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Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007

Liechtenstein · 811.01 · statute

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  3. Art. 2a Anerkennung von Berufsqualifikationen
  4. Art. 3 Bezeichnungen und Begriffe
  5. Art. 4 Zweck
  6. Art. 5 Massnahmen
  7. Art. 5b b) Schadensdeckung
  8. Art. 6 Bewilligungspflicht
  9. Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
  10. Art. 8 Antragstellung
  11. Art. 9 Erteilung und Umfang der Bewilligung
  12. Art. 10 Behandlung und Beratung der Patienten
  13. Art. 11 Inpflichtnahme
  14. Art. 12 Dokumentations- und Auskunftspflicht
  15. Art. 13 Fortbildung
  16. Art. 14 Anzeigepflicht
  17. Art. 15 Verschwiegenheitspflicht
  18. Art. 16 Berufs- und Geschäftsbezeichnung; Werbung
  19. Art. 17 Praxisgemeinschaften
  20. Art. 18a b) Zweck
  21. Art. 18b c) Firma
  22. Art. 18c d) Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften
  23. Art. 18d e) Mitteilungspflicht
  24. Art. 18e f) Streichung aus der Liste der Gesundheitsberufegesellschaften und Auflösung der Gesundheitsberufegesellschaft
  25. Art. 18f g) Berufshaftpflichtversicherung
  26. Art. 18g h) Gesellschafter
  27. Art. 18h i) Verwaltung und Vertretung der Gesundheitsberufegesellschaft
  28. Art. 18i k) Berufs- und Standespflichten
  29. Art. 19 Übertragung von Tätigkeiten an fachlich unterstellte Personen
  30. Art. 20 Meldepflichten
  31. Art. 20a Rechnungsstellung
  32. Art. 21 Besondere Pflichten für einzelne Gesundheitsberufe
  33. Art. 22 Grundsatz
  34. Art. 23 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
  35. Art. 24 Rechte und Pflichten
  36. Art. 25 Grundsatz
  37. Art. 26 Zahnmedizinischer Notfalldienst
  38. Art. 27 Abgabe von Arzneimitteln
  39. Art. 27a Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  40. Art. 27b Überweisungen an Physiotherapeuten
  41. Art. 28 Erlöschen und Ruhen der Bewilligung
  42. Art. 29 Entzug der Bewilligung
  43. Art. 30 Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung
  44. Art. 31 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
  45. Art. 32 Meldepflicht
  46. Art. 32a Dokumente
  47. Art. 32b Nachprüfung
  48. Art. 33 Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs
  49. Art. 34 Rechte und Pflichten der Dienstleister
  50. Art. 35 Führen der Berufsbezeichnung
  51. Art. 35a Grundsatz
  52. Art. 36 Stellung
  53. Art. 37 Grundsatz
  54. Art. 38 Bewilligungspflicht und -arten
  55. Art. 40 b) Rechtsform
  56. Art. 41 c) Personelle, räumliche und technische Ausstattung
  57. Art. 42 d) Finanzierungsnachweis
  58. Art. 43 e) Auflagen
  59. Art. 44 Definitive Betriebsbewilligung
  60. Art. 45 Grundsatz
  61. Art. 46 Obduktion
  62. Art. 46a Geltungsbereich und vorbehaltenes Recht
  63. Art. 46b Grundsätze der Spende
  64. Art. 46c Verbot des Handels
  65. Art. 47 Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen
  66. Art. 47a Versicherungsschutz und Aufwandersatz lebender Spender
  67. Art. 47b Lebendspenderregister
  68. Art. 47c Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen
  69. Art. 47d Vertraulichkeit und Sicherheit der Datenverarbeitung
  70. Art. 48 Zuständigkeit
  71. Art. 49 Regierung
  72. Art. 50 Amt für Gesundheit
  73. Art. 51 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
  74. Art. 52 Landesgesundheitskommission
  75. Art. 53 Gemeinden
  76. Art. 54 Zusammenarbeit inländischer Behörden
  77. Art. 55 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
  78. Art. 56 Krebsregister
  79. Art. 57 Gebühren
  80. Art. 58 Vergehen
  81. Art. 59 Verwaltungsübertretungen
  82. Art. 60 Verantwortlichkeit
  83. Art. 61 Beschwerde
  84. Art. 62 Konzessionen und Bewilligungen nach bisherigem Recht
  85. Art. 63
  86. Art. 64 Heilgymnastiker
  87. Art. 65 Durchführungsverordnungen
  88. Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
  89. Art. 67 Terminologie
  90. Art. 68 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 59 Verwaltungsübertretungen

1) Vom Amt für Gesundheit wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer: a) unberechtigt eine Berufsbezeichnung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt; b) die Verschwiegenheitspflicht (Art. 15), die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (Art. 12), die Anzeigepflicht (Art. 14), die Mitteilungspflicht (Art. 18d) oder die Meldepflichten (Art. 20) verletzt; c) sich unberechtigt für Beratungen und Behandlungen empfiehlt oder unerlaubt Werbung betreibt (Art. 16); cbis) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 31, 32 Abs. 1 und Art. 32b zu erfüllen; d) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung erwirkt; e) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 60 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen bzw. Bussen und Kosten.

