1) Die Berufsausübungsbewilligung erlischt mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung.
2) Das Erlöschen der Bewilligung ist durch Verfügung festzustellen.
3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes ruht aufgrund eines für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erklärten Verzichts auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes. Der Verzicht ist dem Amt für Gesundheit unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer des Verzichts schriftlich zu melden.
Art. 29 Entzug der Bewilligung
Die Berufsausübungsbewilligung wird vom Amt für Gesundheit entzogen, wenn:
a) eine der für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist;
b) der Beruf ununterbrochen länger als zwölf Monate nicht mehr ausgeübt wird;
c) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
d) die Berufspflichten trotz Verwarnung schwer verletzt werden;
e) schwerwiegende Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen vorliegen.
Art. 30 Einstweiliges Untersagen der Berufsausübung
1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat das Amt für Gesundheit nach Eröffnung eines Verfahrens zum Entzug der Bewilligung die Ausübung des Berufes einstweilen zu untersagen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft oder anderer Personen in Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit zu befürchten ist.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung festlegen.
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWRA oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung eines Berufes nach diesem Gesetz berechtigt sind, sind im Rahmen dieser Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.
2) Aufgehoben
3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
Art. 32 Meldepflicht
1) Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein dem Amt für Gesundheit vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.
4) Aufgehoben
Art. 32a Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein hat der Dienstleister folgende Dokumente vorzulegen:
a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt;
2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; und
3. beim Dienstleister keine Vorstrafen vorliegen;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 Bst. e für die Tätigkeit in Liechtenstein;
e) für Berufe nach Art. 6 Abs. 1 eine Erklärung über das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse.
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat des Dienstleistungserbringers nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleistungserbringer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 31 Abs. 1 genannten Staaten ausgeübt hat.
3) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 32 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 32b Nachprüfung
1) Das Amt für Gesundheit kann in bestimmten Fällen vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachprüfen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Nachprüfung in Übereinstimmung mit Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mit Verordnung.
Art. 33 Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs
1) Wird für die Aufnahme oder Ausübung einer diesem Gesetz unterliegenden Berufstätigkeit von liechtensteinischen Staatsangehörigen die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so sind die Dienstleister von diesem Erfordernis befreit.
2) Wird in Liechtenstein zur Abrechnung von Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt, so sind die Dienstleister im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, für welche sie den Ort wechseln müssen, von diesem Erfordernis befreit. Die Dienstleister haben jedoch diese Körperschaft vor der Erbringung der Dienstleistung, in dringenden Fällen nachträglich, über die Dienstleistungserbringung zu unterrichten.
Art. 34 Rechte und Pflichten der Dienstleister
1) Dienstleister unterliegen bei der Dienstleistungserbringung denselben, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehenden Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen wie in Liechtenstein zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit zugelassene Personen.
2) Das Amt für Gesundheit unterrichtet die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates unverzüglich über Verstösse des Dienstleisters gegen die Vorschriften nach Abs. 1 und allenfalls getroffene Massnahmen.
Art. 35 Führen der Berufsbezeichnung
1) Dienstleister sind berechtigt, bei der Erbringung der Dienstleistung die Berufsbezeichnung des Staates ihrer Niederlassung zu führen, sofern in diesem Staat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung vorhanden ist.
2) Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats zu führen, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der liechtensteinischen Berufsbezeichnung möglich ist.
3) Falls die genannte Berufsbezeichnung im Staat der Niederlassung nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates an.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen die Dienstleistung ausnahmsweise unter der liechtensteinischen Berufsbezeichnung zu erbringen ist.
Art. 35a Grundsatz
1) Inhaber einer anerkannten Berufsqualifikation erhalten auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis.
2) Die Regierung regelt das Nähere über den Europäischen Berufsausweis in Übereinstimmung mit Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 mit Verordnung, insbesondere:
a) die Berufe, für welche ein Europäischer Berufsausweis beantragt werden kann;
b) das Verfahren für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.
Art. 36 Stellung
Vereinigungen der Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz unterstehen dem Vereinsrecht und haben keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse. Durch Gesetz können ihnen bestimmte Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
Art. 37 Grundsatz
1) Als Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten:
a) Einrichtungen, die der stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung von akuten Krankheiten oder der Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, insbesondere Kliniken und Spitäler;
b) Einrichtungen, die der Pflege und der medizinischen Betreuung oder Rehabilitation von Langzeitpatienten dienen, insbesondere Pflegeheime;
c) andere von der Regierung mit Verordnung bezeichnete Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag im Bereich des Gesundheitswesens wahrnehmen.
