1 Dieses Reglement regelt
a die organisatorischen Grundlagen der Energie Thun AG,
b die der Energie Thun AG übertragenen Aufgaben sowie die Grundsätze der Aufgabenerfüllung.
2 Es bezweckt
a eine sichere, fachgerechte, nachhaltige, wirtschaftliche und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft auf dem
Gemeindegebiet der Stadt Thun mit leitungsgebundener Energie
(Strom, Fernwärme und -kälte sowie Gas) und Wasser,
b die zweckmässige Organisation und die Beaufsichtigung der Energie
Thun AG,
c die Wahrung der politischen Interessen der Stadt Thun als Eigentümerin der Energie Thun AG.
1 Die Energie Thun AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft nach
Artikel 620 ff. Obligationenrecht (OR)5.
2 Die Stadt Thun hält die Mehrheit am Aktienkapital und an den Aktienstimmen der Energie Thun AG.
3 Weiteren Gemeinden oder Unternehmungen in ausschliesslich öffentlicher Hand steht die Beteiligung an der Energie Thun AG offen, wenn
sie der Gesellschaft öffentliche Aufgaben gemäss Artikel 5 Absatz 1
1 BSG 170.11
2 BSG 752.32
3 BSG 871.11
4 SSG 101.1
5 SR 220
Zweck und Geltungsbereich
Rechtsform
2 741.1
übertragen.
4 Eine direkte oder indirekte Beteiligung von Privatpersonen an der
Energie Thun AG ist ausgeschlossen.
Die Energie Thun AG ist zu verpflichten, die für die Erbringung der ihr
übertragenen Aufgaben erforderlichen Anlagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des anerkannten Stands der Technik in wirtschaftlicher Weise zu erstellen, zu betreiben, zu erneuern und zu unterhalten.
Für die in diesem Reglement verwendeten Begriffe gelten, soweit nichts
anderes bestimmt ist, die Definitionen des übergeordneten Rechts.
2. Aufgaben der Energie Thun AG
1 Die Stadt Thun überträgt der Energie Thun AG mittels Leistungsvereinbarung die folgenden Aufgaben:
a die Stromversorgung,
b die Wasserversorgung,
c die Fernwärme- und -kälteversorgung,
d die Gasversorgung,
e die öffentliche Beleuchtung.
2 Die Energie Thun AG kann mit ihren Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Dienstleistungen im freien Markt erbringen.
3 In den ihr übertragenen Aufgabenbereichen sorgt die Energie Thun AG
für die Nachführung und die Pflege des technischen und des geometrischen Leitungs- und Anlagekatasters mit den dazu gehörenden digitalen
Vermessungsdaten.
1 Die Energie Thun AG erbringt ihre Leistungen nach unternehmerischen Grundsätzen, wirtschaftlich, nachhaltig und umweltgerecht. Sie
strebt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, einen angemessenen Gewinn an.
2 Die Energie Thun AG bestimmt, ob sie die zur Versorgung erforderliche Energie selbst oder aus Beteiligungen produziert, von einem verbundenen Unternehmen für sich produzieren lässt oder auf dem Markt einkauft.
3 Sie ist berechtigt, weitere Gemeinden mit Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 zu versorgen, auch wenn sich diese nicht gemäss Artikel 2 Absatz 3 an der Energie Thun AG beteiligen.
4 Die Energie Thun AG schliesst zu diesem Zweck Versorgungsverein-
Eigentumsverhältnisse an den Versorgungsanlagen
Begriffe
Tätigkeiten der
Unternehmung
Grundsätze für die
Aufgabenerfüllung
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barungen ab, in denen sich die entsprechenden Gemeinden zur Anerkennung der Ausführungsbestimmungen der Energie Thun AG verpflichten. Artikel 13 Absatz 2 gilt sinngemäss.
1 Die Versorgung mit Strom ist eine selbstgewählte öffentliche Aufgabe
der Stadt Thun.
