1) Vom Amt für Gesundheit wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer:
a) unberechtigt eine Berufsbezeichnung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt;
b) die Verschwiegenheitspflicht (Art. 15), die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (Art. 12), die Anzeigepflicht (Art. 14), die Mitteilungspflicht (Art. 18d) oder die Meldepflichten (Art. 20) verletzt;
c) sich unberechtigt für Beratungen und Behandlungen empfiehlt oder unerlaubt Werbung betreibt (Art. 16);
cbis) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 31, 32 Abs. 1 und Art. 32b zu erfüllen;
d) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung erwirkt;
e) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 60 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen bzw. Bussen und Kosten.
Art. 61 Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Gesundheit und des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.
Art. 62 Konzessionen und Bewilligungen nach bisherigem Recht
1) Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Konzession oder Bewilligung Berufe der Gesundheitspflege ausgeübt oder einen Betrieb der Gesundheitspflege geführt haben, können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 ihre Tätigkeit im bisherigen Rahmen weiterführen. Sie haben binnen einer Frist von zwölf Monaten den Nachweis des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e zu erbringen. Das Erlöschen, das Ruhen und der Entzug von Konzessionen und Bewilligungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer nach bisherigem Recht erworbenen Konzession als Fusspfleger, Fachmann für Hörhilfen, Orthopädist oder Zahntechniker tätig sind, haben ihre Konzession bzw. Urkunde innerhalb eines Jahres an das Amt für Gesundheit zurückzugeben. Das Amt für Volkswirtschaft stellt ihnen von Amtes wegen eine Gewerbebewilligung gebührenfrei aus. Wird die Konzession nach bisherigem Recht nicht innerhalb dieser Frist zurückgegeben, so erlischt diese Konzession.
3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer nach bisherigem Recht erworbenen Gewerbebewilligung zur Ausübung der Naturheilkunde bzw. einer der drei in diesem Gesetz genannten Fachbereiche des Naturheilpraktikers oder zur Ausübung der Logopädie befugt sind, haben ihre Bewilligung bzw. Urkunde innerhalb eines Jahres an das Amt für Volkswirtschaft zurückzugeben. Das Amt für Gesundheit stellt ihnen von Amtes wegen eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz gebührenfrei aus. Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Wird die Gewerbebewilligung nach bisherigem Recht nicht innerhalb dieser Frist zurückgegeben, so erlischt diese Bewilligung.
4) Aufgehoben
5) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Gesuche an eine allfällige neu zuständige Behörde erfolgt von Amtes wegen.
Art. 63
Aufgehoben
Art. 64 Heilgymnastiker
Heilgymnastiker, die über eine Konzession nach bisherigem Recht verfügen, können beim Amt für Gesundheit binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Umwandlung ihrer Konzession in eine Bewilligung als Physiotherapeut beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis über eine dauernde Berufsausübung während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung beizulegen.
Art. 65 Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Sie kann mit Verordnung die ihr in Art. 49 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an das Amt für Gesundheit zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1986 Nr. 12;
b) Kundmachung vom 18. März 1986 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1986 Nr. 12, LGBl. 1986 Nr. 18;
c) Gesetz vom 12. November 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1993 Nr. 19;
d) Gesetz vom 14. Juni 1994 über die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1994 Nr. 43;
e) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1995 Nr. 18;
f) Gesetz vom 23. März 1995 über die Abänderung des Gesetzes vom 12. November 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1995 Nr. 108;
g) Gesetz vom 14. Mai 1997 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 130;
h) Gesetz vom 12. März 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1998 Nr. 76;
i) Gesetz vom 26. November 1999 über die Abänderung des Sanitätsgesetzes, LGBl. 2000 Nr. 17;
k) Gesetz vom 22. Oktober 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 2003 Nr. 240;
l) Kundmachung vom 9. August 2005 der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 9. Mai 2005 (StGH 2004/14), LGBl. 2005 Nr. 167;
m) Kundmachung vom 18. Oktober 2005 der Aufhebung von Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 27. September 2005 (StGH 2005/62), LGBl. 2005 Nr. 194;
n) Gesetz vom 22. September 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 2005 Nr. 215;
o) Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 2005 Nr. 234;
p) Kundmachung vom 3. Juli 2007 der Aufhebung von Art. 52 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 4. Dezember 2006 (StGH 2006/44), LGBl. 2007 Nr. 153;
q) Gesetz vom 13. Dezember 2001 über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen, LGBl. 2002 Nr. 24;
r) Gesetz vom 16. April 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen, LGBl. 2003 Nr. 138;
s) Art. 49 des Heilmittelgesetzes vom 24. Oktober 1990, LGBl. 1990 Nr. 75.
Art. 67 Terminologie
In Gesetzen und Verordnungen sind, in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
a) die Bezeichnung "Sanitätskommission" durch die Bezeichnung "Landesgesundheitskommission";
b) die Bezeichnung "Landesphysikus" durch die Bezeichnung "Amtsarzt".
Art. 68 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen