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Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007

Liechtenstein · 811.01 · statute

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  3. Art. 2a Anerkennung von Berufsqualifikationen
  4. Art. 3 Bezeichnungen und Begriffe
  5. Art. 4 Zweck
  6. Art. 5 Massnahmen
  7. Art. 5b b) Schadensdeckung
  8. Art. 6 Bewilligungspflicht
  9. Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
  10. Art. 8 Antragstellung
  11. Art. 9 Erteilung und Umfang der Bewilligung
  12. Art. 10 Behandlung und Beratung der Patienten
  13. Art. 11 Inpflichtnahme
  14. Art. 12 Dokumentations- und Auskunftspflicht
  15. Art. 13 Fortbildung
  16. Art. 14 Anzeigepflicht
  17. Art. 15 Verschwiegenheitspflicht
  18. Art. 16 Berufs- und Geschäftsbezeichnung; Werbung
  19. Art. 17 Praxisgemeinschaften
  20. Art. 18a b) Zweck
  21. Art. 18b c) Firma
  22. Art. 18c d) Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften
  23. Art. 18d e) Mitteilungspflicht
  24. Art. 18e f) Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften und Auflösung der Gesundheitsberufegesellschaft
  25. Art. 18f g) Berufshaftpflichtversicherung
  26. Art. 18g h) Gesellschafter
  27. Art. 18h i) Verwaltung und Vertretung der Gesundheitsberufegesellschaft
  28. Art. 18i k) Berufs- und Standespflichten
  29. Art. 19 Übertragung von Tätigkeiten an fachlich unterstellte Personen
  30. Art. 20 Meldepflichten
  31. Art. 20a Rechnungsstellung
  32. Art. 21 Besondere Pflichten für einzelne Gesundheitsberufe
  33. Art. 22 Grundsatz
  34. Art. 23 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
  35. Art. 24 Rechte und Pflichten
  36. Art. 25 Grundsatz
  37. Art. 26 Zahnmedizinischer Notfalldienst
  38. Art. 27 Abgabe von Arzneimitteln
  39. Art. 27a Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  40. Art. 27b Überweisungen an Physiotherapeuten
  41. Art. 28 Erlöschen und Ruhen der Bewilligung
  42. Art. 29 Entzug der Bewilligung
  43. Art. 30 Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung
  44. Art. 31 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
  45. Art. 32 Meldepflicht
  46. Art. 32a Dokumente
  47. Art. 32b Nachprüfung
  48. Art. 33 Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs
  49. Art. 34 Rechte und Pflichten der Dienstleister
  50. Art. 35 Führen der Berufsbezeichnung
  51. Art. 35a Grundsatz
  52. Art. 36 Stellung
  53. Art. 37 Grundsatz
  54. Art. 38 Bewilligungspflicht und -arten
  55. Art. 40 b) Rechtsform
  56. Art. 41 c) Personelle, räumliche und technische Ausstattung
  57. Art. 42 d) Finanzierungsnachweis
  58. Art. 43 e) Auflagen
  59. Art. 44 Definitive Betriebsbewilligung
  60. Art. 45 Grundsatz
  61. Art. 46 Obduktion
  62. Art. 46a Geltungsbereich und vorbehaltenes Recht
  63. Art. 46b Grundsätze der Spende
  64. Art. 46c Verbot des Handels
  65. Art. 47 Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen
  66. Art. 47a Versicherungsschutz und Aufwandersatz lebender Spender
  67. Art. 47b Lebendspenderregister
  68. Art. 47c Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen
  69. Art. 47d Vertraulichkeit und Sicherheit der Datenverarbeitung
  70. Art. 48 Zuständigkeit
  71. Art. 49 Regierung
  72. Art. 50 Amt für Gesundheit
  73. Art. 51 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
  74. Art. 52 Landesgesundheitskommission
  75. Art. 53 Gemeinden
  76. Art. 54 Zusammenarbeit inländischer Behörden
  77. Art. 55 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
  78. Art. 56 Krebsregister
  79. Art. 57 Gebühren
  80. Art. 58 Vergehen
  81. Art. 59 Verwaltungsübertretungen
  82. Art. 60 Verantwortlichkeit
  83. Art. 61 Beschwerde
  84. Art. 62 Konzessionen und Bewilligungen nach bisherigem Recht
  85. Art. 63
  86. Art. 64 Heilgymnastiker
  87. Art. 65 Durchführungsverordnungen
  88. Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
  89. Art. 67 Terminologie
  90. Art. 68 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen und legt zum Schutz der Öffentlichkeit insbesondere die Anforderungen an die Gesundheitsberufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens fest. 2) Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit den Schutz, die Erhaltung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung. 3) Es dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; b) Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe; c) Durchführungsrichtlinie 2012/25/EG zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten; d) Richtlinie 2004/23/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen; e) Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. 4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Gesundheitsberuf: a) des Arztes, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; b) des Tierarztes und andere Tiergesundheitsberufe.