2 Die Energie Thun AG sorgt für eine jederzeit sichere, ausreichende
und wirtschaftliche Stromversorgung ihrer Kundinnen und Kunden nach
Massgabe der eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung und
der kantonalen Energiegesetzgebung.
1 Die Wasserversorgung gemäss der Wasserversorgungsgesetzgebung samt dem Hydrantenlöschschutz gemäss dem FFG ist eine öffentliche, der Stadt Thun durch das kantonale Recht zugewiesene Aufgabe.
2 Die Energie Thun AG versorgt ihre Kundinnen und Kunden nach den
Vorgaben des kantonalen Rechts mit Wasser. Sie trifft alle nötigen Vorkehren, damit die Wasserqualität und die -quantität sichergestellt sind.
3 Die Energie Thun AG stellt die Versorgung mit Löschwasser und die
Trinkwasserversorgung in Notlagen sicher.
4 Sie versorgt die öffentlichen Brunnen mit Wasser.
1 Die Versorgung mit Fernwärme und -kälte ist eine selbstgewählte öffentliche Aufgabe der Stadt Thun.
2 Die Energie Thun AG versorgt ihre Kundinnen und Kunden im Rahmen der verfügbaren Leistung und Energie sowie der Leistungsfähigkeit
ihrer Anlagen mit Fernwärme und -kälte. Die Versorgung ist sicher, umweltschonend und wirtschaftlich zu betreiben.
3 Der Verwaltungsrat der Energie Thun AG entscheidet, welche Gebiete
mit Fernwärme und -kälte versorgt werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf Erschliessung mit Fernwärme oder
-kälte.
1 Die Versorgung mit Gas ist eine selbstgewählte öffentliche Aufgabe
der Stadt Thun.
2 Die Energie Thun AG versorgt ihre Kundinnen und Kunden im Rahmen der verfügbaren Leistung und Energie sowie der Leistungsfähigkeit
ihrer Anlagen mit Gas. Die Versorgung ist ausreichend, sicher, umweltschonend und wirtschaftlich zu betreiben.
3 Es besteht kein Anspruch auf Erschliessung mit Gas.
Stromversorgung
Wasserversorgung
Fernwärme- und
-kälteversorgung
Gasversorgung
4 741.1
1 Die Energie Thun AG ist zuständig für die öffentliche Beleuchtung von
Strassen und Plätzen. Sie besorgt im Auftrag der Stadt Thun namentlich
Projektierung, Erstellung, Anschluss, Betrieb und Unterhalt der Beleuchtung.
2 Die Energie Thun AG ist berechtigt, die für die öffentliche Beleuchtung
erforderlichen Einrichtungen auf privaten Grundstücken oder an privaten
Bauobjekten gegen angemessene Entschädigung anzubringen.
3 Die öffentliche Beleuchtung darf weder durch Bepflanzungen noch
durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden.
1 Die Energie Thun AG erbringt ihre Dienstleistungen im Bereich der ihr
gemäss Artikel 5 Absatz 1 übertragenen Aufgaben gestützt auf die Leistungsvereinbarung mit der Stadt Thun.
2 Zuständig für den Abschluss der Leistungsvereinbarung der Stadt
Thun mit der Energie Thun AG ist der Gemeinderat.
1 Beteiligen sich weitere Gemeinden an der Energie Thun AG, so
schliesst die Energie Thun AG mit diesen separate Leistungsvereinbarungen ab.
2 Die Zuständigkeit für den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit
der Energie Thun AG bestimmt sich nach dem Organisationsrecht der
entsprechenden Gemeinde.
