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Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege

Valais · 172.6 · statute

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 des Kantons oder der Gemeinde durch Verfügung erledigt werden. *
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Verfahren
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 eine öffentliche Vernehmlassung vorschreibt. *
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33 öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. *
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 39
  38. Art. 40
  39. Art. 41
  40. Art. 42 Nachteil bewirken können, sind selbständig anfechtbar. *
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Artikel 48 bis finden die

46 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den Verwaltungssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden fallen. 2 Im Übrigen findet es auf die Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts Anwendung, die in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fallen. * 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsrechts und des Sozialversicherungsrechts. *

Art. 2

Ausnahmen 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung: a) auf erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen, die ihrer Natur nach auf der Stelle zu treffen und sofort zu vollziehen sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 62 und 63; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses b) * auf das Verfahren vor den Steuerbehörden; c) * wenn der Rechtsweg an den Grossen Rat oder ein anderer Rechtsweg offen steht. 1.2 Begriffe

Art. 3

Verwaltungsbehörden 1 Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe der Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten. 2 Als solche gelten auch Privatpersonen und private Organisationen, die mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut sind.

Art. 4

Verwaltungssachen 1 Verwaltungssachen sind solche, die durch eine Verwaltungsbehörde oder durch das Kantonsgericht in Anwendung öffentlichen Rechts des Bundes,

Art. 5 des Kantons oder der Gemeinde durch Verfügung erledigt werden. *

Verwaltungsverfügungen 1 Als Verfügungen im Sinne von Artikel 4 dieses Gesetzes gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die zum Gegenstand haben: a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. 2 Als Verfügungen gelten auch die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und b vorgesehenen Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung. * 3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. 4 Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 34) gilt als Verfügung.

Art. 6

Parteifähigkeit 1 Als Parteien gelten: * a) * natürliche oder juristische Personen, deren Rechte oder Pflichten die zu erlassende Verfügung berührt oder berühren kann; b) * eine Behörde, eine Person oder eine andere Organisation, soweit sie durch Gesetz zur Beschwerde berechtigt sind. 2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 2.1 Zuständigkeit

Art. 7

Prüfung von Amtes wegen 1 Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Behörde wird durch die Gesetzgebung bestimmt. * 2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. 3 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Erachtet sie ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. Wenn sie sich als unzuständig erachtet, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde und benachrichtigt hievon die Interessierten. *

Art. 8

Streitigkeiten 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet (Art. 42 Bst. a). 2 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 42 Bst. a).

Art. 9

Gerichtshof der Kompetenzkonflikte 1 Streitigkeiten über die Zuständigkeit der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde, oder des Kantonsgerichtes werden durch den Gerichtshof der Kompetenzkonflikte endgültig entschieden. * 2.2 Ausstand

Art. 10

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: a) in der Sache ein persönliches Interesse haben; b) mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d) * wenn ein Verwandter oder ein Verschwägerter, bis einschliesslich zweiten Grades, als Anwalt, Vertreter oder Beauftragter einer der Parteien handelt; e) aus andern Gründen befangen sein könnten. 2 Das Mitglied einer Kollegialbehörde, dessen Departement oder Gerichtshof die angefochtene Verfügung erlassen hat, begibt sich für den Entscheid dieser Behörde in den Ausstand. Bei Gleichheit der Stimmen fällt das präsidierende Mitglied den Stichentscheid. * 3 Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, so entscheidet diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. In den übrigen Fällen entscheidet die ordentliche Beschwerdeinstanz (Art. 42 Bst. b). * 2.3 Vertretung und Verbeiständung, Vereinigung und Trennung von

Art. 11 Verfahren

Freiwillige Vertretung und Zustellungsdomizil 1 Die Partei kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen, wenn sie nicht von Gesetzes wegen oder aus Verfahrensgründen persönlich zu handeln hat. Sie kann sich auch verbeiständen lassen. 2 Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, setzt sie ihm eine kurze Nachfrist mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Nachreichung der Vollmacht auf seine Eingabe nicht eingetreten werde. * 3 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder durch Publikation im Amtsblatt erfolgen. Vorbehalten bleibt der Artikel 30. * Art. 11a * Bezeichneter Vertreter oder Beauftragter 1 Gegenteilige Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten, können die Parteien zur Wahrnehmung gemeinsamer Rechtsinteressen, welche auf demselben Sachverhalt beruhen, gemeinsam handeln. Es muss ein Vertreter bezeichnet werden; ansonsten gilt der erste der Unterzeichneter als Vertreter. 2 Wenn zahlreiche Personen gemeinsam oder einzeln zur Wahrnehmung der gleichen Interessen handeln, können sie verpflichtet werden, einen oder mehrere gemeinsame Vertreter für das Verfahren zu bezeichnen. Art. 11b * Vereinigung und Trennung 1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. 2 Sie kann, aus Gründen der Zweckmässigkeit, die Trennung der Verfahren bis zum Abschluss der Untersuchung anordnen. 2.4 Fristen

Art. 12

Arten 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nur dann verkürzt oder erstreckt werden, wenn das Gesetz es vorsieht. 2 Behördlich angesetzte Fristen können auf schriftliches Gesuch erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird. * 3 Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Betroffene binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich aus zureichenden Gründen darum ersucht.

Art. 13

Versäumnis 1 Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an. Im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein.

Art. 14

Einhaltung 1 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. 2 Wird in einer Verfügung irrtümlich eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so erwächst der Partei kein Nachteil, sofern sie die angegebene Frist einhält.

Art. 15

Berechnung * 1 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endet um Mitternacht des letzten Tages. 2 Es gelten folgende Feiertage: * a) * die vom Bundesrecht festgesetzten Tage; b) * die im kantonalen Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen und in dessen Ausführungsreglement festgesetzten Tage; c) * der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag und der 26. Dezember. 3 Eingaben, die den Poststempel des letzten Tages der Frist tragen, gelten als fristgerecht eingereicht. 4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 77 ff.) anwendbar. 2.5 Rechtshilfe

Art. 16

1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Kantonsgericht kostenlos die Auskünfte zu erteilen und die Aktenstücke herauszugeben, die es verlangt. * 2 … * 2.6 Ermittlung des Sachverhalts 2.6.1 Im Allgemeinen

Art. 17

Grundsatz 1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. 2 Die Parteien sind berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen.

Art. 18

Mitwirkung 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken: * a) * in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; b) * in einem andern Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; c) * soweit ihnen nach Gesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. 2 Wenn ein Verfahren nicht im öffentlichen Interesse liegt und die Partei ihre Mitarbeit verweigert, teilt ihr die Behörde mit, dass der Entscheid aufgrund der Akten ohne ergänzende Untersuchung getroffen wird. * Art. 18a * Auskunftsperson und Zeuge 1 Die Verwaltungsbehörde kann Auskunftspersonen einvernehmen und muss über deren Aussagen eine Aktennotiz erstellen. Gegebenenfalls kann ein Protokoll abgefasst werden. Wenn die einvernommene Person ein Recht zur Verweigerung der Aussage hat, so ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie nicht verpflichtet ist, zu antworten. 2 Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können: a) der Staatsrat oder der Departementsvorsteher durch einen geeigneten, juristisch geschulten Beamten der Staatskanzlei oder einer anderen Dienststelle; b) eine Rekurskommission durch eines ihrer Mitglieder, das über eine juristische Ausbildung verfügt, oder ihren juristischen Sekretär die Einvernahme von Zeugen anordnen. 3 Eine förmliche Zeugeneinvernahme ist gegeben, wenn der Zeuge auf das Recht der Zeugnisverweigerung aufmerksam gemacht, zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 307 und 309 StGB) hingewiesen wurde. 4 Das Kantonsgericht verhört die Zeugen nach den Regeln der Zivilprozessordnung. 2.6.2 Rechtliches Gehör

Art. 19

Grundsatz 1 Die Parteien haben Anspruch, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht. 2 Kann eine unbestimmte Zahl von Personen durch eine Verfügung berührt werden, so kann die Behörde zu ihrer Anhörung vor Verfügungserlass das Gesuch oder den Verfügungsentwurf im Amtsblatt veröffentlichen, mit Angabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Behörde setzt eine angemessene Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, welche

Art. 20 eine öffentliche Vernehmlassung vorschreibt. *

Recht der Parteien 1 Die Parteien sind zu Augenscheinen und Zeugeneinvernahmen zu laden. Sie können durch die Behörde Fragen an die Zeugen stellen lassen. 2 Sofern der Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Interessen es verlangt, können Zeugen unter Ausschluss der Parteien befragt und kann diesen die Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden. Artikel 26 ist alsdann anwendbar. 3 Wenn es die Natur der Sache erfordert, kann der Augenschein in Abwesenheit der Parteien durchgeführt werden.

