäss.

Art. 32

Gebühren und Honorare – Retentionsrecht 1 Unter Vorbehalt entgegenstehender Gesetzesbestimmungen kann der Notar bis zur vollen Bezahlung seiner Gebühren und Auslagen alle in seinem Besitze befindlichen Akten, mit Ausnahme von Identitätspapieren, zurückbehalten. 2 Ein gleiches Retentionsrecht an den anvertrauten Wertsachen steht ihm zu, sofern diese ausschliesslich dem Kostenpflichtigen auszuhändigen sind. 3 Bei Streitigkeiten über das Retentionsrecht wird gemäss den Artikeln 31 und 31bis verfahren.

Art. 32a

Gebühren und Honorare – Honorarstreitigkeiten 1 Für Verrichtungen, die nicht in die amtliche Tätigkeit des Notars fallen, gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Justizgesetzes. Schlichtungsbehörde ist jedoch die Notariatskammer. 1.4 Die Verantwortlichkeit

Art. 33

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit 1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Notars wird durch Bundesrecht geregelt. Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger ist nicht anwendbar.

Art. 34

Disziplinarische Verantwortlichkeit 1 Unbeschadet der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit, ist der Notar disziplinarisch verantwortlich für jede Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, für Verstösse gegen die Standeswürde und für unlauteres Geschäftsgebaren. 2 Insbesondere werden nicht bewilligte Tarifermässigungen oder Anbietung von Vorteilen an Parteien oder Dritte für notarielle Aufträge als unlauteres Geschäftsgebaren betrachtet. 1.5 Aufsicht und Disziplinarordnung

Art. 35

Notariatskommission – Zusammensetzung 1 Der Notariatskommission (die Kommission) gehören an: a) der Direktionsvorsteher; b) zwei amtliche Freiburger Notare und zwei Stellvertreter, die von der Notariatskammer vorgeschlagen werden; c) ein Magistrat der Judikative und ein Stellvertreter, die vom Kantonsgericht vorgeschlagen werden; d) ein weiteres Mitglied, das vom Staatsrat gewählt wird. 2 Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter werden vom Staatsrat ernannt. 3 Die Kommission ist der Direktion administrativ zugewiesen. Ihr Sekretariat wird von dem für das Notariatswesen zuständigen Amt 2) geführt. 4 Sie steht unter dem Vorsitz des Direktionsvorstehers oder eines Vizepräsidenten, den sie aus ihren Mitgliedern wählt. 5 Der Staatsrat legt ihre Organisation und Arbeitsweise auf dem Verordnungsweg fest; er erlässt auch den Gebührentarif.

Art. 35a

Notariatskommission – Aufgaben 1 Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht über die Notare aus. 2) Heute: Amt für Justiz. 2 Sie hat ferner die folgenden Aufgaben und Befugnisse: a) Sie achtet darauf, dass die Notare ihre Tätigkeit gesetzestreu ausüben. b) Sie übt die Disziplinargewalt aus. c) Sie entscheidet über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis. d) Sie entscheidet über die Zulassung zum Notariatspraktikum und übt in Praktikumsangelegenheiten die Befugnisse aus, die ihr der Staatsrat in einer Verordnung zuerkennt. e) Sie erlässt die notwendigen Weisungen. f) Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden, und diejenigen, die durch die Gesetzgebung über den Notariatsberuf nicht einer anderen Behörde übertragen werden.

← Find another law