3 Die Energie Thun AG hat die Gleichbehandlung der Aktionärsgemeinden sicherzustellen.
1 Die Stadt Thun erteilt der Energie Thun AG durch dieses Reglement
sowie die Leistungsvereinbarung folgende hoheitlichen und nicht
hoheitlichen Befugnisse im Rahmen ihres Versorgungsauftrages nach
Artikel 5 Absatz 1:
a die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, eingeschlossen Netzanschluss-, Netznutzungs- und Lieferbedingungen,
b die Kompetenz zur Erteilung der für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bewilligungen und zur Festsetzung der erforderlichen Kostenbeiträge, Gebührentarife und Preise,
c die Kompetenz, Verfügungen zu erlassen, soweit die Zuständigkeit
nicht bei einer anderen Behörde liegt.
2 Die Energie Thun AG ist namentlich berechtigt, in den Ausführungsbestimmungen Bewilligungspflichten vorzusehen, Gründe für die entschädigungslose Unterbrechung der Versorgung zu bestimmen, die
Rechnungsstellung und die Fälligkeit der Gebühren zu regeln sowie, im
Rahmen der nachstehenden Bestimmungen, die Gebührentarife festzulegen.
Öffentliche Beleuchtung
Leistungsvereinbarung
a) mit der Stadt
Thun
b) mit weiteren Gemeinden
Hoheitliche Befugnisse
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3 Dem Ausführungsrecht nach Absatz 1 litera a kommt die Bedeutung
von Verordnungsrecht im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 GG zu. Die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen kann vom Verwaltungsrat nicht weiter delegiert werden.
3. Rechtsverhältnisse zu den Kundinnen und Kunden
1 Die Rechtsverhältnisse zwischen der Energie Thun AG und ihren Kundinnen und Kunden im Bereich der Energie- sowie der Wasserversorgung gemäss Artikel 5 Absatz 1 litera a bis d sind öffentlich-rechtlicher
Natur. Vorbehalten sind die Absätze 2 und 3.
2 Stromlieferverträge mit freien Endverbraucherinnen oder Endverbrauchern gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung unterliegen dem Privatrecht.
3 Fernwärme- und Fernkältelieferungsverträge nach Artikel 26 Absatz 2
sowie Gaslieferverträge nach Artikel 29 Absatz 2 unterliegen dem Privatrecht.
1 Soweit die Energie Thun AG in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
tätig ist, hat die Bemessung von Kostenbeiträgen und Gebühren den damit abgegoltenen Leistungen Rechnung zu tragen. Vorbehalten bleiben
zwingende Vorgaben des übergeordneten Rechts, namentlich der spezialgesetzlichen Regulierung.
2 Kostenbeiträge und Gebührentarife sind so zu bemessen, dass die
gesamten Einnahmen aus den einzelnen Bereichen die jeweils darauf
entfallenden Aufwendungen mit Einschluss der Betriebs- und Kapitalkosten (Abschreibungen und Verzinsung) sowie der Abgaben decken.
3 In den Bereichen, in denen die Energie Thun AG am Markt tätig ist,
erbringt sie ihre Dienstleistungen zu marktüblichen Konditionen und Preisen.
4 Die privatrechtlichen Kundenbeziehungen sind hinsichtlich des Entgelts und der weiteren Vertragskonditionen so auszugestalten, dass der
Grundsatz der Rechtsgleichheit und der Wettbewerbsneutralität im Rahmen der Marktgegebenheiten gewahrt wird.
Energie- und Wasserversorgung
Weitere Dienstleistungen
Grundsatz
6 741.1
1 Zur Finanzierung der Stromversorgung erhebt die Energie Thun AG:
a von den Netzanschlussnehmerinnen und Netzanschlussnehmern pro
Anschluss einmalige Gebühren bei der Erstellung oder der Änderung
des Netzanschlusses (Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge; Anschlusskosten für temporäre Anschlüsse),
b von allen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern wiederkehrende Gebühren für die Netznutzung und die gesetzlichen Abgaben
(Netznutzungsentgelt),
c von allen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern wiederkehrende Gebühren für die Messung (Messtarif pro Messpunkt),
d von den festen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern wiederkehrende Gebühren für die Stromlieferung.
