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Reglement über die Energie Thun AG (EnTAG-Reglement; EnTR)

Thun · 741.1 · regulation

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42

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42 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt a die organisatorischen Grundlagen der Energie Thun AG, b die der Energie Thun AG übertragenen Aufgaben sowie die Grundsätze der Aufgabenerfüllung. 2 Es bezweckt a eine sichere, fachgerechte, nachhaltige, wirtschaftliche und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft auf dem Gemeindegebiet der Stadt Thun mit leitungsgebundener Energie (Strom, Fernwärme und -kälte sowie Gas) und Wasser, b die zweckmässige Organisation und die Beaufsichtigung der Energie Thun AG, c die Wahrung der politischen Interessen der Stadt Thun als Eigentümerin der Energie Thun AG.

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Art. 2

1 Die Energie Thun AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. Obligationenrecht (OR)5. 2 Die Stadt Thun hält die Mehrheit am Aktienkapital und an den Aktienstimmen der Energie Thun AG. 3 Weiteren Gemeinden oder Unternehmungen in ausschliesslich öffentlicher Hand steht die Beteiligung an der Energie Thun AG offen, wenn sie der Gesellschaft öffentliche Aufgaben gemäss Artikel 5 Absatz 1 1 BSG 170.11 2 BSG 752.32 3 BSG 871.11 4 SSG 101.1 5 SR 220 Zweck und Geltungsbereich Rechtsform 2 741.1 übertragen. 4 Eine direkte oder indirekte Beteiligung von Privatpersonen an der Energie Thun AG ist ausgeschlossen.

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Art. 3

Die Energie Thun AG ist zu verpflichten, die für die Erbringung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlichen Anlagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des anerkannten Stands der Technik in wirtschaftlicher Weise zu erstellen, zu betreiben, zu erneuern und zu unterhalten.

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Art. 4

Für die in diesem Reglement verwendeten Begriffe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Definitionen des übergeordneten Rechts. 2. Aufgaben der Energie Thun AG

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Art. 5

1 Die Stadt Thun überträgt der Energie Thun AG mittels Leistungsvereinbarung die folgenden Aufgaben: a die Stromversorgung, b die Wasserversorgung, c die Fernwärme- und -kälteversorgung, d die Gasversorgung, e die öffentliche Beleuchtung. 2 Die Energie Thun AG kann mit ihren Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Dienstleistungen im freien Markt erbringen. 3 In den ihr übertragenen Aufgabenbereichen sorgt die Energie Thun AG für die Nachführung und die Pflege des technischen und des geometrischen Leitungs- und Anlagekatasters mit den dazu gehörenden digitalen Vermessungsdaten.

Propose a change

Art. 6

1 Die Energie Thun AG erbringt ihre Leistungen nach unternehmerischen Grundsätzen, wirtschaftlich, nachhaltig und umweltgerecht. Sie strebt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, einen angemessenen Gewinn an. 2 Die Energie Thun AG bestimmt, ob sie die zur Versorgung erforderliche Energie selbst oder aus Beteiligungen produziert, von einem verbundenen Unternehmen für sich produzieren lässt oder auf dem Markt einkauft. 3 Sie ist berechtigt, weitere Gemeinden mit Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 zu versorgen, auch wenn sich diese nicht gemäss Artikel 2 Absatz 3 an der Energie Thun AG beteiligen. 4 Die Energie Thun AG schliesst zu diesem Zweck Versorgungsverein- Eigentumsverhältnisse an den Versorgungsanlagen Begriffe Tätigkeiten der Unternehmung Grundsätze für die Aufgabenerfüllung 3 741.1 barungen ab, in denen sich die entsprechenden Gemeinden zur Anerkennung der Ausführungsbestimmungen der Energie Thun AG verpflichten. Artikel 13 Absatz 2 gilt sinngemäss.

