Allgemeine Bestimmungen
1 Ein Wein mit der Bezeichnung Grand Cru ist ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' von höherer Qualität, der die typischen
Eigenschaften seines Terroirs und die Eigenart der heimischen und traditionellen Walliser Rebsorten hervorhebt.
2 Ein Terroir ist ein begrenzter Weinbergperimeter, dessen bodenklimatische
Eigenschaften die Herstellung eines ursprünglichen, ausgeprägten Weins
ermöglichen, der sich von Weinen anderer Herkunft unterscheidet.
Art. 42
Reglement
1 Die Anforderungen an Weine mit der Bezeichnung Grand Cru müssen in
einem Gemeindereglement oder in einem Reglement einer aus der Sicht
des Departements repräsentativen Organisation festgehalten werden. Dieses bedarf der Zustimmung des gesetzgebenden Gemeindeorgans.
2 Der Staatsrat legt den Inhalt und das Genehmigungsverfahren des Reglements fest und homologiert dieses.
3 Mehrere Gemeinden können ein gemeinsames Reglement erlassen, sofern
sie über einheitliche bodenklimatische Voraussetzungen verfügen.
4 Es kann nur ein Reglement pro Gemeinde oder Gemeindeverband geben.
Art. 43
Rebsorten
1 Der Staatsrat bestimmt, welchen Rebsorten die Bezeichnung Grand Cru
zukommt.
2 Das Reglement bezeichnet maximal vier Rebsorten, respektive vier Weine,
die die Bezeichnung Grand Cru verwenden dürfen.
3 Es bezeichnet ein oder mehrere Gebiete, in denen die entsprechenden
Rebsorten als besonders geeignet angesehen werden.
4 Eine besonders geeignete Rebsorte ist eine Rebsorte, welche den Beweis,
sich vollkommen den lokalen bodenklimatischen Bedingungen angepasst zu
haben, erbracht hat und welche die Herstellung eines besonderen, typischen
und sich von anderen Herkunftsgebieten unterscheidenden Weins ermöglicht.
Art. 44
Anforderungen
1 Der Staatsrat legt namentlich die natürlichen Mindestzuckergehalte, die Ertragsgrenzen, die Anbauverfahren, die Weinbereitungsregeln, die Benennungen, die Etikettierungs- und Vermarktungsvorschriften sowie die Kontrollvorschriften fest.
2 Die Verwendung der Bezeichnung Grand Cru ist für Weine verboten, die
den homologierten Reglementen nicht entsprechen.
3 Nur die Gemeinden, deren bestehende Rebbausektoren nachgeprüft, verfeinert und homologiert wurden, dürfen aus der Bezeichnung Grand Cru Nutzen ziehen.
4.6 Modernisierung, Anpassung und Aufwertung des Rebbergs *
Art. 44a * Grundsatz und Finanzierung
1 Der Staatsrat führt ein Projekt zur schrittweisen Umsetzung von nützlichen
Massnahmen zur Modernisierung, Anpassung und Aufwertung des Walliser
Rebbergs durch.
1bis Das Aufweisen einer Bewirtschaftungseinheit von mindestens 3'000 Quadratmetern ist Voraussetzung für den Erhalt der A-fonds-perdu-Hilfen pro
Bewirtschaftungseinheit.
1ter Lassen die topografischen und strukturellen Bedingungen die Schaffung
von Bewirtschaftungseinheiten mit mindestens 3'000 Quadratmetern objektiv
nicht zu, können auf begründeten Antrag des Gesuchstellers für Bewirtschaftungseinheiten unter 3'000 Quadratmetern, aber mit mindestens
1'000 Quadratmetern, ausnahmsweise Massnahmen bewilligt werden.
1quater Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg weitere Ausnahmen festlegen.
2 Der Staatsrat legt, auf dem Verordnungsweg, die Einzelheiten und Voraussetzungen für deren Gewährung sowie die besonderen Rechtsnormen fest.
