Art. 41
1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements sind alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. 2 Insbesondere wird das Reglement über die Energie- und Wasserversorgung sowie das Verhältnis der Stadt Thun zur Energie Thun AG vom 24. September 19993 aufgehoben.
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