Art. 2a Anerkennung von Berufsqualifikationen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Art. 3 Bezeichnungen und Begriffe

1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten, auf Personen bezogenen Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. 2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie Art. 3 der Richtlinien 2010/53/EU, 2004/23/EG und der Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU Anwendung.

Art. 4 Zweck

1) Die Gesundheitsförderung bezweckt die Erhaltung und die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung. 2) Die Prävention dient der Früherkennung von Risikofaktoren sowie der Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

Art. 5 Massnahmen

1) Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention umfassen insbesondere: a) die Information der Bevölkerung; b) die Beratung von Personen und Personengruppen, insbesondere von Schwangeren sowie Müttern und Vätern; c) die Durchführung von Projekten und Kampagnen; d) die Erhebung von Daten zur Feststellung des Gesundheitszustands der Bevölkerung; e) die Führung eines elektronischen Krebsregisters nach Massgabe von Art. 56. 2) Massnahmen zur Förderung der Gesundheit oder zur Prävention dürfen nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Epidemiengesetzgebung.

Art. 5b b) Schadensdeckung

1) Das Land kann sich verpflichten, dem Hersteller eines Heilmittels nach Art. 5a den Schaden zu decken, für den es als Folge einer von der Regierung empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss, wenn die hinreichende Versorgung der Bevölkerung im Fall von ausserordentlichen Umständen nicht anders gewährleistet werden kann. 2) Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Schweiz oder dem Hersteller festgelegt.

Art. 6 Bewilligungspflicht

1) Die eigenverantwortliche Ausübung der folgenden, die Patientensicherheit berührenden Gesundheitsberufe bedarf vorbehaltlich Art. 31 bis 35 einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit: a) Apotheker; der Tätigkeitsbereich umfasst unter Ausschluss von Heilbehandlungen: 1. die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, nach Formula officinalis, nach Formula hospitalis oder nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel; 2. die Abgabe und Lagerung von Arzneimitteln; 3. die pharmazeutische Beratung; b) Augenoptiker; der Tätigkeitsbereich umfasst je nach Fachausbildung die Anfertigung, die Anpassung und den Verkauf von Brillen, Kontaktlinsen und anderen Sehhilfen sowie die Refraktionsbestimmung; c) Chiropraktor; der Tätigkeitsbereich umfasst nach eigener Diagnose die Behandlung von Patienten mit schmerzhaften Zuständen und Funktionsstörungen, die durch Veränderung der Wirbelsäule und des Beckens bedingt sind; d) Dentalhygieniker; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen, die Beratung von Patienten sowie die Anleitung zur Prophylaxe; e) Drogist; der Tätigkeitsbereich umfasst die Herstellung, Abgabe und Lagerung von Heilmitteln nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung; f) Ergotherapeut; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von aktiven und passiven Bewegungstherapien; g) Ernährungsberater; der Tätigkeitsbereich umfasst die Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, die Planung, Durchführung und Überwachung von Ernährungstherapien sowie die Beratung von Patienten; h) Hebamme; der Tätigkeitsbereich umfasst die Beratung von Schwangeren, die Vorbereitung von Schwangeren auf die Geburt, die Leitung von Geburten und die Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen; i) labormedizinischer Diagnostiker; der Tätigkeitsbereich umfasst je nach Fachausbildung die Durchführung medizinisch-analytischer Laboruntersuchungen in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie sowie medizinischer Mikrobiologie und medizinischer Genetik; k) Logopäde; der Tätigkeitsbereich umfasst die Abklärung und Behandlung von Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustandes sowie die Beratung der Angehörigen; l) medizinischer Masseur; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von Wasser-, Wärme-, Kälte- und Elektrotherapien sowie manuelle Massage; m) Naturheilpraktiker; der Tätigkeitsbereich richtet sich nach Art. 23 und 24; n) Osteopath; der Tätigkeitsbereich umfasst die manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zur Beseitigung von Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme sowie die Erstellung osteopathischer Befunde; o) Pflegefachfrau; der Tätigkeitsbereich umfasst die Gesundheits- und Krankenpflege. Sie pflegt insbesondere Kranke, Verunfallte und Behinderte; p) Physiotherapeut; der Tätigkeitsbereich umfasst passive und aktive physikalische Heilanwendungen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen oder chiropraktorischen Fachkenntnisse voraussetzt; q) Psychologe; der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung von psychologischen Beratungen und psychodiagnostischen Beurteilungen nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden; r) Psychotherapeut; der Tätigkeitsbereich umfasst die Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychotherapeutischen Methoden behandeln lassen; s) Zahnarzt; der Tätigkeitsbereich umfasst: 1. die selbständige Abklärung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen im Mund- und Kieferbereich; 2. die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen im Mund- und Kieferbereich; 3. die Ausstellung zahnärztlicher Zeugnisse und die Erstattung zahnärztlicher Gutachten. 2) Eigenverantwortlichkeit im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn der Gesundheitsberuf ausgeübt wird: a) freiberuflich, das heisst in eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung; b) in eigener fachlicher Verantwortung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Bewilligungsinhaber desselben Gesundheitsberufes, für eine Gesundheitsberufegesellschaft oder für eine Einrichtung des Gesundheitswesens; oder c) in eigener fachlicher Verantwortung als Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft und gleichzeitig Angestellter derselben. 3) Die Regierung kann den Tätigkeitsbereich der in Abs. 1 aufgeführten Gesundheitsberufe mit Verordnung näher umschreiben.