5 Aufsicht, Kulturpflege und Schutzperimeter
Art. 45
Schadorganismen *
1 Unter Schadorganismen versteht man Krankheiten, Schädlinge, invasive
Pflanzen oder alle anderen Organismen, die eine potenzielle Gesundheitsgefahr für Pflanzenkulturen darstellen. *
2 Jeder Bewirtschafter, oder andernfalls der Eigentümer, muss rechtzeitig
Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen gegen Pflanzenschadorganismen einsetzen, um die Gesundheit der Nachbarparzellen zu wahren. *
3 Das Departement kann durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss die obligatorische Bekämpfung auf Schadorganismen ausweiten, die
nicht auf den eidgenössischen Listen aufgeführt sind. *
4 Mit Einverständnis des Departements und wenn das allgemeine Interesse
dies erfordert, kann die Gemeinde durch Reglement Präventiv- oder Bekämpfungsmethoden gegen Schadorganismen vorschreiben. *
5 Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug eines in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von
der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt. *
6 Werden Massnahmen vom Kanton finanziell unterstützt, haben sich die
betroffenen Gemeinden maximal in Höhe des kantonalen Beitrags zu beteiligen. *
Art. 47 Art. 46 * …
Rückverfolgbarkeit von Pflanzen und Gewächsen
1 Jegliches Anpflanzen von importierten Reb- und Baumgewächsen muss
spätestens bis am 30. Juni nach Anpflanzung dem Departement gemeldet
werden.
Art. 48
Brachland und vernachlässigter Boden
1 Das Departement ergreift geeignete Massnahmen, wenn eine brachliegende oder vernachlässigte Parzelle eine Gefahr darstellen oder der Nachbarschaft Schaden zufügen kann.
1bis Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug
eines in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von
der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt. *
2 Falls es im öffentlichen Interesse liegt, kann jeder Bewirtschafter das Departement um eine Bewilligung ersuchen, dieses Land kostenlos zu bewirtschaften.
3 Die Bewilligung wird für eine Dauer von maximal drei Jahren erteilt.
4 Ohne Kündigung durch den Eigentümer oder Bewirtschafter sechs Monate
vor Verfall wird die Duldungspflicht jeweils für weitere drei Jahre verlängert.
Art. 49
Schutzperimeter
1 Die Abgrenzung von Schutzzonen und Nutzungseinschränkungen sind im
eidgenössischen und kantonalen Recht geregelt.
2 Das Departement kann besondere Schutzperimeter ausscheiden und die
entsprechenden Vorschriften erlassen.
Art. 50
Anbringen eines Banns
1 Die Gemeinden können durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Entscheid gewisse Teile ihres Gebietes für eine bestimmte Dauer unter Bann
stellen.
Art. 50a * Baulinien
1 Um Nutzungskonflikte zwischen der Bauzone und der für den Reb-, Obst-,
Gemüse- oder Ackerbau genutzten Landwirtschaftszone zu begrenzen, werden auf jeder dieser Zonen Baulinien festgelegt, sofern die Bauzone unmittelbar an die landwirtschaftliche Zone angrenzt.
2 Im Rahmen des Möglichen werden diese Baulinien gleichmässig in jeder
der Zonen eingerichtet.
3 Im Falle besonderer topografischer Bedingungen (starkes Gefälle, Mauer
usw.) ist eine Abweichung von diesen Baulinien möglich.
4 Die Gemeinden übertragen diese Baulinien in jeden neuen Nutzungsplan
oder bei der teilweisen oder vollständigen Revision des Nutzungsplans.
5 Für bestehende Bauten und feste Anlagen innerhalb dieser Baulinien gelten die erworbenen Rechte.
6 Ein Reglement des Staatsrates legt die Breite dieser Baulinien sowie die
Beschränkungen für die Gestaltung und den landwirtschaftlichen Anbau fest.
6 Strukturverbesserungen
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 51
Definitionen
1 Unter Strukturverbesserungen versteht man namentlich:
a) Bodenverbesserungen, nämlich Werke und Anlagen im Bereich des
ländlichen Tiefbaus, die Neuordnung des Grundeigentums und der
Pachtverhältnisse und die Verbesserung der Produktionsbedingungen;
b) den Bau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Alpsanierungen und Verbesserungen der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung;
c) die periodische Instandsetzung und technische Anpassung der Strukturverbesserungswerke, der landwirtschaftlichen Bauten und der Alpinfrastrukturen;
d) regionale Entwicklungsprojekte, die Förderung von einheimischen und
regionalen Produkten und sämtliche Strukturverbesserungen im ländlichen Raum;
e) Gebäude und Einrichtungen für die Lagerung, Verwertung, Verarbeitung und Verpackung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
f) der Erhalt und die Verbesserung traditioneller Strukturen wie Suonen,
Trockenmauern und alpwirtschaftliche Gebäude.
Art. 52
Rechtsform des Unternehmens
1 Die Strukturverbesserungen können ausgeführt werden von:
a) Strukturverbesserungsgenossenschaften;
b) Körperschaften des öffentlichen Rechts;
c) Privaten.
2 Das Departement kann die Verfahren im Fall von Bodenverbesserungen
leiten, die nicht ausschliesslich die Landwirtschaft betreffen, wie Landumlegungen in Verbindung mit Grossprojekten.