2) Das Land kann Einrichtungen des Gesundheitswesens errichten, betreiben, sich an solchen Einrichtungen beteiligen oder diese durch finanzielle Beiträge unterstützen.
3) Auf das Liechtensteinische Landesspital finden die Bestimmungen des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesspital Anwendung.
4) Aufgehoben
Art. 38 Bewilligungspflicht und -arten
1) Der Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens bedarf einer Bewilligung der Regierung (Betriebsbewilligung).
2) Es werden folgende Arten von Bewilligungen unterschieden:
a) provisorische Betriebsbewilligungen;
b) definitive Betriebsbewilligungen.
Art. 40 b) Rechtsform
Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts oder als Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts betrieben werden.
Art. 41 c) Personelle, räumliche und technische Ausstattung
1) Der Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens setzt voraus, dass:
a) der Leiter der Einrichtung und die Mitarbeiter mit eigener fachlicher Verantwortung über die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung verfügen. Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen;
b) für die Unterbringung der Patienten ausreichend grosse Zimmer, die erforderlichen sanitären Einrichtungen sowie Neben- und Aufenthaltsräume vorhanden sind;
c) die für Untersuchungen und Behandlungen eingesetzten Apparate und Instrumente den medizinischen und hygienischen Anforderungen genügen und Patienten und Personal nicht gefährden.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 42 d) Finanzierungsnachweis
Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in der Lage sein, auch ohne Inanspruchnahme von Landesbeiträgen nach dem Krankenversicherungsgesetz ihr Leistungsangebot zu erbringen.
Art. 43 e) Auflagen
Mit der provisorischen Betriebsbewilligung werden folgende Auflagen verbunden:
a) die Erfüllung von Qualitätssicherungsmassnahmen;
b) die Durchführung einer externen Evaluation durch ein von der Regierung bestimmtes Gremium auf Kosten der Einrichtung;
c) die Vorlage des Revisionsberichts.
Art. 44 Definitive Betriebsbewilligung
1) Eine definitive Betriebsbewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) eine provisorische Betriebsbewilligung vorliegt;
b) ein Evaluationsbericht über die erfolgreiche Umsetzung des Konzeptes nach Art. 39 erstellt wurde, in den Revisionsberichten keine Beanstandungen enthalten sind und die übrigen Auflagen nach Art. 43 erfüllt werden.
2) Die definitive Betriebsbewilligung wird nur erteilt, wenn seit der Erteilung der provisorischen Betriebsbewilligung mindestens zwei Jahre vergangen sind. Der Antrag auf Erteilung der definitiven Betriebsbewilligung ist spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der provisorischen Betriebsbewilligung zu stellen.
Art. 45 Grundsatz
Die Betriebsbewilligung wird von der Regierung entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen;
b) der Betrieb eingestellt wird.
Art. 46 Obduktion
1) An einer verstorbenen Person kann auf Anordnung des verantwortlichen Arztes eine Obduktion durchgeführt werden. Bei den nächsten Angehörigen ist für die beabsichtigte Obduktion vorgängig eine Einwilligung einzuholen.
2) Die Obduktion ist vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nur zulässig, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen ihre Zustimmung erklärt haben.
3) Der Amtsarzt kann ohne Rücksicht auf einen allfälligen Einspruch eine Obduktion anordnen, wenn sie zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist, insbesondere wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
4) Die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege, insbesondere die Bestimmungen der §§ 80 ff. StPO über das Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen, bleibt vorbehalten.
Art. 46a Geltungsbereich und vorbehaltenes Recht
1) Dieses Kapitel gilt für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen menschlichen Ursprungs, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.
2) Es lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen des EWR-Arzneimittelgesetzes unberührt.
Art. 46b Grundsätze der Spende
1) Organe, Gewebe oder Zellen dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden.
2) Es ist verboten, Spendern von Organen, Geweben oder Zellen oder Dritten für eine Spende einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen zu lassen oder zu versprechen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstossen, sind nichtig.
3) Abs. 1 und 2 stehen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung lebender Spender für Erwerbsausfall und andere Ausgaben, die durch die Spende und die damit verbundenen medizinischen Massnahmen verursacht werden, und der Gewährung von Schadenersatz im Fall des Eintritts eines Schadens in Folge der Spende und der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Massnahmen nicht entgegen.
