1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet);
(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
(h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
(i) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
(a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
(b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und der Republik Moldau auf der anderen Seite. Es findet nicht Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
SR 0.631.112.514
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.6 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.
Art. 2.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2 Einfuhrzölle
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, erheben die Vertragsparteien Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) und den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen).
2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihren Listen der Zollverpflichtungen bereits erhobenen Einfuhrzölle erhöhen.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit:
(a) Artikel III des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung;
(b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Antidumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen);
(c) Artikel VIII des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.3 Einreihung von Waren
Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäss dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet). Bei Änderungen an der HS‑Nomenklatur oder anderen technischen Änderungen des Zolltarifs einer Vertragspartei passen die Vertragsparteien Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) sowie die Anhänge II−V (Liste der Zollverpflichtungen) an.
Art. 2.4 Ausfuhrzölle
Keine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei Abgaben, Steuern oder Gebühren ein oder behält solche bei, mit Ausnahme der internen Abgaben, die in Übereinstimmung mit Artikel 2.10 (Inländerbehandlung) zur Anwendung kommen.
Art. 2.5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.
Art. 2.6 Zollwertermittlung
Artikel VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.9
Art. 2.7 Einfuhrlizenzen
Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren ergeben.
SR 0.632.20, Anhang 1A.12
Art. 2.8 Mengenmässige Beschränkungen
1. Artikel XI des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss EFTA − Republik Moldau (nachfolgend als «gemischter Ausschuss» bezeichnet). Eine Notifikation einer Vertragspartei gemäss Artikel XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.
3. Jede gemäss diesem Artikel ergriffene Massnahme muss zeitlich begrenzt, nichtdiskriminierend und transparent sein und darf nicht über das zur Behebung der in Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 beschriebenen Umstände erforderliche Mass hinausgehen sowie keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.9 Gebühren und Formalitäten
Artikel VIII des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung finden Anwendung und werden vorbehältlich Anhang VI (Handelserleichterung) Artikel 7 (Abgaben und Gebühren) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.10 Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren einer anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 und der Hinweise zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.11 Technische Vorschriften
1. In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen ist das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine technische Vorschrift, Norm oder Konformitätsbewertung für eine andere Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
4. Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die alle Vertragsparteien mit der Europäischen Union (EU) vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.
5. Die Vertragsparteien tauschen mit Blick auf diesen Artikel Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme für eine andere Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den ersuchenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren oder Notfällen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit sind ohne unangemessenen Verzug Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
4. Die Anwendung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren für die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie tierischen Nebenprodukten hat in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen sowie den Normen, Richtlinien und Empfehlungen der für das SPS-Übereinkommen zuständigen internationalen Organisationen zu erfolgen.
5. Sofern die einführende Vertragspartei ein offizielles Zertifikat oder ein amtliches Dokument verlangt, wird das entsprechende Muster zwischen den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart und entspricht den internationalen Normen.
6. Die einführende Vertragspartei hat das Recht, das Kontrollsystem der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei einer umfassenden oder teilweisen Beurteilung zu unterziehen, um die Einfuhr einer spezifischen Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erlauben. Die Vertragsparteien vereinbaren, als bevorzugte Beurteilungsmethode Systemaudits zu verwenden, die sich auf die Prüfung einer Stichprobe von Systemverfahren, Dokumenten und Unterlagen sowie, falls erforderlich, auf Vor-Ort-Inspektionen von Einrichtungen im Rahmen des Audits stützen. Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der einführenden Vertragspartei getragen.
7. Führt die einführende Vertragspartei eine Liste der für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zugelassenen Betriebe, so erbringt die ausführende Vertragspartei zuhanden der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Gesundheitsgarantien, die belegen, dass die Betriebe die einschlägigen Anforderungen der einführenden Vertragspartei erfüllen, und erstellt die Listen der zugelassenen Betriebe, die sie der einführenden Vertragspartei zur Verfügung stellt.
8. Auf Ersuchen einer Vertragspartei weiten die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug die Behandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die jede Vertragspartei der EU gewährt oder mit ihr vereinbart hat, auch auf die anderen Vertragsparteien aus.
9. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Art. 2.13 Handelserleichterung
Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VI (Handelserleichterung) festgelegt.
Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden im gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, bei der das Ersuchen eingeht, nichts anderes vereinbaren.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
Art. 2.15 Antidumping
1. Keine Vertragspartei wendet im Zusammenhang mit Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen gemäss Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 an.
2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss das Funktionieren von Absatz 1 prüfen. Danach können die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
2. Eine Vertragspartei, die endgültige allgemeine Schutzmassnahmen gegen eine der oder mehrere Vertragsparteien zu ergreifen beabsichtigt, informiert diese und bietet Konsultationen an. Sie gewährt eine Frist von 45 Tagen ab dem Datum des Konsultationsangebots, bevor sie endgültige allgemeine Schutzmassnahmen ergreift.