2 Die Gebühren für die Netznutzung und die Stromlieferung werden auf
der Basis von Tarifen gemäss übergeordnetem Recht erhoben und publiziert.
3 Bei der Festlegung der Netzkostenbeiträge ist auf ein angemessenes
Verhältnis zwischen individuell und solidarisch zu tragenden Netzkosten
zu achten und nach Spannungsebene und Kundengruppe zu differenzieren.
Bisherige Netzanschlussnehmerinnen und Netzanschlussnehmer bzw.
Eigentümerinnen und Eigentümer und neue Netzanschlussnehmerinnen
und Netzanschlussnehmer bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie
Baurechtsinhaberinnen und Baurechtsinhaber haften solidarisch für
Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge.
1 Freie Endverbraucherinnen oder Endverbraucher, die keinen gültigen
Energieliefervertrag haben und/oder die zu keiner Bilanzgruppe zugeordnet werden können, werden durch die Energie Thun AG mit Ersatzenergie versorgt.
2 Die Energie Thun AG ist berechtigt, für die Lieferung von Ersatzenergie einen besonderen Tarif auf der Grundlage der Kosten zu deren Bereitstellung festzulegen, mit einschliessend den administrativen Aufwand
sowie einen angemessenen Risikozuschlag.
1 Zur Finanzierung der Wasserversorgung erhebt die Energie Thun AG:
a von den Eigentümerinnen und Eigentümern einer Baute oder einer Anlage pro Anschluss eine einmalige Gebühr bei der Erstellung oder der
Änderung des Anschlusses, einschliesslich Gebührenanteil für den
Hydrantenlöschschutz (Anschlussgebühren),
b von den Wasserbeziehenden wiederkehrende Gebühren für die Wassernetznutzung und den Hydrantenlöschschutz (Grundgebühren),
Stromversorgung
a) Finanzierung,
Abgaben
b) Haftung für
Netzanschluss-
und Netzkostenbeiträge
c) Versorgung mit
Ersatzenergie
Wasserversorgung
a) Finanzierung,
Abgaben
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c von den Wasserbeziehenden wiederkehrende Gebühren für die Wasserlieferung und den Hydrantenlöschschutz (Verbrauchsgebühren),
d von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einmalige
und wiederkehrende Gebühren für den Hydrantenlöschschutz bei
nicht an die Wasserversorgung angeschlossenen Bauten und Anlagen
im Umkreis von 300 Meter vom nächsten Hydranten, wenn dieser den
erforderlichen Löschschutz gewährleistet.
2 Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein
(Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit).
1 Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Loading Units (LU) gemäss den jeweils gültigen Leitsätzen des Fachverbandes für Wasser,
Gas und Wärme (SVGW) erhoben und bemessen sich nach Massgabe
des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Kalt- und Warmwasser-
LU werden kumuliert berechnet.
2 Bei einer Erhöhung der LU ist eine entsprechende einmalige zusätzliche Anschlussgebühr geschuldet.
3 Eine Verminderung der LU führt zu keiner Rückerstattung bezahlter
einmaliger Anschlussgebühren, wird aber bei einer späteren Erhöhung
berücksichtigt.
4 Im Brandfall oder bei Abbruch einer Baute oder einer Anlage werden
die bezahlten einmaligen Anschluss- oder Löschgebühren angerechnet,
wenn innert fünf Jahren mit dem Neu- oder Ersatzbau begonnen wird.
1 Die Grundgebühr für die Wasserversorgung berechnet sich pro installiertem Wasserzähler.
2 Sie bemisst sich nach der Nennbelastung des Wasserzählers und ist
auch geschuldet, wenn kein Wasser bezogen wird.
1 Die Anschlussgebühr für den Hydrantenlöschschutz wird gestützt auf
den Gebäudewert berechnet.
