Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen in der Wasserversorgung (WVZ).
Zürich (city) · 177.962 · regulation
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In force since 2025-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen in der Wasserversorgung (WVZ).
Das Reglement gilt für die Angestellten der WVZ.
Die dezentralen Lohnnebenleistungen werden den Angestellten ausgerichtet in Form: a. eines Multibrand-Wertgutscheins (nachfolgend: Gutschein) im Wert von Fr. 150.–; oder b. eines Beitrags von Fr. 150.– an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: Beitrag).
Die Geschäftsleitung der WVZ legt jährlich fest, ob für das Folgejahr ein Gutschein abgegeben oder ein Beitrag ausgerichtet wird.
1 Der Gutschein ist gültig für eine Gutscheinplattform, über die die Angestellten den Betrag bei verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern von Produkten und Dienstleistungen einlösen können. 2 Der Bezug von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Mobilität und Verpflegung ist ausgeschlossen. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungsbereich Form Festlegung Gutschein 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen
Der Gutschein oder Beitrag wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Probezeit abgelaufen ist; b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.
1 Die Personalabteilung der WVZ organisiert die Abgabe der Gutscheine oder die Ausrichtung des Beitrags an die Angestellten. 2 Die Abgabe der Gutscheine oder die Ausrichtung des Beitrags an die Angestellten erfolgt einmal jährlich; die WVZ bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe oder Ausrichtung. 3 Angestellte, deren Anstellungsverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt, haben erst im darauffolgenden Jahr Anspruch auf einen Gutschein oder Beitrag.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Anspruch Zuständigkeit Inkrafttreten