Art. 53
Öffentliche Auflage
1 Nach Prüfung durch das Departement legt der Bauherr oder der Initiant alle
wichtigen Bauphasen, die das Departement festlegt, sowie jede nachträgliche Änderung öffentlich auf.
2 Wurde der Beschluss von einer übergeordneten Behörde erlassen, ist das
Departement befugt, geringe Änderungen zu verordnen.
3 Projekte für periodische Instandsetzungen und dringende Wiederherstellungen infolge Zerstörung durch Naturereignisse oder höhere Gewalt werden nicht öffentlich aufgelegt.
Art. 54
Genehmigung
1 Die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde erteilt alle
erforderlichen Genehmigungen zur Ausführung der mit Beiträgen unterstützten Werke.
2 Vorbehalten bleiben Spezialbewilligungen, namentlich in den Bereichen
Wald, Fischerei, Strassen, Umwelt und Gewässerschutz.
3 Der Staatsrat bestimmt die von den zuständigen Stellen zu treffenden Entscheide und integriert diese in einen Globalentscheid.
4 Die zuständige Behörde wendet sinngemäss die entsprechenden Gesetzgebungen an, insbesondere die Baugesetzgebung in Bezug auf die Baubewilligungen.
Art. 55
Gebührenbefreiung
1 Alle Geschäfte, die zur Ausführung der mit Investitionshilfen unterstützten
Strukturverbesserungen erforderlich sind, werden von Handänderungssteuern und sonstigen Gebühren des Grundbuchamtes befreit. *
Art. 56
Departement
1 Das Departement berät den Bauherrn, leitet die Verfahren zur Projektgenehmigung und Gewährung von Investitionshilfen und übt die Oberaufsicht
über die Ausführung und den Unterhalt der unterstützten Werke aus.
Art. 57
Grundbuchanmerkung
1 Eine Grundbuchanmerkung wird für sämtliche durch Beiträge unterstützte
Werke verlangt.
2 Die Anmerkung verbleibt während 20 Jahren ab der Schlusszahlung des
Beitrags im Grundbuch aufgeführt. Im Falle einer Landumlegung verbleibt
die Anmerkung für unbegrenzte Zeit, auf Grund des Verbots der Zerstückelung gemäss Artikel 87 nachstehend.
3 Das Departement kann bei der obligatorischen Anmerkungspflicht Ausnahmen vorsehen.
Art. 58
Anschluss weiterer Bauwerke
1 Eigentümer von Grundstücken, Bauwerken oder Anlagen, die mit Beiträgen
unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Bauwerke zu dulden,
wenn dieser aufgrund der natürlichen und technischen Verhältnisse zweckmässig ist.
2 Das Departement entscheidet über den Anschluss und setzt nötigenfalls eine angemessene Vergütung fest.
Art. 59
Pläne
1 Der Staatsrat bestimmt Inhalt und Tragweite eines Entwicklungsplanes für
den ländlichen Raum und eines Alpbewirtschaftungsplanes.
2 Erachtet das Departement die Ausarbeitung eines solchen Planes als erforderlich, kann es eine Gemeinde dazu verpflichten.
3 Ein Entwicklungsplan für den ländlichen Raum rechtfertigt sich namentlich:
a) wenn eine ungeeignete Bodenbewirtschaftung festgestellt wird;
b) wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf festgestellt wird;
c) wenn der landwirtschaftlichen Nutzung durch aufwändige Infrastrukturprojekte beträchtliche Teile des fruchtbaren Bodens entzogen werden.
4 Ein Alpbewirtschaftungsplan rechtfertigt sich namentlich:
a) wenn dies für eine gute Alpbewirtschaftung erforderlich ist;
b) wenn der Alpbetrieb oder Infrastrukturprojekte die Wasserqualität der
Trinkwasserversorgung beeinträchtigen;
c) wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf, insbesondere bei der
Bestimmung von Natur- und Landschaftsschutzzonen, festgestellt
wird.
5 Die Gewährung von Kantonsbeiträgen kann von der Ausarbeitung eines
solchen Planes abhängig gemacht werden.
6.2 Bodenverbesserungen
Art. 60
Initiative und Vorstudie
1 Die Initiative für eine freiwillige Bodenverbesserung steht jedem Eigentümer, jeder Gemeinde und dem Kanton offen.
2 Der Initiant reicht einen formellen Antrag beim Departement ein, welches
ihm die Ausarbeitung einer Vorstudie in Bezug auf:
a) die technische und wirtschaftliche Machbarkeit;
b) die Festlegung des Perimeters des Werkes bewilligt oder verweigert.