2 Erhöht sich der Gebäudewert infolge von Umbauten oder wertvermehrenden Investitionen um mehr als 50'000 Franken, ist eine nachträgliche
Löschgebühr auf der diesen Betrag übersteigenden Erhöhung des Gebäudewertes geschuldet. Artikel 22 Absatz 3 und 4 kommt sinngemäss
b) Einmalige Anschlussgebühren
c) Wiederkehrende
Grundgebühren
d) Wiederkehrende
Verbrauchsgebühren
e) Gebühren für
den Hydrantenlöschschutz
8 741.1
zur Anwendung.
3 Die wiederkehrenden Gebühren für den Hydrantenlöschschutz für
nicht an die Wasserversorgung angeschlossene Bauten und Anlagen
werden gestützt auf den Gebäudewert berechnet.
1 Zur Finanzierung der Fernwärme- und -kälteversorgung erhebt die
Energie Thun AG:
a einmalige Anschlussgebühren
b wiederkehrenden Gebühren für die Fernwärme- bzw. -kältelieferung.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können spezielle Fernwärme-
und -kältelieferverträge abgeschlossen werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen und die Preise des jeweiligen Vertrags.
1 Für den Anschluss an das Fernwärme- bzw. -kältenetz bezahlen die
Kundinnen und Kunden eine einmalige Anschlussgebühr.
2 Kundinnen und Kunden, die keine Fernwärme mehr beziehen oder
noch vor dem Beginn der Fernwärmelieferung auf den Bezug verzichten,
haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anschlussgebühr oder
Teile davon. Für die Belieferung mit Fernkälte gilt Sinngemässes.
1 Die wiederkehrenden Gebühren für die Fernwärme- und -kältelieferung an Tarifkunden bestehen aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis.
2 Der Grundpreis deckt einen Teil der festen, verbrauchsunabhängigen
Kosten. Er wird pro installiertem Zähler bemessen und ist auch geschuldet, wenn keine Fernwärme oder -kälte bezogen wird.
3 Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die bezogene Fernwärme oder -
kälte. Er deckt den Aufwand für die Energiebeschaffung und -verteilung
sowie den restlichen Teil der festen Kosten.
1 Zur Finanzierung der Gasversorgung erhebt die Energie Thun AG für
die Gaslieferungen an Tarifkunden Gebühren, bestehend aus
a dem Grundpreis,
b dem Arbeitspreis.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können spezielle Gaslieferverträge abgeschlossen werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen und die
Preise des jeweiligen Vertrags.
1 Der Grundpreis deckt einen Teil der festen, verbrauchsunabhängigen
Kosten.
Fernwärme- und
-kälteversorgung
a) Finanzierung,
Abgaben
b) Einmalige Anschlussgebühren
c) Wiederkehrende
Gebühren für die
Fernwärme- und
-kältelieferung
Gasversorgung
a) Finanzierung,
Abgaben
b) Grundpreis
9 741.1
2 Er wird pro installiertem Zähler bemessen.
3 Bis zur Abtrennung des Hausanschlusses ist mindestens ein Grundpreis geschuldet, auch wenn kein Gas mehr bezogen wird und kein Zähler mehr installiert ist.
1 Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die bezogene Energie. Er deckt den
Aufwand für die Gasbeschaffung und die Gasverteilung.
2 Die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens in die verrechnete
Energiemenge erfolgt nach den physikalischen Gesetzen unter Berücksichtigung von Temperatur, Druck und Heizwert des Gases.
3 Ein Teil der festen Kosten kann auf den Arbeitspreis abgewälzt werden.
1 Die Energie Thun AG kann für administrative Tätigkeiten (wie Planauskünfte und Mitberichte bei Baugesuchen), Kontrollen (inkl. Netzbeurteilungen) und Bewilligungen im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenbereichs Gebühren erheben.