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Art. 7

1 Die Versorgung mit Strom ist eine selbstgewählte öffentliche Aufgabe der Stadt Thun. 2 Die Energie Thun AG sorgt für eine jederzeit sichere, ausreichende und wirtschaftliche Stromversorgung ihrer Kundinnen und Kunden nach Massgabe der eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung und der kantonalen Energiegesetzgebung.

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Art. 8

1 Die Wasserversorgung gemäss der Wasserversorgungsgesetzgebung samt dem Hydrantenlöschschutz gemäss dem FFG ist eine öffentliche, der Stadt Thun durch das kantonale Recht zugewiesene Aufgabe. 2 Die Energie Thun AG versorgt ihre Kundinnen und Kunden nach den Vorgaben des kantonalen Rechts mit Wasser. Sie trifft alle nötigen Vorkehren, damit die Wasserqualität und die -quantität sichergestellt sind. 3 Die Energie Thun AG stellt die Versorgung mit Löschwasser und die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicher. 4 Sie versorgt die öffentlichen Brunnen mit Wasser.

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Art. 9

1 Die Versorgung mit Fernwärme und -kälte ist eine selbstgewählte öffentliche Aufgabe der Stadt Thun. 2 Die Energie Thun AG versorgt ihre Kundinnen und Kunden im Rahmen der verfügbaren Leistung und Energie sowie der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit Fernwärme und -kälte. Die Versorgung ist sicher, umweltschonend und wirtschaftlich zu betreiben. 3 Der Verwaltungsrat der Energie Thun AG entscheidet, welche Gebiete mit Fernwärme und -kälte versorgt werden. 4 Es besteht kein Anspruch auf Erschliessung mit Fernwärme oder -kälte.

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Art. 10

1 Die Versorgung mit Gas ist eine selbstgewählte öffentliche Aufgabe der Stadt Thun. 2 Die Energie Thun AG versorgt ihre Kundinnen und Kunden im Rahmen der verfügbaren Leistung und Energie sowie der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit Gas. Die Versorgung ist ausreichend, sicher, umweltschonend und wirtschaftlich zu betreiben. 3 Es besteht kein Anspruch auf Erschliessung mit Gas. Stromversorgung Wasserversorgung Fernwärme- und -kälteversorgung Gasversorgung 4 741.1

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Art. 11

1 Die Energie Thun AG ist zuständig für die öffentliche Beleuchtung von Strassen und Plätzen. Sie besorgt im Auftrag der Stadt Thun namentlich Projektierung, Erstellung, Anschluss, Betrieb und Unterhalt der Beleuchtung. 2 Die Energie Thun AG ist berechtigt, die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen auf privaten Grundstücken oder an privaten Bauobjekten gegen angemessene Entschädigung anzubringen. 3 Die öffentliche Beleuchtung darf weder durch Bepflanzungen noch durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden.

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Art. 12

1 Die Energie Thun AG erbringt ihre Dienstleistungen im Bereich der ihr gemäss Artikel 5 Absatz 1 übertragenen Aufgaben gestützt auf die Leistungsvereinbarung mit der Stadt Thun. 2 Zuständig für den Abschluss der Leistungsvereinbarung der Stadt Thun mit der Energie Thun AG ist der Gemeinderat.

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Art. 13

1 Beteiligen sich weitere Gemeinden an der Energie Thun AG, so schliesst die Energie Thun AG mit diesen separate Leistungsvereinbarungen ab. 2 Die Zuständigkeit für den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit der Energie Thun AG bestimmt sich nach dem Organisationsrecht der entsprechenden Gemeinde. 3 Die Energie Thun AG hat die Gleichbehandlung der Aktionärsgemeinden sicherzustellen.