Art. 61
Perimeter
1 Der Perimeter umfasst alle Grundstücke, die geeignet sind aus den geplanten Bauwerken einen Vorteil zu ziehen.
2 Bauzonen und Waldgebiete gehören nicht zum Perimeter, ausser wenn
das Vorhaben dies erfordert.
Art. 62
Genehmigung des Perimeters
1 Der vom Projektverfasser vorgeschlagene Perimeter muss vom Departement genehmigt werden. Dieses kann Änderungen oder Anpassungen verlangen.
2 Die Vorstudie und der Perimeter des vom Departement genehmigten Werkes werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
3 Der Perimeter wird erst nach Erledigung aller Einsprachen endgültig.
Art. 63
Obligatorische Bodenverbesserungen
1 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Staatsrat eine obligatorische Bodenverbesserung beschliessen.
2 Die Ausführung wird entweder einer Bodenverbesserungsgenossenschaft,
deren Gründung von Amtes wegen angeordnet werden kann, oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.
Art. 64
Landumlegung
1 Eine Landumlegung besteht im Zusammenschluss von Grundstücken eines bestimmten Gebietes und deren Aufteilung unter den beteiligten Eigentümern um eine geeignete Nutzung und eine bessere Bodenbewirtschaftung
zu gewährleisten.
2 Die Durchführung einer Gesamtmelioration umschliesst ebenfalls weitere
im allgemeinen Interesse erforderliche Verbesserungen, namentlich den Bau
oder die Verbesserung der Wegnetze, der Be- und Entwässerungsanlagen,
sowie weitere Vorhaben, die im Interesse des Umweltschutzes im weitesten
Sinne liegen und Naturgefahren vorbeugen.
3 Landumlegungen können nur von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft durchgeführt werden.
Art. 65
Landumlegung nach Vereinbarung
1 Mehrere Grundeigentümer können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Der Staatsrat legt das Verfahren fest.
2 In komplexen Fällen kann das Departement die öffentliche Beurkundung
verlangen.
Art. 66
Eigentumsbeschränkung bei Landumlegung
1 Eigentumsbeschränkungen werden, im Rahmen der Landumlegungen,
nach folgenden Grundsätzen behandelt:
a) die für die Durchführung einer Gesamtmelioration erforderlichen Flächen werden in Form des entschädigungslosen prozentualen Abzuges
auf den Wert der in das Unternehmen einbezogenen Grundstücke erworben. Für bedeutende Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen,
entspricht die Entschädigung dem Verkehrswert;
b) * die Ansprüche, welche nicht 20 Prozent des Durchschnittsanspruches
erreichen, können gegen Verkehrswertentschädigung ausgeschlossen
werden;
c) können einem Eigentümer bei der Neuzuteilung seine abgetretenen
Flächen und Werte nicht ersetzt werden, so werden Mehr- oder Minderzuteilungen zum Verkehrswert abgerechnet;
d) die Dienstbarkeiten sind aufzuheben, den neuen Gegebenheiten entsprechend anzupassen oder neu zu begründen. Bei Landumlegungen,
mit Inbesitznahme der neuen Parzellen, werden alle Dienstbarkeiten
des alten Zustandes aufgehoben, mit Ausnahme von übertragenen
oder neuen Lasten und Dienstbarkeiten;
e) während der Ausarbeitung des neuen Zustandes darf ohne Zustimmung des Departements keine Eigentumsübertragung vorgenommen
und ins Grundbuch eingetragen werden.
Art. 67
Enteignungen
1 Die für die Ausführung von Bodenverbesserungsprojekten erforderlichen
Enteignungen werden nach den Bestimmungen der Enteignungsgesetzgebung geregelt unter Vorbehalt folgender Abweichungen:
a) wird eine Ausführungskommission ernannt, ist sie für die Grundstückschätzung zuständig;
b) die Teile der Parzellen, die für eine rationelle Nutzung oder für eine
Erschliessung der Nachbargrundstücke zu gering sind, werden nach
Möglichkeit und im Rahmen des endgültigen Vorhabens durch Verbindung mit den angrenzenden Grundstücken ausgeschieden;
c) die Rekursbehörde ist die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen.
Art. 68
Rechte und Pflichten der Nachbarn
1 Erfordert die Durchführung einer Bodenverbesserung ausserhalb des Beizugsgebietes einen Raumbedarf oder eine Dienstbarkeit, sind die Eigentümer gegen volle Entschädigung zur Duldung verpflichtet.
2 Ziehen Grundstücke oder Werke ausserhalb des Beizugsgebietes durch
die ausgeführten Bauten einen Vorteil, haben die Eigentümer eine angemessene Entschädigung zu leisten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu beteiligen.
