Art. 3.11 Transparenz
Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS finden auf dieses Kapitel Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B
Confederation · 0.632.315.651 · treaty
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Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS finden auf dieses Kapitel Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B
Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS finden auf dieses Kapitel Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B
Artikel IX des GATS findet auf dieses Kapitel Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B
1. Ausser unter den in Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind. SR 0.979.1
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2. Artikel XII Absätze 1–3 des GATS finden auf dieses Kapitel Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem gemischten Ausschuss. SR 0.632.20, Anhang 1B
1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein. 2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Abkommen aufzunehmen. SR 0.632.20, Anhang 1B
Artikel XIV sowie Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS finden auf dieses Kapitel Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt. SR 0.632.20, Anhang 1B
Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10.1 (Gemischter Ausschuss) und 12.2 (Änderungen).
Mit dem Ziel, den Handel mit Dienstleistungen zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien regelmässig ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); (b) Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); (c) Anhang X (Finanzdienstleistungen); (d) Anhang XI (Telekommunikationsdienste); (e) Anhang XII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen); und (f) Anhang XIII (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen).
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich). 2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen einer der oder mehrere EFTA-Staaten und die Republik Moldau angehören. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 3 (Dienstleistungshandel) ausgenommen wurden, vom Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet: (a) «juristische Person» eine nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; (b) «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt; (c) «natürliche Person» eine Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in dieser Vertragspartei aufhält; d) «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Vorbehältlich Artikel 4.4 (Vorbehalte) sowie der in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen gewährt.
1. Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf: (a) Vorbehalte in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte); (b) eine Änderung eines Vorbehalts gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) mindert; (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert; soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der in Artikel 4.12 (Überprüfung) vorgesehenen Überprüfung mindestens alle drei Jahre die in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte zu prüfen, um sie zu verringern oder aufzuheben. 3. Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben. 4. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.
1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet. 2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde. 3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.
1. Unter Vorbehalt dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind. 2. Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf Massnahmen zur Berücksichtigung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzanliegen, oder weicht sonst von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende sonstige Abweichung an.
1. Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angelegenheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden unverzüglich in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertragsparteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. 2. Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.
1. Ausser unter den in Artikel 4.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen erlässt keine Vertragspartei Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF‑Übereinkommen, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass keine Vertragspartei Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind. SR 0.979.1
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XII Absätze 1–3 des GATS Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem gemischten Ausschuss. SR 0.632.20, Anhang 1B
Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIV des GATS Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B
Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B
Dieses Kapitel wird im Rahmen des gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.
1. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3.3. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet: (a) «elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung der unterzeichnenden Person verwendet werden; (b) «elektronische Übermittlungen» die Übermittlung von elektronischen Daten über das Internet; (c) «elektronischer Vertrauensdienst» einen elektronischen Dienst bestehend aus:(i) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln, Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten, (ii) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung, oder (iii) der Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten; (d) «Endnutzerin» bzw. «Endnutzer» eine Nutzerin bzw. einen Nutzer, die bzw. der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt; (e) «Marktüberwachung» von öffentlichen Behörden durchgeführte Tätigkeiten und getroffene Massnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Waren und Dienstleistungen die innerstaatlichen Gesetze und Regelungen einhalten und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen; (f) «Marktüberwachungsbehörde» eine Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist; (g) «Personendaten» alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; (h) «Bearbeitung» von Personendaten jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Personendaten wie die Beschaffung, das Erfassen, die Organisation, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (i) «Handelsverwaltungsdokumente» Dokumente, Formulare oder andere Informationen, einschliesslich in elektronischer Form, die gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung einer Vertragspartei zu kommerziellen Handelsgeschäften verlangt werden; (j) «unerwünschte Werbenachrichten («Spam»)» elektronische Nachrichten zu kommerziellen Zwecken, die ohne Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung der Empfängerin bzw. des Empfängers versendet werden.
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die sich auf den elektronischen Handel auswirken. 2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und Anhang X (Finanzdienstleistungen) hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Anhang X (Finanzdienstleistungen) Vorrang. 3. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf audiovisuelle Dienstleistungen.