Art. 21

Ausnahme a) Fakultative Anhörung 1 Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören: * a) * wenn sie Vollstreckungsmassnahmen erlässt; b) * wenn sie Zwischenverfügungen erlässt, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; c) * wenn die Verfügung den Begehren der Parteien voll entspricht; d) * wenn die Verfügung durch Einsprache angefochten werden kann.

Art. 22

b) Dringlichkeit 1 In dringenden Fällen kann die Behörde von einer Anhörung der Parteien absehen. 2 Die Anhörung ist nachzuholen, sofern sie im Beschwerdeverfahren verlangt wird.

Art. 23

Anhörung der Gegenpartei und Würdigung der Parteivorbringen 1 In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu den erheblichen Vorbringen einer Gegenpartei an. 2 Die Behörde würdigt alle erheblichen rechtzeitigen Vorbringen der Parteien sowie verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen.

Art. 24

Nachträgliche Abänderung 1 Eine Verfügung, die die Rechtslage für eine Partei festlegt, darf nachträglich zu deren Ungunsten weder durch die verfügende noch durch eine andere Behörde ohne vorgängige Anhörung der Partei geändert werden. 2.6.3 Akteneinsicht

Art. 25

Grundsatz 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, die Akten des fraglichen verwaltungsrechtlichen Verfahrens am Sitz der Behörde oder bei einer von dieser bezeichneten Amtsstelle einzusehen, sofern die Übermittlung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. * 2 Sie kann grundsätzlich gegen Entgelt die Ausstellung von Kopien verlangen. * 3 Wird die Partei von einem Anwalt vertreten, der in einem kantonalen Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragen ist, kann die Akte auf Anfrage und gegen Bezahlung eines berechneten Pauschalbetrags zur Einsichtnahme an seine Kanzlei geschickt werden. *

Art. 26

Ausnahmen a) Geheime Akten 1 Erfordern wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung eines Aktenstückes gegenüber einer Partei, so erwägt die Behörde die Möglichkeit, dieses Aktenstück dem Vertreter der Partei vertraulich zu eröffnen. 2 Die Behörde kann sich darauf beschränken, den wesentlichen Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben. 3 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 27

b) Amtliche Untersuchungen 1 Die Behörde kann die Einsichtnahme in die Akten aussetzen, wenn die Durchführung einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung dies erfordert. 2 Die Einsichtnahme in die von der Partei selbst eingereichten Rechtsschriften und Akten darf nicht verweigert werden. 2.6.4 Subsidiär anwendbares Recht Art. 28 * 1 Betreffend den Beweis sind subsidiär anwendbar: * a) die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung; b) die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung für ausgesprochene Strafverfügungen. 2.7 Vorsorgliche Massnahmen Art. 28a * 1 Die Behörde oder ihr Präsident trifft von Amtes wegen oder auf Begehren die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand zu erhalten oder um gefährdete Interessen zu wahren. 3 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden 3.1 Die Verfügung

Art. 29

Begründung und Eröffnung 1 Die Behörde eröffnet die Verfügung den Parteien schriftlich. Die Verfügung ist diesfalls als solche zu bezeichnen, auch wenn sie in Briefform eröffnet wird. * 2 Erfordert es die Natur der Sache, kann die Verfügung mündlich eröffnet werden. Sie ist schriftlich zu bestätigen, wenn der Betroffene, welcher über sein Recht bei der mündlichen Eröffnung informiert wurde, es innert fünf Tagen verlangt. * 3 Die schriftliche Verfügung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Sie ist zu datieren und zu unterzeichnen. Sie hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Einschluss der Frist zu enthalten. 4 Die Rechtsmittelfrist läuft von der schriftlichen Eröffnung oder Bestätigung an.

Art. 30

Amtliche Publikation 1 Die Behörde eröffnet ihre Verfügung durch Publikation im Amtsblatt gegenüber einer Partei, deren Identität, Wohnsitz oder Aufenthalt nicht bekannt ist und die keinen erreichbaren Vertreter hat. 2 Die Publikation im Amtsblatt kann auch in einer Sache erfolgen, die eine grosse Zahl Interessierter betrifft. Den Parteien, die am Verfahren teilgenommen haben, ist jedoch die Verfügung einzeln zu eröffnen.

Art. 31

Mangelhafte Eröffnung 1 Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.