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung eines Gesundheitsberufs (Berufsausübungsbewilligung) wird erteilt, wenn der Antragsteller: a) liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWRA oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist; b) über eine entsprechende fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung) verfügt; c) einen guten Leumund besitzt; d) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt; e) eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat; f) über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. 2) Personen, die beabsichtigen, einen Gesundheitsberuf freiberuflich auszuüben, haben einen Berufsitz im Inland sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen nachzuweisen. Die Regierung bezeichnet die Berufe, bei denen vom Erfordernis der geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen abgesehen werden kann, mit Verordnung. 3) Personen, die beabsichtigen, einen Gesundheitsberuf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auszuüben, haben den Arbeitgeber bekannt zu geben. 4) Die Regierung kann auf Antrag in begründeten Fällen vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit nach Abs. 1 Bst. a absehen. 4a) Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50 000 Franken nicht übersteigen. Der Versicherungsvertrag muss folgende Bestimmung enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Amt für Gesundheit mitzuteilen." 5) Sie regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung, insbesondere über: a) die erforderliche Aus- und Weiterbildung für die einzelnen Gesundheitsberufe; b) die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung.

Art. 8 Antragstellung

1) Der Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Gesundheit einzureichen. 2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 9 Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 7, ist die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen und die Eintragung in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes vorzunehmen. 2) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich und kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. 3) Der Gesundheitsberuf darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes oder im Falle einer Gesundheitsberufegesellschaft nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften aufgenommen werden. 4) Die Bewilligung beschränkt sich auf die Ausübung des Gesundheitsberufes in jenem Tätigkeitsbereich, welcher der Aus- und Weiterbildung des Bewilligungsinhabers entspricht. 5) Das Amt für Gesundheit führt die Listen der jeweiligen Gesundheitsberufe, hält diese Listen auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.

Art. 10 Behandlung und Beratung der Patienten

Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet: a) jeden in Beratung oder Behandlung übernommenen Patienten ohne Unterschied der Person gewissenhaft und nach Massgabe der Wissenschaft und Erfahrung zu betreuen; b) den Patienten über die Folgen und Risiken einer Behandlung einschliesslich der wirtschaftlichen Konsequenzen ebenso wie über Behandlungsalternativen und allfällige Folgen und Risiken einer Behandlungsverweigerung aufzuklären.

Art. 11 Inpflichtnahme

Bei aussergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere bei Katastrophen oder Epidemien, kann die Regierung Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, zu einem befristeten Dienst verpflichten.

Art. 12 Dokumentations- und Auskunftspflicht

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Beratung oder Behandlung der Patienten zu führen und ihnen oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen.

Art. 13 Fortbildung

Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben sich im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien ihres Berufsstandes laufend fortzubilden.

Art. 14 Anzeigepflicht

Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit Anzeige zu erstatten über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, die den Verdacht erwecken, dass: a) durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist; oder b) durch das Quälen oder Vernachlässigen eines Menschen dieser an der Gesundheit geschädigt worden ist.

Art. 15 Verschwiegenheitspflicht

1) Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, Feststellungen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurden, als Geheimnis zu wahren. 2) Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung des vom Geheimnis Betroffenen berechtigt oder verpflichtet.