Die Vertragsparteien anerkennen: (a) das wirtschaftliche Wachstum und die Möglichkeiten, die der elektronische Handel mit Waren und Dienstleistungen insbesondere für Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten bietet, sowie dessen Potenzial zur Förderung des internationalen Handels; (b) die Bedeutung der Beseitigung von Hemmnissen bei der Verwendung und Weiterentwicklung des elektronischen Handels mit Waren und Dienstleistungen; und (c) die Notwendigkeit zur Schaffung einer vertrauenswürdigen und sicheren Umgebung sowie der Sicherheit für den elektronischen Handel, insbesondere durch:(i) den Schutz der Persönlichkeit von natürlichen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten, (ii) den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten sowie von Geschäftsgeheimnissen, (iii) Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, und (iv) Massnahmen gegen unerwünschte Werbenachrichten («Spam»).
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele im Bereich des elektronischen Handels im Einklang mit diesem Kapitel Regelungen zu erlassen.
1. Keine Vertragspartei erhebt Zölle auf elektronische Übermittlungen. 2. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit hindert Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran, inländische Steuern, Gebühren oder andere Abgaben auf elektronische Übermittlungen zu erheben, sofern dies in einer Weise erfolgt, die mit diesem Abkommen vereinbar ist. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass «Zölle» Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle umfasst.
1. Keine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels, eines elektronischen Zeitstempels oder von Daten, die unter Verwendung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen. 2. Keine Vertragspartei darf Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden: (a) dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder (b) dass verhindert wird, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht. 3. Ungeachtet von Absatz 2 kann jede Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des Vertrauensdienstes von einer gemäss ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder dass die Methode bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen. 4. Eine Vertragspartei darf den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg nicht verweigern, es sei denn, dies ist in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei für bestimme Arten von Verträgen vorgesehen. 5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen nicht dafür sorgen, dass elektronische Verträge allein aufgrund des Umstands, dass sie auf elektronischem Weg zustande gekommen sind, nicht rechtswirksam sind.
1. Jede Vertragspartei macht ihre Handelsverwaltungsdokumente in elektronischer Form öffentlich zugänglich. 2. Jede Vertragspartei anerkennt elektronische Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten als rechtlich gleichwertig mit Papierdokumenten, ausser: (a) es besteht eine gegenteilige innerstaatliche oder internationale rechtliche Anforderung; oder (b) dies würde die Wirksamkeit der Geschäftsabwicklung reduzieren.
Vorbehältlich der geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen beschliesst jede Vertragspartei geeignete Massnahmen oder behält diese bei, um sicherzustellen, dass die Endnutzerinnen und Endnutzer auf ihrem Hoheitsgebiet die Möglichkeit haben: (a) unter Vorbehalt eines angemessenen und nichtdiskriminierenden Netzmanagements auf über das Internet verfügbare Dienste und Anwendungen ihrer Wahl zuzugreifen, diese zu verbreiten und zu nutzen; (b) Geräte ihrer Wahl mit dem Internet zu verbinden, vorausgesetzt, diese Geräte erfüllen die Anforderungen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie genutzt werden, und beeinträchtigen oder schaden das Netzwerk nicht; und (c) Zugang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Anbieters von Internetzugangsdiensten zu haben.
1. Jede Vertragspartei beschliesst Massnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Konsumentenschutzes bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr oder behält diese bei, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Massnahmen, durch die: (a) betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken verboten werden; (b) von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, in gutem Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftspraktiken zu halten, unter anderem durch das Verbot, von den Konsumentinnen und Konsumenten für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen; (c) von den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen verlangt wird, den Konsumentinnen und Konsumenten klare und gründliche Informationen über ihre Identität und Kontaktdaten sowie Informationen über die Waren und Dienstleistungen, die Transaktion und die geltenden Konsumentenrechte bereitzustellen; und (d) Konsumentinnen und Konsumenten bei Verstössen gegen ihre Rechte Zugang zu Rechtsbehelfen gewährt wird, einschliesslich eines Rechtsbehelfsrechts, wenn Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, ihre Konsumentenschutzbehörden oder andere zuständige Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden ist, um ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Regelungen im Bereich des Konsumentenschutzes durchzusetzen. 3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, wirksame politische Rahmenbedingungen für die Sicherheit von Konsumprodukten zu fördern. Im Falle von Anbietern von Vermittlungsdiensten schliesst dies auch die Identität und die Kontaktdaten des effektiven Lieferanten der Waren und Dienstleistungen ein.
1. Um die Nutzerinnen und Nutzer wirksam gegen unerwünschte Werbenachrichten zu schützen, beschliesst jede Vertragspartei Massnahmen oder behält diese bei, die: (a) von den Versenderinnen und Versendern von unerwünschten Werbenachrichtenverlangen, den Empfängerinnen und Empfängern eine einfache Möglichkeit zu bieten, um den Erhalt solcher Nachrichten zu stoppen; und (b) von den Empfängerinnen und Empfängern im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen jeder Vertragspartei die Zustimmung zum Erhalt von Werbenachrichtenverlangen. 2. Jede Vertragspartei gewährt Zugang zu Rechtsbehelfen gegen Versenderinnen und Versender von unerwünschten Werbenachrichten, wenn diese sich nicht an die nach Absatz 1 eingeführten Massnahmen halten.