Art. 32

Widerruf und Abänderung 1 Soweit besondere Vorschriften, die Natur der Sache, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze nicht entgegenstehen, kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin: * a) * eine mangelhafte Verfügung zurücknehmen, wenn wichtige öffentliche Interessen, die nicht anders wahrgenommen werden können, es gebieten; b) * rechtskräftige Verfügungen abändern oder widerrufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen infolge einer wesentlichen Änderung der Rechts- oder der Sachlage nicht mehr erfüllt sind. 2 Eine Verfügung kann widerrufen werden, auch wenn sie formell in Rechtskraft erwachsen ist. * 3 Die Partei hat Anspruch auf Entschädigung, sofern sie durch den Widerruf oder die Abänderung einen Schaden erleidet, für den sie die Verantwortung nicht zu tragen hat. Geltendmachung und Verjährung des Anspruchs richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der

Art. 33 öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. *

Wiedererwägungsgesuch 1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist jederzeit zulässig. Es hemmt den Fristenlauf nicht. * 2 Die Behörde ist nur verpflichtet, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn: * a) * sich die Sachlage seit der ersten Verfügung wesentlich geändert hat; b) * der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die er im früheren Verfahren nicht geltend machte, weil er dazu nicht in der Lage war oder dafür keine Veranlassung bestand. 3 … *

Art. 34

Rechtsverweigerung und -verzögerung 1 Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit bei der ordentlichen Rechtsbehörde angefochten werden (Art. 5 Abs. 4). * 2 Heisst die Beschwerdeinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, weist sie die Sache mit verbindlichen Wegleitungen an die Vorinstanz zurück. 3 Erleidet eine Partei durch die unrechtmässige Verzögerung Schaden, hat sie Anspruch auf Entschädigung. Geltendmachung und Verjährung des Anspruchs richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. * 3.1.1 Einspracheverfahren * 3.1.1.1 Im Verwaltungsrecht * Art. 34a * Grundsätze 1 Die Gesetzgebung bestimmt die Fälle, in welchen die Einsprachen gegen eine Verfügung gegeben sind. 2 Einsprache kann bei der Behörde, die den Entscheid ausgesprochen hat, innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung erhoben werden. 3 Der Betroffene ist in der Verfügung auf die Möglichkeit der Einsprache hinzuweisen. Art. 34b * Legitimation 1 Einsprache kann erheben, wer zur Beschwerde befugt ist (Art. 44). Art. 34c * Form 1 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und unter Angabe allfälliger Beweismittel kurz zu begründen. Art. 34d * Aufschiebende Wirkung 1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung. Art. 34e * Einspracheentscheid 1 Die Behörde unterzieht ihre Verfügung einer neuen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht freien Prüfung. 2 Sie kann den Entscheid nur unter den in Artikel 61 Absätze 2 und 3 aufge - führten Bedingungen zum Nachteil des Einsprechers abändern. 3 Der Weiterziehung mit der Beschwerde unterliegt nur der Einspracheentscheid. Art. 34f * Rückzug 1 Die Einsprache kann so lange zurückgezogen werden, als die Behörde darüber nicht entschieden hat. Art. 34g * Verweisung 1 Auf das Einspracheverfahren sind im übrigen die allgemeinen Bestimmungen (Art. 7-31) anwendbar. 3.1.1.2 Im Verwaltungsstrafrecht * Art. 34h * Sachliche Zuständigkeit 1 Die kantonale oder kommunale Gesetzgebung kann eine Verwaltungsbehörde mit der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen beauftragen. 2 Die zuständige Verwaltungsbehörde muss sich zugunsten der Untersuchungsbehörde am Begehungsort für unzuständig erklären: * a) * wenn sie aufgrund des Sachverhalts auf eine Straftat im Sinne eines Verbrechens oder Vergehens schliesst; b) * … c) * wenn der Geschädigte seine Rechte im Strafverfahren geltend macht. Art. 34i * Verfahren 1 Die Schweizerische Strafprozessordnung ist für die Verfolgung und die Beurteilung einer bundesrechtlichen Übertretung anwendbar. 2 Die Artikel 34j und folgende des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfolgung und die Beurteilung einer kantonalen Übertretung anwendbar. Art. 34j * Summarisches Verfahren a) Grundsatz 1 Strafverfügungen können ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten in Form eines summarisch begründeten Strafbescheids ergehen, sofern: a) der Sachverhalt sich als ausreichend abgeklärt erweist; b) die strafbare Handlung mit einer Busse bis 5'000 Franken geahndet werden kann. 2 Der Strafbescheid ist nicht gebührenpflichtig. Art. 34k * b) Einsprache - Berufung 1 Der Beschuldigte kann gemäss den Bestimmungen der Artikel 34a bis 34g gegen den Strafbescheid Einsprache erheben. * 2 Unterlässt er die Einsprache oder zieht er sie zurück, steht der Strafbescheid einem vollstreckbaren Urteil gleich. 3 Einzig der Einspracheentscheid ist mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar. * Art. 34l * Ordentliches Verfahren 1 Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren (Art. 34j Abs. 1) nicht erfüllt, hat die Behörde nach den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Sondergesetzgebung zu verfahren. Ihr Entscheid unterliegt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts. * Art. 34m * Berufungsverfahren 1 Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt das Berufungsverfahren unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen: a) nur der Verurteilte kann Berufung einlegen; b) die Berufungserklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zuständigen Richter zu hinterlegen; c) der zuständige Richter teilt der Verwaltungsbehörde die Berufungserklärung mit und gewährt ihr eine Frist zur Hinterlegung des Aktendossiers und Einreichung ihrer Bemerkungen, welche ihrerseits dem Berufungskläger unter Fristansetzung zur Stellungnahme mitgeteilt werden; d) er vervollständigt die Untersuchung, wenn es ihm notwendig erscheint; e) mit Einverständnis des Berufungsklägers entscheidet er ohne Verhandlungen; f) er kann den Entscheid bestätigen oder mildern. Art. 34n * Bekanntmachung 1 Auf Gesuch hin kann jede sich über ein rechtmässiges Interesse ausweisende Person Kenntnis vom Dispositiv des Strafbescheids oder der Strafverfügung, gemäss den von der Verwaltungsbehörde festgelegten Modalitäten, erhalten. 3.2 Feststellungsverfahren