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Art. 14

1 Die Stadt Thun erteilt der Energie Thun AG durch dieses Reglement sowie die Leistungsvereinbarung folgende hoheitlichen und nicht hoheitlichen Befugnisse im Rahmen ihres Versorgungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 1: a die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, eingeschlossen Netzanschluss-, Netznutzungs- und Lieferbedingungen, b die Kompetenz zur Erteilung der für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bewilligungen und zur Festsetzung der erforderlichen Kostenbeiträge, Gebührentarife und Preise, c die Kompetenz, Verfügungen zu erlassen, soweit die Zuständigkeit nicht bei einer anderen Behörde liegt. 2 Die Energie Thun AG ist namentlich berechtigt, in den Ausführungsbestimmungen Bewilligungspflichten vorzusehen, Gründe für die entschädigungslose Unterbrechung der Versorgung zu bestimmen, die Rechnungsstellung und die Fälligkeit der Gebühren zu regeln sowie, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen, die Gebührentarife festzulegen. Öffentliche Beleuchtung Leistungsvereinbarung a) mit der Stadt Thun b) mit weiteren Gemeinden Hoheitliche Befugnisse 5 741.1 3 Dem Ausführungsrecht nach Absatz 1 litera a kommt die Bedeutung von Verordnungsrecht im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 GG zu. Die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen kann vom Verwaltungsrat nicht weiter delegiert werden. 3. Rechtsverhältnisse zu den Kundinnen und Kunden

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Art. 15

1 Die Rechtsverhältnisse zwischen der Energie Thun AG und ihren Kundinnen und Kunden im Bereich der Energie- sowie der Wasserversorgung gemäss Artikel 5 Absatz 1 litera a bis d sind öffentlich-rechtlicher Natur. Vorbehalten sind die Absätze 2 und 3. 2 Stromlieferverträge mit freien Endverbraucherinnen oder Endverbrauchern gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung unterliegen dem Privatrecht. 3 Fernwärme- und Fernkältelieferungsverträge nach Artikel 26 Absatz 2 sowie Gaslieferverträge nach Artikel 29 Absatz 2 unterliegen dem Privatrecht.

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Art. 16

Die Rechtsverhältnisse für Dienstleistungen nach Artikel 5 Absatz 2 unterliegen dem Privatrecht. 4. Finanzierung

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Art. 17

1 Soweit die Energie Thun AG in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig ist, hat die Bemessung von Kostenbeiträgen und Gebühren den damit abgegoltenen Leistungen Rechnung zu tragen. Vorbehalten bleiben zwingende Vorgaben des übergeordneten Rechts, namentlich der spezialgesetzlichen Regulierung. 2 Kostenbeiträge und Gebührentarife sind so zu bemessen, dass die gesamten Einnahmen aus den einzelnen Bereichen die jeweils darauf entfallenden Aufwendungen mit Einschluss der Betriebs- und Kapitalkosten (Abschreibungen und Verzinsung) sowie der Abgaben decken. 3 In den Bereichen, in denen die Energie Thun AG am Markt tätig ist, erbringt sie ihre Dienstleistungen zu marktüblichen Konditionen und Preisen. 4 Die privatrechtlichen Kundenbeziehungen sind hinsichtlich des Entgelts und der weiteren Vertragskonditionen so auszugestalten, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit und der Wettbewerbsneutralität im Rahmen der Marktgegebenheiten gewahrt wird. Energie- und Wasserversorgung Weitere Dienstleistungen Grundsatz 6 741.1

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Art. 18

1 Zur Finanzierung der Stromversorgung erhebt die Energie Thun AG: a von den Netzanschlussnehmerinnen und Netzanschlussnehmern pro Anschluss einmalige Gebühren bei der Erstellung oder der Änderung des Netzanschlusses (Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge; Anschlusskosten für temporäre Anschlüsse), b von allen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern wiederkehrende Gebühren für die Netznutzung und die gesetzlichen Abgaben (Netznutzungsentgelt), c von allen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern wiederkehrende Gebühren für die Messung (Messtarif pro Messpunkt), d von den festen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern wiederkehrende Gebühren für die Stromlieferung. 2 Die Gebühren für die Netznutzung und die Stromlieferung werden auf der Basis von Tarifen gemäss übergeordnetem Recht erhoben und publiziert. 3 Bei der Festlegung der Netzkostenbeiträge ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen individuell und solidarisch zu tragenden Netzkosten zu achten und nach Spannungsebene und Kundengruppe zu differenzieren.