4) Werbungen für den Bedarf an Organen, Geweben oder Zellen oder deren Verfügbarkeit dürfen keine Bezugnahme auf finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile enthalten.
5) Organe, Gewebe oder Zellen dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.
Art. 46c Verbot des Handels
1) Es ist verboten:
a) mit Organen, Geweben oder Zellen in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus im Ausland zu handeln;
b) Organe, Gewebe oder Zellen, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind, zu entnehmen oder zu transplantieren.
2) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Entschädigungen nach Art. 46b Abs. 3.
Art. 47 Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen
1) Einer Person, deren Tod festgestellt worden ist, können Organe, Gewebe oder Zellen zur Transplantation entnommen werden, wenn es zur Rettung oder Behandlung eines Patienten unerlässlich ist und die verstorbene Person vor ihrem Tod einer Entnahme schriftlich zugestimmt hat.
2) Liegt keine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person im Sinne von Abs. 1 vor, so kann eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zur Transplantation dennoch erfolgen, wenn:
a) den nächsten Angehörigen eine Erklärung der verstorbenen Person über eine Spende bekannt ist; oder
b) die nächsten Angehörigen unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person ihre Zustimmung erteilen.
3) Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig.
4) An der Entnahme oder Transplantation dürfen sich nur Ärzte beteiligen, die bei der Todesfeststellung nicht mitgewirkt haben.
5) Die Regierung regelt die näheren Voraussetzungen, insbesondere den Kreis der nächsten Angehörigen, mit Verordnung.
Art. 47a Versicherungsschutz und Aufwandersatz lebender Spender
1) Der Versicherer, der ohne Lebendspende die Kosten für die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Empfängers zu tragen hätte, übernimmt:
a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen;
b) die Entschädigung für den Erwerbsausfall und anderen Aufwand, welcher dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht.
2) Endet das Versicherungsverhältnis aus anderen Gründen als einem Wechsel des Versicherers, so bleibt der vor dem Ende des Versicherungsverhältnisses zuständige Versicherer kostentragungspflichtig.
3) Die Kostentragungspflicht nach Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Entnahme oder Transplantation nicht vorgenommen werden kann. Ist der Versicherer des Empfängers nicht bekannt, so trägt das Land die Kosten.
4) Die Regierung regelt das Nähere über den Versicherungsschutz und den Aufwandersatz, insbesondere welcher andere Aufwand nach Abs. 1 Bst. b zu ersetzen ist, mit Verordnung.
Art. 47b Lebendspenderregister
1) Das Amt für Gesundheit führt ein Register, das die Gesundheitsdaten von in Liechtenstein wohnhaften Lebendspendern enthält (Lebendspenderregister).
2) Sämtliche in Liechtenstein tätige Ärzte sind berechtigt, dem Amt für Gesundheit Gesundheitsdaten nach Abs. 5 zu übermitteln, sofern der betroffene Lebendspender im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat.
3) Das Amt für Gesundheit hat der im Lebendspenderregister eingetragenen oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte über die sie betreffenden Gesundheitsdaten zu erteilen.
4) Das Amt für Gesundheit kann sich auch an Lebendspenderregistern oder Aufzeichnungen über Lebendspender, die von zuständigen Behörden oder Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz geführt werden, beteiligen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:
a) die im Lebendspenderregister enthaltenen Gesundheitsdaten;
b) den Datenzugriff;
c) die Datensicherheit.
Art. 47c Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen
1) Wird das Amt für Gesundheit über einen schwerwiegenden Zwischenfall oder eine unerwünschte Reaktion informiert, den bzw. die sie mit einem aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat erhaltenen Organ in Verbindung bringt, so hat es unverzüglich:
a) die zuständige Behörde oder bevollmächtigte Stelle des EWR-Ursprungsmitgliedstaats hierüber zu unterrichten; und
b) diesen einen ersten Bericht mit den verfügbaren Informationen gemäss der Richtlinie 2012/25/EU zu übermitteln.
2) Wird das Amt für Gesundheit über einen schwerwiegenden Zwischenfall oder eine unerwünschte Reaktion informiert, den bzw. die sie mit einem Spender in Verbindung bringt, dessen Organe auch in andere EWR-Mitgliedstaaten verbracht wurden, so hat es unverzüglich:
a) die zuständigen Behörden oder bevollmächtigten Stellen sämtlicher betroffenen EWR-Bestimmungsmitgliedstaaten hierüber zu unterrichten; und
b) diesen einen ersten Bericht mit den verfügbaren Informationen gemäss der Richtlinie 2012/25/EU zu übermitteln.