Art. 35

1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. 2 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 3 Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. 3.3 Vollstreckung

Art. 36

Voraussetzungen 1 Eine Verfügung kann vollstreckt werden, wenn sie mit keinem Rechtsmittel mehr angefochten werden kann, oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt oder die ihm zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird. * Art. 36a * Zuständige Behörde 1 Die erstinstanzliche Behörde vollstreckt die von ihr erlassenen Verfügungen selber und die in derselben Sache ergangenen Beschwerdeentscheide. 2 Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.

Art. 37

Zwangsmittel a) Betreibung 1 Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Weg der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken. Sie stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 jenes Gesetzes gleich. 2 … * Art. 38 b) andere Zwangsmittel 1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen: * a) * die Ersatzvornahme durch die zuständige Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen; b) den unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen; c) die Strafverfolgung, soweit das Gesetz die Strafe vorsieht; d) * die Strafverfolgung nach Artikel 292 StGB, soweit wegen Ungehorsams keine andere Strafbestimmung zutrifft. 2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, fordert sie den Verpflichteten zur Erfüllung auf und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein. Liegt Gefahr im Verzug, ist die Verfügung sofort zu vollstrecken.

Art. 39

c) Verhältnismässigkeit 1 Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern. 3.4 Rückerstattung

Art. 40

1 Die Behörde erstattet von sich aus zurück, was nicht geschuldet war oder zuviel entrichtet worden ist. 2 Sowohl die Behörde als auch der Bürger können verlangen, dass zurückerstattet werde, was irrtümlich geleistet worden ist. Das Rückerstattungsbegehren muss, bei Folge der Verwirkung, innert Jahresfrist seit Entdeckung des Irrtums, spätestens aber innert zehn Jahren seit der irrtümlichen Leistung, gestellt werden. Der Entscheid der Behörde unterliegt der Beschwerde. * 3 Der zurückzuerstattende Betrag ist ab Begehren zum gesetzlichen Ansatz verzinsbar. * 4 Das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden 4.1 Anfechtbare Verfügungen

Art. 41

Vor-, End- und Zwischenverfügungen 1 Endverfügungen unterliegen der Beschwerde. Vor- und Zwischenverfügungen sind zusammen mit der Endverfügung anzufechten. 2 Vor- oder Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden

Art. 42 Nachteil bewirken können, sind selbständig anfechtbar. *

Beschwerde gegen Zwischenverfügungen 1 Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne von Artikel 41, Absatz 2 gelten insbesondere Verfügungen über: a) die Zuständigkeit (Art. 7 und 8); b) den Ausstand (Art. 10); c) die Sistierung des Verfahrens; d) die Ermittlung des Sachverhalts (Art. 17 bis 28); e) vorsorgliche Massnahmen, namentlich die Verweigerung oder der Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 51 und 52); f) die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 93).

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