Art. 16 Berufs- und Geschäftsbezeichnung; Werbung

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben sich in der Berufs- oder Geschäftsbezeichnung auf den Wortlaut der ihnen erteilten Bewilligungsart zu beschränken. Andere Berufs- oder Geschäftsbezeichnungen oder solche, die nur einen Teilbereich davon erfassen, sind unzulässig. 2) Sie dürfen sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen, die ihnen erlaubt sind. 3) Jede aufdringlich wirkende Empfehlung oder Berufs- oder Geschäftsbezeichnung ist untersagt. 4) Niemand darf in öffentlicher Werbung oder auf sonstige Art den Eindruck erwecken, er biete Schmerz- oder Heilbehandlungen an, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wenn er diese nicht besitzt.

Art. 17 Praxisgemeinschaften

1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist unter Wahrung der freiberuflichen Tätigkeit erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten. 2) Aufgehoben 2a) Gesundheitsberufegesellschaften sind im Rahmen von Abs. 1 freiberuflich tätigen Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 18a b) Zweck

1) Der Zweck einer Gesundheitsberufegesellschaft darf nur den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten. 2) Unterscheiden sich die Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft hinsichtlich ihrer Berufsausübungsbewilligung, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Gesundheitsberufegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des Inhabers der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung durchführen darf.

Art. 18b c) Firma

1) Das Bestehen als Gesundheitsberufegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. 2) Die Firma muss den Hinweis auf die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes, der sich auf den Wortlaut der jeweiligen Bewilligungsart zu beschränken hat, enthalten. 3) Sie darf keine irreführenden Angaben oder solche zu blossen Reklamezwecken enthalten.

Art. 18c d) Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften

1) Die Gesundheitsberufegesellschaften haben beim Amt für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu beantragen. 2) Das Amt für Gesundheit prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung, wenn diese nicht erfüllt sind. 3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Gesundheit zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden. 4) Die Gesundheitsberufegesellschaft ist in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 18 bis 18c und 18f bis 18i erfüllt. 5) Im Übrigen findet Art. 9 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.

Art. 18d e) Mitteilungspflicht

Die eingetragenen Gesundheitsberufegesellschaften teilen dem Amt für Gesundheit jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.

Art. 18e f) Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften und Auflösung der Gesundheitsberufegesellschaft

1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 18d) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorheriger Anhörung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wiederherstellt. 2) Die Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Gesundheit teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Gesundheitsberufegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR.

Art. 18f g) Berufshaftpflichtversicherung

1) Die Gesundheitsberufegesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Gesundheitsberufegesellschaft sowie alle in ihr tätigen Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, einbezieht und deren Deckung der Art und dem Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind. 2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für Gesundheitsberufegesellschaften, an welchen Apotheker, Chiropraktoren, Drogisten, labormedizinische Diagnostiker oder Zahnärzte beteiligt sind, 10 Millionen Franken, für andere Gesundheitsberufegesellschaften 5 Millionen Franken. 3) Im Übrigen findet Art. 7 Abs. 4a sinngemäss Anwendung.

Art. 18g h) Gesellschafter

1) Gesellschafter einer Gesundheitsberufegesellschaft können nur Personen sein, die in die Liste eines Gesundheitsberufes eingetragen sind. 2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten oder Dritte nicht am Gewinn der Gesundheitsberufegesellschaft beteiligt werden. 3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen. 4) Die Gesellschafter dürfen nur Mitglied einer Gesundheitsberufegesellschaft des entsprechenden Gesundheitsberufes sein. Sie dürfen nicht: a) sich in irgendeiner Form an einer anderen Gesundheitsberufegesellschaft beteiligen; b) den Gesundheitsberuf im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bei einer anderen Gesundheitsberufegesellschaft ausüben; c) zusätzlich den gleichen Gesundheitsberuf freiberuflich ausüben.

Art. 18h i) Verwaltung und Vertretung der Gesundheitsberufegesellschaft

1) Mitglied der Verwaltung einer Gesundheitsberufegesellschaft dürfen nur Personen sein, die als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung in die Liste eines Gesundheitsberufes eingetragen sind. 2) Im Rahmen der Ausübung des Gesundheitsberufes muss jeder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung allein zur Vertretung der Gesundheitsberufegesellschaft beziehungsweise sämtlicher Gesellschafter befugt sein.