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Art. 19

Bisherige Netzanschlussnehmerinnen und Netzanschlussnehmer bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer und neue Netzanschlussnehmerinnen und Netzanschlussnehmer bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Baurechtsinhaberinnen und Baurechtsinhaber haften solidarisch für Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge.

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Art. 20

1 Freie Endverbraucherinnen oder Endverbraucher, die keinen gültigen Energieliefervertrag haben und/oder die zu keiner Bilanzgruppe zugeordnet werden können, werden durch die Energie Thun AG mit Ersatzenergie versorgt. 2 Die Energie Thun AG ist berechtigt, für die Lieferung von Ersatzenergie einen besonderen Tarif auf der Grundlage der Kosten zu deren Bereitstellung festzulegen, mit einschliessend den administrativen Aufwand sowie einen angemessenen Risikozuschlag.

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Art. 21

1 Zur Finanzierung der Wasserversorgung erhebt die Energie Thun AG: a von den Eigentümerinnen und Eigentümern einer Baute oder einer Anlage pro Anschluss eine einmalige Gebühr bei der Erstellung oder der Änderung des Anschlusses, einschliesslich Gebührenanteil für den Hydrantenlöschschutz (Anschlussgebühren), b von den Wasserbeziehenden wiederkehrende Gebühren für die Wassernetznutzung und den Hydrantenlöschschutz (Grundgebühren), Stromversorgung a) Finanzierung, Abgaben b) Haftung für Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge c) Versorgung mit Ersatzenergie Wasserversorgung a) Finanzierung, Abgaben 7 741.1 c von den Wasserbeziehenden wiederkehrende Gebühren für die Wasserlieferung und den Hydrantenlöschschutz (Verbrauchsgebühren), d von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einmalige und wiederkehrende Gebühren für den Hydrantenlöschschutz bei nicht an die Wasserversorgung angeschlossenen Bauten und Anlagen im Umkreis von 300 Meter vom nächsten Hydranten, wenn dieser den erforderlichen Löschschutz gewährleistet. 2 Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein (Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit).

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Art. 22

1 Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Loading Units (LU) gemäss den jeweils gültigen Leitsätzen des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) erhoben und bemessen sich nach Massgabe des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Kalt- und Warmwasser- LU werden kumuliert berechnet. 2 Bei einer Erhöhung der LU ist eine entsprechende einmalige zusätzliche Anschlussgebühr geschuldet. 3 Eine Verminderung der LU führt zu keiner Rückerstattung bezahlter einmaliger Anschlussgebühren, wird aber bei einer späteren Erhöhung berücksichtigt. 4 Im Brandfall oder bei Abbruch einer Baute oder einer Anlage werden die bezahlten einmaligen Anschluss- oder Löschgebühren angerechnet, wenn innert fünf Jahren mit dem Neu- oder Ersatzbau begonnen wird.

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Art. 23

1 Die Grundgebühr für die Wasserversorgung berechnet sich pro installiertem Wasserzähler. 2 Sie bemisst sich nach der Nennbelastung des Wasserzählers und ist auch geschuldet, wenn kein Wasser bezogen wird.

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Art. 24

1 Die Verbrauchsgebühr bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge. 2 Sie ist auch geschuldet, wenn Wasser durch Unberechtigte bezogen wurde.

