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Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Wasserversorgung

Zürich (city) · 177.962 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Gutschein oder Gesundheitsbeitrag
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 der Wasserversorgung177.962
  7. Art. 7 C. Administration
  8. Art. 8 D. Schlussbestimmung

8 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen in der Wasserversorgung (WVZ).

Art. 2

Das Reglement gilt für die Angestellten der WVZ.

Art. 3 B. Gutschein oder Gesundheitsbeitrag

Die dezentralen Lohnnebenleistungen werden den Angestellten ausgerichtet in Form: a. eines Multibrand-Wertgutscheins (nachfolgend: Gutschein) im Wert von Fr. 150.–; oder b. eines Beitrags von Fr. 150.– an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: Beitrag).

Art. 4

Die Geschäftsleitung der WVZ legt jährlich fest, ob für das Folgejahr ein Gutschein abgegeben oder ein Beitrag ausgerichtet wird.

Art. 5

1 Der Gutschein ist gültig für eine Gutscheinplattform, über die die Angestellten den Betrag bei verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern von Produkten und Dienstleistungen einlösen können. 2 Der Bezug von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Mobilität und Verpflegung ist ausgeschlossen. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungsbereich Form Festlegung Gutschein 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen

Art. 6 der Wasserversorgung177.962

Der Gutschein oder Beitrag wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Probezeit abgelaufen ist; b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

Art. 7 C. Administration

1 Die Personalabteilung der WVZ organisiert die Abgabe der Gutscheine oder die Ausrichtung des Beitrags an die Angestellten. 2 Die Abgabe der Gutscheine oder die Ausrichtung des Beitrags an die Angestellten erfolgt einmal jährlich; die WVZ bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe oder Ausrichtung. 3 Angestellte, deren Anstellungsverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt, haben erst im darauffolgenden Jahr Anspruch auf einen Gutschein oder Beitrag.

Art. 8 D. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Anspruch Zuständigkeit Inkrafttreten

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