Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 4f74476c951c4dd7c39ca38bf62dc0ff40ec602a47cff262377484a98d31ee66
7 provisions
Art. 1
Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienausgleichskasse abzurechnen.
Bewilligung
Art. 2 a) Grundsatz
1 Der Vereinbarungskanton, in welchem die von der Übertragung der Abrechnung betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.
b) Zuständigkeit
2 Bewilligungsbehörde ist:
a) im Kanton St. Gallen das Departement des Innern;
b) im Kanton Graubünden die Direktion der Kantonalen Familienausgleichskasse.
Art. 3
Die Bewilligung wird erteilt, wenn: c) Voraussetzungen
a) die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens
den Leistungen entsprechen, welche der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt;
b) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse
erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt werden.
1) BR 548.100
548.130 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
Art. 4
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3
dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 5 d) Entzug
1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.e) Verzicht
2 Er hat den Verzicht der Bewilligungsbehörde wenigstens sechs Monate
vor Ende des Kalenderjahrs mitzuteilen.
Art. 6
Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Art. 7 Kündigung
Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.
Vollzugsbeginn