3 Die Nachbarn haben gegen Entschädigung die erforderlichen Arbeiten zur
Ausführung des Werkes zu dulden.
Art. 69
Änderungen
1 Von der Eintragung der Anmerkung Bodenverbesserung bis zum Inkrafttreten des neuen Zustandes dürfen an Gebäuden, die Bestandteil des Perimeters sind, ohne Bewilligung des Departements keine Änderungen von Tatsachen und Rechten vorgenommen werden.
Art. 70
Ausführungskommission
1 Der Staatsrat ernennt zur Ausführung eines Strukturverbesserungswerkes
eine Ausführungskommission. Er legt das Vorgehen zu Bezeichnung der Experten fest.
2 Er ernennt für jede Legislaturperiode eine Expertenkommission, die als
Ausführungskommission handeln kann.
Art. 71
Neuer Zustand
1 Der neue Zustand muss vom Staatsrat genehmigt werden.
2 Die Rechtsänderungen, die sich aus der neuen Verteilung ergeben, wirken
von Gesetzes wegen ab Genehmigung des neuen Zustandes.
6.3 Bodenverbesserungsgenossenschaft
Art. 72
Definition *
1 Eine Bodenverbesserungsgenossenschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gegenüber ihren Mitgliedern im erforderlichen Masse hoheitliche Befugnisse ausüben kann, um geplante Verbesserungswerke zu
verwirklichen.
2 Die Ausführung des Werkes wird mit dem Flächenmehr des betroffenen
Gebietes beschlossen. *
3 Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten
als zustimmend.
4 Für alle übrigen Beschlüsse reicht das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Art. 73
Gründung und Statuten der Genossenschaft *
1 Die Gründungsversammlung genehmigt die Statuten der Genossenschaft,
deren Mindestinhalt vom Departement festgelegt wird.
2 Die Statuten und deren Änderungen müssen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden vom Staatsrat genehmigt werden.
3 Die Genehmigung der Statuten verleiht der Genossenschaft öffentlichrechtlichen Charakter.
4 Nicht genehmigte Statuten und Änderungen sind nichtig.
Art. 74
Organe
1 Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission.
2 Der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission werden von der Generalversammlung ernannt.
Art. 75
Kompetenzaufteilung
1 Der Staatsrat regelt die Kompetenzaufteilung zwischen den verschiedenen
Genossenschaftsorganen und der Ausführungskommission.
Art. 76
Haftung
1 Die Genossenschaft haftet einzig mit ihrem Genossenschaftsvermögen.
2 Der Staatsrat kann die Genossenschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichten, deren Höhe er im Zeitpunkt der Statutengenehmigung festsetzt.
Art. 77
Entscheide
1 Die Entscheide der Genossenschaftsorgane gelten gegenüber ihren Mitgliedern als vollstreckbare Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 78
Übernahme der Anlagen
1 Vorbehalten gegenteilige Vereinbarung werden Strassenwerke, die im
Rahmen eines Projekts ausgeführt wurden, von der Standortgemeinde entschädigungslos übernommen und gehören ab Beendigung der Arbeiten von
Amtes wegen zum öffentlichen Eigentum.
2 Werden weitere Werke von der Standortgemeinde übernommen, erfolgt
dies im Einvernehmen mit den Eigentümern und in der Regel ohne Entschädigung.
3 Die Beteiligung der betroffenen Eigentümer an der Finanzierung der Werke
wird dennoch berücksichtigt.
Art. 79
Auflösung der Genossenschaft
1 Sind das Ziel der Genossenschaft erreicht, ihre Pflichten erfüllt und der Unterhalt der Werke gewährleistet, beruft der Vorstand eine Generalversammlung ein, die die Auflösung beschliesst.
2 Diese tritt erst durch Genehmigung des Staatsrates in Kraft.
Art. 80
Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft
1 Ist ein Werk von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft verwirklicht
worden, kann diese als Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft
weiter bestehen.
2 Wird der Unterhalt eines Bodenverbesserungswerkes nicht anderweitig
gewährleistet, kann das Departement die Erhaltung der Genossenschaft
oder die Gründung einer Unterhaltsgenossenschaft verlangen.
3 Die betroffenen Eigentümer können jederzeit die Gründung einer solchen
Genossenschaft beschliessen.
4 Die Unterhaltsgenossenschaft unterliegt den gleichen Bestimmungen wie
die gewöhnliche Genossenschaft und geniesst die gleichen Vorrechte.
Art. 81
Subsidiäre Bestimmungen
1 Bei Fehlen gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften gelten sinngemäss
die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Vereine.
6.4 Finanzierung