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Art. 25

1 Die Anschlussgebühr für den Hydrantenlöschschutz wird gestützt auf den Gebäudewert berechnet. 2 Erhöht sich der Gebäudewert infolge von Umbauten oder wertvermehrenden Investitionen um mehr als 50'000 Franken, ist eine nachträgliche Löschgebühr auf der diesen Betrag übersteigenden Erhöhung des Gebäudewertes geschuldet. Artikel 22 Absatz 3 und 4 kommt sinngemäss b) Einmalige Anschlussgebühren c) Wiederkehrende Grundgebühren d) Wiederkehrende Verbrauchsgebühren e) Gebühren für den Hydrantenlöschschutz 8 741.1 zur Anwendung. 3 Die wiederkehrenden Gebühren für den Hydrantenlöschschutz für nicht an die Wasserversorgung angeschlossene Bauten und Anlagen werden gestützt auf den Gebäudewert berechnet.

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Art. 26

1 Zur Finanzierung der Fernwärme- und -kälteversorgung erhebt die Energie Thun AG: a einmalige Anschlussgebühren b wiederkehrenden Gebühren für die Fernwärme- bzw. -kältelieferung. 2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können spezielle Fernwärme- und -kältelieferverträge abgeschlossen werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen und die Preise des jeweiligen Vertrags.

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Art. 27

1 Für den Anschluss an das Fernwärme- bzw. -kältenetz bezahlen die Kundinnen und Kunden eine einmalige Anschlussgebühr. 2 Kundinnen und Kunden, die keine Fernwärme mehr beziehen oder noch vor dem Beginn der Fernwärmelieferung auf den Bezug verzichten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anschlussgebühr oder Teile davon. Für die Belieferung mit Fernkälte gilt Sinngemässes.

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Art. 28

1 Die wiederkehrenden Gebühren für die Fernwärme- und -kältelieferung an Tarifkunden bestehen aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis. 2 Der Grundpreis deckt einen Teil der festen, verbrauchsunabhängigen Kosten. Er wird pro installiertem Zähler bemessen und ist auch geschuldet, wenn keine Fernwärme oder -kälte bezogen wird. 3 Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die bezogene Fernwärme oder - kälte. Er deckt den Aufwand für die Energiebeschaffung und -verteilung sowie den restlichen Teil der festen Kosten.

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Art. 29

1 Zur Finanzierung der Gasversorgung erhebt die Energie Thun AG für die Gaslieferungen an Tarifkunden Gebühren, bestehend aus a dem Grundpreis, b dem Arbeitspreis. 2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können spezielle Gaslieferverträge abgeschlossen werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen und die Preise des jeweiligen Vertrags.

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Art. 30

1 Der Grundpreis deckt einen Teil der festen, verbrauchsunabhängigen Kosten. Fernwärme- und -kälteversorgung a) Finanzierung, Abgaben b) Einmalige Anschlussgebühren c) Wiederkehrende Gebühren für die Fernwärme- und -kältelieferung Gasversorgung a) Finanzierung, Abgaben b) Grundpreis 9 741.1 2 Er wird pro installiertem Zähler bemessen. 3 Bis zur Abtrennung des Hausanschlusses ist mindestens ein Grundpreis geschuldet, auch wenn kein Gas mehr bezogen wird und kein Zähler mehr installiert ist.

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Art. 31

1 Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die bezogene Energie. Er deckt den Aufwand für die Gasbeschaffung und die Gasverteilung. 2 Die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens in die verrechnete Energiemenge erfolgt nach den physikalischen Gesetzen unter Berücksichtigung von Temperatur, Druck und Heizwert des Gases. 3 Ein Teil der festen Kosten kann auf den Arbeitspreis abgewälzt werden.