Art. 61 Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Gesundheit und des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.

Art. 62 Konzessionen und Bewilligungen nach bisherigem Recht

1) Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Konzession oder Bewilligung Berufe der Gesundheitspflege ausgeübt oder einen Betrieb der Gesundheitspflege geführt haben, können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 ihre Tätigkeit im bisherigen Rahmen weiterführen. Sie haben binnen einer Frist von zwölf Monaten den Nachweis des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e zu erbringen. Das Erlöschen, das Ruhen und der Entzug von Konzessionen und Bewilligungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer nach bisherigem Recht erworbenen Konzession als Fusspfleger, Fachmann für Hörhilfen, Orthopädist oder Zahntechniker tätig sind, haben ihre Konzession bzw. Urkunde innerhalb eines Jahres an das Amt für Gesundheit zurückzugeben. Das Amt für Volkswirtschaft stellt ihnen von Amtes wegen eine Gewerbebewilligung gebührenfrei aus. Wird die Konzession nach bisherigem Recht nicht innerhalb dieser Frist zurückgegeben, so erlischt diese Konzession. 3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer nach bisherigem Recht erworbenen Gewerbebewilligung zur Ausübung der Naturheilkunde bzw. einer der drei in diesem Gesetz genannten Fachbereiche des Naturheilpraktikers oder zur Ausübung der Logopädie befugt sind, haben ihre Bewilligung bzw. Urkunde innerhalb eines Jahres an das Amt für Volkswirtschaft zurückzugeben. Das Amt für Gesundheit stellt ihnen von Amtes wegen eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz gebührenfrei aus. Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Wird die Gewerbebewilligung nach bisherigem Recht nicht innerhalb dieser Frist zurückgegeben, so erlischt diese Bewilligung. 4) Aufgehoben 5) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Gesuche an eine allfällige neu zuständige Behörde erfolgt von Amtes wegen.

Art. 63

Aufgehoben

Art. 64 Heilgymnastiker

Heilgymnastiker, die über eine Konzession nach bisherigem Recht verfügen, können beim Amt für Gesundheit binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Umwandlung ihrer Konzession in eine Bewilligung als Physiotherapeut beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis über eine dauernde Berufsausübung während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung beizulegen.

Art. 65 Durchführungsverordnungen

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. 2) Sie kann mit Verordnung die ihr in Art. 49 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an das Amt für Gesundheit zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1986 Nr. 12; b) Kundmachung vom 18. März 1986 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1986 Nr. 12, LGBl. 1986 Nr. 18; c) Gesetz vom 12. November 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1993 Nr. 19; d) Gesetz vom 14. Juni 1994 über die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1994 Nr. 43; e) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1995 Nr. 18; f) Gesetz vom 23. März 1995 über die Abänderung des Gesetzes vom 12. November 1992 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1995 Nr. 108; g) Gesetz vom 14. Mai 1997 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 130; h) Gesetz vom 12. März 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 1998 Nr. 76; i) Gesetz vom 26. November 1999 über die Abänderung des Sanitätsgesetzes, LGBl. 2000 Nr. 17; k) Gesetz vom 22. Oktober 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 2003 Nr. 240; l) Kundmachung vom 9. August 2005 der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 9. Mai 2005 (StGH 2004/14), LGBl. 2005 Nr. 167; m) Kundmachung vom 18. Oktober 2005 der Aufhebung von Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 27. September 2005 (StGH 2005/62), LGBl. 2005 Nr. 194; n) Gesetz vom 22. September 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 2005 Nr. 215; o) Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz), LGBl. 2005 Nr. 234; p) Kundmachung vom 3. Juli 2007 der Aufhebung von Art. 52 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 4. Dezember 2006 (StGH 2006/44), LGBl. 2007 Nr. 153; q) Gesetz vom 13. Dezember 2001 über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen, LGBl. 2002 Nr. 24; r) Gesetz vom 16. April 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über befristete Sofortmassnahmen im Gesundheitswesen, LGBl. 2003 Nr. 138; s) Art. 49 des Heilmittelgesetzes vom 24. Oktober 1990, LGBl. 1990 Nr. 75.

Art. 67 Terminologie

In Gesetzen und Verordnungen sind, in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen: a) die Bezeichnung "Sanitätskommission" durch die Bezeichnung "Landesgesundheitskommission"; b) die Bezeichnung "Landesphysikus" durch die Bezeichnung "Amtsarzt".

Art. 68 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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