3. Eine Vertragspartei, die allgemeine Schutzmassnahmen ergreift, setzt diese in einer Weise durch, die den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der vorgeschlagenen Massnahme sowie den vorgeschlagenen Einführungszeitpunkt, die erwartete Geltungsdauer sowie den erwarteten Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(a) der angewendete Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet) zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme; oder
(b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.
5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können nach Überprüfung durch den gemischten Ausschuss Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine bilateralen Schutzmassnahmen angewendet werden.
6. Der gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Zollansatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2–6, einschliesslich jener für Ausgleichsmassnahmen, eingeleitet. Jeder Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.
9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im Anschluss an diese Überprüfung können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie diesen Artikel weiterhin anwenden wollen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Art. 2.18 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben.
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
Art. 2.19 Staatliche Handelsunternehmen
Artikel XVII des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1b
Art. 2.20 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.21 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.22 Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen dürfen.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den gemischten Ausschuss.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1c
Art. 2.23 Präferenznutzung
1. Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und zur Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich die Einfuhrstatistiken und Präferenzzollsätze unter diesem Abkommen sowie die angewendeten MFN-Ansätze aus.
2. Die ausgetauschten Einfuhrstatistiken betreffen jeweils die drei letzten verfügbaren Jahre und umfassen alle Einfuhren aus der betreffenden Vertragspartei, einschliesslich die nach nationalen Unterpositionen aufgeführten Handelswerte und Handelsvolumen. Die Vertragsparteien tauschen separate Statistiken für Einfuhren aus, die eine Präferenzbehandlung unter diesem Abkommen oder die eine sonstige Präferenzbehandlung ausserhalb dieses Abkommens geniessen, sowie für Einfuhren, die keine Präferenzbehandlung erhalten (Meistbegünstigung). Die Präferenzzollsätze und angewendeten MFN-Ansätze, die ausgetauscht werden, müssen dasselbe Jahr wie die Einfuhrstatistiken betreffen. Auf Ersuchen tauschen die Vertragsparteien weitere Informationen und Erläuterungen in englischer Sprache aus.
3. Mit dem Austausch von Einfuhrstatistiken, Präferenzzollsätzen und angewendeten MFN-Ansätzen wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen.
4. Ungeachtet von Absatz 2 ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen auszutauschen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
Art. 2.24 Unterausschuss über Warenverkehr
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.
Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des Anhangs des GATS über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.
3. Die Artikel 3.4 (Meistbegünstigung), 3.5 (Marktzugang) und 3.6 (Inländerbehandlung) gelten nicht für innerstaatliche Gesetze und Regelungen, die die Beschaffung von Dienstleistungen durch öffentliche Stellen für staatliche Zwecke und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf regeln.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 3.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS
Wo eine Bestimmung dieses Kapitels vorsieht, dass eine Bestimmung des GATS in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird, sind die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen:
(a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.18 (Listen der spezifischen Verpflichtungen), die in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) enthalten ist; und
(c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.18 (Listen der spezifischen Verpflichtungen).
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
1. Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:
(a) «Handel mit Dienstleistungen»;
(b) «Dienstleistungen»; und
(c) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung».
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a) «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht;
(b) «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei:(i) die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
(ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten;
(c) «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet:(aa) einer Vertragspartei oder
(bb) eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe (c)(i)(aa) erfüllen, oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:(aa) einer Vertragspartei oder
(bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c)(i).
3. Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:
(a) «Massnahme»;
(b) «Erbringung einer Dienstleistung»;
(c) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»;
(d) «gewerbliche Niederlassung»;
(e) «Sektor» einer Dienstleistung;
(f) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»;
(g) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»;
(h) «Dienstleistungsnutzer»;
(i) «Person»;
(j) «juristische Person»;
(k) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»;
(l) «direkte Steuern».
SR 0.632.20, Anhang 1B
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 3.4 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen, gewährt jede Vertragspartei bezüglich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Schliesst eine Vertragspartei ein nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziertes Abkommen ab oder ändert dieses, so gibt sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um − beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete − den Austausch von lokal erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu ermöglichen.
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Art. 3.5 Marktzugang
Artikel XVI des GATS findet auf dieses Kapitel Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
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Art. 3.6 Inländerbehandlung
Artikel XVII des GATS findet auf dieses Kapitel Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
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Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel XVIII des GATS findet auf dieses Kapitel Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
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Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersuchen eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dieser bzw. diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und ‑verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und ‑verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS erarbeiteten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Erarbeitung weiterer Disziplinen beschliessen.
6. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 erarbeiteten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:
(a) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder
(b) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
7. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 6, erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen.
8. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
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Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
Art. 3.9 Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS, vereinbar sein.
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Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern.
Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.