Law

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

Confederation · 0.632.315.651 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-04-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 773307a72f4cd50c475012546f64d816d7ee77c97dc39e8a3728510e2ab81468

Contents: 125 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  8. Art. 2.2 Einfuhrzölle
  9. Art. 2.3 Einreihung von Waren
  10. Art. 2.4 Ausfuhrzölle
  11. Art. 2.5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
  12. Art. 2.6 Zollwertermittlung
  13. Art. 2.7 Einfuhrlizenzen
  14. Art. 2.8 Mengenmässige Beschränkungen
  15. Art. 2.9 Gebühren und Formalitäten
  16. Art. 2.10 Inländerbehandlung
  17. Art. 2.11 Technische Vorschriften
  18. Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  19. Art. 2.13 Handelserleichterung
  20. Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  21. Art. 2.15 Antidumping
  22. Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen
  23. Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen
  24. Art. 2.18 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
  25. Art. 2.19 Staatliche Handelsunternehmen
  26. Art. 2.20 Allgemeine Ausnahmen
  27. Art. 2.21 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  28. Art. 2.22 Zahlungsbilanz
  29. Art. 2.23 Präferenznutzung
  30. Art. 2.24 Unterausschuss über Warenverkehr
  31. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  32. Art. 3.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS
  33. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  34. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  35. Art. 3.5 Marktzugang
  36. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  37. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  38. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  39. Art. 3.9 Anerkennung
  40. Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  41. Art. 3.11 Transparenz
  42. Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  43. Art. 3.13 Geschäftspraktiken
  44. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  45. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  46. Art. 3.16 Subventionen
  47. Art. 3.17 Ausnahmen
  48. Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  49. Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten
  50. Art. 3.20 Überprüfung
  51. Art. 3.21 Anhänge
  52. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  53. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  54. Art. 4.3 Inländerbehandlung
  55. Art. 4.4 Vorbehalte
  56. Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen
  57. Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  58. Art. 4.7 Transparenz
  59. Art. 4.8 Zahlungen und Überweisungen
  60. Art. 4.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  61. Art. 4.10 Allgemeine Ausnahmen
  62. Art. 4.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  63. Art. 4.12 Überprüfung
  64. Art. 5.1 Begriffsbestimmungen
  65. Art. 5.2 Anwendungsbereich
  66. Art. 5.3 Allgemeine Bestimmungen
  67. Art. 5.4 Recht auf Regulierungstätigkeit
  68. Art. 5.5 Zölle
  69. Art. 5.6 Elektronische Authentifizierung, Vertrauensdienste und auf elektronischem Weg abgeschlossene Verträge
  70. Art. 5.7 Papierlose Geschäftsabwicklung
  71. Art. 5.8 Offener Internetzugang (Netzneutralität)
  72. Art. 5.9 Konsumentenschutz
  73. Art. 5.10 Unerwünschte Werbenachrichten («Spam»)
  74. Art. 5.11 Grenzüberschreitender Datenfluss
  75. Art. 5.12 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungsstellung
  76. Art. 5.13 Schutz von Personendaten und der der Privatsphäre
  77. Art. 5.14 Transfer und Schutz von Quellcodes
  78. Art. 5.15 Zusammenarbeit beim elektronischen Handel
  79. Art. 5.16 Allgemeine Ausnahmen
  80. Art. 5.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  81. Art. 6.1 Schutz des geistigen Eigentums
  82. Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  83. Art. 7.2 Informationsaustausch
  84. Art. 7.3 Nachhaltige öffentliche Beschaffungen
  85. Art. 7.4 Erleichterung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
  86. Art. 7.5 Weitere Verhandlungen
  87. Art. 8.1 Wettbewerbsregeln
  88. Art. 8.2 Zusammenarbeit
  89. Art. 8.3 Konsultationen
  90. Art. 8.4 Streitbeilegung
  91. Art. 9.1 Hintergrund und Ziele
  92. Art. 9.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  93. Art. 9.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Normen
  94. Art. 9.4 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  95. Art. 9.5 Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
  96. Art. 9.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz
  97. Art. 9.7 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
  98. Art. 9.8 Handel und Klimawandel
  99. Art. 9.9 Handel und Artenvielfalt
  100. Art. 9.10 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur
  101. Art. 9.11 Handel und nachhaltige Landwirtschaft sowie Ernährungssysteme
  102. Art. 9.12 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  103. Art. 9.13 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
  104. Art. 9.14 Zusammenarbeit
  105. Art. 9.15 Umsetzung und Konsultationen
  106. Art. 9.16 Expertenpanel
  107. Art. 9.17 Überprüfung
  108. Art. 10.1 Gemischter Ausschuss
  109. Art. 11.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  110. Art. 11.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  111. Art. 11.3 Konsultationen
  112. Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  113. Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  114. Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts
  115. Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  116. Art. 11.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
  117. Art. 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  118. Art. 11.10 Fristen
  119. Art. 11.11 Kosten
  120. Art. 12.1 Anhänge und Appendizes
  121. Art. 12.2 Änderungen
  122. Art. 12.3 Beitritt
  123. Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung
  124. Art. 12.5 Inkrafttreten
  125. Art. 12.6 Depositar

125 provisions

Art. 12.2 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten. 2. Sofern Artikel 10.1 (Gemischter Ausschuss) nichts anderes vorsieht, bedürfen Änderungen dieses Abkommens der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. 3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Republik Moldau betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. 5. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 6. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.3 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten. 2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei ihre Urkunden zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsbedingungen hinterlegt haben.

Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt die Republik Moldau zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens. SR 0.632.31

Art. 12.5 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. 3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 4. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

← Find another law