3) Wenn nach dem ersten Bericht nach Abs. 1 und 2 weitere Informationen verfügbar werden, so werden diese unverzüglich weitergeleitet.
4) Das Amt für Gesundheit kann die zuständigen schweizerischen Behörden und Stellen erforderlichenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle und unerwünschte Reaktionen im Sinne der Abs. 1 bis 3 informieren.
Art. 47d Vertraulichkeit und Sicherheit der Datenverarbeitung
Die Vertraulichkeit und Sicherheit der verarbeiteten Daten ist nach Massgabe von Art. 16 der Richtlinie 2010/53/EU zu gewährleisten.
Art. 48 Zuständigkeit
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut:
a) die Regierung;
b) das Amt für Gesundheit;
c) das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen;
d) die Landesgesundheitskommission;
e) die Gemeinden.
Art. 49 Regierung
1) Der Regierung steht die oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte öffentliche Gesundheitswesen zu. Ihr obliegen insbesondere:
a) die Festlegung der gesundheitspolitischen Massnahmen;
b) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen zur Führung von Einrichtungen des Gesundheitswesens;
c) die Anerkennung von Diplomen und Fähigkeitsausweisen, die in Drittstaaten ausgestellt wurden.
2) Sie wählt:
a) für eine Dauer von vier Jahren:
1. die Mitglieder der Landesgesundheitskommission;
2. Aufgehoben
3. den Landeszahnarzt;
b) die Vertreter des Landes in Kommissionen und Vorständen von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die das Land führt, an denen das Land beteiligt ist oder an die es finanzielle Beiträge entrichtet.
3) Sie kann Ärzte, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem Ärztegesetz verfügen, mit der Wahrnehmung amtsärztlicher Tätigkeiten beauftragen.
4) Bei der Behandlung von Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die Gemeinden und Berufsvereinigungen gibt die Regierung diesen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 50 Amt für Gesundheit
1) Dem Amt für Gesundheit obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit Aufgaben nach diesem Gesetz keinem anderen Organ übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Durchführung von Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention;
b) die Erteilung und den Entzug von Berufsausübungsbewilligungen;
bbis) die Eintragung von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung und von Gesundheitsberufegesellschaften in die Liste des jeweiligen Gesundheitsberufes bzw. in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften sowie deren Streichung aus diesen Listen;
bter) die Ausstellung von Bestätigungen nach Art. 9 Abs. 3 und Bescheinigungen nach Art. 18c Abs. 3;
c) die Überwachung der allgemeinen Volksgesundheit und die Planung von Dispositiven für Krisensituationen sowie für den Erlass notwendiger erster Anordnungen bei Auftreten von Epidemien oder sonstigen unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Gesundheit;
d) die Wahrnehmung von amtsärztlichen Tätigkeiten;
e) die Bearbeitung von Anzeigen nach Art. 14;
ebis) die Wahrnehmung von Aufgaben beim Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen;
f) die Führung des Krebsregisters nach Art. 56;
g) die Ahndung von Übertretungen.
1a) Das Amt für Gesundheit nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung nach Massgabe der Richtlinie 2011/24/EU wahr. Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit der EFTA-Überwachungsbehörde.
2) Das Amt für Gesundheit kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen in Praxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens durchführen oder durchführen lassen. Seinen Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
3) Amtsärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von amtsärztlichen Gutachten, sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Amtsarzt oder einem seiner Stellvertreter zugewiesenen Obliegenheiten, können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verfügen.
4) Das Amt für Gesundheit schliesst Leistungsvereinbarungen mit Institutionen im Bereich des Gesundheitswesens, die das Land massgeblich finanziell unterstützt, ab, sofern sie nicht einem anderen Amt zugeordnet sind. Die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 51 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
1) Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt die Hygienekontrolle öffentlicher Einrichtungen. Es führt Inspektionen und Probenerhebungen durch, insbesondere in:
a) Schulen und Kindergärten;
b) Kindertagesstätten;
c) Heimbetrieben;
d) Badeanlagen;
e) Saunaanlagen und Fitnessstudios;
f) Trinkwasserversorgungen.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Anforderungen für einen einwandfreien Betrieb der unter Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen sowie deren Leistungen. Ebenso wird das Nähere über die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften, die Massnahmen bei Beanstandungen und die Erhebung von Gebühren bei Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, mit Verordnung geregelt.
