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Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Graubünden · 548.130 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 a) Grundsatz
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 d) Entzug
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Kündigung

7 provisions

Art. 1

Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienausgleichskasse abzurechnen. Bewilligung

Art. 2 a) Grundsatz

1 Der Vereinbarungskanton, in welchem die von der Übertragung der Abrechnung betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung. b) Zuständigkeit 2 Bewilligungsbehörde ist: a) im Kanton St. Gallen das Departement des Innern; b) im Kanton Graubünden die Direktion der Kantonalen Familienausgleichskasse.

Art. 3

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: c) Voraussetzungen a) die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leistungen entsprechen, welche der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt; b) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt; c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt werden. 1) BR 548.100 548.130 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Art. 4

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 d) Entzug

1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.e) Verzicht 2 Er hat den Verzicht der Bewilligungsbehörde wenigstens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahrs mitzuteilen.

Art. 6

Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 7 Kündigung

Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet. Vollzugsbeginn

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