Art. 18i k) Berufs- und Standespflichten

1) Die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung, die einer Gesundheitsberufegesellschaft angehören, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten persönlich und disziplinarrechtlich verantwortlich. 2) Die persönliche und disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufs- und Standespflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschaften beziehungsweise der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 19 Übertragung von Tätigkeiten an fachlich unterstellte Personen

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen nur solche Tätigkeiten an ihnen fachlich unterstellte Personen übertragen, zu deren Durchführung sie selbst berechtigt sind. 2) Sie sind dafür verantwortlich, dass die ihnen fachlich unterstellten Personen die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und haften für Schäden, die solche Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen.

Art. 20 Meldepflichten

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung haben dem Amt für Gesundheit schriftlich mitzuteilen: a) die nachträgliche Änderung der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben; b) jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse; eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt; c) jeden Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der Tätigkeit für länger als drei Monate; d) die Wiederaufnahme der Berufsausübung nach einem freiwilligen Verzicht im Sinne von Art. 28. 2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat zu erfolgen: a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Änderung; b) in den übrigen Fällen nach Abs. 1 vor der Durchführung der beabsichtigten Änderung. 3) Bei einem Angestelltenverhältnis hat der Arbeitgeber dem Amt für Gesundheit schriftlich mitzuteilen: a) die eigenverantwortliche Anstellung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b in Form einer Bestätigung; b) ein Anstellungsverhältnis im Rahmen der Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung zur Erlangung der erforderlichen Weiterbildungserfordernisse für eine freiberufliche und eigenverantwortliche Berufsausübungsbewilligung des Angestellten in Form einer Bestätigung mit einem Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung (Ausbildung); und c) Praktikumsverhältnisse.

Art. 20a Rechnungsstellung

Die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind nach Massgabe der Richtlinie 2011/24/EU verpflichtet, die dem Patienten für Behandlungen in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.

Art. 21 Besondere Pflichten für einzelne Gesundheitsberufe

Die Regierung kann für die Ausübung einzelner Gesundheitsberufe mit Verordnung besondere Pflichten festlegen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.

Art. 22 Grundsatz

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Ausübung des Berufes als Naturheilpraktiker die übrigen Bestimmungen des III. Kapitels Anwendung.

Art. 23 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1) Für die eigenverantwortliche Ausübung der Homöopathie, der Traditionellen Chinesischen Medizin und der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde bedarf es einer Bewilligung als Naturheilpraktiker des Amtes für Gesundheit. 2) Die fachliche Eignung für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung wird nachgewiesen durch: a) die Registrierung bei einer von der Regierung anerkannten Stelle, die ein Qualitätslabel für die Ausbildung vergibt, und b) die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung. 3) Die Berufsausübungsbewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich im Sinne der in Abs. 1 genannten Methoden oder Methodengruppen. 4) Die Regierung bestimmt das Nähere mit Verordnung. Sie kann darin auch weitere Fachbereiche festlegen.

Art. 24 Rechte und Pflichten

1) Der Naturheilpraktiker ist berechtigt, Arzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung anzuwenden und abzugeben. 2) Dem Naturheilpraktiker ist es untersagt: a) Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen oder anderweitige Praktiken anzuwenden, die Körperverletzungen und Blutungen zur Folge haben. Ausgenommen sind das blutige Schröpfen, das Baunscheidtieren, das Ansetzen von Blutegeln sowie das Akupunktieren; b) verschreibungspflichtige Arzneimittel zu empfehlen; c) medizinische Interventionen sowie chirurgische und geburtshilfliche Verrichtungen vorzunehmen; d) übertragbare meldepflichtige Krankheiten, einschliesslich Geschlechtskrankheiten, zu behandeln; e) Manipulationen an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat vorzunehmen; f) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.

Art. 25 Grundsatz

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Ausübung des Berufes als Zahnarzt die übrigen Bestimmungen des III. Kapitels Anwendung.

Art. 26 Zahnmedizinischer Notfalldienst

1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, am zahnmedizinischen Notfalldienst mitzuwirken. 2) Der zahnmedizinische Notfalldienst während der Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen bezweckt die Sicherstellung nicht aufschiebbarer zahnärztlicher Patientenbehandlungen. 3) Die interne Organisation des Notfalldienstes (Einteilung und Turnus) wird der Berufsvereinigung übertragen. Diese legt Qualitätsnormen fest.

Art. 27 Abgabe von Arzneimitteln

Der Zahnarzt ist berechtigt, Arzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung abzugeben.

Art. 27a Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Der Chiropraktor ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches berechtigt, Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit seiner Patienten auszustellen.

Art. 27b Überweisungen an Physiotherapeuten

Der Chiropraktor ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches berechtigt, bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit Überweisungen seiner Patienten an Physiotherapeuten vorzunehmen.

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