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Art. 32

1 Die Energie Thun AG kann für administrative Tätigkeiten (wie Planauskünfte und Mitberichte bei Baugesuchen), Kontrollen (inkl. Netzbeurteilungen) und Bewilligungen im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenbereichs Gebühren erheben. 2 Die Gebühren nach Absatz 1 richten sich nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

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Art. 33

1 Für den Bezug von Energie und Wasser bezahlt die Stadt Thun Gebühren gemäss den allgemein gültigen Tarifen. 2 Vertragliche Austauschverhältnisse zwischen der Stadt Thun und der Energie Thun AG erfolgen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Dies gilt auch für Aktionärsdarlehen der Stadt Thun an die Energie Thun AG. 3 Auf die Nutzung des öffentlichen Grundes für den Betrieb der unterirdischen Anlagen und Netze der Energie Thun AG zur Energieversorgung finden die Bestimmungen des Reglements vom 18. September 2025 über die Konzessionsabgaben zur Nutzung des öffentlichen Grundes (Konzessionsabgabereglement; KonzR)1 Anwendung. 4 Die Benutzung des öffentlichen Grundes durch die Energie Thun AG zum Zweck der Wasserversorgung erfolgt unentgeltlich. 1 SSG 743.1 c) Arbeitspreis Administrative Gebühren Austauschverhältnisse mit der Stadt Thun 10 741.1 5. Aufsicht und Berichterstattung

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Art. 34

1 Die Stadt Thun nimmt ihre Rolle als Eigentümerin der Energie Thun AG und die Aufsicht über die Unternehmung nach anerkannten Grundsätzen wahr. 2 Die Ausübung der Aktionärsrechte in der Energie Thun AG und insbesondere die Vertretung der Aktien in der Generalversammlung erfolgt durch den Gemeinderat.

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Art. 35

1 Der Gemeinderat erarbeitet eine Eigentümerstrategie für die Energie Thun AG. Er nimmt bei Bedarf Anpassungen vor. 2 Die Eigentümerstrategie legt u. a. die Dividendenpolitik fest. Die Umsetzung der Dividendenpolitik erfolgt durch Ausübung der Stimmrechte der Stadt Thun an der Generalversammlung der Energie Thun AG. 3 Die Eigentümerstrategie ist öffentlich.

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Art. 36

1 Die Energie Thun AG steht unter der Aufsicht von Gemeinderat und Stadtrat. 2 Die stadträtliche Aufsicht erfolgt durch die zuständige Sachkommission. 3 Der Gemeinderat legt in der Leistungsvereinbarung mit der Energie Thun AG die Instrumente der Aufsicht fest. Er wahrt dabei die unternehmerische Autonomie der Energie Thun AG. 4 Der Gemeinderat kann Mitglieder in den Verwaltungsrat der Energie Thun AG delegieren.

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Art. 37

1 Die Energie Thun AG erstattet dem Gemeinderat und der zuständigen Sachkommission des Stadtrats mindestens jährlich Bericht über die Einhaltung dieses Reglements und der Leistungs- und Konzessionsvereinbarung. 2 Der Gemeinderat und die zuständige Sachkommission des Stadtrates können von der Revisionsstelle der Energie Thun AG oder vom Verwaltungsrat spezielle Berichte zur Finanzierung der Wasserversorgung und zur finanziellen Situation der Energie Thun AG verlangen. 3 Der Gemeinderat legt in der Leistungsvereinbarung mit der Energie Thun AG die Vorgaben an die Berichterstattung gemäss Absatz 1 fest. Eigentümer- und Aktionärsrechte Eigentümerstrategie Aufsicht Berichterstattung 11 741.1 6. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Art. 38

Die Beurteilung von Anschlussgesuchen, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Reglements hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht, sofern das neue Recht für die gesuchstellende Person nicht vorteilhafter ist.

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Art. 39

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder die Ausführungsbestimmungen des Verwaltungsrats oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, insbesondere der rechtswidrige Bezug von Energie oder Wasser, die mutwillige Beeinträchtigung oder Störung der Anlagen oder des Betriebs der Energie Thun AG, können mit Busse bis 5’000 Franken bestraft werden. 2 Die Energie Thun AG erlässt die Bussenverfügung. Für das Verfahren gelten Artikel 58 ff. GG sowie Artikel 50 ff. Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV)1.

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Art. 40

Die übrigen Verfügungen der Energie Thun AG können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG)2 angefochten werden.

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