Art. 52 Landesgesundheitskommission
1) Die Landesgesundheitskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei mindestens zwei Vertreter von Verbänden der Leistungserbringer und mindestens ein Vertreter des Krankenkassenverbandes Einsitz nehmen. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.
2) Ihr obliegen insbesondere:
a) die Beratung der Regierung in allen Belangen des Gesundheitswesens;
b) Aufgehoben
c) Aufgehoben
d) die laufende Beobachtung der nationalen und internationalen Entwicklungen im Gesundheitswesen;
e) die Ausarbeitung von Vorschlägen für gesundheitspolitische Massnahmen für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Gesundheitswesens zuhanden der Regierung;
3) Aufgehoben
4) Sie erstattet zuhanden der Regierung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
5) Die Regierung kann das Nähere durch Verordnung regeln.
Art. 53 Gemeinden
1) Den Gemeinden obliegen im eigenen Wirkungskreis insbesondere folgende Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:
a) die Durchführung von Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention; für die Mütter- und Väterberatung stellen sie unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung;
b) die Organisation der Hauspflege und der Hauskrankenpflege (Spitex). Sie fördern und unterstützen zu diesem Zweck private Vereinigungen und können sich an solchen beteiligen;
c) die systematische Bekämpfung tierischer Schädlinge, insbesondere Mäuse und Ratten, in deren Funktion als Überträger oder Reservoir gefährlicher Krankheitserreger.
2) Das Land kann Massnahmen der Hauspflege und der Hauskrankenpflege durch Beiträge unterstützen.
Art. 54 Zusammenarbeit inländischer Behörden
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Steuerverwaltung hat dem Amt für Gesundheit jährlich jene Bewilligungsinhaber mitzuteilen, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie im gesamten vorangegangenen Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben.
3) Das Amt für Gesundheit ist berechtigt, in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen, wenn dies zum Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
4) Aufgehoben
Art. 55 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, die Daten nach Abs. 1 offenlegen:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 56 Krebsregister
1) Das Amt für Gesundheit führt für Zwecke der Krebsbekämpfung und -forschung ein elektronisches Register (Krebsregister).
2) Das Krebsregister enthält Gesundheitsdaten von Personen, die an Krebs erkrankt und in Liechtenstein wohnhaft sind.
3) Sämtliche in Liechtenstein tätige Ärzte und deren Hilfspersonen sind berechtigt, dem Amt für Gesundheit Gesundheitsdaten nach Abs. 2 zu übermitteln. Der betroffene Patient ist vor der beabsichtigten Übermittlung über sein Recht aufzuklären, sich der Weitergabe seiner Gesundheitsdaten schriftlich zu widersetzen.
4) Das Amt für Gesundheit hat den im Krebsregister eingetragenen Patienten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte über die ihn betreffenden Gesundheitsdaten zu erteilen.
5) Das Amt für Gesundheit kann sich auch an einem ausländischen Krebsregister beteiligen.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:
a) die Art der im Krebsregister enthaltenen Daten;
b) den Datenzugriff;
c) die Datensicherheit.
Art. 57 Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen sowie für Betriebskontrollen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.
Art. 58 Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung einen Gesundheitsberuf ausübt oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens betreibt oder in anderer Weise unbefugt eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach diesem Gesetz ausübt;
b) vollstreckbaren Entscheidungen über die Berufsausübung zuwiderhandelt.
2) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) an einer verstorbenen Person eine Obduktion durchführt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Art. 46);
b) Spendern von Organen, Geweben oder Zellen oder Dritten für eine Spende einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht (Art. 46b Abs. 2);
c) für den Bedarf an Organen, Geweben oder Zellen oder deren Verfügbarkeit wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt (Art. 46b Abs. 4);
d) Rechtsgeschäfte abschliesst, die Organe, Gewebe oder Zellen zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind (Art. 46b Abs. 5);
e) mit Organen, Geweben oder Zellen in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus im Ausland handelt oder Organe, Gewebe oder Zellen, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind, entnimmt oder transplantiert (Art. 46c Abs. 1);
f) einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen zur Transplantation entnimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Art. 47);
g) unbefugt auf Daten oder Systeme zugreift, wodurch die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Spendern oder Empfängern ermöglicht wird (Art. 47d).
3) Wer die in Abs. 2 bezeichneten Taten gewerbsmässig begeht, wird vom Landgericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
4) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.