2 Die Gebühren nach Absatz 1 richten sich nach dem Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip.
1 Für den Bezug von Energie und Wasser bezahlt die Stadt Thun Gebühren gemäss den allgemein gültigen Tarifen.
2 Vertragliche Austauschverhältnisse zwischen der Stadt Thun und der
Energie Thun AG erfolgen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Dies
gilt auch für Aktionärsdarlehen der Stadt Thun an die Energie Thun AG.
3 Auf die Nutzung des öffentlichen Grundes für den Betrieb der unterirdischen Anlagen und Netze der Energie Thun AG zur Energieversorgung
finden die Bestimmungen des Reglements vom 18. September 2025
über die Konzessionsabgaben zur Nutzung des öffentlichen Grundes
(Konzessionsabgabereglement; KonzR)1 Anwendung.
4 Die Benutzung des öffentlichen Grundes durch die Energie Thun AG
zum Zweck der Wasserversorgung erfolgt unentgeltlich.
1 SSG 743.1
c) Arbeitspreis
Administrative
Gebühren
Austauschverhältnisse mit der Stadt
Thun
10 741.1
5. Aufsicht und Berichterstattung
1 Die Stadt Thun nimmt ihre Rolle als Eigentümerin der Energie Thun
AG und die Aufsicht über die Unternehmung nach anerkannten Grundsätzen wahr.
2 Die Ausübung der Aktionärsrechte in der Energie Thun AG und insbesondere die Vertretung der Aktien in der Generalversammlung erfolgt
durch den Gemeinderat.
1 Der Gemeinderat erarbeitet eine Eigentümerstrategie für die Energie
Thun AG. Er nimmt bei Bedarf Anpassungen vor.
2 Die Eigentümerstrategie legt u. a. die Dividendenpolitik fest. Die Umsetzung der Dividendenpolitik erfolgt durch Ausübung der Stimmrechte
der Stadt Thun an der Generalversammlung der Energie Thun AG.
3 Die Eigentümerstrategie ist öffentlich.
1 Die Energie Thun AG steht unter der Aufsicht von Gemeinderat und
Stadtrat.
2 Die stadträtliche Aufsicht erfolgt durch die zuständige Sachkommission.
3 Der Gemeinderat legt in der Leistungsvereinbarung mit der Energie
Thun AG die Instrumente der Aufsicht fest. Er wahrt dabei die unternehmerische Autonomie der Energie Thun AG.
4 Der Gemeinderat kann Mitglieder in den Verwaltungsrat der Energie
Thun AG delegieren.
1 Die Energie Thun AG erstattet dem Gemeinderat und der zuständigen
Sachkommission des Stadtrats mindestens jährlich Bericht über die Einhaltung dieses Reglements und der Leistungs- und Konzessionsvereinbarung.
2 Der Gemeinderat und die zuständige Sachkommission des Stadtrates
können von der Revisionsstelle der Energie Thun AG oder vom Verwaltungsrat spezielle Berichte zur Finanzierung der Wasserversorgung und
zur finanziellen Situation der Energie Thun AG verlangen.
3 Der Gemeinderat legt in der Leistungsvereinbarung mit der Energie
Thun AG die Vorgaben an die Berichterstattung gemäss Absatz 1 fest.
Eigentümer- und
Aktionärsrechte
Eigentümerstrategie
Aufsicht
Berichterstattung
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6. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Beurteilung von Anschlussgesuchen, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Reglements hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht,
sofern das neue Recht für die gesuchstellende Person nicht vorteilhafter
ist.
1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder die Ausführungsbestimmungen des Verwaltungsrats oder die gestützt darauf erlassenen
Verfügungen, insbesondere der rechtswidrige Bezug von Energie oder
Wasser, die mutwillige Beeinträchtigung oder Störung der Anlagen oder
des Betriebs der Energie Thun AG, können mit Busse bis 5’000 Franken
bestraft werden.
2 Die Energie Thun AG erlässt die Bussenverfügung. Für das Verfahren
gelten Artikel 58 ff. GG sowie Artikel 50 ff. Gemeindeverordnung vom
16. Dezember 1998 (GV)1.