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Verordnung über die Kulturgüterschutz-Kommission

Luzern (city) · 7.1.2.3.1 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/5
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 Seite 2/5

2 Zusammensetzung 1 Der Stadtrat wählt die Kommissionsmitglieder auf Vorschlag der Baudirektion. 2 Die Kommission umfasst fünf bis sieben Mitglieder. 3 Fachleute aus folgenden Bereichen können Mitglieder der Kommission sein: a. Zivilschutz; b. Archäologie und Denkmalpflege; c. Kunstwissenschafterinnen / Kunstwissenschafter; d. Restauratorinnen / Restauratoren; e. Historikerinnen / Historiker; f. Spezialistinnen / Spezialisten aus dem Bereich der Sicherheitstechnik; g. Kunstinteressierte. 4 Von Amtes wegen Mitglied sind: a. die Ressortleiterin / der Ressortleiter Kulturgut / Museen; b. die / der Beauftragte für Kulturgüterschutz; c. die Betreuerin / der Betreuer des städtischen Kunstgutes; d. die Kommandantin / der Kommandant der ZSO Stadt Luzern; e. die Feuerwehrkommandantin / der Feuerwehrkommandant; f. eine Vertretung des Stadtarchivs. g. die oder der kantonale Verantwortliche für Kulturgüterschutz. 5 Die Kommission konstituiert sich selbst.

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Art. 2

3 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. 2 Für die Kommissionsmitglieder gilt die Altersgrenze von 70 Jahren. 3 Für die Mitglieder von Amtes wegen gilt keine Amtsdauerbeschränkung.

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Art. 3

Aufgaben 1 Die Kulturgüterschutz-Kommission berät den Stadtrat in Fragen des Kulturgüterschutzes (KGS) von Immobilien und Mobilien. 2 Fassung gemäss Änderung vom 20. Jan. 2010, rückwirkend in Kraft seit 1. Jan. 2010. 3 Fassung gemäss Änderung vom 27. August 2008, in Kraft seit 1. September 2008. Seite 3/5 2 Die Kommission übt im Weiteren folgende Tätigkeiten aus: a. fachliche Begleitung und Beratung des Kulturgüterschutzes in der Stadt Luzern; b. Überprüfung des KGS-Inventars: periodische Überprüfung der KGS- Objekte nach ihrer Einteilung in A-, B- und C-Objekte und entsprechende Antragsstellung an den Stadtrat, bzw. die Denkmalpflege; c. Festsetzung des mittelfristigen, d.h. vierjährigen Arbeitsprogrammes für den Kulturgüterschutz-Beauftragten; d. Festlegung des Nutzungskonzeptes für den städtischen Kulturgüterschutzraum Fluhgrund; e. Begutachtung der Sicherstellungsdokumentationen und der Einsatzpläne der Feuerwehr für städtische KGS-Objekte; f. Begleitung und Begutachtung der Zusammenarbeit zwischen den am KGS beteiligten städtischen Ressorts. 3 Der Stadtrat kann der Kommission auch andere, in der Sache verwandte Fragen zur Begutachtung übertragen. 4 Die Kommission erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

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Art. 4

Administration der Kommissionstätigkeit Der Ressortleiter oder die Ressortleiterin Kulturgut / Museen leitet das Sekretariat der Kommission. Es ist zuständig für: a. Organisation der Sitzungen und Begehungen; b. Protokollführung.

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Art. 5

Entschädigung Die Vergütung der Kommissionsmitglieder wird durch Verordnung des Stadtrates festgelegt.

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Art. 6

Inkrafttreten Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4 4 Veröffentlicht Im Kantonsblatt vom 13. Januar 2001. Seite 4/5 Luzern, 4. Januar 2001 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Seite 5/5 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Kulturgüterschutz- Kommission vom 4. Januar 2001 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkraft treten 1. StB 1021 12.9.01 22.9.01 Art. 1 geändert 1.10.01 2. StB 773 27.8.08 30.8.08 Art. 2 geändert 1.9.08 3. StB 84 20.1.10 30.1.10 Art. 1 geändert 1.1.10

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