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenfluss zu gewährleisten, um den digitalen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenfluss zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese: (a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für die Bearbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind; (b) die Lokalisierung von Daten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Bearbeitung verlangt; (c) die Speicherung oder Verarbeitung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verbietet; oder (d) die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei abhängig macht. 2. Zwischen Norwegen und der Republik Moldau ist keine Bestimmung dieses Artikels dahingehend auszulegen, dass sie Norwegen oder die Republik Moldau daran hindert, Massnahmen zu treffen, die diese zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachten. 3. Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Artikels und bewerten sein Funktionieren im gemischten Ausschuss. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Für Finanzdienstleistungen gilt diese Bestimmung, solange die Finanzaufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Daten für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben haben.
1. Die Vertragsparteien anerkennen die zentrale Rolle von elektronischen Bezahlmöglichkeiten für die Ermöglichung des elektronischen Handels sowie das rasche Wachstum von elektronischen Zahlungen. Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung effizienter, zuverlässiger und sicherer grenzüberschreitender elektronischer Bezahlmöglichkeiten zu unterstützen, indem sie die Einführung und Verwendung international akzeptierter Standards fördern, die Interoperabilität und Vernetzung von Zahlungsinfrastrukturen unterstützen und nützliche Innovationen sowie den Wettbewerb im Ökosystem des Zahlungsverkehrs anregen. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung, die die Effizienz, Genauigkeit und Verlässlichkeit von kommerziellen Transaktionen erhöht, und kommen überein, die Einführung interoperabler Systeme für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern. 3. Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung durch die Unternehmen. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt: (a) das Vorhandensein der zugrundeliegenden Infrastruktur für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern; und (b) das Bewusstsein für die elektronische Rechnungsstellung zu schaffen und die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen.
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Schutz von Personendaten und der Privatsphäre ein grundlegendes Recht ist und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zur Entwicklung des elektronischen Handels und zum Vertrauen darin beitragen. 2. Jede Vertragspartei erlässt oder behält Schutzmassnahmen bei, die sie für geeignet hält, um ein hohes Schutzniveau für Personendaten und die Privatsphäre sicherzustellen, einschliesslich durch den Erlass und die Anwendung von Regeln für die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen den durch die jeweiligen Schutzmassnahmen der Vertragsparteien gebotenen Schutz von Personendaten und der Privatsphäre unberührt. 3. Die Vertragsparteien informieren einander über Schutzmassnahmen, die sie gemäss Absatz 2 erlassen oder beibehalten.
1. Keine Vertragspartei verlangt die Übertragung von oder den Zugriff auf den Quellcode von Software oder Teilen davon, die einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei gehören. 2. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf: (a) Auflagen eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts; (b) geistige Eigentumsrechte sowie deren Schutz und Durchsetzung; (c) das Wettbewerbsrecht und dessen Durchsetzung; (d) das Recht einer Vertragspartei, Massnahmen gemäss Kapitel 7 (Öffentliches Beschaffungswesen) zu ergreifen; (e) Vorgaben von Marktüberwachungsbehörden, mit denen die Konformität von Waren und Dienstleistungen mit Rechtsvorschriften überprüft wird; oder (f) die freiwillige Übertragung des Quellcodes oder die Gewährung des Zugriffs auf diesen auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei.
1. Die Vertragsparteien können einen Dialog zu regulatorischen Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel aufnehmen, der unter anderem folgende Punkte zum Gegenstand haben kann: (a) die Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten in Bezug auf die Übermittlung und Speicherung von Informationen; (b) die Behandlung von unerwünschten Werbenachrichten; (c) die Interoperabilität von Infrastrukturen wie die sichere elektronische Authentifizierung und sichere elektronische Bezahlmöglichkeiten; (d) den Konsumentenschutz; und (e) andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Handels relevant sind. 2. Ein solcher Dialog kann auch den Austausch von Informationen über die für diese Fragen geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser innerstaatlichen Gesetze und Regelungen beinhalten.
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 1994 und Artikel XIV des GATS Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 1994 und Artikel XIVbis des GATS Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B